Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Die Reihenfolge in der ersten Runde: CDU, DIE LINKE, SPD, AfD, GRÜNE und die Staatsregierung, wenn sie es wünscht. Ich erteile nun der CDU-Fraktion, Herrn Abg. Krasselt, das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beschäftigen uns mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes im Entwurf der Staatsregierung. Mit der Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes werden Anpassungen vorgenommen, die sich dank rechtlicher Änderungen sowohl durch das Bundesverfassungsgericht als auch durch den Bundesgesetzgeber erforderlich machen. Im Wesentlichen sind es technische Gesetzesänderungen, und die inhaltlichen Spielräume zur Mitgestaltung waren mehr als begrenzt. Kosten – im Unterschied zum vorhergehenden Gesetz – ergeben sich aus dieser zweiten Gesetzesänderung weder für den Freistaat Sachsen noch für seine Kommunen noch für die Bürgerinnen und Bürger.
Lassen Sie mich aber der Vollständigkeit halber darauf hinweisen, dass der Freistaat mit seinen Steuerbehörden die Kirchensteuer lediglich im Auftrag der steuererhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften verwaltet. Der dadurch entstehende Aufwand wird von den Steuergläubigern in Form einer Verwaltungsgebühr ersetzt.
Lebenspartner werden auch bei der Kirchensteuer den Ehegatten gleichgestellt. Damit werden insbesondere die derzeit fehlenden Rechtsgrundlagen zur Berechnung der Kirchensteuer bei zusammen veranlagten Lebenspartnern geschaffen.
Mit der Gesetzesänderung werden die erforderlichen Anpassungen an die bundesgesetzlichen Änderungen im Einkommensteuergesetz zum Veranlagungswahlrecht bei Ehegatten und Lebenspartnern und zur Kirchensteuer auf Kapitalerträge vorgenommen. Weiter werden die Regelungen zur Kirchensteuerpflicht und zum Mindestbetrag der Kirchensteuer bundesweit harmonisiert, und auch die Bestimmungen zum Kirchenausstritt bzw. Kirchenübertritt werden aktualisiert und ergänzt.
Nochmals kurz zum Hintergrund: Der Bundesgesetzgeber hat die eingetragene Lebenspartnerschaft im Einkommen
steuerrecht den Ehegatten und Ehen gleichgestellt. Das Sächsische Kirchensteuergesetz ist deshalb anzupassen. In diesem Zusammenhang werden Regelungen zum Mindestbetrag der Kirchensteuer bundesweit harmonisiert und darüber hinaus die Regelungen zum Kirchenaustritt und Kirchenübertritt aktualisiert sowie die entsprechenden Mitteilungspflichten an die Standesämter gesetzlich geregelt.
Diese Gesetzesänderung ist mit den beiden großen Kirchen abgestimmt. Es gibt keine Einwände dagegen. Insofern darf ich Sie ganz herzlich um Zustimmung zum Gesetzentwurf bitten.
Vielen Dank, Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen, meine Herren! Ich könnte jetzt sagen, ich bin wie die Jungfrau zum Kinde zu diesem Redebeitrag gekommen.
Aber – um bei der Thematik zu bleiben – mit diesem Gesetzentwurf wird etwas nachvollzogen, was natürlich lange überfällig ist. Im Jahr 2001 hat der Bundesgesetzgeber große Änderungen auf den Weg gebracht und die eingetragene Lebenspartnerschaft in Deutschland möglich gemacht. In Deutschland ist es seitdem möglich, dass sich homosexuelle Partner miteinander verpartnern können. Wer Verantwortung füreinander übernimmt, kann das auch nach außen darstellen.
Mit diesem Gesetz gingen erst einmal nur Pflichten einher, aber keine Rechte. Es hat mindestens sechs, meines Erachtens sogar sieben höchstrichterlicher Verfassungsgerichtsurteile gebraucht, um die wirkliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe in den diversen Rechtsgebieten herzustellen. Auch dieser Gesetzentwurf ist nur ein Ausfluss dieser ewigen Debatte, am Ende auch ein Ausfluss der Borniertheit der CDU, die es 2001 nicht auf die Reihe bekommen hat, genau diese Gleichstellung von Anfang an mit zu verankern, sondern ihre Bundesratsmehrheit genutzt hat, um dies zu verhin
Wir haben seit dem 7. Mai 2013 ein neuerliches Urteil. Dieses Urteil weist darauf hin, dass auch bei der Einkommensteuer eine vollkommene Gleichbehandlung herzustellen ist.
Dieses wird nun auch bei der Kirchensteuer nachvollzogen. Es wurde Zeit, sehr geehrter Kollege Piwarz.
Der Freistaat Sachsen hat sich in der Vergangenheit nicht gerade mit Ruhm bekleckert. Denn auch im Jahr 2012, als es durch höchstrichterliche Entscheidungen schon lange klar war, dass es in dieser Frage endlich zu einer Klarstellung kommen muss, hat es der Freistaat Sachsen nicht für nötig gehalten, Rechtsschutz zu erteilen, den die Bürger, die diesen Antrag auf Ehegattensplitting gestellt haben, hätten in Anspruch nehmen können. Neben Bayern waren wir das einzige Bundesland, das das abgewiesen hat. Das war nicht gerade fein. Jetzt werden Sie aber durch die Bundesverfassungsgerichtssprechung dazu gezwungen.
