Nicht nur, dass wir damit die Rechtsgrundlage für die Auszahlung von über 100 Millionen Euro an die Beamten des Freistaates schaffen – nein, das sächsische Dienstrecht wird insgesamt auch noch weiter modernisiert. Mit der Verabschiedung des neuen Dienstrechts senden wir ein klares Zeichen der Anerkennung und der Wertschätzung an die Beamtinnen und Beamten im Freistaat Sachsen.
Lassen Sie uns nun die wesentlichen Regelungen einmal etwas genauer betrachten. Da haben wir mit Artikel 1 die Änderung des Beamtengesetzes: Der Regierung gebührt der Dank für die Erstinitiative zu einer Neuregelung bei der Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen. Bei dieser Regelung haben
wir aber im Landtag noch etwas nachgesteuert. Wir befürworten aus Fürsorgegesichtspunkten, dass es besser ist, wenn der Freistaat Sachsen als Dienstherr den Beamten, deren Dienst so beeinträchtigt wurde, dass sie einen Schadenersatztitel gegen einen Schädiger zugesprochen bekamen, von der Mühe eines ersten eigenen Vollstreckungsversuchs befreit werden. Die Beamten können somit mit ihren Vollstreckungstiteln zum Dienstherrn gehen und ihm den Vollstreckungstitel abtreten. Hier wird meines Erachtens ein klares Bekenntnis des Freistaates an seine Beamten gerichtet. Wir stehen zu unseren Beamten, die sich für den Freistaat einsetzen. Wir befreien sie von möglichst viel Bürokratie und honorieren auch damit ihren Einsatz.
Wenn wir im Schwerpunktbereich der inneren Sicherheit bleiben, möchte ich Ihre Aufmerksamkeit auf Artikel 2 lenken. Darin wird das sächsische Besoldungsgesetz geändert. Bei diesem Gesetz folgen wir einer Regierungsinitiative und zahlen den Polizei- und Justizvollzugsbediensteten, welche über ihr Pensionseintrittsalter im Dienst bleiben, einen zehnprozentigen Zuschlag. Das bauen wir damit aus. Hintergrund ist, den einen oder anderen Beamten dafür zu gewinnen, seinen Dienst noch etwas zu verlängern, um damit der inneren Sicherheit im Freistaat weiter zur Durchsetzung zu verhelfen. Gerade in dieser heutigen Zeit stärkt das die innere Sicherheit und hilft uns bei der Bewältigung der demografischen Entwicklung, bis die neuen Sollstärken erreicht sind.
Diese Dienständerung besticht auch durch ihre ausgewogene Abwägung zwischen Rechten und Pflichten der Beamten. Im § 138 a wird die Rechtsgrundlage für verpflichtende Vorsorgeuntersuchungen bei Polizeibeamten geschaffen. Dazu bringt uns einerseits der Fürsorgegedanke, andererseits aber auch der Wunsch, im Dienst
gesunde und leistungsfähige Beamte einsetzen zu können. Noch exemplarischer für ein ausgewogenes Verhältnis von Rechten und Pflichten ist der neue § 71 im Beamtengesetz: Sächsische Beamte dürfen pro akutem Pflegefall – eines nunmehr auch erweiterten Angehörigenbegriffs – unter Beibehaltung der Dienstbezüge zehn Tage zur Pflege des Angehörigen zu Hause bleiben. Damit gehen wir über das Pflegezeitgesetz hinaus; denn in Sachsen besteht für die Beamten ein Anspruch auf die Beibehaltung der Dienstbezüge – übrigens für jeden Fall immer wieder neu. Dass wir eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen des akuten Notfalls verlangen, ist aus meiner Sicht richtig, denn wir besolden unsere Beamten ja weiter aus Steuermitteln.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die wohl mit Abstand größte Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und auch in der Anhörung hat § 155 a des Beamtengesetzes erfahren. Darin wird die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher geregelt. Diese Norm wird den heutigen Herausforderungen an die Ehrenämter angepasst. Diese Ehrenämtler machen wirklich keinen leichten Job, aber sie machen einen wichtigen Job für unsere Demokratie. In Zeiten allgemeiner politischer Aufgeregtheit müssen diese Menschen immer wieder als erste Ansprechpartner genau in diesem Ehrenamt zur Verfügung stehen – auch gegen vielfältige individuelle Interessen und Versuche, sich auch gesellschaftlich durchzusetzen. Dafür brauchen wir gestandene Frauen und Männer. Es ist wichtig, dass wir ihnen die notwendige Anerkennung zukommen lassen.
