Mir ist angedeutet worden, dass entgegen der Ankündigung im Präsidium keine Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt geführt werden soll. Ich schaue trotzdem noch einmal in die Runde, ob jemand reden möchte. – Das ist nicht der Fall. Wünschen die Berichterstatter des Wahlprüfungsausschusses, Herr Piwarz, Frau Meier, noch das Wort zu nehmen? – Das ist auch nicht der Fall.
Wir stimmen ab über die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses in der Drucksache 6/9775. Wer möchte zustimmen? – Wer ist dagegen? – Ich sehe Einstimmigkeit. Damit ist das so beschlossen.
Wir stimmen ab über die Drucksache 6/9776. Wer möchte zustimmen? – Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Auch hier sehe ich Einstimmigkeit. Damit ist das so beschlossen.
Jetzt stimmen wir ab über die Drucksache 6/9777. Wer möchte zustimmen? – Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Auch hier gibt es Einstimmigkeit. Damit ist das so beschlossen, und der Tagesordnungspunkt ist beendet.
Zum Abstimmungsverhalten dürfen Sie natürlich sprechen. Da war ich ein bisschen schnell mit dem Schließen des Tagesordnungspunktes.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Ich möchte das Abstimmungsverhalten unserer Fraktion zur Drucksache 6/9776 erklären.
Moment, es steht in § 94 Abs. 2, dass jede Fraktion ihr Abstimmungsverhalten erklären kann. Da steht nichts davon, dass wir das abstimmen müssen.
Wir stimmen der Beschlussempfehlung zu – logischerweise. Wir hätten dem Bericht, wenn getrennt abgestimmt worden wäre, in der Form nicht zugestimmt, weil man sich in diesem Bericht zu 50 % mit Nebenkriegsschauplätzen in diesem Ausschuss beschäftigt hat. Es war lediglich zu klären, ob die Streichung von der Landesliste der AfD durch die Vertrauensperson rechtens war oder nicht.
Bereits im November hatte der Landeswahlleiter gesagt, dass es rechtens ist. Das Innenministerium hatte gesagt, dass es rechtens ist. Nach der Zeugenbefragung der beiden Vertrauenspersonen im November 2015 hätte der Ausschuss das Ganze beenden können. Es hat weitere Zeugenbefragungen gegeben, bei denen mehr oder weniger sinnfreie Fragen gestellt worden sind. Deshalb würden wir diesem Bericht definitiv nicht zustimmen.
Man muss ganz klar sagen: Solch ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss ist bekanntlich Kampfinstrument der Opposition, und ein Wahlprüfungsausschuss soll Rechtssicherheit über die Zusammensetzung eines Parlamentes bringen. Hier wurde der Ausschuss lediglich als Kampfinstrument gegen die AfD – gegen eine Partei – benutzt. Das halten wir für nicht sehr demokratisch. Eine nüchterne juristische Aufarbeitung dieses Sachverhaltes sieht anders aus und diese dauert im Normalfall auch keine 30 Monate.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Fraktion DIE LINKE hat den vorliegenden Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses zu den Drucksachen 6/9775 und 6/9776 zugestimmt. Im Ergebnis der intensiven Prüfung in einem nahezu zweieinhalb Jahre dauernden Arbeitsprozess im Wahlprüfungsausschuss sind wir zur Überzeugung gelangt, dass beide Wahleinsprüche im Sinne der Beschlussempfehlung keinen Anlass geben, die am 31.08.2014 durchgeführte Wahl zum 6. Sächsischen Landtag ganz oder teilweise für ungültig zu erklären.
Unabhängig davon sehen wir in der Verfahrensweise der AfD, betreffend die Streichung des späteren Einspruchsführers S. von der Landesliste – konkret von Listenplatz 14 – allein auf der Grundlage eines Landesvorstandsbeschlusses der AfD, einen Verstoß gegen auch im Stadium der parteiinternen Kandidatenaufstellung geltende demokratische Wahlgrundsätze. Die Folge ist eine subjektive Wahlrechtsverletzung.
Wir haben aber in Sachsen eine Rechtslage, die eine eigenständige Überprüfung und Feststellung subjektiver Wahlrechtsverletzungen nicht vorsieht, anders als dies beispielsweise die für die Wahlen zum Deutschen Bundestag unter Annahme des Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012 geltende Rechtslage für den Bundestag bestimmt.
Dieser Rechtsentwicklung im Wahlprüfungsverfahren, auch dem subjektiven Wahlrechtsschutz hinreichend Rechnung zu tragen, wie das mit der Neufassung des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Wahlprüfungsgesetzes des Bundes geschehen ist – Zitat: „Sofern bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden Person oder einer Gruppe einsprechender Personen verletzt wurden, stellt der Bundestag die Rechtsverletzung fest, wenn er die Wahl nicht für ungültig erklärt“ – wie
das hier geschehen ist, muss nach unserer Rechtsauffassung auch im Freistaat Sachsen schnellstens entsprochen werden.
Ebenso erachten wir unter dem Eindruck der hier behandelten beiden Wahleinspruchsfälle, respektive der ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalte, dringend eine Änderung der sächsischen Wahlrechtlichkeiten dahin gehend für erforderlich, dass die Handlungskompetenzen von Vertrauenspersonen namentlich auch in dem Stadium nach der Meldung der Listenvorschläge an den Landeswahlleiter eingegrenzt bzw. gesetzlich näher beschrieben werden.
So bestimmt es beispielsweise im Berliner Wahlrecht der § 35 der Landeswahlordnung, der eindeutig besagt, dass die Vertrauensperson bzw. stellvertretende Vertrauensperson nur Streichungen vornehmen kann, „wenn eine neue Aufstellungsversammlung stattgefunden hat“.
Wir sehen das Hohe Haus in der Verantwortung, diese rechtlichen Regelungen nachzuvollziehen, um entsprechende Rechtssicherheit für die Kandidaturen und den Stellenwert der Wahrung demokratischer Wahlgrundsätze im parteiinternen Aufstellungsverfahren weiter zu stärken.
Nein. Frau Präsidentin! Meine lieben Damen und meine Herren! Ich möchte in meiner Funktion als Ausschussvorsitzender um das Wort bitten, und das, wenn die Tagesordnung abgearbeitet ist.