Burker-Wieland Jüngling

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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Landtag hat den Gesetzentwurf zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nach der ersten Beratung in der 61. Sitzung am 13. September 2001 zur federführenden Beratung an den Innenausschuss sowie zur Mitberatung an den Finanzausschuss überwiesen.
Mit diesem Gesetzentwurf ist die Anpassung des Katastrophenschutzgesetzes aus dem Jahre 1994 an das Zivilschutzneuordnungsgesetz des Bundes aus dem Jahre 1997 beabsichtigt. Der Bund hat sich aus dem Bereich des erweiterten Katastrophenschutzes zurückgezogen. Somit sind Ergänzungen und Änderungen in diesem Bereich für einen gut funktionierenden Katastrophenschutz in Sachsen-Anhalt notwendig.
Des Weiteren werden Vorschriften zur Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz neu geregelt.
Bedeutungsvoll ist auch die Klarstellung der Rechtsverhältnisse der Helfer und die Regelung zur Personenauskunftsstelle. Die bisherige Regelung zu den Rechtsverhältnissen der Helfer verwies im Wesentlichen auf die Regelungen des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes. Dies führte verschiedentlich zu rechtlichen Unklarheiten und Unsicherheiten bei der
Anwendung der Verweisungen auf das Brandschutzgesetz.
Mit der Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den heute zu beschließenden Gesetzentwurf wird eine eindeutige Rechtslage geschaffen, die auch den Helfern die notwendige Rechtssicherheit gibt. Darüber hinaus wird die gebotene Gleichbehandlung mit den Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren erreicht. Dies ist richtig und für die überwiegend ehrenamtlich tätigen Helfer des Katastrophenschutzes auch sehr wichtig.
Die Einführung der Personenauskunftsstelle trägt den Erfahrungen der Praxis Rechnung, nach denen die Erfassung und Registrierung von verletzten und vermissten Personen bei großen Schadensereignissen insbesondere deswegen von hoher Bedeutung ist, weil dadurch die Arbeit der Einsatzkräfte, die Vermisstensuche und die Familienzusammenführung erleichtert wird. - So viel zu diesen bedeutungsvollen Vorschriften.
Die Beratung des dem Hohen Hause heute zur Beschlussfassung vorliegenden Gesetzentwurfes wurde im Einzelnen wie folgt durchgeführt:
Die Erarbeitung einer vorläufigen Beschlussempfehlung an den mitberatenden Finanzausschuss erfolgte in der 49. Sitzung des Ausschusses für Inneres am 21. November 2001.
Im Verlauf dieser Beratung wurde der Gesetzgebungsund Beratungsdienst beauftragt, den Gesetzentwurf an die rechtsförmlichen Vorgaben anzupassen und durchgängig, wie vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst angeregt, den Begriff „Ausbildung“ durch die Bezeichnung „Aus- und Fortbildung“ zu ersetzen. Mit diesen marginalen Änderungen wurde die vorläufige Beschlussempfehlung mit elf Jastimmen bei einer Enthaltung gebilligt; es gab keine Gegenstimmen.
Der mitberatende Finanzausschuss votierte in seiner 93. Sitzung am 5. Dezember 2001 einstimmig für die vorläufige Beschlussempfehlung. Er verband damit allerdings den für Finanzpolitiker üblichen Hinweis, Ausgaben für die Aus- und Fortbildung unter Kosten-NutzenAspekten zu betrachten.
Das ist ein aus der Sicht von Finanzpolitikern verständlicher Hinweis. Es ist jedoch auch für Innenpolitiker eine Selbstverständlichkeit, unter Kosten-Nutzen-Aspekten zu arbeiten. Die Finanzpolitiker mögen mir zugestehen, dass ich diese Bemerkung gemacht habe, Herr Kollege Dr. Rehhahn.
In der 51. Sitzung am 23. Januar 2002 beschäftigte sich der Innenausschuss unter Hinzuziehung der Beschlussempfehlung des mitberatenden Finanzausschusses nochmals mit dem Gesetzentwurf und sprach sich nunmehr einstimmig für die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung aus.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich hatte als Berichterstatter zu dem im vergangenen Jahr novellierten Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz schon einmal die Ehre und die Freude, Ihnen eine einstimmige Beschlussempfehlung der zuständigen Parlamentsgremien zur Annahme vorzuschlagen. Ich darf dies auch heute wieder tun.