Neben einer gehörigen Portion Idealismus für diesen Job erfolgt jetzt auch die materielle Anerkennung. Ich hoffe, das ist ein Anreiz, sich auch weiterhin in diesen Ehrenämtern zu engagieren.
Letztendlich ist aus der Vielzahl von Neuregelungen noch die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 zu nennen. Dieser müssen wir bis Endes dieses Monats entsprechen und dieses Urteil umsetzen. Deshalb ist eine Eilausfertigung beantragt. Nach diesem Gerichtsurteil müssen wir die verzögerte Ost-West-Anpassung in den Jahren 2008 und 2009 sowie die Besoldungsanpassung 2008 nachzahlen. Hierzu wiederhole ich zwei Punkte aus vorangegangenen Reden: Erstens war diese Rechtsprechung so nicht vorhersehbar. Zweitens verkommt das Besoldungsrecht nach den neuen gerichtlichen Prämissen immer mehr zur Rechenaufgabe. Die Nachzahlung ist für den einzelnen Abgeordneten kaum noch nachrechenbar. Aber ich kann Sie beruhigen: Der Entwurf wird so von den Besoldungspartnern mitgetragen. Von daher glaube ich, dass wir dieser Rechenaufgabe guten Gewissens folgen können. Alles in allem kommt hier die stattliche Summe von 104 Millionen Euro zusammen. Diese Summe ist im Doppelhaushalt bzw. in der mittelfristigen Finanzplanung eingestellt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich bitte um Ihre Zustimmung – wohl wissend um die Tatsache, dass nichts so veränderlich ist wie das Beamtenrecht.
Das war Herr Kollege Michel für die CDU-Fraktion. Es folgt Herr Kollege Stange für die Fraktion DIE LINKE.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Primäres Ziel des Gesetzentwurfs, der uns heute hier vorliegt, ist es, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 für die Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen durchzusetzen. Das Gesetz hat dem sächsischen Gesetzgeber aufgetragen, verfassungskonforme Regelungen für die Jahre 2008 und 2009 spätestens bis zum 1. Juli 2018 zu treffen. Ob die hier getroffenen Regelungen einer erneuten richterlichen Überprüfung standhalten, bleibt abzuwarten.
Ein Satz, Herr Kollege Michel, sei mir an dieser Stelle gestattet: Wenn Richter nach den Jahren der Auseinandersetzungen bezüglich der Besoldungen Recht sprechen, dann sagt das nicht etwas über die Richter aus, sondern über den Dienstherrn und über sein Verhältnis zu den Bediensteten des Freistaates. Das möchte ich Ihnen auf jeden Fall mit ins Stammbuch schreiben. Die Auseinandersetzung mit den Gewerkschaften können Sie selbst rekapitulieren; wir hätten uns viel Ärger ersparen können.
Der Gesetzentwurf sollte, versteckt hinter den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenbesoldung, dafür genutzt werden, heimlich, still und leise – Sie haben auf § 155 a abgehoben – die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister in Sachsen, immerhin 125 an der Zahl, anzupassen. In diesem Zusammenhang sollen beispielsweise auch die Aufwandsentschädigungen der Ortsvorsteher – von Dresden-Langebrück bis hin ins vogtländische Arnoldsgrün – angehoben werden.
Damit hat unsere Fraktion grundsätzlich kein Problem. Was uns vielmehr aber nach der Anhörung im Haushalts- und Finanzausschuss zu dieser Änderung umtreibt, ist die Tatsache, dass sich der Landtag wohl nicht länger davor drücken können wird, zu entscheiden, dass ein Bürgermeisteramt eben nicht ehrenamtlich, sondern nur hauptamtlich auszufüllen ist. Dass die Koalition dieser grundsätzlichen Frage immer noch ausweicht, ist in Anbetracht der Verantwortung und Arbeitsbelastung der ehrenamtlichen Bürgermeister auch nach unserer Auffassung unverantwortlich. Wer die kommunale Selbstverantwortung in Sachsen in den kleinen Gemeinden erhalten will, muss diese Zeichen der Zeit durchaus auch erkennen.
