Die de-Maizière-Regierung bestand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einigungsvertrages angesichts dieser originären Rechtsverhältnisse in der DDR in den 40 Jahren ihrer Existenz darauf, dass die Datscheneigentümer im Einigungsvertrag gesichert werden. Dazu wurde im Einigungsvertrag der Generalsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches – Gebäude folgt dem Boden – wie bei Eigenheimen und Garagen im Übrigen auch bei den Bungalows durchbrochen, das heißt, es wurde festgelegt, dass er nicht gelten solle.
Dieser eigenständige, dauerhafte Bestandsschutz wurde mit dem sogenannten Schuldrechtsanpassungsgesetz von 1994 aufgehoben. Dies erfolgte mit Berufung darauf, dass „bei den Verhandlungen zum Einigungsvertrag die auf das sozialistische Wirtschaftssystem zugeschnittenen Bodenverhältnisse vorgefunden wurden, die nunmehr einer Anpassung bedürfen“. Zugleich wurden dieselben Einigungsvertragsabreden als vorläufige Regelungen eingeschätzt und klassifiziert.
Damit jedoch nicht von heute auf morgen der hohe Schutzstandard des ZGB der DDR durch das auf kurzfristige Beendigung von Nutzungsverhältnissen nach den Dispositionen des Bodeneigentümers angelegte bundesdeutsche Recht ersetzt wurde, sieht das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. September 1994 – es ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten – die schrittweise Anpassung vor mit der Maßgabe, dass bei Beendigung des Nutzungsvertrages nunmehr das Eigentum an aufstehenden Baulichkeiten und Anpflanzungen auf den Grundstückseigentümer übergehe, und es wurde, bezogen auf die hier gegenständlichen Datschen, bestimmt, dass der Grundstückseigentümer den Vertrag zum 4. Oktober 2015 nach Maßgabe des BGB, der allgemeinen Bestimmungen, kündigen kann. Mit dem 3. Oktober 2015 läuft also das Kündigungsschutzmoratorium aus und es ist entsprechend kündbar. Vorher war eine Kündigung der Bodeneigentümer nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich.
Die Kündigungsvorschriften des Schuldrechtsanpassungsgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht mit seinen Beschlüssen vom 14.07.1999 über entsprechende Verfassungsbeschwerden von Bodenalteigentümern
nochmals revidiert. Die Fristen wurden zum Teil verkürzt, zum Beispiel bei Garagen. Bei den Datschen blieb man
dabei. Die Frist 03.10.2015 – bis dahin also geschützt, ab 04.10.2015 kündbar – ist beibehalten worden.
Anfang Mai 2014 brachte das Land Brandenburg einen Gesetzentwurf zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetz in den Bundesrat ein. Hauptsächlich wurde begehrt, den Kündigungsschutz um drei Jahre, also bis zum 8. Oktober 2018, zu verlängern. Die Begründung lautete: Die Nutzer, die von dieser Regelung erfasst sind, waren bereits nach der geltenden Rechtslage als besonders schutzwürdig angesehen, weil sie im Vertrauen auf die in der DDR bestehende und bis 1994 fortgeltende Rechtslage ein Bauwerk errichtet haben. Dieser Schutz habe sich aus der Sicht des Jahres 2014 als nicht ausreichend erwiesen. Noch immer würden Datschengrundstücke von denjenigen genutzt, die aus eigenen Mitteln Datschen auf diesen Grundstücken errichtet haben. Dieser Schutz habe sich demzufolge noch nicht erledigt und es würde notwendig sein, dass die Nutzer, die ihre Investitionen noch über einen längeren Zeitraum zur Verfügung haben, diese entsprechend genießen können.
Daneben begehrte der Gesetzentwurf eine Änderung der Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes zum Tragen der Abbruchkosten im Falle der Beendigung des Nutzungsvertrages. Diese Abbruchkosten sollte nicht mehr vom Grundsatz her der Nutzer – wie jetzt nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz –, also der Datscheneigentümer, sondern in Zukunft der durch die Übernahme der Baulichkeit begünstigte Grundstückseigentümer tragen.
