Klaus-Jürgen Jeziorsky
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Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Terrorismus, Extremismus und organisierter Kriminalität ist dem Ausschuss für Inneres nach der ersten Beratung in der 63. Sitzung des Landtages am 11. Oktober 2001 zur Erarbeitung einer Beschlussempfehlung überwiesen worden.
In seiner 49. Sitzung am 21. November 2001 befasste sich der Innenausschuss erstmalig mit diesem Gesetzentwurf und verständigte sich darauf, eine Anhörung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf durchzuführen und im Rahmen dieser Anhörung einen Bericht der Landesregierung über die Erfahrungen bei der Anwendung des SOG seit der letzten Novellierung im Jahre 2000 anzufordern. Hierbei ging es insbesondere um die in Rede stehenden gesetzlichen Veränderungen zur Schleierfahndung, zum erweiterten Platzverweis sowie zur Videoüberwachung.
Die Anhörung fand in der 51. Sitzung des Innenausschusses am 23. Januar 2002 statt. Der Innenausschuss hatte zu dieser Anhörung Vertreter der Innenministerien bzw. der Staatsministerien des Innern der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Sachsen eingeladen. Gleichzeitig waren Vertreter der Polizeigewerkschaft des Landes Sachsen-Anhalt zu dieser Anhörung eingeladen worden.
Der Bericht über die Erfahrungen im Umgang mit dem novellierten SOG für das vergangene Jahr konnte naturgemäß - so haben es die Vertreter des Innenministeriums vorgetragen - nur knapp ausfallen. Es erfolgte der Verweis darauf, dass diese Regelungen relativ neu seien und dass die Polizeibeamten ein Stück weit Zeit brauchten, um mit dem neuen Rechtsrahmen sicher umzugehen. Uns konnten zwar kleine Erfolge hinsichtlich der Anwendung des Platzverweises, der ereignisunabhängigen Kontrollen und der Videoüberwachung dargestellt werden, aber von großen Ergebnissen konnte nicht gesprochen werden.
Ich will das an einem Beispiel anhand der Aussagen der Kollegen aus den anderen Bundesländern deutlich machen. Ich bleibe hierbei im Bereich der Schleierfahndung oder, wie es bei uns heißt, der lagebildabhängigen Kontrolle.
Seit dem In-Kraft-Treten unseres SOG wurden 33 so genannte lagebildabhängige Kontrollen in SachsenAnhalt angeordnet, in deren Folge ca. 2 500 bis 3 000 Überprüfungen erfolgten. Diese Überprüfungen haben letztlich zu zwei Festnahmen geführt. In Niedersachsen muss zum Beispiel eine solche lagebildabhängige Kontrolle nicht angeordnet werden. Das Polizeirecht in Niedersachsen besagt, dass der Polizeibeamte aufgrund eigener Lageeinschätzungen über die Frage der Identitätsfeststellung, also die Schleierfahndung, selbst entscheiden kann. In Niedersachsen werden aufgrund solcher Entscheidungen der Polizeibeamten jährlich 50 000 verdachts- und ereignisunabhängige Kontrollen durchgeführt, die am Ende zu 990 Festnahmen führten. Ähnliche Zahlen oder sogar noch bessere Ergebnisse wurden aus Baden-Württemberg, aus Bayern und aus Sachsen berichtet. Das zu den Ergebnissen dieser Anhörung.
Insgesamt haben die Vertreter der anderen vier Bundesländer im Rahmen dieser Anhörung deutlich gemacht, dass die Novellierung unseres Polizeirechtes aus ihrer Sicht in die richtige Richtung geht, und haben sie als positiv bewertet.
Die Vertreter der Polizeigewerkschaft des Landes Sachsen-Anhalt wiesen darauf hin, dass es zunächst notwendig sei, mit dem bisher geltenden Rechtsrahmen im Polizeibereich sicher umzugehen, und deshalb eine erneute Veränderung des Polizeirechts zu Irritationen führen könnte. Die Polizeigewerkschaft des Landes Sachsen-Anhalt sprach sich gegen eine Novellierung zum jetzigen Zeitpunkt aus.
