Ja, Herr Präsident, es wäre wahrscheinlich das erste Mal gewesen, dass Frau Dr. Pinka keine Kurzintervention nach einer Rede von mir gemacht hätte.
Sie haben es genau aufgezählt. Wir haben uns nicht entschieden, weil wir die Abgabe generell infrage stellen, und auch die Wasserkraftanlagenbetreiber haben die Abgabe auch nicht generell infrage gestellt, sondern eine anlagengerechte und mit vertretbarem Verwaltungsaufwand versehene Umsetzung verlangt. Das war am Ende das Problem und wir haben eine Entscheidung getroffen, die alle Seiten letztendlich akzeptieren, und der Prozess hat in den letzten drei Jahren zu dem Ergebnis geführt. Das sehe ich, auch bezogen auf das parlamentarische Handeln, durchaus positiv.
Meine Damen und Herren! Damit kommen wir zur Abstimmung. Aufgerufen ist das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes, Drucksache 6/4626, Gesetzentwurf der CDUFraktion und der SPD-Fraktion. Abgestimmt wird auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt und Landwirtschaft, Drucksache 6/5377. Es liegen Änderungsanträge vor, über die wir gemäß § 46
Zunächst nenne ich den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 6/5504. Herr Günther, ist dieser Antrag eingebracht?
Ich habe das auch so vernommen, ich wollte Sie dennoch fragen. Gibt es hierzu Wortmeldungen aus den Reihen der Fraktionen? – Frau Abg. Dr. Pinka, bitte,
Unsere Fraktion wird aus denselben Gründen wie die CDU-Fraktion – da sind wir uns einmal einig – keine Wasserentnahmeabgabe einführen. Wir müssen uns irgendwann einmal generell über Dienstleistungen im Wassergesetz unterhalten. Wir hatten schon einmal eine Diskussion dazu, die wir gern wieder aufleben lassen können, aber im Moment auf dieser Basis die Wasserentnahmeabgabe für die Wasserkraft zu behalten, das lehnen wir ab.
Vielen Dank. Gibt es weitere Wortmeldungen? – Das ist nicht der Fall. Ich lasse über die Drucksache 6/5504 abstimmen. Wer seine Zustimmung geben möchte, der hebt die Hand. – Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen? – Vielen Dank. Gibt es Stimmenthaltungen? – Danke. Bei Stimmen dafür und ohne Stimmenthaltung hat der Antrag nicht die erforderliche Mehrheit gefunden und ist abgelehnt.
Wir kommen nun zur Drucksache 6/5510, Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen. Auch hier ist der Antrag bereits eingebracht worden. Herr Wähner, habe ich das richtig vernommen? – Das ist der Fall. Gibt es hierzu Wortmeldungen? – Das ist nicht der Fall. Ich lasse über die Drucksache 6/5510 abstimmen. Wer seine Zustimmung geben möchte, der zeigt das jetzt bitte an. – Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen? – Vielen Dank. Gibt es Stimmenthaltungen? – Danke. Bei zahlreichen Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen ist die Drucksache 6/5510 mehrheitlich angenommen worden.
Meine Damen und Herren! Wir kommen nun zur Abstimmung über den eingereichten Gesetzentwurf. Widerspricht jemand, wenn ich die Bestandteile des Entwurfs en bloc abstimmen lasse? – Das ist nicht der Fall. Damit rufe ich die Überschrift, Artikel 1, Artikel 2 und Artikel 3 des Gesetzentwurfes auf. Wer seine Zustimmung geben möchte, der hebt die Hand. – Vielen Dank. Ist jemand dagegen? – Vielen Dank. Gibt es Stimmenthaltungen? – Danke. Bei zahlreichen Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen ist der Gesetzentwurf mehrheitlich angenommen worden.
Ich stelle nun den Entwurf Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes in der in der 2. Lesung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Abstimmung. Wer stimmt zu? – Vielen Dank. Wer ist dagegen? – Danke. Gibt es Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Auch hier ist
bei zahlreichen Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen der Entwurf als Gesetz beschlossen, meine Damen und
Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt, zunächst die Fraktion der CDU, danach die Fraktion DIE LINKE, SPD, AfD, GRÜNE. Wir beginnen mit der Aussprache. Für die CDU-Fraktion spricht Herr Abg. Modschiedler. Herr Modschiedler, Sie haben das Wort.
In Sachsen soll es künftig Amtsanwälte geben. Amtsanwälte sind Rechtspfleger mit einer Zusatzausbildung, die die Staatsanwaltschaft bei einfach gelagerten Fällen – zum Beispiel Ladendiebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung oder auch die üblichen Verkehrsdelikte – entlasten können. Damit können sich die Staatsanwälte ihrem eigentlichen Tätigkeitsfeld intensiver widmen, nämlich den juristisch und strafrechtlich komplexeren Verfahren.
Im Umkehrschluss können nunmehr Rechtspfleger aus der Justiz zum Amtsanwalt aufsteigen. Ihr Berufsbild wird dadurch langfristig vielseitiger und noch attraktiver – zwei positive Aspekte meiner Ansicht nach, die dem rechtsuchenden Bürger nutzen und das Berufsbild des Rechtspflegers erheblich stärken.
Was noch viel wichtiger ist: Die hervorragende Arbeit des Rechtspflegers, die immer wieder im Hintergrund steht, wird wertgeschätzt. Das kommt in der Justiz – das wissen wir alle – viel zu selten vor. Zudem werden neue Stellen bei den Rechtspflegern frei, deren Neubesetzung frischen Wind in die Gerichtsstuben bringt.
