Zugriffsberechtigungen auf polizeiliche Datensysteme durch den LKA-Mitarbeiter Maik G. (Frage Nr. 3)
In einem Artikel auf „Spiegel online“ ist zu lesen: „Der sächsische LKA-Mitarbeiter Maik G., der bei einer Pegida-Demonstration in Dresden ein ZDF-Kamerateam verbal angegriffen hat, hat einem Medienbericht zufolge Zugriff auf sensible Ermittlungsdaten. Als Buchprüfer bei Ermittlungen in komplexen und schweren Straftaten habe er Zugriff auf das polizeiliche Erfassungssystem IVO, in dem alle Straftaten und Ermittlungsvorgänge registriert würden.“ – Quelle: http://www.spiegel.de/politik/
deutschland/sachsen-lka-mitarbeiter-maik-g-hat-offenbar -zugriff-auf-sensible-daten-a-1224693.html, zuletzt aufgerufen am 24.08.2016
1. In welcher Abteilung und in welchem Referat des sächsischen Landeskriminalamtes ist bzw. war der LKAMitarbeiter Maik G. innerhalb der letzten 24 Monate eingesetzt und mit welchen Aufgaben war bzw. ist er in diesem Arbeitsbereich betraut?
2. Auf welche polizeilichen, nachrichtendienstlichen und weiteren Datensysteme und Verbunddatensysteme hatte bzw. hat der LKA-Mitarbeiter Maik G. mit welchen Berechtigungen Zugriff?
Zu Frage 1: Einer Beantwortung der Frage stehen Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen interjection: (SächsVerf) entgegen. Das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 33 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikels 51 Abs. 2 SächsVerf. Das Fragerecht
dient der Kontrolle der Regierung und nicht der Ausforschung von Verhältnissen nicht in herausgehobener Funktion beschäftigter Bediensteter. Der Auskunftserteilung steht dieses Recht des Beschäftigten hier entgegen.
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat das Sächsische Staatsministerium des Innern darauf hingewiesen, dass über die persönlichen Verhältnisse und die direkten arbeitsrechtlichen Belange des Beschäftigten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht berichtet werden darf.
Zu Frage 2: Der Beschäftigte hatte keinen Zugriff auf das polizeiliche Vorgangsbearbeitungssystem und damit auch nicht auf andere über dieses System erreichbare Dateien.
Vorbemerkung: Am 22. August informierte das Staatsministerium des Innern die Öffentlichkeit darüber, dass der Mann, der am 16.08.2018 ein Kamerateam des ZDF lautstark aufforderte, ihn nicht zu filmen, ein Tarifbeschäftigter des LKA sei.
1. Zu welchem konkreten Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) und in welcher Art und Weise bekam das LKA Kenntnis von der Tätigkeit des Mannes beim LKA?
2. Zu welchem konkreten Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) wurde a) der Präsident des LKA, b) sein Vertreter im Amt, c) der Innenminister und d) der Ministerpräsident über die Kenntnis unterrichtet? (Frage Nr. 4)
Zur ersten Frage: Erste Hinweise wurden am Nachmittag des 20. August 2018 dem Landeskriminalamt (LKA) bekannt. Daraufhin wurden Prüfungshandlungen eingeleitet. Ob Bedienstete des LKA aufgrund der veröffentlichten Videos bereits zu einem früheren Zeitpunkt solche Überlegungen zum Verhalten eines Beschäftigten außerhalb des Dienstes hatten, entzieht sich der Kenntnis der Staatsregierung.
Zur zweiten Frage: Kenntnis zur Identität erlangten der Präsident des LKA sowie sein Vertreter am Morgen des 22. August 2018. In der Folge wurde der Landespolizeipräsident hierüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Der Staatsminister des Innern wurde am selben Vormittag durch den Landespolizeipräsidenten informiert.
Um die Identität zweifelsfrei zu klären, war der Betroffene, der sich zu dem Zeitpunkt im Urlaub befand, zu befragen. Im Verlaufe des Nachmittags gelang die Kontaktaufnahme und er bekannte sich, dass er die Aufnahmesituation erlebte. Damit wurden letzte Zweifel ausgeräumt. Dies gelangte wiederum über den Landespolizeipräsidenten dem Staatsminister des Innern zur Kenntnis.
Daraufhin wurden der Ministerpräsident sowie die Mitglieder des Innenausschusses und die Öffentlichkeit informiert.
Veröffentlichung des Haftbefehls eines der mutmaßlichen Täter von Chemnitz interjection: (Frage Nr. 5)
1. Wie ist der Haftbefehl an die Öffentlichkeit gelangt bzw. inwieweit kann ausgeschlossen werden, dass der Haftbefehl von einer öffentlichen Stelle veröffentlicht wurde?