Mit Ihrem Votum stärken Sie den unermüdlichen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutzdienst den Rücken. Das haben diese auch redlich verdient. Ich darf Sie daher auch heute um Ihre ein
mütige Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf bitten. Ich danke Ihnen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit Schreiben vom 10. Januar 2002 hat der Herr Landtagspräsi
dent auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages das Bundesverfassungsgerichtsverfahren 2 BvE 2/01 an den Ausschuss für Recht und Verfassung übergeben und darum gebeten, die in der Geschäftsordnung vorgesehene Beratung herbeizuführen sowie eine Empfehlung abzugeben.
Im Wesentlichen klagen die Antragsteller in einer umfangreichen Auflistung von Einzelpunkten gegen den 1. Untersuchungsausschuss des 14. Deutschen Bundestages wegen der unterlassenen Durchführung von Beweisbeschlüssen des Antragsgegners und der Ablehnung von Beweisanträgen im Zusammenhang mit der Privatisierung der Leuna-Werke sowie wegen des Verstoßes gegen die Artikel 44 Abs. 1 und 38 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Dem Landtag ist durch das Gericht anheim gestellt worden, sich in der Hauptsache gegebenenfalls bis zum 18. März 2002 zu äußern.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der Sitzung am 17. Januar 2002 mit dem genannten Verfahren beschäftigt und einstimmig die Empfehlung an das Hohe Haus ausgesprochen, keine Stellungnahme abzugeben.
Ich bitte Sie, dieser Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung zu folgen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Landesverfassungsgerichtsverfahren wurde mit Schreiben vom 14. September 2001 durch den Landtagspräsidenten auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages dem Ausschuss für Recht und Verfassung übergeben. Inhaltlich wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner Sitzung am 27. September 2001 mit diesem Verfahren unter dem Aktenzeichen 12/01 befasst und empfiehlt, keine Stellungnahme abzugeben.
Ich darf das Hohe Haus darum bitten, der einstimmigen Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung zu folgen. - Danke schön.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das Verfassungsgerichtsverfahren 3/01 wurde am 4. April 2001 durch den Herrn Landtagspräsidenten zur Stellungnahme an den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen, das Parallelverfahren 5/01 mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 6. Juli 2001.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung befasste sich in seiner Sitzung am 25. April 2001 mit dem Verfahren und stellte fest, dass sich das anhängige Normenkontrollverfahren auf die Verfassungsgemäßheit des § 6 Abs. 6 a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bezieht, speziell auf die so genannte authentische Gesetzesinterpretation.
Aufgrund der Kompliziertheit der Rechtsmaterie beschloss der Ausschuss für Recht und Verfassung, beim Gericht eine Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme zu erbitten. Außerdem kam der Ausschuss überein, zur Vorbereitung der Entscheidung darüber, ob dem Hohen Haus eine Stellungnahme empfohlen werden soll, ein externes Gutachten durch den Herrn Landtagspräsidenten in Auftrag geben zu lassen.
Im Ergebnis der Auswertung des Gutachtens beschloss der Ausschuss für Recht und Verfassung in seiner Sitzung am 6. September 2001 einstimmig, dem Landtag zu empfehlen, von der Abgabe einer Stellungnahme abzusehen. - Ich bitte Sie, meine Damen und Herren, dieser Empfehlung zu folgen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Passender hätte die Tagesordnung kaum sein können; denn nach diesen Disputen gerade kommen wir nun zur Streitschlichtung. Herr Remmers, wenn ich das richtig verstehe, bin ich jetzt neutraler Berichterstatter des Ausschusses, wie es Herr Quien seinerzeit auch war, und ich hoffe, dass Sie mir zukünftig daraus keinen Vorwurf machen.
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Schiedsstellengesetzes wurde vom Landtag in dessen 44. Sitzung am 12. Oktober 2000 in erster Lesung behandelt und federführend in den Ausschuss für Recht und Verfassung und zur Mitberatung in den Ausschuss für Inneres überwiesen.
