(Beifall bei der CDU - Frau Dr. Sitte, PDS: Die Gesetze in Bayern haben aber nicht die Genos- sen der SPD gemacht!)
Herzlichen Dank. - Damit sind die angemeldeten Redebeiträge gehalten worden. Gibt es noch weiteren Diskussionsbedarf? - Das ist offensichtlich nicht der Fall. Dann kommen wir zum Abstimmungsverfahren.
Zunächst ist vom Abgeordneten Gürth die Rücküberweisung in den Ausschuss beantragt worden. Darüber müsste zunächst abgestimmt werden. Ich frage, wer diesem Antrag zustimmt. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Trotz einer größeren Anzahl von Befürwortern ist dieser Antrag mit Mehrheit abgelehnt worden.
Wir kommen zum ersten Teil der Beschlussempfehlung. Wir stimmen über das Gesetzeswerk ab, und zwar zunächst über die selbständigen Bestimmungen dieses Gesetzes. Es ist ein Artikelgesetz. Wenn es keinen Widerspruch gibt, würde ich die Artikel jeweils in ihrer Gesamtheit aufrufen. - Wir verfahren so.
Artikel 1 bezieht sich auf das Gesetz über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts und umfasst die §§ 1 bis 9. Können wir darüber insgesamt abstimmen? - Es erhebt sich kein Widerspruch. Dann frage ich: Wer stimmt Artikel 1 in der Fassung der Ausschussempfehlung zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Zwei Enthaltungen. Oder sind die verbliebene Arme noch Gegenstimmen?
(Herr Becker, CDU: Nein! Das ist eine echte Ent- haltung! - Zuruf von Herrn Hoffmann, Magdeburg, SPD - Minister Herr Dr. Püchel: Das war mutig!)
Bei zwei Enthaltungen und einer großen Anzahl von Gegenstimmen, aber mit Mehrheit ist dem zugestimmt worden.
Ich rufe Artikel 2 auf. Er bezieht sich auf die §§ 116 bis 125 der Gemeindeordnung. Wer Artikel 2 in der Fassung der Empfehlung des Ausschusses zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Bei fast gleichem Abstimmungsergebnis, also bei einer größeren Anzahl von Gegenstimmen und ohne Stimmenthaltungen, mit Mehrheit beschlossen.
Ich rufe Artikel 3 auf. Wer Artikel 3 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Bei einer Enthaltung und einer größeren Anzahl von Gegenstimmen mit Mehrheit beschlossen.
Ich rufe Artikel 4 auf - Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Wer Artikel 4 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Bei einer größeren Zahl von Stimmenthaltungen und einigen Gegenstimmen mit Mehrheit beschlossen.
Ich rufe Artikel 5 auf. Wer Artikel 5 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Bei vier Stimmenthaltungen und einer größeren Anzahl von Gegenstimmen mit deutlicher Mehrheit beschlossen.
Ich rufe nun die Artikelüberschriften gemäß der vorliegenden Beschlussempfehlung des Ausschusses auf. Wer diesen zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Bei einigen Gegenstimmen und einer größeren Zahl von Stimmenthaltungen mit Mehrheit beschlossen.
Ich rufe die Gesetzesüberschrift - Gesetz über das kommunale Unternehmensrecht - auf. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Keine. Enthaltungen? - Bei einer größeren Anzahl von Stimmenthaltungen und ohne Gegenstimmen beschlossen.
Wir stimmen schließlich über das Gesetz in seiner Gesamtheit ab. Wer diesem Gesetz zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Bei einer Stimmenthaltung und einer größeren Anzahl von Gegenstimmen mit deutlicher Mehrheit beschlossen.
Wir kommen zum zweiten Teil der Beschlussempfehlung. Das ist eine Entschließung, die Ihnen in der berichtigten Drucksache vorliegt. Wer dieser Entschließung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Keine. Enthaltungen? - Bei einer größeren Anzahl von Stimmenthaltungen ohne Gegenstimme mit deutlicher Mehrheit beschlossen.
Entwurf eines Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land SachsenAnhalt (Informationszugangsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt - IZG-LSA) und zur Änderung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ziehen Sie bitte keine falschen Schlussfolgerungen aus meinem Humpeln. Mir ist niemand auf den Fuß getreten wegen unseres Gesetzentwurfes, aber das Parkett im Landtag ist doch sehr glatt, da kann man schon einmal ausrutschen. Aber das Wichtigste ist, dass man wieder aufsteht.
Aber nun zum Thema. In der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN auf Bundesebene heißt es - mit Ihrer Genehmigung, Herr Präsident, zitiere ich -:
„Durch ein Informationsfreiheitsgesetz wollen wir unter Berücksichtigung des Datenschutzes den Bürgerinnen und Bürger Informationszugangsrechte verschaffen.“
Genau das wollen wir auch. Da die Bundesregierung im Moment sicherlich andere Prioritäten setzt, haben wir
dieses wichtige Gesetz für Sachsen-Anhalt heute eingebracht, um eine Grundvoraussetzung für die Öffentlichkeit staatlichen Handelns durch die aktive Mitgestaltung der gesellschaftlichen Realität durch kritische Bürgerinnen und Bürger zu ermöglichen.
Mit dem Gesetzentwurf der PDS-Fraktion soll in Sachsen-Anhalt ein umfassender Anspruch auf Informationszugang in allen Verwaltungsbereichen garantiert werden. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann im Grundsatz Einsicht in alle Akten und Unterlagen bei Behörden und Einrichtungen des Landes, der Landkreise, bei Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen, auch dann, wenn diese Unterlagen keine Informationen zu seiner Person enthalten.