Zur Begründung des von Ihnen bereits genannten § 155 a ist im Entwurf unter Nr. 56 klar ausgeführt, in welcher
Verantwortung der ehrenamtliche Bürgermeister steht. Dennoch bleibt der Gesetzentwurf die Konsequenz zur Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung nach wie vor schuldig. Die ehrenamtliche Bürgermeisterin der Gemeinde Pöhl, Frau Hommel-Kreißl, hat das zur Ausschussanhörung so auf den Punkt gebracht – ich zitiere –: „Spricht man dabei mit den sehr Erfahrenen über die Problematik, dann erhält man die Antwort, von jedem dieselbe: Es dürfte gar keine ehrenamtlichen Bürgermeister geben, denn es ist nicht so, dass der ehrenamtliche Bürgermeister nur der gewählte König ist, der ein wenig repräsentieren, aber nicht arbeiten muss. Das Bild des ehrenamtlichen Bürgermeisters, der in seinem Wahlbezirk nur den Grüß-August geben muss, ist falsch und wurde deshalb in anderen Bundesländern abgeschafft.“
Insofern ist die öffentliche Diskussion der letzten Wochen um die in diesem Gesetzentwurf enthaltene Regelung zur Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister und Ortvorsteher der Auftakt, für meine Fraktion zumindest, diese berechtigten Forderungen parlamentarisch aufzunehmen.
Die durchgeführte Sachverständigenanhörung befasste sich wider Erwarten schwerpunktmäßig genau mit dieser jetzt dargestellten Frage, der Erhöhung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher. Hier hat die Koalition in ihrem – im Übrigen mit unseren Vorschlägen wortgleichen – Änderungsantrag die Veröffentlichungspflicht wieder herausgenommen. Uns ist fraglich, welche Beweggründe hinter dieser Vorgehensweise standen.
Unsere Schwerpunkte zur Änderung des Gesetzeswerks könnten Sie den Änderungsanträgen entnehmen. Ich will hier nur schlaglichtartig noch ein wenig darauf aufmerksam machen. Sie werden den Änderungsanträgen entnommen haben, dass wir nicht unbedeutende Regelungen begehren, so unter anderem zu § 13 Verfahren bei Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung. Hier geht es mehr oder weniger um die Absenkung der Ernennungsrücknahmefrist von zwölf auf sechs Monate, kongruent zum Bundesbeamtengesetz. In § 81 nehmen wir die Anregungen der Sachverständigen zu erforderlichen Klarstellungen auf, um die Ersatzpflichtigkeit bei Sachschäden im Rahmen von Dienstreisen zu regeln, und einige Regelungen sind noch mehr dazu im Änderungsantrag enthalten. Wir halten diese Änderungen durchaus für wichtig, wollen Sie darauf aufmerksam machen und Sie bitten, diese auch entsprechend zu übernehmen.
Wir werden uns entsprechend zu dem Gesamtwerk enthalten, so wie wir auch in den Ausschüssen darüber abgestimmt haben. Logischerweise werden wir denen, zu denen Sie verpflichtet wurden, zustimmen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zur Weiterentwicklung des Sächsischen Dienstrechtes möchte ich eingangs ein bisschen Feeling dafür geben, wie die Debatte im federführenden Ausschuss gelaufen ist. Ich fand die Debatte zu einem so komplexen Gesetzentwurf äußerst konstruktiv, äußerst hilfreich. Insofern, Herr Stange, würde ich Ihren Ausführungen dahin gehend widersprechen: Die Diskussion dort war wesentlich lebhafter, hat auch mehr Spaß gemacht und war auch inhaltlich geschärfter, als es jetzt hier vorgetragen wurde.
Ich möchte darauf eingehen, dass wir mit dieser Dienstrechtsnovelle dokumentieren, dass wir zu den Bediensteten des Freistaates Sachsen stehen, nicht nur zu den Tarifbeschäftigten, sondern auch zu einer weiteren Säule dieses Freistaates, nämlich zu unseren Beamtinnen und Beamten. Ich meine, hierzu haben wir sehr viel getan. Wir haben mit dieser Novelle ein gutes Werk getan. Wir haben, was vielleicht noch nicht in den Vordergrund gestellt wurde, sichergestellt, dass es auch im Bereich der Beamten die Zulage für Notfallsanitäter gibt. Es ist auch in der Anhörung sehr eindrücklich rübergebracht worden, was das für ein wichtiger Bereich insbesondere auf der kommunalen Ebene ist.
