Protocol of the Session on September 6, 2018

ginnen und Kollegen! Ich möchte am Anfang um Entschuldigung bitten, dass ich zu spät gekommen bin. Das tut mir leid.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Tagebau Vereinigtes Schleenhain mit den Teilfeldern Schleenhain, Peres und Groitzscher Dreieck wurde bereits 1949 aufgeschlossen. Nach fast 100 Jahren wird noch vor der Mitte des Jahrhunderts der Braunkohlebergbau in dem Tagebau beendet sein. Dann haben mehr als vier Generationen von Bergleuten und Energiearbeitern von und mit dem Braunkohlebergbau gelebt. Allein an diesem langen Zeitraum lässt sich ableiten, welche Bedeutung der Bergbau, die Energiewirtschaft und ebenso die zahlreichen davon abhängenden Wirtschaftsbereiche für die Region besitzen.

Die Planungen und deren Umsetzung erfordern jahrzehntelange Vorlaufzeiten sowie mehrstufige und entsprechend umfangreiche Genehmigungsverfahren nach rechtstaatlichen Grundsätzen. Genau diese rechtsstaatlichen Grundsätze begründen einen Rechtsanspruch aller unmittelbar betroffenen Bürgerinnen und Bürger ebenso wie auch der indirekt betroffenen Menschen auf faire demokratische Entscheidungsprozesse und korrekte Verwaltungsverfahren. Nur damit entsteht Rechtssicherheit. Der hier eingebrachte Antrag entspricht diesen Anforderungen und diesen Grundsätzen nicht.

Die raumordnerische Grundlage für den Betrieb des Tagebaus Vereinigtes Schleenhain ist der Braunkohleplan für diesen Tagebau in der Fassung vom 25. August 2011. Dieser Plan beinhaltet Aussagen zu bergbaubedingten Umsiedlungen in den Ortsteilen Pödelwitz und Obertitz der Stadt Groitzsch. Die Umsiedlung von Heuersdorf wurde bereits 2009 abgeschlossen. Die Gemeinde Heuersdorf wurde in die Stadt Regis-Breitingen eingegliedert. Die Ortslagen Obertitz und Pödelwitz sind im Braunkohleplan als Vorhaltegebiete für den Braunkohleabbau ausgewiesen. Die planerische Entscheidung über eine Umsiedlung des Ortsteils Obertitz muss erst gegen 2025 getroffen werden. In der Ortslage Pödelwitz wurde Ende des Jahres 2010 von den Bürgerinnen und Bürgern eine Debatte zur Perspektive des Dorfes geführt. In Umfragen haben sich 90 % der Pödelwitzer Bürgerinnen und Bürger für die Umsiedlung entschieden. Das war in meinen Augen ein sehr deutliches Ergebnis.

Der Stadtrat von Groitzsch hat dem Pödelwitz-Vertrag und dem Nachbarschaftsvertrag per Beschluss am 6. Dezember 2012 zugestimmt. Im Grundlagenvertrag wurden die Entschädigungsgrundsätze für die Umsiedlung festgeschrieben. Den Vertrag haben die Pödelwitzer Bürgerinnen und Bürger mit dem Bergbauunternehmen ausgehandelt. Der Nachbarschaftsvertrag zwischen der Stadt Groitzsch und dem Bergbauunternehmen ordnet deren bilaterales Verhältnis. Unter der Verwendung der Verträge ist bereits ein großer Teil der Pödelwitzer Bürgerinnen und Bürger freiwillig umgesiedelt. Das neu entstandene Wohngebiet Schiefer Weg in der Stadt Groitzsch ist Heimat für die Menschen geworden.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Rechtssicherheit ist ein hohes Gut. Dementsprechend wird ein Rahmenbetriebsplanverfahren für den Tagebau Vereinigtes Schleenhain vorbereitet. Dessen Durchführung wird Ergebnisse festschreiben. Aber hier im Sächsischen Landtag mittels Anträgen Entscheidungen erreichen zu wollen, welche rechtsstaatlichen und demokratischen Entscheidungsprozessen vorgreifen sollen, ist nicht angeraten.

Herr Dr. Lippold, ich will deshalb noch einmal ein Argument von Ihnen entkräften. Denn es gibt einen großen Unterschied zum Heuersdorf-Gesetz: Eine Änderung des Gemeindegebiets ist für die Umsiedlung der Bürgerinnen und Bürger von Pödelwitz nicht erforderlich. Die Ortschaft Pödelwitz ist ein Teil des Stadtgebietes von Groitzsch. Somit ist die Regelung nach § 88 der Sächsischen Verfassung, dass die Änderung von Gemeindegebieten nur per Gesetz zulässig ist, hier nicht einschlägig. Von daher bedarf es auch keines Pödelwitz-Gesetzes. Das Heuersdorf-Gesetz war wegen der Auflösung der eigenständigen Gemeinde Heuersdorf erforderlich.