Auf Antrag der PDS-Fraktion führte der Ausschuss für Recht und Verfassung gemeinsam mit dem Ausschuss für Inneres in der Sitzung am 16. November 2000 eine öffentliche Anhörung durch, zu der neben der Landesvereinigung der deutschen Schiedsfrauen und Schiedsmänner auch deren Bezirksvereinigungen Dessau, Halle, Magdeburg und Stendal sowie die Rechtsanwaltsund Notarkammer Sachsen-Anhalt und der Städte- und Gemeindebund eingeladen waren.
Die Detailfragen, die sich aus der Anhörung ergaben, beantworteten Vertreter des Justizministeriums in der Dezembersitzung des Ausschusses für Recht und Verfassung.
In der dann folgenden Sitzung am 2. Februar 2001 beschäftigte sich der Ausschuss mit dem Gesetzentwurf und den dazu vorliegenden Änderungsanträgen der SPD-Fraktion, die aus den Änderungsempfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Landtages hervorgegangen waren, sowie mit den Änderungsanträgen der PDS-Fraktion.
Ein Änderungsantrag der PDS-Fraktion hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit wurde vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst umformuliert und in die Beschlussempfehlung eingearbeitet. Den Änderungsanträgen der SPD-Fraktion wurde zum großen Teil einstimmig, ansonsten mit deutlich zustimmenden Voten gefolgt.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung konnte schließlich eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Inneres abgeben. Der Ausschuss für Inneres wiederum stimmte in seiner Sitzung am 7. März 2001 der vorläufigen Beschlussempfehlung einstimmig zu.
In seiner Sitzung am 8. März 2001 nahm der Ausschuss für Recht und Verfassung zunächst die Zustimmung des Innenausschusses zum Inhalt des Gesetzes erfreut zur Kenntnis. Es lagen jedoch inzwischen einige erste redaktionelle, sprachliche und auf andere Vorschriften Bezug nehmende Änderungsvorschläge des Gesetzgebungsund Beratungsdienstes auf dem Tisch. Diese wurden akzeptiert, von den Ausschussmitgliedern der SPD-Fraktion zum Antrag erhoben und vom Ausschuss insgesamt angenommen. Die Änderungen sind in die Ihnen heute vorliegende Beschlussempfehlung eingearbeitet worden.
Der in dieser Fassung vorliegende Gesetzentwurf wurde von den Mitgliedern des federführenden Ausschusses für Recht und Verfassung sowie des mitberatenden Ausschusses für Inneres einstimmig gebilligt.
Jedoch: Die von unserem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst danach durchgeführte abschließende Lesekontrolle einer jeden einzelnen Zeile des Gesetzestextes ergab, dass es angebracht ist, an vier Stellen des Gesetzentwurfs noch geringfügige redaktionelle Korrekturen vorzunehmen. Weil sie der perfekten Ausgestaltung des Textes dienen, darf ich Ihnen diese Korrekturen bzw. Änderungen zur Annahme empfehlen.
Erstens. Seite 8 der Beschlussempfehlung: In § 34 c Abs. 2 Zeile 4 wird das Wort „per“ durch das Wort „zum“ ersetzt. Damit lautet dieser Satz:
„Die Liste wird jeweils zum 31. Dezember mit Wirkung für das Folgejahr aufgestellt und vom Ministerium der Justiz im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.“
Zweitens. Seite 19 der Beschlussempfehlung: Unter Doppelbuchstabe aa - auf dieser Seite oben - wird in der vierten Zeile die Zahl „2“ durch die Zahl „1“ ersetzt. Dieser Satz lautet dann wie folgt:
„Der auf das Semikolon folgende Halbsatz wird aufgehoben, das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt; der bisherige Halbsatz 1 wird zu Satz 1.“
Drittens. Seite 20 der Beschlussempfehlung: In Nr. 12 ebenfalls oben auf dieser Seite - heißt es unter Buchstabe b: „In Absatz 2 werden...“ Es muss aber heißen:
„b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort ‘Kostenschuldner‘ werden die Worte ‘die Kostenrechnung einer Schieds- oder Schlichtungsperson’ eingefügt.
bb) Nach dem Wort ‘Antrag‘ werden die Worte ‘der Schiedsperson’ durch die Worte ‘der Schieds- oder Schlichtungsperson’ ersetzt.“
Viertens. Seite 23 der Beschlussempfehlung, Artikel 2: Die Überschrift lautet momentan „Änderung des Justizkostengesetzes des von Sachsen-Anhalt“. Die Überschrift muss allerdings lauten: „Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt“.
