Protocol of the Session on April 10, 2019

Und der Herr Pallas.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kollegen! Es gäbe viel zu sagen, aber auch ich gebe meine Rede zu Protokoll.

(Beifall bei der SPD, der CDU und der Staatsregierung)

Herr Abg. Hütter. Das geht jetzt schnell.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich schließe mich den Kollegen an und gebe meine Rede ebenfalls zu Protokoll.

Vielen Dank.

(Beifall bei der AfD, der CDU und der SPD)

Herr Abg. Lippmann von den GRÜNEN überlegt noch, was er tut.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Wir haben heute Morgen ausgiebig über den Verfassungsschutz diskutiert. Die Haltung meiner Fraktion zum Verfassungsschutz dürfte klar sein: Wir wollen ihn auflösen. Entsprechend werden wir auch dem gesetzessystematischen Unfug dieses Gesetzentwurfs nicht zustimmen. Alles Weitere können Sie in der nun zu Protokoll gegebenen Rede nachlesen. – Vielen Dank.

Danke schön. – Dann können wir schon zur Abstimmung schreiten.

(Valentin Lippmann, GRÜNE: Der Minister noch!)

Wie bitte? Ach so. Es lief gerade so schön, aber ich muss natürlich dem Minister noch das Wort geben. – Entschuldigung.

Meine Damen und Herren! Frau Präsidentin! Deshalb möchte ich Ihrem Schwung nur wenige Sekunden entgegenstehen und gebe meine Rede auch zu Protokoll.

(Beifall bei der CDU und der AfD)

Jetzt kann ich aber wirklich zur Abstimmung schreiten. Das soeben nicht eingebrachte Gesetz, das zu diskutieren eigentlich vorgesehen war, wird jetzt aufgerufen. Wir stimmen auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Innenausschusses ab. Auch hierzu liegen keine Änderungsanträge vor.

Ich fasse wieder zusammen. Ich beginne mit der Überschrift; dann kommt Artikel 1, Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes, sodann Artikel 2, Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Artikel-10-Gesetzes im Freistaat Sachsen und Artikel 3, Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Wer gibt diesen Artikeln und der Überschrift die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte! – Gibt es Stimmenthaltungen? – Es gibt eine ganze Reihe von

Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen; dennoch ist das Gesetz mit Mehrheit angenommen.

Ich mache noch die Gesamtabstimmung. Wer möchte zustimmen, bitte? – Die Gegenstimmen! – Die Stimment

haltungen! – Auch hier konstatiere ich wieder gleiches Abstimmungsverhalten: eine Reihe von Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen. Dennoch wurde mit Mehrheit zugestimmt.

Erklärungen zu Protokoll

Der Gesetzentwurf der Staatsregierung „Gesetz zur Änderung des Nachrichtendienstrechts im Freistaat Sachsen“, Drucksache 6/16211, wurde am 7. Januar 2019 dem Innenausschuss zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung überwiesen. Dem Innenausschuss lagen zur abschließenden Beratung in der Sitzung am 28. März 2019 die schriftliche Anhörung von sieben Sachkundigen, die Stellungnahme des Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom 18. Januar 2019 und ein Änderungsantrag der Koalition vor.

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die notwendigen Anpassungen der Regelungen zum Datenschutz im Hinblick auf die Arbeit des Sächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz vorzunehmen.

Insbesondere die Regelung zur Einbindung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten bei datenschutzrelevanten Fragen und die Regelung zur Gewährleistung der besonderen für die Aufgabenerfüllung des Landesamtes für Verfassungsschutz notwendigen datenschutzrechtlichen Regelungen werden durch den Gesetzentwurf umgesetzt.

Anlass für die beabsichtigte Novellierung sind die Änderungen des Datenschutzrechts auf europäischer Ebene. Seit dem 25. Mai 2018 ist die Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Ziel dieser Verordnung ist ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in allen Mitgliedsstaaten. Sie gilt allerdings nur im Kompetenzrahmen der Europäischen Union.

Im Bereich des Verfassungsschutzes besitzt die EU keine unmittelbare Regelungskompetenz. Ein gesetzlicher

Änderungsbedarf ist dennoch entstanden: Soweit personenbezogene Daten im Rahmen einer Tätigkeit verarbeitet werden, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, gelten explizit benannte Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend, es sei denn, das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz

(SächsDSDG) oder andere spezielle Rechtsvorschriften enthalten abweichende Regelungen. Damit soll letztendlich sichergestellt werden, dass für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betroffenen öffentlichen Stellen insoweit ein einheitlicher Rechtsrahmen gilt. Für den Bereich des Verfassungsschutzes ist es daher nun notwendig, die Geltung der nach § 2 Abs. 4 SächsDSDG – grundsätzlich für entsprechend anwendbar erklärten – Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 auszuschließen, die den besonderen nachrichtendienstlichen Erfordernissen bei der Datenverarbeitung zuwiderlaufen würden.

