Protocol of the Session on June 22, 2017

Die zweite Möglichkeit ist, dass diejenigen, die länger arbeiten, einen Gehaltsaufschlag – der Aufschlag ist nicht ruhegehaltsfähig– von 20 % mehr bekommen. Das soll eine finanzielle Motivation sein. Im Jahr 2015 – das ist also schon zwei Jahre her – kündigte Staatsminister Ulbig an – er kündigte schon einiges an –, jetzt zügig ein Anreizsystem zu schaffen, und zwar hier, an dieser Stelle, damit Polizisten den Ruhestand hinausschieben. Seitdem

(Staatsminister Markus Ulbig: … haben einige ihren Ruhestand hinausgeschoben!)

warten wir. Das Anreizsystem ist aber nicht da, Herr Staatsminister. Damit das Warten ein Ende hat, haben wir diesen Antrag eingebracht. Wir freuen uns auf die Diskussion in den Ausschüssen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der AfD)

Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes an den Innenausschuss zu überweisen. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen ist die Überweisung dennoch beschlossen,, und der Tagesordnungspunkt ist beendet.

Meine Damen und Herren! Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 6

Erste Beratung des Entwurfs

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Polizeigesetzes

Drucksache 6/9819, Antrag der Fraktion AfD

Auch hierzu gibt es keine Empfehlung für eine allgemeine Aussprache. Es spricht daher nur die AfD-Fraktion. Herr Abg. Hütter; Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Abgeordnete! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beantragt die AfD-Fraktion die Änderung des Sächsischen Polizeigesetzes. Es sollen dort vier neue Paragrafen eingefügt werden, die ich kurz vorstellen möchte.

Erstens, § 21 a Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot. Dieser Paragraf ergänzt den bestehenden § 21, der lediglich ein Aufenthaltsverbot regelt.

Zweitens, § 22 a Elektronische Aufenthaltsüberwachung. Dieser Paragraf schafft eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz der sogenannten elektronischen Fußfessel im Sächsischen Polizeigesetz.

Drittens, § 22 b. Dieser Paragraf stellt klar, dass die Fußfessel im Regelfall nur in Verknüpfung mit einer Aufenthaltsvorgabe zu verwenden ist.

Viertens, § 79 a. Dieser Paragraf bietet die entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten, wenn die jeweiligen Täter gegen Bestimmungen aus den vorgenannten Paragrafen verstoßen.

Die vorgeschlagenen Änderungen orientieren sich an den neuen Bestimmungen des Bundeskriminalamtsgesetzes in diesem Bereich. Im Plenum des Bundesrates am 12. Mai dieses Jahres machte der niedersächsische Innenminister zum Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtsgesetzes, Drucksache 31/17, Ausführungen zur Erweiterung der Überwachung von Gefährdern, insbesondere zur elektronischen Fußfessel. Das Land Niedersachsen unterstützte diese Maßnahme ausdrücklich und beabsichtigte, in seinem Polizeigesetz derartige Neuregelungen zu verankern. Er bat auch die anderen Bundesländer, auf Landesebene die elektronischen Überwachungsmöglichkeiten entsprechend gesetzlich anzupassen, damit zum Schutz vor Gefährdern bundesweit einheitliche Standards herrschen.

In derselben Richtung argumentierte auch der Bundesinnenminister Thomas de Maizière, der die Bundesländer dazu aufrief, entsprechende Anpassungen in ihren Polizeigesetzen vorzunehmen.

Zuletzt wurde nun ebenfalls auf der Innenministerkonferenz in Dresden betont, wie wichtig das Zusammenspiel von Bund und Ländern sei.

Als AfD-Fraktion haben wir diese Anregung der entsprechenden Innenminister aufgegriffen und legen hiermit

einen Gesetzentwurf vor, der unter anderem auch die Einführung der elektronischen Überwachung vorsieht.

Die in § 21 a Abs. 1 vorgesehene Aufenthaltsvorgabe ergänzt in sinnvoller Weise das bereits jetzt in § 21 Sächsisches Polizeigesetz enthaltene Aufenthaltsverbot. Bei Letzterem geht es vor allem darum, dass der Betroffene bestimmte Orte und Gemeindegebiete zu meiden hat. Bei der Aufenthaltsvorgabe hingegen geht es vor allen Dingen darum, dass er sich von seinem Wohn- und Aufenthaltsbereich oder aus einem bestimmten Bereich nicht entfernen soll.

Zwar sieht unser Gesetzesentwurf auch die Möglichkeit der Untersagung vor, sich an bestimmten Orten aufzuhalten; ein Widerspruch jedoch zum Aufenthaltsverbot nach § 21 Abs. 2 Polizeigesetz ist dennoch nicht gegeben. Dort geht es maximal um dreimonatige Untersagung des Aufenthalts in einem Gemeindegebiet oder einem Gebietsteil.

Bei der Aufenthaltsvorgabe nach unserem Gesetzentwurf handelt es sich hingegen um ein unbefristetes Aufenthaltsverbot an bestimmten Orten. Dieses bedarf außerdem der gerichtlichen Anordnung bei Gefahr im Verzug.

Ein Kontaktverbot gibt es bislang im Sächsischen Polizeigesetz nicht. Seine Einführung mit § 21 a Abs. 2 stellt ein wesentliches Element einer verbesserten Sicherheitsarchitektur im Freistaat Sachsen dar.