Nach der Anhörung wurde im Innenausschuss über den Gesetzentwurf als solchen beraten, wobei ich sagen muss, dass die Beratung relativ kurz war. Es gab keine Änderungsanträge zu den Regelungen des Gesetzentwurfes. Mit entsprechenden Argumentationen und mit dem Verweis auf die Aussagen der Kollegen der Polizeigewerkschaft in der Anhörung votierten die Kollegen der SPD- und der PDS-Fraktion gegen eine erneute Novellierung des Polizeirechts. Insoweit darf ich Ihnen das Ergebnis vortragen: Der Ausschuss für Inneres empfiehlt mehrheitlich die Ablehnung des Gesetzentwurfs. - Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Entwurf eines Gewaltschutzgesetzes im häuslichen Nahbereich wurde in der 57. Sitzung des Landtages am 17. Mai 2001 an den Innenausschuss zur Erarbeitung einer Empfehlung an den Landtag überwiesen.
Der Ausschuss für Inneres hat sich in der 46. Sitzung am 19. September 2001 darauf verständigt, sich im Rahmen einer Anhörung mit der Problematik der häuslichen Gewalt - unter anderem unter Berücksichtigung des Aspekts der Einrichtung von Interventionsstellen, der ordnungspolitischen Fragen, der Erfahrungen aus Österreich sowie der Initiativen anderer Bundesländer in diesem Bereich - eingehend zu befassen.
Diese Anhörung wurde am 19. Dezember 2001 in öffentlicher Sitzung durchgeführt. Der Einladung des Innenausschusses waren Vertreter des Justizministeriums der Republik Österreich, Vertreter der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und MecklenburgVorpommern ebenso wie Wissenschaftler der Universitäten Osnabrück und Bremen, Vertreter der Polizeigewerkschaften Sachsen-Anhalts, Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten sowie Vertreter der Liga der Freien Wohlfahrtspflege gefolgt.
Die Gäste, die unserer Einladung zur Anhörung gefolgt waren, äußerten sich grundsätzlich positiv zu diesem Gesetzentwurf, wenn auch mit Blick auf den Inhalt die Notwendigkeit angesprochen wurde, bezüglich der Maßnahmen der Gefahrenabwehr und des Eingriffsrechts der Polizei klare Regelungen in den Gesetzentwurf aufzunehmen.
In der 51. Sitzung am 23. Januar 2002 befasste sich der Ausschuss für Inneres abschließend mit dem Gesetzentwurf. Der Ausschuss beschloss mehrheitlich, dem Landtag zu empfehlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.
Die Mehrheit des Ausschusses, die Vertreter der Fraktionen der SPD und der PDS, taten dies aus unterschiedlichen Gründen. Die SPD-Fraktion begründete die Ablehnung des vorliegenden Gesetzentwurfs mit Mängeln und offenen Fragen wie beispielsweise der Dauer der Wegweisung. Die PDS-Fraktion begründete ihre Ablehnung mit der fehlenden Infrastruktur in der Sozialarbeit.
Im Ergebnis empfiehlt Ihnen der Innenausschuss, diesen Gesetzentwurf abzulehnen. - Herzlichen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich weiß, dass beamtenrechtliche Regelungen ein ziemlich trockenes Thema sind. Deswegen will ich mich bemühen, die Berichterstattung nicht zu lang werden zu lassen.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Drs. 3/3510 wurde in der 42. Sitzung des Landtages am 24. September 2000 zur federführenden Beratung in den Innenausschuss und zur Mitberatung an die Ausschüsse für Bildung und Wissenschaft sowie für Finanzen überwiesen.
Die erste Beratung und die Erarbeitung einer vorläufigen Beschlussempfehlung für die mitberatenden Ausschüsse erfolgte in der 36. Sitzung des Innenausschusses am 15. November 2000. Diese vorläufige Beschlussempfehlung wurde an die mitberatenden Ausschüsse übersandt. Die beiden mitberatenden Ausschüsse haben sich unserer Empfehlung ohne Änderung angeschlossen.
Der Innenausschuss hatte während seiner Beratung zu diesem Gesetzentwurf den GBD gebeten, in Abstimmung mit den Ministerien des Innern und der Finanzen einen Vorschlag zur Änderung einer Regelung aus dem Abgeordnetengesetz zu unterbreiten, damit eine vielleicht misszudeutende oder auslegungsbedürftige Problematik aus der Welt geschafft wird. Ich will ganz kurz sagen, worum es geht.
