Nach dem Schlusswort kommen wir nun zur Abstimmung. Wir stimmen über die Drucksache 6/8218 ab. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Keine. Damit ist die Drucksache 6/8218 nicht beschlossen und der Antrag abgelehnt. Der Tagesordnungspunkt ist zu Ende.
Die Fragen wurden an die Staatsregierung übermittelt. Gleichzeitig ist Ihnen die Reihenfolge der Behandlung der eingereichten Fragen bekannt gemacht worden. Es waren fünf Fragen. Drei wurden schriftlich beantwortet, und die Fragen Nr. 4 und 5 sind jetzt zu stellen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Staatsministerin! Das Thema meiner Frage lautet „Evaluation Stiftung Sächsische Gedenkstätten“.
Laut Bericht von „LVZ“ und „DNN“ vom 2. März habe die Vorsitzende des Stiftungsrates in dessen 50. Sitzung am 23. Januar 2017 mitgeteilt, dass für die Vergabe des Evaluationsauftrages keine formelle öffentliche Ausschreibung notwendig sei. Das Gremium habe deshalb beschlossen, dass die Mitglieder bis zum 28. Februar „geeignete Kandidaten für die Durchführung der Evaluation“ an den Geschäftsführer übermitteln können.
Frage 1: Welche Vorgaben der Staatsregierung gibt es für Landeseinrichtungen für Auftragsvergaben, bei denen keine formelle öffentliche Ausschreibung notwendig ist?
Frage 2: Offenbar wurden über den Aufruf an die Mitglieder des Stiftungsrates aus der Sicht der Geschäftsführung nicht genügend geeignete Kandidatinnen und Kandidaten für die Durchführung der Evaluation gewonnen. Hält die Staatsregierung die nachträgliche Form der Ausschreibung (Twitter, 7-Tage-Zeitraum, Änderung des Ausschreibungstextes während der 7-Tage-Frist) für eine Evaluierung einer öffentlichen Einrichtung für angemessen?
Sehr geehrter Herr Präsident! Ich gehe davon aus, dass ich die Fragen nicht noch einmal vorlese. – Okay.
Zu Frage 1: Die Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft ist keine Landeseinrichtung, sondern eine rechtlich selbstständige landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts. Für sie gelten im Vergabewesen die allgemeinen Gesetze wie das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und das Sächsische Vergabegesetz. Außerdem sind nach § 105 Abs. 1 Sächsische Haushaltsordnung
weder eine öffentliche noch eine beschränkte Ausschreibung erforderlich ist, sind zumindest nach § 7 Abs. 1 SäHO bei der Ausführung des Haushaltsplanes die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Darüber hinausgehende generelle Regelungen bestehen nicht.
Zu Frage 2: Der Stiftungsrat der Stiftung Sächsische Gedenkstätten hat in seiner Sitzung am 21. Januar 2017 beschlossen, dass seine Mitglieder bis zum 28. Februar 2017 geeignete Kandidaten für die Durchführung der Evaluation an den Geschäftsführer übermitteln können. Da bis zu diesem Zeitpunkt keine ausreichende Marktübersicht erreicht werden konnte, hat der Geschäftsführer zu einem kurzfristigen formlosen Teilnehmerwettbewerb im Sinne eines öffentlichen Aufrufs zur Interessenbekundung eingeladen, wodurch im Ergebnis eine ausreichende Marktübersicht erreicht werden konnte.
Ich habe zwei Nachfragen. – Frage 1: Sehr geehrte Frau Staatsministerin, können Sie bitte präzisieren, was mit „keine ausreichende Liste“ oder „keine ausreichenden Angebote bis zum 28. Februar“ gemeint ist bzw. wie viele es, präzise gesagt, sind?
Frage 2: Was ist die Funktion der Projektstelle für Evaluation, die in der Geschäftsstelle der Stiftung eingerichtet werden soll, und ist sichergestellt, dass die Evaluatoren auch unabhängig von dieser Stelle selbstbestimmt entscheiden können, mit wem und wann sie im Bereich der Evaluierung reden können?
