schen und böhmischen Teil der Lagerstätte beschrieben sind, und wendet sich umgehend an die relevanten Wirtschaftsministerien, um sein Investitionsanliegen vorzutragen.
Zur gleichen Zeit schreibt in Schweden Frau Karlsson eine wissenschaftliche Arbeit zum Thema „Naturräumliche Verbreitung der Birkhuhnvorkommen in Europa“, recherchiert im selben Portal und kann ortsgenau mit zeitlichem Bezug feststellen, dass – wie in anderen Teilen Mitteleuropas auch – die Bestände in Sachsen erheblich abgenommen haben und sich das Birkhuhn weitgehend in die grenznahen Bereiche zurückgezogen hat. Dies sind Teile einer sächsisch-tschechischen Population mit einem Bestandsschwerpunkt auf böhmischer Seite. Frau
Karlsson kann der Datenbank entnehmen, dass seit den Neunzigerjahren auf der sächsischen Seite der knapp 3 500 Hektar große Raum zwischen Zinnwald, Löwenhain, Liebenau und der Staatsgrenze den Status eines Special Protection Area, also eines SPA-Gebietes, innehat.
Ein Gebiet, zwei unterschiedliche Bedarfe an Informationen, in jedem Fall aber wird Europa zusammengedacht. In beiden Fällen helfen aber die möglicherweise jetzt schon vorhandenen Angebote der Bundesländer oder Staaten nicht weiter. Bereits wir hier in Sachsen scheitern bei grenzübergreifenden Recherchen in Tschechien oder Polen sofort an der Sprachbarriere. Deshalb braucht es, um Europa zu denken und tatsächlich in die Tat umzusetzen, die Realisierung einer gesamteuropäischen Datenstrategie. Nichts anderes ist die INSPIRE-Richtlinie aus dem Jahr 2007.
Ich darf angesichts der Diskussion um die Änderung des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes und des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes fragen: Sind wir denn genau auf dieser Zielgerade in das Jahr 2021 angekommen, allen EU-Bürgerinnen und -Bürgern den Zugang zu Geodaten transparent und kostenfrei zu ermöglichen?
Die Anhörung im Umweltausschuss zeigte überdeutlich, dass die Ansätze zur Harmonisierung des Zugangs zu Geodaten bislang von der Staatsregierung nicht den Anforderungen der Praxis entsprechend genutzt bzw. umgesetzt werden. Es ist an der Zeit, dass in Sachsen echte Transparenz in Sachen Umweltinformation und Geodaten geschaffen wird und Umweltinformationen leicht zugänglich gemacht werden. Die derzeitige Praxis, dass beispielsweise Umweltverbände sich Daten erst mühsam erklagen müssen, ist dauerhaft unerträglich.
Ich glaube, dass es an der Zeit ist, diese Materie ernsthaft anzufassen. Der vorliegende Gesetzentwurf regelt demgegenüber nur einen ganz kleinen Teilaspekt. Das ist nicht der große Wurf zur Umsetzung der INSPIRE-Anforderungen, geschweige denn einer Open-Data-Strategie des Freistaates Sachsen.
Wir haben deshalb mit unserem Änderungsantrag nach Möglichkeiten gesucht, bei denen wir jetzt schon ohne Probleme eigene Gesetze fortschreiben könnten, um die Erreichung des Ziels besser zu ermöglichen. Da Sie
offenbar diesem Änderungsantrag nicht zustimmen wollen, müssen wir uns bei Ihrem Gesetzentwurf, den wir sonst gern mitgetragen hätten, wahrscheinlich enthalten.
Ein Vorbild für ein umfassenderes Gesetz wäre zum Beispiel das Hamburgische Transparenzgesetz gewesen. Unser Änderungsantrag ist ein Vorschlag an Sie gewesen, liebe Kolleginnen und Kollegen, der einen ersten Schritt in die richtige Richtung ermöglicht. Die Koalition hat ein solches Vorhaben in ihren Koalitionsvereinbarungen festgeschrieben. Wenn Sie es mögen, liebe Kolleginnen und Kollegen der Koalition, dann können Sie gern bei uns abschreiben.