Ich bin auch stolz auf dieses Verfahren der Anerkennung der Schmerzensgeldansprüche, nicht nur darauf, dass es mit dieser Dienstrechtsnovelle jetzt einfach zum Eintreiben an den Freistaat Sachsen abgegeben werden kann, sondern dass auch die Wertgrenze praktisch weggefallen ist. Es ist auch weggefallen, dass der erste Vollstreckungsversuch zu machen ist, einmal ganz abgesehen davon, dass es eine wesentliche Belastung im Bereich der Gerichtsvollzieher bedeutet. Ich bin auch stolz darauf, dass wir die Regelung der 10- %-Zulage getroffen und noch einmal im HFA für den Bereich Justiz nachgesteuert haben. Ich halte das auch für ein Zeichen von Flexibilität in der Abarbeitung solcher Gesetzesvorhaben.
Ich möchte nicht weiter auf Folgendes eingehen, denn hierin kann ich meinem Kollegen Stange recht geben: Das, was hier umgesetzt wird, das Nachvollziehen des Verfassungsgerichtsurteils, ist ein gewisser Schlussstrich unter einen vielleicht teilweise unsäglichen Umgang. Ich erinnere hier nur an das Thema Sonderzahlung an Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen. Aber das zeigt auch die Lernfähigkeit in manchen Bereichen, von manchen Abgeordneten, und vor allem zeigt es durchaus die positive Rolle der Beteiligung der SPD an dieser Regierungskoalition.
Ich möchte noch einmal gesondert auf den § 155 a eingehen, was das Stichwort ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher betrifft. Es ist schon von meinem Kollegen Michel gesagt worden, dass es eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe ist, die dort gemeistert wird. Ich behaupte: Mit keinem Geld der Welt kann man hoch motivierte und gut qualifizierte Bürgermeister in den Gemeinden ersetzen. Sie sind der gelebte Traum vom ländlichen Raum als urbane Zentren. Sie setzen das vor Ort um. Deshalb ist es wichtig gewesen, diese Anerkennung auszusprechen.
wenn ich an den Kollegen Rainer Pampel von Hirschfeld denke, der als ehrenamtlicher Bürgermeister noch mit einem Tiergarten operieren muss, oder ob ich den Kollegen von Langenweißbach nehme, der als ehrenamtlicher Bürgermeister noch mit einer eigenständigen Verwaltung arbeiten muss. Das heißt, hier brauche ich nicht einen schmalen Strahl, sondern hier gibt es einen ganz breiten Scheinwerfer auf ehrenamtliche Menschen, die sich in den Gemeinden engagieren. Da muss ich nicht fokussieren, sondern darauf kann einen ganz breiten Strahl richten.
Wir hatten auch die Diskussion zum Thema Ortsvorsteher. Ich finde es nicht gut, dass hier ein negativer Touch hereingebracht wird. Auch das ist, wenn es vernünftig gemacht wird, ein verantwortliches und gutes Ehrenamt vor Ort. Wir haben mit dieser Regelung, dass wir dort praktisch Leitplanken in der Höhe eingezogen haben, etwas Vernünftiges getan. Ich sage es noch einmal: Stärkung des Ehrenamtes, das ist das Beste, was wir mit sächsischem Geld für diesen Freistaat Sachsen tun können.
Das war Mario Pecher, er sprach für die SPD-Fraktion. Hören wir jetzt Herrn Kollegen Barth für die AfD.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Nach Angaben der Staatsregierung führt der vorliegende Gesetzentwurf in diesem Jahr zu Ausgaben in Höhe von 88,7 Millionen Euro. Wesentlicher Grund hierfür: Nachzahlung von Beamtenbezügen aus den Jahren 2008 und 2009.
Warum entscheiden wir uns aber erst im Jahr 2018 für die Nachzahlung der Jahre 2008 und 2009?, fragt sich ein unbedarfter Beobachter. Die Antwort ist recht einfach: Die CDU-Staatsregierung hat ihren Staatsbediensteten in den Jahren 2008 und 2009 rechtswidrig Bezüge vorent
halten, und diese müssen jetzt nachgezahlt werden. Der Sächsische Landtag ist daher zu einem Reparaturbetrieb verkommen: Maßnahmen gegen Lehrermangel, gegen Beamtenmangel bei Justiz und Polizei, gegen marode Gemeinden oder für unterbezahlte Beamte.