Zunächst zur ersten Nachfrage: Ich schicke eines vorweg: Meine Antwort beruht auf telefonischen Aussagen des Geschäftsführers der Stiftung, der für das gesamte Verfahren die Verantwortung trägt. Nach seiner Aussage lagen zum Zeitpunkt 28. Februar lediglich zwei Benennungen für Bewerbungen für den Evaluator vor. Dies erschien ihm nicht ausreichend.
Zur zweiten Nachfrage: Die Projektstelle, die in der Stiftung eingerichtet wird, dient zur Unterstützung der Stiftung und des Evaluators, da im Zusammenhang mit
der Evaluation eine Reihe von Materialien gesichtet und aufbereitet werden muss, die nicht allein aus den Kapazitäten der Stiftung geschaffen werden kann. Deshalb hat der Stiftungsrat die Einrichtung einer Projektstelle zur Begleitung dieses Verfahrens bewilligt.
Wir kommen nun zur Frage Nr. 5 in der Reihenfolge der Anfragen, wiederum von Frau Dr. Maicher gestellt, Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN.
Frage 1: Wann genau, durch wen und wie hat die Sächsische Staatsregierung von dem geplanten Bundesinstitut „Institut für gesellschaftlichen Zusammenhalt“ erfahren?
Frage 2: Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung seitdem unternommen, um die Verwendung der im Bundeshaushalt beschlossenen Mittel (37 Millionen Euro bis 2022) zur Gründung bzw. zum Ausbau eines solchen Instituts in Sachsen mit Rücksicht auf parteipolitische Unabhängigkeit, wissenschaftliche Qualität, die Vielfalt der in sächsischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen geübten methodischen Ansätze und die Transparenz im Entscheidungsverfahren über die Vergabe der Forschungsmittel zu unterstützen?
15. November 2016 unter der Überschrift „Sachsen bekommt Institut für Integration“ von der beabsichtigten Gründung des Instituts für gesellschaftlichen Zusammenhalt erfahren. Im Übrigen möchte ich auf die Antwort zur
Zu Frage 2: Die Staatsregierung hat seitdem keine Maßnahmen ergriffen, da bislang weder eine Förderkonzeption des Bundesministeriums für Bildung und Forschung noch Bedingungen für den Abruf der Mittel für dieses Institut bekannt sind. Das SMWK steht dazu aber im Kontakt mit dem BMBF und wird durch dieses in den weiteren Prozess einbezogen. Die Gründung und der Ausbau eines wissenschaftlichen Instituts ist ein nach wissenschaftlichen Kriterien geleitetes Verfahren, so auch die Aussage des BMWF.
Die erste Nachfrage: Ist Ihnen das Konzeptpapier von Dr. Klose und Prof. Patzelt bekannt? Die zweite Frage: Wie und wann wird der Wissenschaftsausschuss des Sächsischen Landtags während der Umsetzung des Bundestagsbeschlusses, der bereits Gelder für das Jahr 2017 beschlossen hat, einbezogen?
Zur zweiten Frage. Die Einbeziehung des Sächsischen Landtags wird im Sinne der Ausschussinformation erfolgen, sobald uns mehrere Informationen zum Aufbau dieses Instituts vorliegen.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Die beiden offenen Fragen sind behandelt. Der Tagesordnungspunkt ist damit beendet.
Vernichtung von Akten, Aktenteilen oder Daten im Zusammenhang mit der sogenannten Terrorgruppe Freital (Frage Nr. 1)
Am ersten Prozesstag gegen die oben genannte Gruppe erwähnte der Verteidiger Prof. Dr. Endrik Wilhelm, dass Polizei und Staatsanwaltschaft Sachsen im Laufe der Ermittlungen Unterlagen des bzw. zum Zeugen L. vernichtet hätten.
Fragen an die Staatsregierung: 1. Inwieweit wurden – noch vor der Abgabe des Verfahrens an den Generalbundesanwalt – welche Akten, Aktenteile oder Daten im Zusammenhang mit der Zeugenaussage des oben genann