2. Welche Maßnahmen wurden zur Aufklärung dieses Sachverhalts und zur Verhinderung solcher Veröffentlichungen in der Zukunft wann, von welcher Stelle, mit welchem Ergebnis getroffen?
Den Fragen von Herrn Abg. Lippmann zur Veröffentlichung des Haftbefehls eines mutmaßlichen Täters von Chemnitz möchte ich voranstellen, dass die Herausgabe eines Haftbefehls an die Öffentlichkeit keine Bagatelle, sondern ein schwerwiegender Angriff auf unseren Rechtsstaat ist. Als internes Dokument widerspricht eine Veröffentlichung einerseits dem Respekt gegenüber dem Opfer sowie dem Schutz der Zeugen. Andererseits dient die ausschließlich interne Nutzung der Realisierung der Unschuldsvermutung des Beschuldigten.
Aus dem in unserer Verfassung verankerten Rechtsstaatsprinzip muss eine Vorverurteilung vermieden werden und eine Verurteilung erfolgt ausschließlich durch das Gericht im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung. Es ist geradezu aberwitzig, wenn dies mit dem Interesse an einer Bestrafung der Täter begründet wird. Das Gegenteil ist der Fall: Im Extremfall wird durch die Herausgabe solcher Dokumente die gerechte Verurteilung des Täters erschwert oder sogar verhindert.
Deswegen wurden bei Bekanntwerden der Veröffentlichung umgehend Ermittlungen wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353 b StGB durch die Staatsanwaltschaft Dresden aufgenommen.
Nach den bereits am 29. August 2018 gewonnenen Erkenntnissen handelte es sich bei der Veröffentlichung um das Foto einer Kopie der Ausfertigung des Haftbefehls, die der Justizvollzugsanstalt Dresden von Gesetzes wegen mit der Aufnahme des Untersuchungsgefangenen übergeben wurde. Schnell konzentrierten sich die Ermittlungen auf dort beschäftigte Angestellte und Beamte. Deshalb beantragte die Staatsanwaltschaft noch am 29. August Durchsuchungsbeschlüsse und die Beschlagnahme von Mobiltelefonen beim Amtsgericht Dresden. Nach Erlass der Beschlüsse wurden sie am selben Tag vollzogen. Anschließend wurde der Inhalt der Mobiltelefone gesichtet und die Auslesung möglicher gelöschter Daten in Auftrag gegeben. Mit zunehmendem Kenntnisstand wurden die Ermittlungen am 30. August auf weitere Justizvollzugsbeamte ausgeweitet, die über WhatsApp ein Foto des Haftbefehls erhalten haben können.
Insgesamt haben sich die Ermittlungen gegen 18 Personen gerichtet. Die Ermittlungen gegen drei Personen sind mittlerweile eingestellt worden. Bereits am 30. August 2018 wurde eine Vielzahl weiterer Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt. Aufgrund des aufgebauten Ermittlungsdrucks wandte sich schließlich ein Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt, der ohnehin im Fokus der Ermittlungen stand, am Abend des 30. August 2018 an die Öffentlichkeit und räumte die Tat ein.
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dresden, die sich darüber hinaus auch gegen Personen richten, die das Foto des Haftbefehls in sozialen Netzwerken veröffentlicht haben, dauern derzeit an.
Gegen den mutmaßlichen Täter wurde unverzüglich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, in dem der Sachverhalt Gegenstand der Prüfung ist. Ihm wurde zugleich ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Nach derzeitigem Sachstand stellt sich die Weitergabe des Haftbefehls als individuelles strafrechtliches Fehlverhalten dar, auf welches deutlich reagiert werden muss.
Gleichwohl wurde der Tatverdacht zum Anlass genommen, die Bediensteten der JVA Dresden im Rahmen einer Personalversammlung gesondert auf die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und auf die Pflicht zur Unterrich
Mit der Anordnung Nr. 201 besteht in der JVA Dresden bereits eine dienstliche Vorschrift, die das Einbringen eines Mobilfunkgeräts in den geschlossenen Bereich der Anstalt verbietet. Die Umsetzung der Anordnung wird durch Taschenkontrollen und sich anschließende disziplinarische und arbeitsrechtliche Maßnahmen sichergestellt.
Jetzt gilt es, die Erkenntnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abzuwarten, um weitere zielgerichtete Maßnahmen zur Verhinderung von unbefugten Offenbarungen ergreifen zu können.
Das Präsidium hat den Termin für die 79. Sitzung auf Mittwoch, den 26. September 2018, um 10 Uhr festgelegt. Einladung und Tagesordnung gehen Ihnen zu. Damit schließe ich die Sitzung.