Wir haben im Abgeordnetengesetz eine Regelung, nach der öffentliche Bedienstete, Beamte oder Angestellte, so sie ein Mandat im Landtag wahrnehmen, ihre Arbeitszeit mit allen Konsequenzen, was Besoldung und Diätenauszahlung angeht, auf 40 v. H. zu verkürzen haben. Von dieser Regelung sind, weil kommunale Wahlbeamte Beamte sind, auch kommunale Wahlbeamte betroffen. Das hätte zur Folge, dass ein kommunaler Wahlbeam
ter, also ein Landrat oder Bürgermeister, der gleichzeitig ein Landtagsmandat ausübt, in seiner Funktion in der Kommune nur zu 40 % dieses Amt ausführen könnte.
Ich glaube, es ist nachvollziehbar, dass ein kommunaler Wahlbeamter als Hauptverwaltungsbeamter den Aufgaben in seiner Kommune zu 100 % nachkommen muss. Diese Diskrepanz im Abgeordnetengesetz zu den Regelungen in der Gemeinde- und Landkreisordnung sollte aufgelöst werden.
Der GBD hat dem Innenausschuss eine Empfehlung zugearbeitet, wie man das regeln könnte. Der Innenausschuss hat sich in seiner abschließenden Beratung auch zu dieser Thematik positioniert und insgesamt sowohl die Änderung des Beamtengesetzes als auch die Änderung des Hochschulgesetzes und die Regelung zur Klarstellung hinsichtlich der Arbeitszeit einstimmig dem Landtag zur Annahme empfohlen.
Ich möchte auch gern auf den Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, der CDU und der PDS eingehen, der in diesem Zusammenhang notwendig ist. Auch hierzu eine kleine Ausführung: Neben der Arbeitszeitregelung sind auch besoldungsrechtliche Regelungen im Abgeordnetengesetz festgeschrieben. Das heißt, ein kommunaler Wahlbeamter erhält bei seiner Kommune 40 % der Bezüge nach der entsprechenden Besoldungsgruppe und es findet eine Verrechnung dieser Bezüge mit den Landtagsdiäten statt. Das soll unverändert so fortgelten.
Was noch zu regeln war und bis zum Schluss der Innenausschussberatung wohl noch nicht durchgängig bedacht war, ist, dass auch die Beihilferegelungen eventuell ein Problem darstellen können. Insoweit stellt der Änderungsantrag in der Drs. 3/4306 auch die Frage der Beihilfebehandlung klar.
Ich darf Sie im Namen des Innenausschusses bitten, sich dieser Beschlussempfehlung anzuschließen, die einstimmig gefasst wurde. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zu Beginn meiner Berichterstattung möchte ich auf zwei Ungenauigkeiten in der Beschlussempfehlung hinweisen, die sich leider eingeschlichen haben und vor der Beschlussfassung durch den Landtag noch korrigiert werden sollen.
Der Änderungsbedarf betrifft Artikel 1 § 1 Abs. 1 und Artikel 1 § 5 Abs. 4. In § 1 Abs. 1 muss der Satz 2 verkürzt werden und erhält damit folgende Fassung: „§ 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.“ In § 5 Abs. 4 muss es in Satz 2 heißen „die Zahl der beschäftigten Vertreter“ und nicht: „die Zahl der Beschäftigten“.
Ich komme nun zur Berichterstattung. Der Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 3/3022 wurde in der 39. Sitzung des Landtages am 4. Mai 2000 eingebracht und federführend in den Ausschuss für Inneres und zur Mitberatung in die Ausschüsse für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheiten sowie für Finanzen überwiesen.
Im federführenden Ausschuss wurde eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und des Verbandes kommunaler Unternehmen e. V. Sachsen-Anhalt vereinbart, die am 27. September 2000 stattfand.
Aufgrund dieser Anhörung ergab sich eine positive Einstellung zu der Gesetzesnovelle, wenn auch zu einigen Regelungen inhaltliche Bedenken angemeldet worden sind. Diese angesprochenen Bedenken fanden bei der Erarbeitung einer vorläufigen Beschlussempfehlung in der 36. Sitzung des Innenausschusses am 15. November 2000 ihren Niederschlag.
In der Beratung war sich der Ausschuss über die Anregung des GBD einig, den Entwurf in ein Artikelgesetz umzuwandeln. Dies machte sich erforderlich, da die
Landesregierung mit dem Gesetzentwurf zwei selbständige Gesetzentwürfe in den Landtag eingebracht hatte.
Im Folgenden möchte ich Ihnen einige materielle Aspekte vortragen, die bei der Erarbeitung der vorläufigen Beschlussempfehlung zur Diskussion standen.