Alle die von Ihnen hier vorgetragenen Punkte, wie zum Beispiel Kohlebedarf, Klimapolitik, Versorgungssicherheit, um nur einige zu nennen, werden Gegenstand des Verfahrens sein und einer sehr detaillierten Abwägung und Entscheidungsfindung unterzogen werden.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD und der CDU)

Nach der Staatsregierung hat jetzt die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Möglichkeit eines Schlussworts. Herr Dr. Lippold, bitte.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte jetzt nur noch einmal auf das eingehen, was Herr Minister Dulig zuletzt gesagt hat. Wir sehen das, was Sie in Bezug auf die Einschlägigkeit des Artikels 88 der Sächsischen Verfassung auf der Basis eines fundierten Rechtsgutachtens gesagt haben, völlig anders. Es gibt sehr gute Gründe – unter anderem aus der Geschichte dieser Orte abgeleitet, die sehr lange zurückreicht –, dass hier tatsächlich diese Orte die Gemeinden im natürlichen Sinne ausmachen, woran der Begriff der Selbstverwaltung hängt und somit an die verfassungsrechtlich verbürgte Selbstverwaltungsgarantie des Artikels 28 Grundgesetz anknüpft. Diese Geschichte ist also keineswegs so sicher, dass sie Ihnen nicht bereits an dieser Stelle um die Ohren fliegt.

Zum Zweiten: Auch Sie haben wieder den Eindruck erweckt, als könnten 90 % der Leute in einem Ort darüber abstimmen, ob die anderen 10 % die Heimat verlieren. Das ist schlicht nicht der Fall. Wenn dem so wäre, dann wäre hier dem Einritt beliebiger Investoren in beliebige Städte und Orte für beliebige Projekte Tür und Tor geöffnet.

(Jörg Urban, AfD: Bei der Windkraft ist es genauso!)

Sie brauchen nur einer Mehrheit von Menschen ein genügend attraktives Angebot zu machen, und dann muss der Rest wegziehen. So funktioniert das aber nicht im Rechtsstaat, sondern es geht um Grundrechte, die verfassungsmäßig garantiert sind. Selbstverständlich haben die restlichen 10 %, die bleiben wollen, dieselben Rechte, ihren Ort zu retten, wie die 90 %, auf ein Angebot der MIBRAG einzugehen, das sie freiwillig gemacht hat.

Auch an dieser Stelle kann ich also keine Gründe sehen, warum unser Antrag, der darauf beruht, dass der Landtag selbstbestimmt entscheidet, dass er hier kein verfassungskonformes Gesetz mehr verabschieden kann, das notwendig wäre, um diese Gemeinde aufzulösen und damit

dieses Projekt voranzubringen, dies nicht machen soll. Das können wir bereits heute beschließen und damit endlich diese Hängepartie hier beenden für die Einwohner und für das Unternehmen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Meine Damen und Herren! Ich stelle nun die Drucksache 6/14447 zur Abstimmung und bitte bei Zustimmung um Ihr Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist die Drucksache 6/14447 nicht beschlossen und Tagesordnungspunkt 11 beendet.

Meine Damen und Herren! Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 12

Fragestunde

Drucksache 6/14514

Alle Fragen wurden schriftlich beantwortet und liegen Ihnen vor. Der Tagesordnungspunkt 12 ist damit beendet.

Schriftliche Beantwortung der Fragen

Stand des Abschlusses einer „verbindlichen Vereinbarung“ zwischen dem Landkreis Mittelsachsen und der Stadt Freiberg nach Erörterung zur „negativen Wohnsitzauflage“ im April 2018 interjection: (Frage Nr. 1)

Vorbemerkung:

In Beantwortung der mündlichen Anfrage der Unterzeichnerin zu den „Ergebnissen der Erörterung zur negativen Wohnsitzauflage für Freiberg bei der Landesdirektion Sachsen“ teilte der Staatsminister des Innern zur Fragestunde der 75. Sitzung des Sächsischen Landtags am 28. Juni 2018 mit: „Bei einem Gespräch im April 2018 zwischen Vertretern der Stadt Freiberg und des Landkreises Mittelsachsen konnte ferner eine vorläufige Einigung erzielt werden, dass die Stadt und der Landkreis eine verbindliche Vereinbarung aushandeln werden. (…) Ein von den Beteiligten erarbeiteter Entwurf dieser Vereinbarung ist der Landesdirektion vorgelegt worden und wird rechtlich geprüft. Seitens der Stadt Freiberg will sich der Stadtrat – wie berichtet wurde – mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung in seiner nächsten Sitzung befassen.“

Ich frage die Staatsregierung:

1. Inwieweit, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Form und mit welchem konkreten Inhalt ist bislang eine in der Vorbemerkung genannte „verbindliche Vereinbarung“ zwischen der Stadt Freiberg und dem Landkreis Mittelsachsen tatsächlich und rechtlich wirksam zustande gekommen und von den Vertretern der beteiligten Gebietskörperschaften bzw. Behörden – dem Landrat und dem Oberbürgermeister – förmlich unterzeichnet sowie

von der Landesdirektion Sachsen als rechtlich zulässig bestätigt bzw. genehmigt worden?