Dabei muss das Informationszugangsgesetz in einen größeren Zusammenhang gestellt werden, unter anderem auch als Ergebnis der Rechtsentwicklung in der Europäischen Union und in anderen europäischen und außereuropäischen Ländern.
Das Recht jedes Bürgers auf Zugang zu Informationen wird auch im europäischen Rahmen als ein demokratisches Recht angesehen, das einer der Eckpfeiler einer bürgernahen und bürgerfreundlichen Gesellschaft ist.
Deutschland ist hinsichtlich der Informationsfreiheit Entwicklungsland. Länder wie Spanien, Frankreich, die USA, die Niederlande oder Österreich, um nur einige zu nennen, bieten seit Jahren, teilweise seit Jahrzehnten ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Verwaltungsakten. Erfahrungen aus diesen Ländern zeigen, dass sich anfängliche Befürchtungen, mit einem solchen Gesetz könnten die Verwaltungen lahm gelegt werden, in keinem Fall bestätigt haben.
In Deutschland gibt es derzeit lediglich in Brandenburg, Berlin und Schleswig-Holstein Akteneinsichtsrechtsgesetze.
Gestatten Sie mir, dass ich aus dem Protokoll der öffentlichen Anhörung zum Akteneinsichtsrechtsgesetz im Landtag von Brandenburg zitiere, mit Ihrer Genehmigung, Herr Präsident. Herr Siegenthaler, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor des Kantons Bern, Datenschutzaufsichtsstelle, hat in dieser Anhörung Folgendes geäußert:
„Das Gesetz über die Information der Bevölkerung, das wir seit drei Jahren haben, und die zugehörige Verordnung sind inzwischen autark geworden. Das Öffentlichkeitsprinzip hat sich bestens bewährt. Es ist heute voll in den Alltag eingeflossen und niemand möchte zurück zum Zustand vorher. Die Gemeinden waren zu einem großen Teil nicht begeistert. Sie haben während der Diskussion und Beratung über dieses Gesetz versucht, sich davon auszunehmen. Das ist nicht geglückt und auch hier sind die Stimmen heute anders. Die Gemeinden sind froh, dass sie die Gelegenheit haben, Fragen zu beantworten. Sie fangen zunehmend an, aktiv zu informieren, und sehen, dass sie durchaus zu ihrer Arbeit stehen können und dass ihnen dieses Gesetz hilft. Was sie zum Teil gemacht haben, ist, ihre Organisation zu ändern, sodass nur eine Anlaufstelle besteht; aber das ist marginal. Insgesamt ist heute auch die Beurteilung durch die Gemeinden positiv.“
Das deckt sich mit den Erfahrungen, die im Land Brandenburg seit In-Kraft-Treten des Gesetzes gesammelt wurden. Auch dort kam es nicht zu einem Run auf die Verwaltung. Es zeigt sich, dass die Bürgerinnen und Bürger sehr verantwortungsbewusst mit ihrem neuen Recht umgehen. Die meisten Anfragen beziehen sich auf Verwaltungsvorgänge in Gemeinden und Landkreisen, wobei es insbesondere um Bauakten, Liegenschaftsverzeichnisse und Straßenbaupläne ging.
Auf keinen Fall möchten wir es so verstanden wissen, als sei unser Gesetzentwurf in erster Linie ein Misstrauensvotum gegenüber unseren Verwaltungen oder als würden wir in jeder Amtsstube korruptionsanfällige Beamte vermuten. Unsere Verwaltungen sind besser als ihr Ruf.
Sicher bedarf es einer geraumen Zeit, bis sich eine Kultur der Offenheit durchsetzt, bis die Verwaltungen sogar so weit gehen, dass sie nicht mehr darauf warten, dass der Bürger zu ihnen kommt, um Informationen zu erhalten, sondern dass sie von sich aus Informationen, zum Beispiel im Internet, anbieten. So erarbeitet die Stadt Rathenow ein Konzept zur elektronischen Akteneinsicht, für das sie im Rahmen des Städtewettbewerbs „media@com“ ausgezeichnet wurde.
Wir wollen nicht die Amtsgeheimnisse abschaffen. Aber nicht alles, was in unseren Amtsstuben passiert, sind Amtsgeheimnisse, auch wenn noch viele Verwaltungen so tun, als wäre dies so.
Wir hätten es im Petitionsausschuss mit einer ganzen Reihe von Petitionen weniger zu tun, wenn nicht Bürgerinnern und Bürgern Informationen vorenthalten worden wären. Ich denke da zum Beispiel an den umstrit- tenen Bau des Arsenwerkes in Osterwieck.
Nun noch einige Sätze zum Gesetz selber. Im ersten Abschnitt wird das Informationsrecht geregelt, das heißt, was alles sind Informationen und wer hat Zugang zu diesen.
Im dritten Abschnitt sind dann die Einschränkungen des Informationsrechtes geregelt; denn natürlich darf der Zugang zu Informationen nicht schrankenlos sein. Ausgenommen von dem Recht auf Information sind zum Beispiel der Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse, der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie der Schutz personenbezogener Daten.
Im vierten Abschnitt finden sich Regelungen zu den Kosten. Dabei muss gesagt werden, dass diese nicht prognostiziert werden können. Das hängt natürlich vom Maß der Inanspruchnahme des Gesetzes ab. Die Personal- und Sachkosten sind durch die Vereinnahmung von Gebühren abzudecken. Das ist im Gesetz geregelt.
Wir haben mit aufgenommen, dass der Datenschutzbeauftragte des Landes angerufen werden kann, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller der Ansicht ist, dass sein Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt wurde. Aus diesem Grunde mussten wir das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger in § 22 ergänzen, da diese Aufgabe dem Landesdatenschutzbeauftragten bisher zwangsläufig noch nicht oblag.