In der 923. Sitzung des Bundesrats am 13. Juni 2014, fünf Tage vor der Behandlung dieses damaligen Antrags im Geschäftsgang des 65. Sächsischen Landtags, stimmte nunmehr auch Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten Herrn Stanislaw Tillich und Herrn Staatssekretär Erhard Weimann, langjähriger Fraktionsgeschäftsführer der CDU-Fraktion in diesem Hause und allseits hochgeschätzter Kollege, zu. Diesem brandenburgischen Gesetzentwurf wurde also auch durch Sachsen im Bundesrat zugestimmt.
Staatssekretär Weimann wurde seinerzeit im MDR mit der Erklärung wiedergegeben, dass ein längerer Kündigungsschutz bei Datschen gerechtfertigt sei. Wörtlich sagte er – Zitat –: „Eines ist auch klar, was passiert, wenn der Kündigungsschutz Ende 2015 ausläuft: Dann werden natürlich die Eigentümer die Herausgabe des Landes, einschließlich der Gebäude, verlangen.“ – Das war jetzt
offensichtlich auch durch die Zustimmung seitens der Sächsischen Staatsregierung motiviert. Für diese Zustimmung wurde die Staatsregierung dann zwar durch den Sächsischen Städte- und Gemeindetag gerüffelt, vor allem deshalb, weil vor ihrem Votum weder die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene noch der Landesverband Sachsen ins Verfahren eingebunden waren und man sich demzufolge von dieser entsprechenden Entscheidung zum Gesetzentwurf im Bundesrat am 13. Juni überrascht sah.
Wir wurden dann aber bei der Behandlung unseres Antrages in der 98. Sitzung des Sächsischen Landtags der letzten Wahlperiode von mehreren Rednern aufgefordert, unseren Antrag, dass sich Sachsen gegenüber der Bundesregierung und dem Bundestag dafür einsetzen möge, dass es zur angestrebten Novellierung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes kommt, zurückzunehmen. Dies mit dem Hinweis, dass doch Sachsen im Bundesrat zugestimmt habe und jetzt sicherlich auch der Bundestag bei der Beratung und Beschlussfassung zur selben Auffassung gelange.
Eine Rücknahme haben wir abgelehnt, weil uns bereits schwante und wir die Sorge hatten, dass die Befassung mit der Materie – Schuldrechtsanpassungsgesetz, Datschenschutz, Moratoriumsverlängerung für Datschen – nach den Landtagswahlen in Brandenburg und Sachsen und weiteren Behandlungen im Jahr 2014 schnell vom Tisch sein könnte. Unsere Befürchtung, unsere Prognose hat sich bestätigt: Am 30. Juli 2014 wurde der mit Drucksachennummer 18/2231 in den Geschäftsgang des Bundestages eingebrachte nunmehrige Gesetzentwurf des Bundesrates in der 97. Sitzung des Deutschen Bundestages am 26. März dieses Jahres durch die Mitglieder der Großen Koalition von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE ohne weitere Debatte abgelehnt. Es gab also keine Debatte. Er wurde in der 2. und 3. Lesung abgelehnt, und damit war der Gesetzentwurf vom Tisch.
Mit unserem heute zu verhandelnden Antrag ersuchen wir im Interesse der in Sachsen betroffenen Datscheneigentümer, im Interesse der Wahrung des Rechtsfriedens, der Gewährleistung einer angemessen langen Nutzung, wegen von ihnen getätigter Investition auf Erholungsgrundstücken etc. die Staatsregierung, auch nach dem Auslaufen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes am 3. Oktober 2014, das geltende Kündigungsschutzmoratorium für weitere zehn Jahre in den Fällen beizubehalten – also vom Kündigungsrecht keinen Gebrauch zu machen –, in denen die Datsche auf Grund und Boden des Freistaates Sachsen steht, wir als Land also der Eigentümer sind. Das wäre ohne Weiteres möglich. Damit wären zumindest die dort betroffenen Datscheneigentümer geschützt.
Des Weiteren besteht unser Petitum darin, gegenüber den Kommunen anzuregen und ihnen zu empfehlen – nicht mehr und nicht weniger können wir auch unter Beachtung der kommunalen Selbstverwaltung tun –, hinsichtlich der in kommunalem Eigentum stehenden Erholungsgrundstü
cke, dort genutzter Flächen, in derselben Weise zu verfahren. Auch soll den Kommunen durch den Freistaat Sachsen die für die dazu erforderlichen Maßnahmen notwendige Unterstützung und Finanzsicherheit gegeben werden.