Meine Damen und Herren! Das habe ich Ihnen im Namen unserer Verwaltung und des GBD natürlich mit großer Freude so ausführlich vorgetragen. Damit dürfte
die umfangreiche Arbeit an diesem Gesetzeswerk endgültig abgeschlossen sein.
Erfreulich ist - das möchte ich dann doch wiederholen -, dass die zuständigen Ausschüsse diesem Hohen Haus die Annahme des Gesetzentwurfes einstimmig empfohlen haben.
Im Namen des Ausschusses für Recht und Verfassung sowie des mitberatenden Ausschusses für Inneres darf ich mich bei allen, die am Zustandekommen dieses Vorhabens mitgewirkt haben, ganz herzlich bedanken.
In Erinnerung rufen möchte ich noch, dass dieses Gesetz für alle Bürgerinnen und Bürger dieses Landes gilt. Inwieweit dieses Gesetz allerdings bei Streitigkeiten von Politikern untereinander Erfolg versprechend ist, muss die Zukunft erweisen.
Ich darf Sie um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf einschließlich der soeben vorgetragenen Änderungen bitten. - Ich danke Ihnen für Ihre Geduld und für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir wollen heute nach der zweiten Beratung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandschutzgesetzes beschließen. Die erste Lesung fand in der 46. Sitzung des Landtages am 9. November 2000 statt und der Entwurf wurde zur weiteren Beratung und zur Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Ausschuss für Inneres überwiesen.
Vor der Einbringung dieses Gesetzentwurfes hat es bereits eine eingehende Anhörung der kommunalen Spitzenverbände, des Landesfeuerwehrverbandes und des Werkfeuerwehrverbandes gegeben. Nach der Einbringung gab es eine Reihe intensiver Beratungen, an denen in der Regel die zuständigen Fachleute aus den Fraktionen des Landtages und Vertreter des Innenministeriums sowie Vertreter von Fach- und Berufsverbänden teilgenommen haben.
Zugrunde lagen die umfangreichen Stellungnahmen und Vorschläge, die uns vom Landkreistag Sachsen-Anhalt, vom Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt und von den Fachverbänden zugegangen waren. Ferner erhielten wir Abgeordneten viele sehr wertvolle Hinweise und Informationen von Bürgermeistern, Oberbürgermeistern und Landräten, aber insbesondere auch aus allen Bereichen und Ebenen der Feuerwehr unseres Landes.
Wenn auch nicht alle Empfehlungen beachtet werden konnten, so entstand doch nach der übereinstimmenden Auffassung sachkundiger Fachleute ein modernes Brandschutzgesetz, das künftigen Anforderungen in vollem Umfange entspricht.
Der Erfolg hatte diesmal viele Väter und Mütter, und so möchte ich an dieser Stelle allen Kameradinnen und Kameraden der Feuerwehren, den Fachleuten in den Verwaltungen und den zuständigen Verbänden sowie den Kolleginnen und Kollegen aus den mitwirkenden Fraktionen sehr herzlich für ihre konstruktive Mitarbeit danken.
Der Innenausschuss hatte sodann den gründlich bearbeiteten und vorbereiteten Gesetzentwurf zur abschließenden Beratung und Beschlussfassung in seiner 39. Sitzung am 31. Januar dieses Jahres auf der Tagesordnung. Beraten wurde auf der Grundlage des erwähnten Entwurfes.
Ferner lagen ein Änderungsantrag und ein Entschließungsantrag der CDU-Fraktion vor. Der Änderungsantrag bezog sich auf eine beabsichtigte Ergänzung zum Wassergesetz. Sie wurde in der Sache bereits heute Morgen in die Beratung zum Tagesordnungspunkt 3 einbezogen und ist somit für die Beratung des Brandschutzgesetzes entbehrlich geworden.
Der Entschließungsantrag der CDU wurde kurz besprochen, ein wenig umformuliert und in der folgenden Fassung vom Innenausschuss einstimmig angenommen:
„Die Landesregierung wird aufgefordert, die sachgerechte Umsetzung der Förderrichtlinie zur Verbesserung der Ausrüstung der Feuerwehren dahin gehend zu gewährleisten, dass besondere
Gefahrenpotenziale, die einen erhöhten Anschaffungsaufwand für Fahrzeuge und Gerätschaften erfordern, bei der Mittelvergabe für Investitionszuweisungen berücksichtigt werden. Grundlage sollen qualifizierte Risikoanalysen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des novellierten Gesetzes sein.“
Meine Damen und Herren! Unstrittig ist, dass die Landesregierung die gerade vorgetragene Empfehlung bereits beachtet, aber ein solcher Entschließungsantrag ist dennoch nützlich, denn auch und gerade bei der Feuerwehr gilt: Doppelt genäht hält besser.