Zu § 118 - Offenlegung und Beteiligungsbericht, Beteiligungsmanagement - wurde von der CDU-Fraktion beantragt, die engen gesetzlichen Vorgaben über Inhalt und Ausgestaltung des Beteiligungsberichts zu lockern. Dieser Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt.
Auch wurde durch die CDU-Fraktion angesprochen, dass der Beteiligungsbericht keine Angaben über die Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates oder der entsprechenden Organe des Unternehmens enthalten sollte.
Die PDS-Fraktion argumentierte, dass Angaben über die gewährten Bezüge nur dann in den Beteiligungsbericht aufgenommen werden sollten, wenn Außenstehende daraus nicht auf die Einkünfte Einzelner schließen könnten. Diese Regelung sei im Handelsgesetzbuch enthalten. Mit zehn befürwortenden Stimmen bei zwei Stimmenthaltungen sprach sich der Ausschuss für die Aufnahme der entsprechenden Regelung aus dem Handelsgesetzbuch aus.
Ebenfalls keine Mehrheit fand der Antrag der CDUFraktion, beispielsweise über wirtschaftsstrategische Angelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten. Stattdessen beschloss der Ausschuss, auf den § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung hinzuweisen, der regelt, dass die Öffentlichkeit bei bestimmten Angelegenheiten ausgeschlossen werden kann.
Diskutiert wurde auch der Antrag der CDU-Fraktion, bei § 123 - Vorlage- und Anzeigepflicht - den Absatz 3, der die Vorlage des Beteiligungsberichtes bei der Kommunalaufsicht regelt, zu streichen. Mit dem Argument der SPD-Fraktion, dass der Kommunalaufsicht jede Information über die Unternehmen, an denen Kommunen beteiligt sind, zugeleitet wird, damit sie ihrer Aufsichtspflicht nachkommen kann, wurde diese Streichung abgelehnt.
Eine weitere materielle Änderung an dem Gesetzentwurf wurde vom Ausschuss im Gesetz über das kommunale Unternehmensrecht, und zwar im § 5 - Organe der Anstalt -, vorgenommen. Auf Antrag der PDS-Fraktion beschloss der Ausschuss einstimmig, dass Mitglieder des Verwaltungsrates statt für sechs nur noch für fünf Jahre zu bestellen sind, um so eine Angleichung an die Kommunalwahlperioden herzustellen, und dass auch die Mitglieder des Verwaltungsrates in besonders begründeten Fällen mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden können.
Ein weiterer Antrag der PDS-Fraktion im Hinblick auf die Mitbestimmung der Beschäftigten in kommunalen Unternehmen wurde bis zur abschließenden Beratung über den Gesetzentwurf mit der Maßgabe zurückgestellt, dass sich der GBD mit dieser Problematik befasst.
Die vorläufige Beschlussempfehlung des Innenausschusses insgesamt wurde mit acht befürwortenden Stimmen bei drei Stimmenthaltungen beschlossen und den mitberatenden Ausschüssen zugeleitet.
Die abschließende Beratung über den Gesetzentwurf fand in der 39. Sitzung des Innenausschusses am 31. Januar 2001 unter Hinzuziehung der Beschlussemp-
fehlungen der mitberatenden Ausschüsse statt. Hierzu lagen dem Ausschuss ein Änderungsantrag der Fraktion der PDS zu Artikel 1 § 5 - Organe der Anstalt - und ein Vorschlag des GBD zu Artikel 2 Nr. 4, § 118 der Gemeindeordnung betreffend, vor.
Der Vorschlag der PDS-Fraktion, der vom Ausschuss mit acht Jastimmen bei vier Gegenstimmen beschlossen wurde, enthielt die Regelung, dass die Anzahl der Beschäftigtenvertreter ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrates nicht übersteigen darf, soweit es sich um kommunale Unternehmen handelt. Außerdem können die Beschäftigtenvertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.
Sowohl der mitberatende Wirtschaftsausschuss als auch der mitberatende Finanzausschuss haben dem federführenden Ausschuss empfohlen, in Artikel 1 § 7 - Sonstige Vorschriften für Anstalten - die Aufzählung der Vorschriften des Vierten Teils der Gemeindeordnung um den § 126 der Gemeindeordnung zu ergänzen. Die CDUFraktion beantragte, außerdem den Verweis auf § 125 der Gemeindeordnung einzufügen, um neben überörtlichen Prüfungen auch die Durchführung örtlicher Prüfungen des Landesrechnungshofes bei den Anstalten des öffentlichen Rechts sicherzustellen. Beiden Vorschlägen folgte der Ausschuss einstimmig.