Wir können nicht bestimmt sagen, wie viele Sächsinnen und Sachsen von diesem Kündigungsschutzmoratorium in den Fällen, in denen der Freistaat Sachsen als Land oder sächsische Landkreise und Kommunen Eigentümer sind, profitieren könnten. Fakt ist aber, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem vorhin in Bezug genommenen Beschluss vom 14.07.1999 feststellte, dass schätzungsweise 53 % aller Haushalte der DDR ein Erholungsgrundstück besaßen und nach Abzug der Parzellen, die in Kleingartenanlagen benutzt wurden, etwa eine Million Verträge bestehen, was bedeutet, dass man, wenn man hochgerechnet vom Beitrittsgebiet und Sachsen ausgeht, von regelmäßig circa einem Drittel an Anteilen derartiger Rechtsverhältnisse spricht, wir also eine immens hohe Zahl an Betroffenen haben.
Dass der von uns vorgeschlagene Weg probat und geeignet ist, um den Rechtsfrieden zu erhalten, hat Sachsen in der Praxis bewiesen, als es um die DDR-Altgaragen auf fremdem Boden ging. Als nämlich am 31. Dezember 2006 die Investitionsschutzfrist für Garageneigentümer endete, nachdem Schuldrechtsanpassungsgesetz auslief, verzichteten – nachdem das auch im Landtag behandelt worden war – im Regelfall Land und Kommunen auf die Kündigung der Nutzungsverhältnisse und auf die Erhebung höherer Pachtbeträge für derartige Garagengrundstücke, wodurch es möglich wurde, dass im Regelfall die Garagenanlagen Bestand hatten und bis heute erhalten sind.
Die Staatsregierung hat die Kommunen für die daraus resultierenden Mindereinnahmen weder kritisiert noch in irgendeiner Form oktroyiert. Als die Eigentümer der auf Landes- bzw. kommunalem Boden seinerzeit errichteten Garagen vom Garageneigentum de facto mit Ablauf 31.12.2006 „befreit“ waren, hätte sich für sie – abgesehen von beträchtlichen Ausnahmen – regulär nicht allzu viel geändert.
Genau das wollen wir mit den Datschen im Interesse der hiervon betroffenen Bürgerinnen und Bürger, deren Wohl die Abgeordneten dieses Hauses verpflichtet sind. Wir bitten Sie daher, sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen, um Ihre Zustimmung zum Antrag. Der Einstieg dazu wäre, den gleichen Weg auch zugunsten der Alteigentümer von Datschen zu gehen, also den Nutzerinnen und Nutzern, wie es im Titel heißt, einen Schutzschirm aufzuspannen.
Meine Damen und Herren, nun hat die CDU-Fraktion das Wort. Herr Abg. Krasselt. Bitte sehr, Herr Krasselt.
beabsichtigt, mit dem vorliegenden Antrag einen Schutzschirm für die Nutzer von Erholungsgrundstücken bzw. ein Kündigungsschutzmoratorium für Wochenendgrundstücke zu erreichen. Warum? – Es ist von meinem Vorredner bereits ausgeführt worden: Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. September 1994 hat Fristen gesetzt, und diese Fristen laufen aus. Mit Wirkung vom 4. Oktober kann zivilrechtlich gekündigt werden.
Diese bestehenden Nutzungsverhältnisse – das sollte man sich vor Augen führen – existieren dann auf Basis dieses Gesetzes 20 Jahre. Für weitere sieben Jahre – das habe ich in Ihren Ausführungen vielleicht nicht gehört – besteht die Pflicht zur Entschädigungszahlung für deren Kündigung. Das heißt, bauliche Anlagen sind zum Zeitwert zu ersetzen. Es werden dann insgesamt 27 Jahre vergangen sein, und die Liegenschaftsverhältnisse aus DDR-Zeiten – ich will es ganz deutlich sagen – werden vom Kopf auf die Füße gestellt.