Die CDU-Fraktion stimmt dem Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen, welcher eine Konkretisierung der Vertreterreglung für die Arbeit des Sächsischen Datenschutzbeauftragten vornimmt, zu.

Ich bitte auch um Ihre Zustimmung.

Im Gesetzentwurf der Staatsregierung „Gesetz zur Änderung des Nachrichtendienstrechts im Freistaat Sachsen“ geht es um die Anpassung des Verfassungsschutzgesetzes und Artikel-10Gesetzes infolge der europäischen Datenschutzreform.

Bei unserer schriftlichen Anhörung des Innenausschusses äußerten alle Sachverständigen, dass dieser Schritt logisch sei und sahen dabei an sich keine Probleme. Es gab Vorschläge, wie man es besser formulieren könnte. Es gab auch weitergehende Vorschläge, so zum Beispiel Dr. Golla von der Gutenberg-Universität Mainz bezüglich der Möglichkeit des verbindlichen Einwirkens des Datenschutzbeauftragten auf den Nachrichtendienst sowie einer Anregung bezüglich des endgültigen Absehens einer Mitteilung an G-10-Betroffene. Oder die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte: Dazu wird die Pflicht zur Veröffentlichung von Strukturdaten vorgeschlagen.

Aus unserer Sicht gäbe es auch eine Menge Änderungsbedarf beim Nachrichtendienstrecht in Sachsen, insbesondere beim sächsischen Inlandsgeheimdienst (Landesamt für Verfassungsschutz genannt), zum Beispiel die Kontrollmöglichkeiten bzw. Rechte der Parlamentarischen Kontrollkommission oder der Einsatz von V-Leuten bzw. der Verzicht auf den Einsatz solcher Spitzel oder Akteneinsichtsmöglichkeiten für Betroffene usw. bis hin zur Auflösung des Inlandgeheimdienstes.

Aber all dies hat aus unserer Sicht nichts mit dem heutigen Gesetzentwurf zu tun. Hier geht es um die Anpassung aufgrund der europäischen Datenschutzreform. Dem werden wir nicht widersprechen.

Heute haben wir die abschließende Beratung zum Gesetz zur Änderung des Nachrichtendienstrechts im Freistaat Sachsen. Ziel und Inhalt des

Gesetzes sind die Umsetzung der Änderungen im europäischen Datenschutzrecht. Hierfür werden das Sächsische Verfassungsschutzgesetz (SächsVSG) und das Gesetz zur Ausführung des Artikel-10-Gesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAG G10) geändert.

Eigentlich besitzt die EU keine Regelungskompetenz für den Verfassungsschutz. Aber durch das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG) haben wir eine Subsidiaritätsregelung auch für Bereiche außerhalb des Kompetenzrahmens der EU. Wir benötigen auch einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch alle öffentlichen Stellen, also auch den Verfassungsschutz. Aber es gibt nun einmal besondere nachrichtendienstliche Erfordernisse bei der Datenverarbeitung. Diese müssen auch gesetzlich geregelt werden. Bisher gilt für die Behörde noch das Sächsische Datenschutzgesetz. Darum benötigen wir das vorliegende Gesetz.

Ich finde es gut, dass sich dieser Gesetzentwurf ausschließlich auf die datenschutzrechtlichen Erfordernisse konzentriert. Selbstverständlich sehen wir als SPD im Bereich des Verfassungsschutzes weiteren Änderungsbedarf, vor allem, was nachrichtendienstliche Instrumente, aber auch Beobachtungs- und Berichtsinstrumente sowie die Transparenz und die parlamentarische Kontrolle anbelangt.

Auch die Staatsregierung weist im Vorblatt des Gesetzentwurfes ausdrücklich darauf hin, dass perspektivisch weiterer materieller Änderungsbedarf im SächsVSG aufgrund jüngerer Verfassungsgerichtsurteile besteht. Zu diesen inhaltlichen Änderungsbedarfen müssen wir aber vorab eine intensive inhaltliche Debatte führen. Darauf bin ich schon sehr gespannt.

Die SPD-Fraktion bekennt sich jedenfalls grundsätzlich zum Instrument eines Inlandsnachrichtendienstes. Die SPD-Fraktion bekennt sich grundsätzlich auch zum Verfassungsschutz in Sachsen, weil wir ihn als Seismografen für antidemokratische Bestrebungen in der sächsischen Gesellschaft benötigen. Wir sagen aber auch, dass er weiter reformiert werden muss. Doch darum geht es heute nicht. Die SPD-Fraktion ist auch für die Umsetzung des europäischen Datenschutzrechts im Nachrichtendienstrecht. Deshalb stimmen wir dem Gesetzentwurf zu.

