Selbstverständlich weiß die Staatsregierung, dass das Angebot von Kurorten über den normalen Tourismus weit hinausgeht. Deshalb steht es den betroffenen Gemeinden frei, die Bezeichnung Kurtaxe für ihre Abgaben auch weiterhin zu nutzen. Im Ergebnis, das möchte ich aus Sicht der Staatsregierung hervorheben, stärkt dieser Gesetzentwurf die kommunale Selbstverwaltung. Es ist diskutiert worden. Die Kommunen können selbst entscheiden, ob sie touristische Angebote über eine Bettensteuer oder über den Weg der Gästetaxe bzw. einer Tourismusabgabe refinanzieren. Es besteht also Wahlfreiheit. Ob man zukünftig mit der Steuer lieber den allgemeinen Haushalt oder mit der Abgabe eher zweckgebunden – aus meiner Sicht ein Stück weit transparenter in die Richtung Tourismusabgabe – den Tourismus finanziert, das ist den Kommunen freigestellt. Eines ist aber klar: Beides zusammen wird es nicht geben. Die Gemeinden müssen sich für einen der beiden Wege entscheiden.
Herr Vieweg hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Entwurf im Einklang mit der „Tourismusstrategie Sachsen 2020“ steht, sodass die Förderpolitik auf der einen Seite und das Bemühen der Kommunen, touristische Angebote mit eigenen zweckgebundenen Einnahmen zu finanzieren, auf der anderen Seite vernünftig zusammengebracht werden können. Aus meiner und unserer Sicht ist das eine runde Sache. Deshalb bittet die Staatsregierung um Zustimmung zu diesem Entwurf.
Vielen Dank, Herr Staatsminister. Damit kommen wir zur Abstimmung. Aufgerufen ist das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes, Drucksache 6/4787, Gesetzentwurf der Staatsregierung. Abgestimmt wird auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Innenausschusses, Drucksache 6/6476.
Herr Vieweg, Sie hatten in Ihrem Redebeitrag um Zustimmung zu Ihrem Änderungsantrag gebeten. Sie meinten sicherlich, dass Sie diesen bereits im Ausschuss vorgetragen haben und dieser in die Vorlage des Innenausschusses, über die wir entscheiden, Eingang gefunden hat. Damit wäre dieser Teil erledigt, ist das richtig so?
Meine Damen und Herren! Es liegen keine weiteren Änderungsanträge vor. Ich möchte Ihnen vorschlagen, en bloc abzustimmen. Ich benenne die Bestandteile des Gesetzentwurfes und würde dann um Ihr Abstimmverhalten bitten. – Wir kommen zu Artikel 1 – Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes –, Artikel 2 – Folgeänderungen –, Artikel 3 – Bekanntmachungserlaubnis – und Artikel 4 – Inkrafttreten –. Wer zustimmen möchte, zeigt dies bitte an. – Vielen Dank. Ist jemand dagegen? – Danke sehr. Enthält sich jemand? – Vielen Dank. Trotz Stimmen dagegen und zahlreichen Stimmenthaltungen ist den Bestandteilen des Gesetzentwurfs mehrheitlich zugestimmt worden.
Ich rufe zur Schlussabstimmung in der Fassung der zweiten Beratung auf. Wer gibt seine Zustimmung? – Vielen Dank. Wer ist dagegen? – Danke sehr. Gibt es Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Trotz Gegenstimmen und zahlreichen Stimmenthaltungen ist der Gesetzentwurf mehrheitlich angenommen. Meine Damen und Herren! Dieser Tagesordnungspunkt ist beendet.
Den Fraktionen wird zunächst das Wort für die allgemeine Aussprache erteilt. Wir beginnen mit der CDUFraktion. Für die CDU-Fraktion spricht Herr Abg. Hippold. Bitte sehr, Herr Hippold, Sie haben das Wort.
