Wir beantragten damals, die Klarstellung zum § 6 rückwirkend zu verankern. Dies konnte von den Fraktionen der SPD und der CDU nicht mitgetragen werden, da man der Auffassung war, daß das von Anfang an nicht gewollt gewesen sei und die neue Formulierung nur der Klarstellung des Gesetzes gedient habe.
Die Einführung des Absatzes 6 a in § 6 zur authentischen Gesetzesinterpretation, welcher durch die SPD in den gemeinsamen Beratungen eingebracht worden ist, soll klarstellen, daß bereits seit 1991 der Grundsatz gilt, daß Beitragspflicht erst im Rahmen einer genehmigten Beitragssatzung möglich ist.
Ich möchte betonen, daß in langwieriger gemeinsa- mer Arbeit zwischen Innenausschußmitgliedern der SPD, Vertretern der Landesregierung und Mitgliedern unserer Fraktion diese Novelle ihre endgültige Fas- sung erhielt und auf beiden Seiten Kompromißbereitschaft vorhanden war. Dafür möchte ich mich ausdrücklich bedanken.
Ich bitte um Ihre Zustimmung zum Gesetzentwurf. Dem Änderungsantrag der CDU-Fraktion verweigern wir unsere Zustimmung.
Frau Abgeordnete Theil, sind Sie bereit, eine Frage der Abgeordneten Frau Wernicke zu beantworten? - Das ist nicht der Fall.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Fraktion der FDVP lehnt diesen Gesetzentwurf ab, denn dieser Gesetzentwurf sieht vor, die Handlungsfähigkeit der
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das KAG hat in diesem Haus schon oft eine große Rolle gespielt. Nun kommt es darauf an, es der Praxis wieder anzupassen. Auf Initiative der SPD-Fraktion wird das KAG daher zukünftig eine sogenannte authentische Interpretation des § 6 Abs. 6 enthalten. Lassen Sie mich hierzu einige grundsätzliche Ausführungen machen.
Der Bundesminister des Innern Otto Schily hat kürz- lich zutreffend darauf hingewiesen, daß der Umfang der Gesetzgebung quantitativ stark zugenommen hat. Auf Bundesebene wurden zum Beispiel zwischen 1989 und 1999 genauso viele Gesetze beschlossen wie in den 40 Jahren zuvor. Qualitativ aber hat das Recht viel von seiner Stringenz und Zugkraft verloren.
Daher sollten auch wir als Landtag uns von der Vorstellung verabschieden, jeden nur denkbaren Einzelfall regeln zu müssen. Ob der Vielfältigkeit des Lebens kann dies der Gesetzgeber nicht leisten. Vielmehr müssen wir als Gesetzgeber darauf achten, daß Gesetze abstraktgenerelle Regelungen sein sollen und erst ihre Anwendung den Einzelfall erfaßt. Rechtsanwender sind die Verwaltung und die Gerichte, nicht aber der Landtag - grundsätzlich.
Von diesem Grundsatz weicht die von uns vorgenommene authentische Interpretation des § 6 Abs. 6 ab, und zwar deshalb, weil es in unserem Land um ein gesellschaftliches Problem in Größenordnungen geht und der soziale Frieden gefährdet scheint. Verfassungsrechtlich, Herr Becker, ist dies möglich. Wir haben das eingehend geprüft. Ich habe Ihnen das bereits in den Ausschußsitzungen mitgeteilt.
Wir müssen diesen Weg gehen, denn nach der konsequent irrigen Rechtsauffassung des Oberverwaltungs- gerichtes des Landes
müssen Bürger damit rechnen, für alle Straßenausbaumaßnahmen, die vom 15. Juni 1991 bis zum 22. April 1999 vorgenommen wurden und noch nicht abgerechnet worden sind, rückwirkend zur Kasse gebeten zu werden, obwohl in der Vergangenheit keine Satzung vorgelegen hat.
Bitte zum Schluß. - Dies betrifft Einwohner in rund 30 % unserer Kommunen, unter ihnen zum Beispiel auch die der Stadt Halle. In diesem Fall von landesweiter Rechtsunsicherheit müssen wir zur Wahrung des Rechtsfriedens den rechtspolitischen Weg der authentischen Interpretation gehen, da der Landtag als Gesetzeber von
sondern eine nüchterne Feststellung. Bereits seit Inkrafttreten des KAG im Juni 1991 entstand eine Beitragspflicht immer nur dann, wenn spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung der beitragsauslösenden Maßnahme, also zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Straße, eine Beitragssatzung in Kraft getreten war. Seit dem 22. April letzten Jahres muß für Verkehrsanlagen schon vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Satzung vorliegen.