Natürlich müssen die Rechtspfleger für ihre neuen Aufgaben entsprechend qualifiziert sein und sie müssen auch geprüft werden. Wir müssen als Freistaat das Rad nicht neu erfinden. 13 Bundesländer bilden bereits die Amtsanwälte in Nordrhein-Westfalen aus und nehmen dort jeweils auch die Prüfung ab – meiner Ansicht nach geballtes Wissen, auf das wir, wenn wir dem geplanten Vorhaben zustimmen, auch zurückgreifen können.
Nun handelt es sich bei der Ausbildung der Amtsanwälte um eine hoheitliche Maßnahme, die außerhalb von Sachsen stattfindet, nämlich in Bad Münstereifel. Deshalb tritt
die Staatsregierung dem bestehenden Staatsvertrag zwischen den Ländern – den 13 Bundesländern – „über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung“ – so der genaue Text – bei. Wie es bei solchen Verträgen üblich ist, liegt die Letztentscheidung per Gesetz bei unserem Parlament. Wir müssen dem jetzt per Gesetz noch zustimmen.
Wenn wir dem Gesetz heute zustimmen, dann können wir ab dem Jahr 2017 bis zum Jahr 2025 zunächst einmal 34 Amtsanwälte ausbilden und auch einsetzen. Die Struktur in der Justiz wird dadurch zum einen verjüngt, zum anderen trägt es der künftigen Personalbedarfsplanung Rechnung. Darüber hinaus ist es auch geplant, die Arbeit der Staatsanwaltschaft durch weitere Stellen bei der Staatsanwaltschaft zu stärken.
Mit unserem Änderungsantrag, den wir schon im Ausschuss eingebracht haben, werden lediglich die formalen Hinweise der Landtagsverwaltung mit aufgenommen und umgesetzt.
Meine Damen und Herren! Nun spricht für die Fraktion DIE LINKE Herr Abg. Bartl. Herr Bartl, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Vorweg: Es ist nicht unser Stil, Herr Kollege Modschiedler, Gesetzesvorlagen oder andere parlamentarische Initiativen nur deshalb abzulehnen, weil sie von der Staatsregierung oder von den sie tragenden Fraktionen kommen. Darüber haben wir keinen Streit. Diesem Gesetzentwurf können wir aber nicht zustimmen. Das haben wir bereits im Ausschuss zum Ausdruck gebracht.
Mit dem Gesetzentwurf sollen 25 Jahre nach Beginn des Aufbaus demokratischer Strukturen der Rechtspflege in
Sachsen die Weichen für die Einführung einer Amtsanwaltschaft gestellt werden. Dabei machen wir kein Gesetz, wie zum Beispiel die Berliner mit dem Ausführungsgesetz zum entsprechenden Artikel im Gerichtsverfassungsgesetz, sondern wir kommen zunächst mit einem Staatsvertrag.
Das Institut der Amtsanwälte ist nichts Neues; das ist richtig. § 142 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sieht diese Möglichkeit vor, dass bei Amtsgerichten, und nur dort, bestimmte eigentlich staatsanwaltschaftliche Aufgaben und Kompetenzen einem Amtsanwalt übertragen werden können. Das war auch schon im Jahr 1990 möglich. Dass wir das hierzulande nicht gemacht haben, dass wir den Amtsanwaltsdienst seinerzeit nicht eingeführt haben, war eine bewusste Entscheidung und hatte gute Gründe.
Diese Gründe lagen nicht nur darin, dass das Amtsanwaltsinstitut in Sachsen wie generell im Beitrittsgebiet keine Tradition hatte, vielmehr war es von jeher umstritten.
Es hat überhaupt nichts mit Standesdünkel oder mit irgendeiner Befürwortung derselben zu tun, wenn wir der Auffassung sind, dass die Aufgaben, die von Verfassungs und Gerichtsverfassungs wegen im demokratischen Rechtsstaat der Staatsanwaltschaft zugeordnet sind, durchgängig von Personen wahrgenommen werden sollen, die wie die Richterinnen und Richter über die Befähigung zum Richteramt verfügen, respektive das erste und zweite Staatsexamen erworben haben, das Referendariat durchlaufen haben etc.
Die Staatsanwaltschaft ist die Behörde, die den staatlichen Strafanspruch gegenüber dem Einzelnen untersucht und, soweit ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die Anklage erhebt. Der Bundesgerichtshof hat die Staatsanwaltschaft in einem Urteil wie folgt beschrieben: Sie ist ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege.
Noch einmal: Bei Richterinnen und Richtern ist es selbstverständlich, dass die Befähigung zum Richteramt, nachgewiesen durch das Durchlaufen der entsprechenden Bildungsinstitutionen und das Ablegen der Prüfungen, vorliegt.
Wenn das so ist, wenn die Staatsanwaltschaft die volle Verantwortung für die Rechts- und Ordnungsmäßigkeit, für die Gründlichkeit des Ermittlungsverfahrens und für die schnelle Durchführung trägt, wenn allein sie das Anklagemonopol des Staates wahrnimmt, dann fragen wir, wodurch es dann gerechtfertigt sein soll, für die Bearbeitung – so wörtlich im Vorblatt zu Ihrem Entwurf – von Verfahren der einfachen Kriminalität Amtsanwälte vorzusehen.