Die AfD-Fraktion wird sich zu dem von der Staatsregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Nachrichtendienstrechts enthalten. Der Titel des Gesetzentwurfes mag korrekt sein. Er führt gleichwohl etwas in die Irre. In der Substanz geht es vorwiegend nicht um Änderungen im nachrichtendienstlichen Bereich.

Vielmehr besteht der Sinn des Gesetzentwurfes in der Vornahme von Anpassungen aufgrund Inkrafttretens der EU-Datenschutzgrundverordnung zum 25. Mai 2018. Diese ist seither unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

In zwei Artikeln sieht der Gesetzentwurf Änderungen des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes sowie des Gesetzes zur Ausführung des Artikel-10-Gesetzes im Freistaat Sachsen vor. Laut Stellungnahme des Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom 18. Januar 2019 geht es um Änderungen, die durch die Reform des Datenschutzrechts zwingend vorzunehmen sind. Weder sei damit eine Befugniserweiterung für sächsische Behörden noch eine Verkürzung der Rechte betroffener Personen verbunden.

Die grundsätzliche Notwendigkeit der Änderungen bedeutet nicht, dass jede einzelne Regelung des Gesetzentwurfes zwingend so ausfallen musste, wie sie geschrieben steht. So fragt das Deutsche Institut für Menschenrechte in seiner Stellungnahme, weshalb der Datenschutzbeauftragte das Landesamt für Verfassungsschutz vor Beginn einer Kontrolle von Diensträumen informieren muss. Unangekündigte Inspektionen müssten im Sinne einer effektiven und unabhängigen Datenschutzaufsicht möglich sein.

In der Tat sieht § 26 a des Bundesverfassungsschutzgesetzes in Abs. 3 vor, dass dem Bundesdatenschutzbeauftragten jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren ist. Dies gilt nur insoweit nicht, als das Bundesministerium des Innern im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde. Von einer vorherigen Information durch den Datenschutzbeauftragten ist dort gleichwohl nicht die Rede. Nach allem lässt sich festhalten, dass der Gesetzentwurf notwendige Anpassungen des Verfassungsschutzgesetzes und des Ausführungsgesetzes zum G-10-Gesetz vornimmt. Dennoch ist er nicht frei von kleineren Schwächen. Die AfD-Fraktion wird sich deshalb enthalten.

Wir GRÜNEN werden dem Gesetz nicht zustimmen, und das möchte ich mit folgenden drei Punkten begründen: Erstens, dass die Teile der Datenschutz-Grundverordnung hier keine Anwendung finden, die den besonderen nachrichtendienstlichen Erfordernissen zuwiderlaufen, ist klar. Wie diese Bereichsausnahme allerdings geregelt wird, ist der blanke Gesetzgebungshorror. Sie ist nicht falsch, aber sie ist nahezu unverständlich: Da heißt es in § 19, dass bestimmte Artikel der Datenschutz-Grundverordnung – es erfolgt eine Aufzählung – keine entsprechende Anwendung finden. Hier stutzt man das erste Mal. Warum steht da „entsprechend“?

Hätte es nicht gereicht, wenn man schreibt, welche Artikel keine Anwendung finden? Nein, denn es gibt ein Datenschutzdurchführungsgesetz, das auch für den Bereich des Verfassungsschutzes gilt und das in § 2 Abs. 4 regelt, dass bestimmte Artikel der Datenschutz-Grundverordnung – es erfolgt eine Aufzählung – entsprechend anwendbar sind.

Will man also wissen, welches Datenschutzrecht im Bereich des Verfassungsschutzes gilt, muss man Folgendes machen: Erstens, Blick ins Fachgesetz, dort ausgenommene Artikel der DSGVO; zweitens, Blick ins allgemeine Gesetz, dort nur ein Teil der DSGVO anwendbar; drittens zur Ermittlung der anwendbaren Regelungen

der DSGVO muss man dann im dritten Schritt die ausgenommenen Regelungen des Fachgesetzes von den entsprechend anwendbaren Regelungen des allgemeinen Gesetzes abziehen. Übrig bleibt der anwendbare Rest.

Ganz ehrlich, verehrte Kolleginnen und Kollegen: Wenn der Gesetzgeber solche Gesetze beschließt, dann braucht man sich nicht zu wundern, wenn uns keiner mehr versteht.

Zweitens. Bei der nächsten Regelung, die ich kritisiere, bin ich mir nicht einmal sicher, ob sie gewollt ist. Mit den Änderungen der §§ 5 und 17 des Verfassungsschutzgesetzes und des § 4 G-10-Gesetz schaffen Sie die Unterrichtungspflicht gegenüber der G-10-Kommission bei verdecktem Einsatz technischer Mittel ab, mit der Folge, dass die G-10-Kommission nicht mehr über nachrichtendienstliche Maßnahmen unterrichtet wird, die in den Schutzbereich des Artikels 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) fallen.