Herr Präsident, vielen Dank! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Präsident hat gerade den Titel vorgelesen. Ich möchte mir ersparen, ihn
zu wiederholen. Er ist etwas sperrig, um es einmal vorsichtig zu formulieren. Es ist aber weniger kompliziert, als es klingt.
Grundsätzlich widmet sich das Sächsische Umweltinformationsgesetz dem Anliegen unserer Bürgerinnen und Bürger dieses Landes auf freien Informationszugang in Umweltangelegenheiten. Es beruht auf den völkerrechtlichen Vorgaben der Aarhus-Konvention, der europäischen Umweltinformationsrichtlinie und dem Bundesumweltinformationsgesetz. Das Sächsische Geodateninfrastrukturgesetz stellt darauf ab, dass der Zugang zu den Geodaten für denjenigen eröffnet sein soll, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Daher bestimmt § 8 Abs. 1 Sächsisches Geodateninfrastrukturgesetz, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten grundsätzlich unbeschränkt sein soll. Im Falle schützenswerter Daten aufgrund beispielsweise des Datenschutzes oder Betriebsgeheimnisses können diese durch die Behörden grundsätzlich nur veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen oder der Betroffene der Veröffentlichung zugestimmt haben oder hat.
In diesem Zusammenhang sollte noch einmal der Hinweis gestattet sein, dass das Anliegen der europäischen Richtlinie, nämlich die deutliche Verbesserung des Zugangs der Bürger zu Umweltinformationen, im Artikel 34 der Sächsischen Verfassung vom Mai 1992 bereits voll inhaltlich vorgezeichnet war. Das sei aber nur am Rande angemerkt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir in Sachsen haben somit ein Gesetz, welches transparent und bürgerfreundlich ist. Es ist ein Landesgesetz, das nicht einfach nur auf die bundesgesetzlichen Regelungen verweist, sondern die Zuständigkeiten und Kompetenzen für Spielräume nutzt, um vermeidbare Reglementierungen zu unterlassen.
Das Sächsische Umweltinformationsgesetz und das Sächsische Geodateninfrastrukturgesetz sollen nunmehr an aktuelle EU-Rechtsvorschriften angepasst sowie zur Rechtsklarheit in einigen Punkten redaktionell geändert werden. Mit den geplanten Änderungen wird das Ziel unterstützt, den öffentlichen Zugang zu Informationen, die direkt oder indirekt mit dem Zustand unserer Umwelt im Zusammenhang stehen, zu erleichtern. Die betroffenen verfahrenstechnischen Regelungen für die Veröffentlichung der Informationen bzw. Daten selbst werden von den geplanten Änderungen nicht berührt. Es geht neben einigen redaktionellen Änderungen vorwiegend um Verfahrensweisen, wie die rechtmäßigen Interessen Dritter gewahrt werden können, beispielsweise im Hinblick auf den Datenschutz oder den Schutz von Betriebsgeheimnissen.
Die mit den geplanten Änderungen vorgesehenen Regelungen sehen zukünftig das Mittel der Bekanntmachung im Gegensatz zur Einzelanhörung vor. Der Ausschuss für Umwelt und Landwirtschaft hat im Gesetzentwurf der Staatsregierung noch weitergehende Änderungen beschlossen. Diese basieren vordergründig auf den Hinweisen der Sachverständigen in der durchgeführten Anhö
Ich möchte Sie aus besagten Gründen schon an dieser Stelle um Zustimmung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses zum Gesetzentwurf der Staatsregierung bitten.
Zum Schluss möchte ich noch kurz auf den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE eingehen. Der Antrag wurde bereits im Ausschuss gestellt und durch diesen abgelehnt. DIE LINKEN haben sich aber entschlossen, wie Sie alle auf Ihren Tischen sehen können, diesen Änderungsantrag heute erneut einzubringen.
Deshalb möchte ich mich nur auf einige Punkte des Antrags beschränken. Vorab sei aber schon so viel gesagt: Wir werden, wie auch bereits im Ausschuss erfolgt, den Änderungsantrag ablehnen.