Was will unsere Fraktion im Einzelnen? Wir fordern erstens die Neueinführung eines zentralen digitalen Offenlagenregisters und die Zusammenführung der bestehenden Einzelangebote, die mitnichten alle zusammengeführt werden, lieber Herr Hippold. Wir fordern zweitens die Herausgabe von Gutachten bei umweltbeeinträchtigenden Vorhaben, auch wenn der Vorhabensträger dem nicht zustimmt. Wir fordern drittens die automatische Weiterleitung von Anfragen nach dem Umweltinformationsgesetz, damit die anfragenden Bürger oder Umweltverbände nicht ewig warten müssen und herumgeschickt werden. Wir fordern viertens einen Paradigmenwechsel in der Datenherausgabepraxis und die Ergänzung von Verträgen der Daseinsvorsorge als Gegenstand der Auskunftspflicht.
Erstens, zum Offenlagenregister. Derzeit werden viele potenziell umweltbeeinträchtigende Vorhaben nur in den Amtsblättern der Gemeinden veröffentlicht. Die Folge ist, dass Umweltverbände von vielen Vorhaben gar nichts mitbekommen und demzufolge auch keine Stellungnahme abgeben können. Umweltschutz lebt aber von Beteiligung. Im Interesse der Schärfung des allgemeinen Umweltbewusstseins und der Ermöglichung einer wirksamen Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen ist ein solches zentrales Offenlagenregister erforderlich.
Ein gutes, bereits existierendes Beispiel für ein solches Register ist die Seite der Öffentlichkeitsbeteiligung der aktuellen Offenlagen der Landeshauptstadt Dresden. Dort werden Planunterlagen samt Anlagen im Internet öffentlich zugänglich eingestellt. Wünschenswert wäre eine solche Sammlung, die nach Themen, beispielsweise nach Orten oder Schutzgebietsbetroffenheiten, sortiert werden kann.
Empfehlenswert ist ergänzend dazu ein RSS-Feed für Interessierte. Derzeit ist dem Vernehmen nach eine App für Mobiltelefone mit einer ähnlichen Ausrichtung in Arbeit. Wünschenswert wäre ein ernst zu nehmendes Internetangebot mit Recherchemöglichkeiten. Die Sachverständigen hatten sich übrigens sehr deutlich für diese einfache und schnelle Lösung ausgesprochen.
Zusammengeführt werden sollten weiterhin dringend als erster Schritt die existierenden Einzelangebote wie das Geoportal Sachsenatlas mit den Fachinformationen in der LfULG-Artendatenbank oder beispielsweise mit den Gewässergütedaten von Sachsen in einem einzigen Angebot.
Zweitens, zur Herausgabe von Gutachten bei umweltbeeinträchtigenden Vorhaben. Umweltinformationsgesetze dienen unter anderem der Schärfung des allgemeinen Umweltbewusstseins und der Ermöglichung einer wirksamen Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen.
Insofern müssen Datenschutz- und Urheberrechtsgründe hintanstehen, auch wenn der Vorhabenträger bzw. der Eingriffsverursacher die Zustimmung zur Datenherausgabe verweigert. Hintergrund ist ein jahrelanges Klageverfahren der Umweltgruppe Cottbus, die Daten zu Artenschutzmaßnahmen im Tagebau Nochten forderte und schließlich in allen Punkten recht bekam – zu spät, um noch wirksam eingreifen zu können.
Zur dritten Forderung, der automatischen Weiterleitung von Anfragen nach dem Umweltinformationsgesetz. Im Interesse einer Dienstleistungsfunktion der öffentlichen Hand ist es Antragstellenden nicht zuzumuten, nach Fristablauf von vier Wochen dieselbe Anfrage neuerlich an Behörde B stellen zu müssen, wenn die angefragte Behörde A entscheidet, nichts darüber zu wissen, und auf Behörde B verweist. Hier sollen die Behörden das bitte künftig unter sich ausmachen und direkt von A nach B weiterleiten.
Ich kann nur wiederholen: Umweltinformationsgesetze dienen unter anderem der Schärfung des allgemeinen Umweltbewusstseins und der Ermöglichung einer wirksamen Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen. Das wird derzeit in Sachsen zumindest behindert.
Viertens. Wir unterbreiten Ihnen hier eine Neufassung des Gesetzes für die Datenherausgabepraxis. Unser Ziel besteht in einer zeitgemäßen Formulierung des Gesetzeszwecks, in der eine spürbar aktivere Herausgabepraxis deutlich wird. Dies stellt einen Paradigmenwechsel für die Verwaltung dar. Das Gesetz regelt nicht nur, dass weiterhin Anträge auf Information gestellt werden können, vielmehr verpflichtet es die Verwaltung, zusätzlich eine Vielzahl von Dokumenten und Daten kostenfrei online zur Verfügung zu stellen und nicht erst auf Anfrage herauszugeben.