2. In welcher Weise hat die Landesdirektion Sachsen die Verhandlungen der Stadt Freiberg und des Landkreises Mittelsachsen nach der oben genannten Vorlage des „Entwurfs der Vereinbarung“ an dieser inhaltlich-fachlich, organisatorisch, personell und rechtsaufsichtlich mitgewirkt und mit welchem Ergebnis, mit welchen Maßgaben oder Auflagen an die Beteiligten wurde die rechtliche Prüfung des oben genannten Entwurfs der Vereinbarung durch die Landesdirektion abgeschlossen?

Die Abstimmungsvereinbarung zwischen dem Landkreis Mittelsachsen und der Universitätsstadt Freiberg wurde am 9. August 2018 durch den Landrat und am 24. August 2018 durch den Oberbürgermeister unterzeichnet.

Zweck der Vereinbarung ist es, die „rechtlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine überproportionale Inanspruchnahme der Stadt durch die Unterbringung von Asylsuchenden und die Zuweisung von Personen, die einer Wohnsitzauflage nach § 12 a AufenthG unterliegen, zu verhindern“.

Dazu ist geregelt: a) Der Landkreis Mittelsachsen ermittelt zukünftig regelmäßig im Abstand von zwei Monaten die Anzahl der Asylbewerber, für die eine Entscheidung über eine Wohnsitzauflage nach § 12 a Abs. 2 oder 3 AufenthG in Betracht kommt, und gibt diese Anzahl aufgeteilt nach Unterbringungsort Freiberg und Unter

bringungsort im sonstigen Kreisgebiet der Stadt Freiberg bekannt.

b) Der Landkreis Mittelsachsen bewertet im Benehmen mit der Stadt, ob für die unter a) ermittelten Asylbewerber Integrationshindernisse – zum Beispiel fehlender angemessener Wohnraum, fehlende Ausbildungs- oder Erwerbsmöglichkeiten, nicht vorhandene Möglichkeiten zum Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse – bei einer Wohnsitznahme in Freiberg bestehen. Die Stadt wird im Rahmen der Herstellung des Benehmens den jeweiligen Einzelfall betreffende Hinweise zu Integrationsmöglichkeiten im Stadtgebiet geben.

c) Der Landkreis berücksichtigt im Fall einer Entscheidung nach § 12 a Abs. 4 AufenthG die von der Stadt mitgeteilten Integrationshindernisse.

d) In der Vereinbarung ist sichergestellt, dass die bindenden rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Zu Frage 2: Sowohl die Landesdirektion Sachsen als auch das Sächsische Staatsministerium des Innern haben den Entwurf der Abstimmungsvereinbarung vom Juni 2018 rechtsaufsichtlich geprüft. Dabei wurde auf den rechtlichen Handlungsrahmen, wie er für unterschiedliche Personenkreise, Asylbewerber und anerkannte Asylbewerber gilt, hingewiesen und Präzisierungen wurden eingefordert.

Der Landkreis und die Stadt haben diese Maßgaben der Landesdirektion Sachsen und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern umgesetzt.

Kontakte des LKAMitarbeiters Maik G. zur extremen Rechten (Frage Nr. 2)

Vorbemerkung:

In einem Artikel auf mdr.de ist zu lesen: „Nach MDRRecherchen überprüft das LKA derzeit mögliche Verbindungen zur rechten Szene in Freital. Hintergrund: Der LKA-Mitarbeiter hatte das ZDF-Team am Rande der Demo bei den Dreharbeiten gemeinsam mit dem Anführer der asylkritischen Freitaler Bürgerinitiative ‚Freital wehrt sich – Nein zum Hotelheim‘, Rene S., gestört.“ – Quelle: https://www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/pegidadresden-lka-mitarbeiter-hat-zugriff-auf-sensible-daten100.html, zuletzt aufgerufen am 24.08.2018

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche strafrechtlichen und dienstrechtlichen Ermittlungen bzw. Untersuchungen werden aufgrund welcher Sachverhalte und Straftatverdachte sowie auf welchen Rechtsgrundlagen gegen den LKA-Mitarbeiter Maik G. geführt bzw. wurden mit welchem Ergebnis abgeschlossen?

2. Welche Verbindungen und Kontakte des LKAMitarbeiters Maik G. zu Personen und Initiativen der extremen Rechten und sogenannten asylkritischen bzw. asylfeindlichen Personen und Initiativen sind der Sächsischen Staatsregierung bekannt?

Zu Frage 1: Einer Beantwortung der Frage stehen Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 33 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikel 51 Abs. 2 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz. Das Fragerecht dient der Kontrolle der Regierung und nicht der Ausforschung von Verhältnissen nicht in herausgehobener Funktion beschäftigter Bediensteter. Der Auskunftserteilung steht dieses Recht des Beschäftigten hier entgegen.

Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat das Sächsische Staatsministerium des Innern darauf hingewiesen, dass über die persönlichen Verhältnisse und die direkten arbeitsrechtlichen Belange des Beschäftigten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht berichtet werden darf.

Zu Frage 2: Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass der Beschäftigte Verbindungen und Kontakte zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinne von § 2 Abs. 1 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes hatte.

Zugriffsberechtigungen auf polizeiliche Datensysteme durch den LKA-Mitarbeiter Maik G. (Frage Nr. 3)