Ich könnte jetzt noch sagen, dass ich gar nicht mehr zu diesem Thema sagen will. Aber eines lassen Sie mich noch gesagt haben: Es ließe sich hier kräftig streiten, ob es nicht ein Anachronismus ist, dass der Staat immer noch als Beitragseintreiber im Auftrag von zwei großen Kirchen in diesem Lande tätig ist. Aber ich will mich hier nicht zum Messias aufspielen. Deshalb werden wir zustimmen.
(Beifall bei den LINKEN – Christian Piwarz, CDU: Bei welcher Religion …? Priester Scheel hat gesprochen.)
Vielen Dank, Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! In Richtung Herrn Scheel kann ich nur sagen: Da haben wir noch einmal Glück gehabt, dass wir den Gesetzentwurf mit der Zustimmung der LINKEN durchbringen.
Es wird hier eine Änderung des Kirchensteuergesetzes in Bezug auf die Gleichstellung im Einkommensteuerrecht hergestellt. Das wird auch rückwirkend geschehen. Es gibt darin auch Anpassungen, die das Thema Aus- und Übertritt im Kirchenbereich betreffen.
Egal, ob wir jetzt bei den Schulen in freier Trägerschaft vom Verfassungsgericht angehalten worden sind, etwas zu ändern, oder ob das hier der Fall ist: Wichtig ist, dass wir es ändern. Ich will es gar nicht allein auf die Kappe der SPD nehmen, um zu zeigen, was alles möglich ist, weil es gar nicht stimmt, sondern – wie Sie es ausgeführt haben – letztlich aus höchstrichterlicher Rechtsprechung herrührt.
Ich will nicht dazu sprechen, ob der Staat die Beiträge eintreiben soll oder nicht. In diesem Fall ist es, wie es ist. Das ist in diesem Bereich auch sinnvoll. Für mich wäre es spannend zu sehen, inwieweit die Kirchen, die bei diesem Thema Zustimmung signalisiert haben, die Ehegleichstellung bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ebenso forcieren, wie das bei der Kirchensteuer der Fall ist.
Meine Damen und Herren! Jetzt spricht die Fraktion der AfD. Frau Abg. Dr. Muster, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Sächsische Kirchensteuergesetz wurde im Jahr 2002 erlassen. Mittlerweile sind aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern sowie durch Änderungen des Einkommensteuergesetzes einige Anpassungen notwendig geworden.
Die AfD bejaht grundsätzlich das vorhandene System des Kirchensteuereinzugs durch die Finanzämter. Der Freistaat profitiert nicht unerheblich von diesem System.
Die heutigen Änderungen führen zu einer Gleichstellung der Lebenspartner und der Ehegatten bei der Kirchensteuer, zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die gemeinsame Veranlagung der Lebenspartner und zu einer Regelung des Einbehalts der Kirchensteuer auf Kapitalerträge.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Seit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 7. Mai 2013 ist bekannt, dass der Bundesgesetzgeber im Einkommensteuerrecht Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes von 2001 den Ehen gleichstellt.
Für Lebenspartnerschaften bedeutet das unter anderem, dass sie die Möglichkeit der gemeinsamen Veranlagung von Einkommen nutzen können. Das heißt, dass seit zwei Jahren und zwei Monaten bekannt ist, dass auch das Kirchensteuergesetz entsprechend zu überarbeiten ist.
Erst jetzt hat die Staatsregierung einen Gesetzentwurf mit der Begründung vorgelegt, dass – ich zitiere – „...das Sächsische Kirchensteuergesetz entsprechend anzupassen ist, die einkommenssteuerliche Gleichstellung der Lebenspartner und Lebenspartnerschaft mit Ehegatten und Ehen ist kirchensteuerlich nachzuvollziehen“.
Übersetzt heißt das: Die Gesetzesanpassung bewegt sich vom Arbeitsaufwand auf dem Niveau einer redaktionellen Änderung. Daher bedarf es hier auch keiner ausufernden Diskussion. Unsere Fraktion kritisiert, dass es nunmehr seit über zwei Jahren an der Zeit ist, diese redaktionelle Änderung vorzunehmen, hatten doch die Kirchen bereits im Mai 2014 erklärt, dass sie zum Entwurf keine Anmerkungen hätten.
Andere Länder haben die längst überfällige Anpassung erheblich schneller auf den Weg gebracht. Im Vergleich hierzu: Bayern verkündete die Änderung im Dezember 2014, nachdem der Gesetzentwurf bereits im Mai 2014 im Bayerischen Landtag zur Diskussion vorlag. Hessen gab die Gesetzesänderung ebenfalls im Dezember 2014 bekannt, und Brandenburg verabschiedete die Gesetzesänderung bereits im Juli 2014.