Neben weiteren materiellen Änderungen in Artikel 1 beschloss der Innenausschuss mit acht Jastimmen bei vier Stimmenthaltungen die Ihnen in der Beschlussempfehlung vorliegende Entschließung.
Für den Gesetzentwurf in Gänze votierte der Ausschuss mit acht befürwortenden Stimmen bei vier Gegenstimmen.
Meine Damen und Herren, ich darf Sie namens des Innenausschusses bitten, sich der Beschlussempfehlung anzuschließen. - Herzlichen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bitte um Entschuldigung, ich habe mit den Geschäftsführern der Spitzenverbände etwas besprochen.
Meine Damen und Herren! Der Landtag hat den An- trag der PDS-Fraktion in der Drs. 3/2782 - Maßnahmen zum Erhalt des Projekts „Gegen Angst in belastenden Lebenslagen“ - am 10. März 2000 in den Innenausschuss überwiesen. Der Innenausschuss hat sich erstmalig in der 30. Sitzung am 10. Mai 2000 mit diesem Antrag befasst.
Wir konnten aufgrund der terminlichen Lage sagen, dass Punkt 2 des Antrags eigentlich erledigt ist, weil eine Finanzierung für dieses Projekt bis zum Ende dieses Jahres durch Sponsoring gesichert ist. Es ging also um die Punkte 1 und 3 des Antrags.
Die Vertreter des Innenministeriums haben uns im Ausschuss deutlich gemacht, dass es sich bei diesem Projekt um ein sozialarbeitspolitisches Projekt handelt und dass das Innenministerium insoweit nicht dafür zuständig ist.
In der Sitzung am 10. Mai 2000 war leider kein Vertre- ter des Sozialministeriums anwesend, sodass wir den Bericht des Sozialministeriums erst in der Sitzung am 27. September dieses Jahres hören konnten. In dieser Sitzung wurde seitens des Sozialministeriums vorgetragen, dass auch das Sozialministerium keinen Anlass dafür sieht, dieses Projekt zu unterstützen, weil - so die Auskunft des Ministeriums - in Absprache mit der Stadt Magdeburg ein entsprechendes Sozialangebot durch die zuständige Kommune flächendeckend vorgehalten wird.
Aufgrund dieser Ausführungen stellten die Mitglieder der PDS-Fraktion den Antrag, das Jugendamt der Stadt Magdeburg und den Projektträger im Ausschuss zu hören. Diesem Antrag folgte der Innenausschuss mehrheitlich nicht. Der Innenausschuss lehnte den Antrag der PDS insgesamt mehrheitlich ab. Ich bitte Sie, sich dem Votum des Innenausschusses anzuschließen. - Herz- lichen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Innenausschuß hat sich in seiner 24. Sitzung am 22. Dezember 1999 vorberatend und in seiner 29. Sitzung am 12. April 2000 abschließend mit dem Antrag der CDUFraktion in der Drs. 3/1530 - Stellung der EU-Bürger verbessern - befaßt. Der Innenausschuß kam ohne Gegenstimmen zu der Auffassung, diesen Antrag unverändert zur Annahme zu empfehlen.
Der mitberatende Ausschuß für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheiten hat sich einstimmig dem Votum des Innenausschusses angeschlossen.
Der Beschluß des Innenausschusses erfolgte mehrheitlich, also ohne Gegenstimmen. Das heißt, daß es Stimmenthaltungen gab. Die Vertreter der PDS-Fraktion enthielten sich der Stimme.
Ich will Sie kurz darüber informieren, wie die Stimmenthaltung durch die Vertreter der PDS-Fraktion begründet wurde: Die PDS-Fraktion begrüßt auch ausdrücklich das im Antrag zum Ausdruck gebrachte Anliegen, befürchtet jedoch, daß damit die Schere zwischen Bürgern in der Bundesrepublik, die aus EU-Ländern kommen, und Bürgern in der Bundesrepublik, die aus Nicht-EULändern kommen, weiter auseinanderklafft.
Ich bitte Sie, meine sehr verehrten Damen und Herren, sich dem Votum des Innenausschusses anzuschließen und diesem Antrag zuzustimmen. - Danke schön.