Liebe Kollegen Abgeordnete, es kann kein Zweifel bestehen, dass die Einführung der beiden neuen Elemente des BKA-Gesetzes im Sächsischen Polizeigesetz von erheblichem Gewicht ist. Leider leben wir in einer Zeit terroristischer Anschläge und terroristischer Bedrohungen. Nicht zuletzt der Fall des Attentäters auf dem Berliner Weihnachtsmarkt zeigt uns, wie wichtig es ist, frühzeitig und entschlossen gegen Personen vorzugehen, bei denen Anhaltspunkte für eine beabsichtigte terroristische Straftat vorliegen.

Das Risiko terroristischer Straftaten ist in den vergangenen zwei Jahren erheblich angestiegen. Den Grund und die dafür hauptverantwortlichen Personen kennen Sie alle. Dieses Risiko kann man mit den Aufenthaltsvorgaben und den elektronischen Fußfesseln selbstverständlich nicht ausschalten. Die Fußfessel für sich allein genommen ist beispielsweise wenig zielführend und schützt niemanden. Das hat die AfD-Fraktion in vielen Pressemitteilungen auch klar und deutlich zum Ausdruck gebracht. Zu dieser Aussage stehen wir auch weiterhin. Uns ist aber die zweitbeste Lösung immer noch lieber und besser als gar keine.

Selbstverständlich gehören ausländische Gefährder sofort und ohne Wenn und Aber abgeschoben, kriminelle Deutsche gehören schnellstmöglich inhaftiert. Wo jedoch der politische Wille bei den Regierungsparteien zum Handeln fehlt, kann man viel fordern. Der AfD-Fraktion ist in einem solchen Fall ein kleiner Schritt nach vorn lieber als ein kompletter Stillstand. Es geht schließlich um Leib und Leben der Bevölkerung. Diese zu schützen ist die Pflicht eines jeden Abgeordneten.

Bei den nun gemachten Vorschlägen zur Änderung des Polizeigesetzes sollte die politische Einigkeit herrschen, dies schnellstmöglich umzusetzen. Wir haben bewusst nur wenige Änderungen vorgeschlagen, damit diese schnell realisiert werden können. Weitere Änderungen des Polizeigesetzes, die selbstverständlich dringend notwendig sind, können wir später nachholen. Anders als bei der

kürzlich erfolgten Verabschiedung des neuen Sächsischen Schulgesetzes drängt hier die Zeit besonders stark.

Der vorliegende Gesetzentwurf kann und muss schnell umgesetzt werden. Wir hoffen hier auf Ihre Unterstützung.

Vielen Dank.

(Beifall bei der AfD)

Meine Damen und Herren! Auch hierzu schlägt Ihnen das Präsidium vor, den Entwurf Gesetz zur Änderung des Sächsischen Polizeigesetzes an den Innenausschuss zu überweisen. Wer stimmt dem zu? – Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit ist die Überweisung beschlossen. Dieser Tagesordnungspunkt ist beendet.

Meine Damen und Herren, wir kommen zu

Tagesordnungspunkt 7

Aktueller Erkenntnisstand zu den Auswirkungen

der Handwerksnovelle 2004, Drittes Gesetz zur Änderung der

Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

Drucksache 6/8315, Große Anfrage der Fraktion AfD, und die Antwort der Staatsregierung

Zunächst spricht die AfD-Fraktion, danach die CDU, DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Staatsregierung, wenn das Wort gewünscht wird.

Für die AfD-Fraktion Herr Abg. Beger; bitte sehr, Sie haben das Wort. – Die Präsidentin leitet die Tagung.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Was 2004 passiert ist, das brauche ich Sie nicht zu fragen; wir kennen hoffentlich alle das Thema der Großen Anfrage. Unseren Zuhörern hier im Saal und den Zuschauern am Bildschirm fallen aber vielleicht einige andere Ereignisse ein, wenn sie auf das Jahr 2004 zurückblicken: die Fußball-Europameisterschaft in Griechenland oder der Sieg Ruslanas mit dem Titel „Wild Dance“ beim Song Contest in Istanbul.

Wenn ich auf das Jahr 2004 zurückblicke, dann fallen mir beispielsweise sofort die von Rot-Grün und ihrem Regierungschef Gerhard Fritz Kurt Schröder geprägten Schlagworte wie Agenda 2010, Arbeitsmarktreform und Hartz IV ein, aber auch das Stichwort EU-Osterweiterung.

Wir befanden uns tatsächlich in einer Phase wilder Reformtänze, von innen und außen getrieben. Von diesen Tänzen blieb auch das Handwerk nicht verschont. So trat am 1. Januar 2004 die Handwerksnovelle in Kraft – das Thema unserer Großen Anfrage.

Eines gleich vorweg: Ja, mir ist bewusst, dass es zu diesem Themenkomplex bereits Große Anfragen und Anträge von anderen Fraktionen hier im Landtag gab. Dem Antrag von CDU und SPD „Meisterbrief erhalten“ haben wir zugestimmt. Im Ziel vereint, die Qualität des

Handwerks zu erhalten und zu verbessern, verfolgen wir mit der Großen Anfrage jedoch methodisch einen anderen Ansatz, und es lohnt sich ganz sicher, auch einmal über die Mittel und nicht ausschließlich über das Ziel zu debattieren.

Pauschale Forderungen ins Blaue hinein wie beispielsweise die Rücknahme aller Handwerke in die Meisterpflicht mögen zwar Erwartungen wecken, sind aber nicht durchsetzbar und nützen niemandem.

Ein kurzer Blick in den Gesetzentwurf zur Handwerksnovelle 2004 verrät uns zunächst, warum die Handwerksordnung damals neu gestaltet werden sollte:

Erstens wollte man die wirtschaftliche Entwicklung des Handwerks stärken.