Beispielsweise wird im Änderungsantrag ein weiteres Umweltinformationsregister gefordert. Dies ist aus unserer Sicht schon deshalb nicht erforderlich, weil der Freistaat bereits über ein sogenanntes – ich habe dies im Ausschuss bereits benannt – SachsenPortalU verfügt. Hiermit kann schon heute jedermann im Internet sämtliche Informationen abrufen, die einen Bezug zum Thema Umwelt haben. Insoweit ist die Implementierung eines weiteren Umweltinformationsregisters aus unserer Sicht nicht zielführend.
Als weiterer Punkt im Änderungsantrag der LINKEN wird gefordert, Geodaten, an denen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter bestehen, durch zusätzliche technische Vorkehrungen nur einem Kreis autorisierter Nutzerinnen und Nutzer zugänglich zu machen, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nachweisen können.
Sehr geehrte Kollegen von den LINKEN, wie ich bereits zu Anfang meiner Rede ausgeführt habe, stellt das Sächsische Geodateninfrastrukturgesetz gerade nicht darauf ab, dass der Zugang zu den Geodaten nur für denjenigen eröffnet sein soll
doch, das habe ich gesagt, das können Sie gern im Protokoll nachlesen –, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Eben aus diesem Grund bestimmt nämlich genau § 8 Abs. 1 Sächsisches Geodateninfrastrukturgesetz, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten grundsätzlich unbeschränkt sein soll. Im Falle schützenswerter Daten können diese durch die Behörden nur veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen der Veröffentlichung zustimmen. Sofern die Zustimmung der Betroffenen an der Veröffentlichung erteilt wurde, besteht jedoch kein Anlass, den Zugang zu diesen Daten nur Nutzerinnen und Nutzern zugänglich zu machen,
Aber auch in dem Fall, dass die Zustimmung des Betroffenen nicht erteilt wurde, kann der Zugang zu den Geodaten durch die Behörde dennoch gewährt werden, wenn diese im Rahmen der Interessenabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Geodaten dennoch herauszugeben sind, da das öffentliche Interesse hieran überwiegt. Daher ist aus unserer Sicht diese Änderung entbehrlich.
Als dritten und letzten Punkt möchte ich die Forderung der LINKEN zur Änderung des § 33 Abs. 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes herausgreifen. Mit der beabsichtigten Änderung sollen die Behörden insbesondere verpflichtet werden, bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung die vollständigen Planungsunterlagen neben der öffentlichen Auslegung im Zentralen Sächsischen Umweltinformationsregister, das Sie in einem Punkt weiter vorn gefordert haben, zugänglich zu machen. Diese Gesetzesänderung ist aus unserer Sicht ebenfalls absolut unnötig, da bereits jetzt entsprechend § 27 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz die Verwaltungen im Falle einer öffentlichen und ortsüblichen Bekanntmachung deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen sollen. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zum Schluss bitten wir Sie daher nochmals: Stimmen Sie der Beschlussempfehlung des Ausschusses zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zu und lehnen Sie den Änderungsantrag der LINKEN ab.
Vielen lieben Dank, Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte mit Ihnen gern in das Jahr 2021 vorauseilen und einen Umstand beschreiben, der dann Wirklichkeit sein soll.
In Cornwall lebt Mister Johnson. Er ist dem Bergbau zugetan. Schließlich gab es im letzten Jahrhundert dort noch Zinnerzbergbau. Er möchte in Rohstoffe investieren und findet beim Surfen im Inspire-Portal der Europäischen Union ein interessantes Vorkommen, die Zinnerzgreisenlagerstätte in Zinnwald/Cínovec. Interessiert liest er in seiner englischen Heimatsprache, dass hier neben Zinn insbesondere das strategische Element Lithium im Erz in einem Locus typicus, dem Lithiumglimmer Zinnwaldit, von größerer Bedeutung ist. Er geht in die Rohstoffdatenbank und liest, welche Inhalte für den sächsi