Diese Rechtsauffassung vertreten Gesetzgeber, die Landesregierung und auch die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer mit vergleichbarer Rechtslage. Diese Rechtsauffassung schreiben wir nun im Wege der authentischen Interpreta- tion in unserem KAG bindend auch für die Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt vor. Wir schaffen damit keine neue Rechtslage. Wir stellen nur fest, was schon immer galt.
Ein Nebeneffekt der authentischen Interpretation ist: Sollte das OVG der authentischen Interpretation nicht folgen wollen, wäre nunmehr den Bürgerinnen und Bürgern gegen eine solche Entscheidung des OVG der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet; denn nicht nur die Verwaltungen und die Gesetzgebung, sondern auch die Gerichte sind gemäß Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes an Recht und Gesetz gebunden. Was die authentische Interpretation allerdings nicht leisten kann und will, ist, die Bestandskraft unanfechtbarer Gerichtsentscheidungen und -bescheide zu durchbrechen.
Meine Damen und Herren von der CDU-Fraktion, lieber Herr Becker, Ihre gegen unseren Vorschlag vorgetragenen akademischen Bedenken der Verfassungswidrigkeit kann ich nur als interessengeleitete Sicht eines Kommunalpolitikers werten.
Wir als SPD-Fraktion mußten zwischen den Interessen der Kommunen und den Interessen der Bürgerinnen und Bürger abwägen. Wir mußten die gesamtgesellschaftliche Situation sehen und nicht nur die der Bürger, liebe Frau Theil, denn wir haben auch eine Gesamtverantwortung.
Würden sich alle Kommunen an Recht und Gesetz halten - was sie leider nicht alle tun, seit Jahren nicht -, müßten wir so nicht darüber reden. Viele Kommunen haben bis heute beispielsweise keine Straßenausbaubeitragssatzung. Diese Abwägung der Interessen zieht sich wie ein roter Faden durch die gesamte KAGNovelle.
Es wurde bereits der § 6 d erörtert. Bisher hatte auch der Verstoß gegen die Bürgerbeteiligung gemäß § 6 d
keine Rechtsfolgen, das heißt, auch wenn eine Bürgerbeteiligung unterblieb, durften die Gemeinden Beiträge ungehindert erheben. Entsprechend eingeschränkt wurde die Rechtspflicht zur Bürgerbeteiligung von einigen Gemeinden beachtet.
Meine Damen und Herren! Wir meinen, daß wir mit dieser KAG-Novelle der gesamtgesellschaftlichen Situation im Lande Rechnung tragen, und bitten um Zustimmung zur Beschlußempfehlung des Innenausschusses. Den Antrag der CDU-Fraktion lehnen wir konsequenterweise ab. - Danke schön.
Zweitens. Würden Sie mir zustimmen, daß eine Gesetzesänderung, wenn es eine wäre, Wirkung nur für die Zukunft entfalten kann?
Drittens. Würden Sie mir auch zustimmen, daß eine Gesetzesinterpretation, die wir als Gesetzgeber heute verfügen, Wirkung erst ab Verkündung entfalten kann?
(Herr Dr. Bergner, CDU: Jetzt wird es schwierig! - Herr Scharf, CDU: Sie kriegen Arbeit, Frau Minis- terin! - Herr Prof. Dr. Böhmer, CDU: Das sehen Sie auch so!)
Erstens. Es handelt sich um eine Interpretation. Zweitens entfällt daher. Drittens. Es kann nicht nur für die Zukunft Wirkung entfalten, sondern es muß bereits in der Vergangenheit gelten, weil es vom Landtag von vornherein so gewollt war, und so definieren wir das auch. - Danke schön.
Danke sehr. - Wir hören jetzt die Ausführungen des Abgeordneten Herrn Becker für die CDU-Fraktion. Bitte, Herr Becker.
Herr Präsident! Meine Damen, meine Herren! Übrigens, Herr Präsident, die Uhr, die hier läuft, nimmt mir alle Zeit zum Atmen.