Entscheidend ist aber die ebenfalls vom Innenministerium bereits dringend empfohlene Vorgehensweise, Investitionsvorhaben mit einer qualifizierten, rein sachbezogenen Risikoanalyse zu untersetzen, um damit die Möglichkeit zu eröffnen, Fördergelder zu erhalten. Im Klartext: Zukünftig sollen Fördergelder für Investitionen auf dem Brandschutzsektor nur noch dann ausgereicht werden, wenn das Vorhaben unter anderem auf der Basis einer Risikoanalyse sachlich begründet ist.
Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich zum Inhalt der Novelle noch drei wichtige Punkte in Erinnerung rufen.
Erstens. Zukünftig wird in die Regelung zur Organisation der gemeindlichen Feuerwehren ein Zeitkriterium von zwölf Minuten aufgenommen. Die Feuerwehren sollen so aufgestellt, ausgerüstet und organisiert werden, dass sie den Einsatzort in ihrem Zuständigkeitsbereich in der Regel zwölf Minuten nach ihrer Alarmierung erreichen. Über die Notwendigkeit der Einführung eines solchen Kriteriums wurde sehr intensiv diskutiert, und es wurde akzeptiert. Nicht zuletzt dient diese Regelung dem Ziel, schnellstmöglich lebensrettende Hilfe zu gewährleisten, insbesondere bei schweren Unfällen.
Zweitens. Der Begriff der Risikoanalyse, über den ich bereits gesprochen habe, wird wörtlich so im Gesetz nicht genannt. Dies wurde zwar zunächst überlegt und die Problematik wurde auch gründlich erörtert, man war aber schließlich übereinstimmend der Meinung, dass der Begriff auf der Verordnungsebene normiert werden sollte. Hiermit meine ich speziell die Mindestausrüstungsverordnung, die auf der Grundlage der Gesetzesnovelle überarbeitet wird.
Wir alle wollen, dass Gemeinden eine Risikoanalyse erstellen lassen, die ein wichtiges Kriterium für die gemeindespezifische Bedarfsermittlung der jeweiligen Feuerwehren darstellt. Gemeinden müssen sich dann nicht mehr an starre Vorgaben gebunden fühlen.
Drittens. Freiwillige Feuerwehren - einschließlich der Ortsfeuerwehren - dürfen nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern oder durch eine von ihm bestimmte Behörde aufgelöst werden. Mit diesem neuen Passus in § 8 Abs. 4 der Novelle soll sichergestellt werden, dass wir auch nach einer Kommunalreform ein flächendeckendes System der Brandbekämpfung gewährleisten können, und zwar mit den freiwilligen Feuerwehren, die sich überall im Lande gut bewährt haben.
Meine Damen und Herren! Der Innenausschuss hat nach eingehender Beratung jedem einzelnen Paragrafen der Novelle des Brandschutzgesetzes und schließlich dem Gesetz in seiner Gänze einstimmig seine Zustimmung erteilt.
Alle Mitglieder des Hohen Hauses sind sich der Bedeutung dieses Gesetzes wohl bewusst. Wir gehen davon
aus, dass es allen Feuerwehren unseres Landes den notwendigen Rahmen und die notwendige Sicherheit für ihre Planungen und ihre Einsätze gibt.
Bei dieser Gelegenheit sage ich den Kameradinnen und Kameraden der Feuerwehr Dank von uns allen und Anerkennung für ihre Leistungen und für ihre sehr verantwortungsvolle und oft gefährliche Arbeit, die sie zum Wohl der Menschen leisten.
Wir wünschen allen Mitgliedern der Feuerwehren in unserem Lande, dass sie immer gesund von ihren Einsätzen nach Hause kommen.
Nun bitte ich Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, um ein eindeutiges zustimmendes Votum zu dieser Gesetzesnovelle. - Ich danke Ihnen.