Was wir ebenfalls freigeben wollen, sind Verträge zur Daseinsvorsorge. Unter dem Begriff Verträge zur Daseinsvorsorge unter Umweltaspekten sind in diesem Gesetz insbesondere die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung, die Abfallentsorgung, die Energieversorgung sowie das Verkehrs- und Beförderungswesen, insbesondere der öffentliche Personennahverkehr, erfasst.
Gleichwohl unterfielen einem weiter gefassten Transparenzgesetz sicher zahlreiche weitere Gegenstände. Volks
entscheide, etwa zur Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Wasserbetrieben in Berlin, wären dann unnötig. Sie sehen also, unsere Vorschläge zielen auf das derzeit Machbare und sind keineswegs utopisch – und sie werden gebraucht.
Zum Abschluss möchte ich meine Kritik an der Umsetzung bereits jetzt geltender Paragrafen äußern. In § 9 Abs. 7 Sächsisches Geodateninfrastrukturgesetz ist
geregelt, dass Lizenzen und die öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse für den Zugang und die Nutzung von Geodaten einheitlich zu gestalten sind. Weiter wird – ich zitiere – „die Staatsregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen für die Nutzung der Daten festzulegen. Die Nutzungsbestimmungen sollen die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung abdecken. Sie sollen insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen, Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse
Erstens. Die Rechtsverordnung zur Durchführung des Sächsischen E-Government-Gesetzes ist noch nicht erlassen.
Zweitens. Eine möglichst einheitliche Gestaltung der Nutzungsbestimmungen für die von staatlichen Behörden zur Verfügung gestellten Daten wird angestrebt. Nach wie vor fehlen dazu aber bis heute die Vorgaben.
Drittens. Vom Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung bereitgestellte Daten werden einigermaßen zeitplanmäßig herausgegeben. Es gibt jedoch zahlreiche weitere INSPIRE-relevante Daten, die absehbar nicht rechtzeitig und INSPIRE-konform herausgegeben werden können.
Summa summarum: Insgesamt ist die breite Herausgabe von Daten nicht gewährleistet, also auch nicht umgesetzt, und sie wird wohl auch bis 2017 nicht umsetzbar sein. Die Verwaltung muss endlich in die Lage versetzt werden zu handeln. Das zuständige Staatsministerium wird seiner Aufgabe nicht gerecht. Wollen wir meinen Wunsch nach Zugang zu Geodaten für alle Bürgerinnen und Bürger 2021 tatsächlich in die Wirklichkeit umgesetzt sehen, dann sollten zumindest schleunigst alle Geodaten haltenden Stellen der Landesverwaltung diese einheitlichen Datenstrukturen auf einer gemeinsamen Plattform veröffentlichen. Das geht meines Erachtens nur durch eine einheitliche Steuerung – wo auch immer diese angesiedelt sein wird.
Last, but not least, liebe Kolleginnen und Kollegen: Der Weg hin zu einer Open-Data-Strategie oder zu einem Transparenzgesetz ist noch sehr, sehr lang. Wenn Sie also unserem Vorschlag nicht zustimmen können, kann ich Ihnen nur raten: Kommen Sie selbst etwas schneller in die Puschen und legen Sie einen eigenen, ernst zu nehmenden Vorschlag im Plenum vor.
Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Da die meisten Aspekte bereits von meinem Kollegen Herrn Hippold angesprochen wurden, möchte ich meine Rede relativ kurz halten.
Mit dem heute zu beschließenden Gesetz werden im Wesentlichen zwei Änderungen vorgenommen: Zum einen wird die aktuelle Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union angepasst, zum anderen sollen Umweltinformationen und Geodaten künftig einfacher veröffentlicht werden. Letzteres ist insofern die diskussionswürdigere Materie, da wir es hier mit zwei gleichwertigen Interessengruppen zu tun haben.
Da ist einerseits das öffentliche Interesse an frei zugänglichen Umweltdaten bzw. Geodaten. Dem gegenüber stehen die Rechte jener, die von der Veröffentlichung der Daten betroffen sind. Gemeint sind damit personenbezogene Daten, Rechte am geistigen Eigentum oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Wir haben dazu eine sehr intensive Anhörung im zuständigen Ausschuss durchgeführt. Die Sachverständigen waren fast einhellig der Meinung, dass die verfahrensrechtliche Regelung dieses Gesetzes gut ist. Sie schafft den Ausgleich zwischen dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und dem Schutzbedürfnis Dritter. Die erleichternde Veröffentlichung von Umwelt- und Geodaten besteht darin, dass künftig bei einer Vielzahl von Betroffenen eine öffentliche Bekanntmachung die Einzelanhörung ersetzen kann.
Für uns war es vor allem wichtig, dass im Gesetzgebungsverfahren die Kritikpunkte des Sächsischen Datenschutzbeauftragten aufgenommen werden. Als Koalition haben wir in den Ausschüssen nach der Anhörung noch einen Änderungsantrag eingebracht. Wir haben Vorschläge unterbreitet und manche Hinweise der Sachverständigen sprachlich klargestellt. So haben wir also mit unserem Änderungsantrag auf etliche Hinweise und Klarstellungen reagiert, auf die uns die Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung hingewiesen haben. So wurden zum Beispiel nach einer Konkretisierung die Wörter „abwägen“ und „anhören“ nicht gleichgesetzt. Ich denke, wir haben mit diesem Gesetzentwurf eine gute Grundlage für die weitere Arbeit. Deshalb bitte ich um Ihre Zustimmung.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Aus Anlass der Weiterentwicklung des Programms Rohstoffstrategie Sachsen mit dem Projekt ROHSA 3 als wesentlichem
Bestandteil sollen sowohl das Geodateninfrastruktur- als auch das Umweltinformationsgesetz angepasst werden. Beide Gesetze sollen dabei in ihren Verfahrensabläufen zur Bereitstellung der Daten harmonisiert und parallel gestaltet werden; denn eine trennscharfe Unterscheidung zwischen Umweltinformationen und Geodaten ist insbesondere bei digitalen Daten oft nicht möglich.
Letztlich muss jedoch immer das vordergründige Ziel der Gesetze im Auge behalten werden. Dies ist nicht die Bereitstellung von Daten im Sinne der Rohstoffstrategie, sondern das Bereitstellen von Daten für alle interessierten Bürger, Unternehmen und Vereinigungen. Auf der Basis dieser Gesetze kann sich jeder Bürger, unabhängig davon, ob er selbst in irgendeiner Form betroffen ist oder in der entsprechenden Region lebt, ein Bild von der dortigen Situation machen. Er hat das Recht dazu. Beide sächsischen Gesetze basieren dabei sowohl auf EU- als auch auf Bundesgesetzgebung.
Im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern besitzt Sachsen ein eigenes Landesgesetz für die Bereitstellung von Umweltinformationen. Der Freistaat nimmt damit die Möglichkeit wahr, selbst zu gestalten, wie, in welcher Form und mit welchem Aufwand Umweltinformationen zur Verfügung gestellt werden. Er will auf diese Regelungen proaktiv Einfluss nehmen, und das ist zu begrüßen. Damit verbunden ist auch die Abwägung zwischen dem Interesse an Veröffentlichung von Umweltinformationen einerseits und privaten sowie unternehmerischen Interessen an Datenschutz und Betriebsgeheimnissen andererseits.
Meine Fraktion musste feststellen, dass dieser Abwägung im ersten Gesetzentwurf der Fraktionen CDU und SPD nicht ausreichend Genüge getan wurde. Das hat auch die Expertenanhörung im Ausschuss bestätigt. Wir haben positiv zur Kenntnis genommen, dass sich die Staatsregierung dieser Problematik angenommen hat und werden daher dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf zustimmen.
Der AfD ist es wichtig, dass die Behörden in jedem Fall die Rechte der Betroffenen gegenüber dem allgemeinen Veröffentlichungsinteresse abwägen müssen. Denn durch die Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt kann eben nicht abschließend sichergestellt werden, dass jeder Betroffene von der beabsichtigten Veröffentlichung seiner Daten wirklich erfährt. Umso wichtiger ist es, dass man als Betroffener auch im Nachgang, bei einer ausreichenden Darlegung seiner Gründe, der Veröffentlichung der Daten widersprechen kann.
Natürlich schafft eine derartige Regelung eine gewisse Rechtsunsicherheit bei den Behörden, die veröffentlichen, und man geht die Gefahr von Rechtsstreitigkeiten ein. Wir sind jedoch der Überzeugung, dass derartige Fälle in der Praxis nur sehr selten tatsächlich negative Auswirkungen haben. Das Recht des Betroffenen, seine sensiblen Daten schützen zu wollen, überwiegt für uns aber eindeutig, gerade in der heutigen digitalisierten Zeit.