Diese aus meiner Sicht im Schuldrechtsanpassungsgesetz großzügige zeitliche Regelung wollen Sie nun um weitere zehn Jahre verlängern, und ich vermute einmal, in zehn Jahren haben wir das gleiche Thema wieder auf dem Tisch. Allein die von mir genannten Zahlen verdeutlichen, dass sich Nutzer und Eigentümer ausreichend lange mit der Gesetzgebung auseinandersetzen und eine entsprechende Disposition treffen konnten.
In Ihrem Antrag formulieren Sie „im Interesse der langfristigen Wahrung des Rechtsfriedens“ usw. Welchen Rechtsfrieden meinen Sie? Der der Grundstücksbesitzer kann jedenfalls nicht gemeint sein. Sie wollen konkret, dass sowohl der Freistaat als auch die sächsischen Kommunen weitere zehn Jahre auf die Kündigung der entsprechenden Nutzungsverhältnisse verzichten, weil Sie bereits absehen, dass viele Grundstückseigentümer von den ab dem 04.10. dieses Jahres gegebenen Kündigungsmöglichkeiten Gebrauch machen werden.
Auch hier muss ich Ihnen entschieden widersprechen, denn in Ihrem Antrag geht es um den Freistaat und die Kommunen.
Kommen wir zuerst zu den Kommunen. Liebe Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE, was halten Sie eigentlich von unseren Kommunen? Was halten Sie von den Stadträten und Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern? Glauben Sie, das sind die Feinde ihrer Bürgerinnen und Bürger? Ich denke ganz sicher, dass Kündigungen nur dann ausgesprochen werden, wenn es unbedingt und absolut notwendig ist. Ich kann mir vorstellen, dass es notwendig sein wird, wenn es um Hochwasserschutzanlagenbau geht. Aber dass die Kommunen kündigen um des Kündigens willen oder gar, um in den Besitz einer Datsche zu kommen, halte ich für ausgeschlossen. Es ist auch kommunalrechtlich kaum möglich, wenn man bedenkt, dass dann eine Entschädigung für eine Datsche zu zahlen ist.
Vielen Dank, Herr Präsident. Vielen Dank, Herr Kollege Krasselt. Meine Frage: Halten Sie es auch für ausgeschlossen, dass das Staatsministerium der Finanzen oder die unmittelbare Aufsichtsbehörde die Kommunen nicht dazu veranlasst, die entsprechenden Grundstücke zu verwerten oder zumindest die Pachten zu erhöhen, was ja auch dazu führen könnte, dass die Grundstückseigentümer das überhaupt nicht mehr halten können, weil ansonsten den Kommunen Mindereinnahmen angelastet werden, die dann bei der Genehmigung des Haushaltes eingestellt werden und gegen sie wirken? Halten Sie das für undenkbar?
Herr Bartl, ich will das im Einzelfall nicht ausschließen. Da gebe ich Ihnen recht. Aber selbst wenn das Moratorium käme, ist das möglich. Es geht ja nur um die Kündigungsverhinderung. Deswegen kann ich ja Pachten erhöhen. Dass Kommunen leichtfertig den Betroffenen kündigen, halte ich für ausgeschlossen, denn das sind deren Bürgerinnen und Bürger. Das machen sie einfach nicht.
Ich will Ihnen ein Beispiel aus meiner Gemeinde sagen. Dieses Thema mit den Garagen ist 2007 schon ausgelaufen. Wir haben sie bis heute nicht gekündigt und werden es auch in Zukunft nicht tun – es sei denn, im Einzelfall wird ein solches Grundstück tatsächlich notwendig gebraucht. Ich habe das Beispiel gegeben: Hochwasserschutzanlagen. Ich denke, da wird man nachvollziehen können, dass das dann auch rechtens ist.
Herr Kollege, können Sie mir darin recht geben, dass es insofern einen Unterschied zu den Garagen gibt, als diese regelmäßig auf Rest- und Splitterflächen lagen? Es ist auch absolut geschätzt von uns, dass die Kommunen in der Regel nicht vom Kündigungsrecht oder der Pachterhöhung Gebrauch gemacht haben.
Bei den jetzigen Erholungsgrundstücken ist aber die Verwertbarkeit wesentlich höher. Geben Sie mir darin recht, dass die Kommunen auch davon partizipieren würden, wenn sie die Flächen zu Erschließungsland machen würden?
Ich gebe Ihnen recht, dass es ganz andere Flächen sind, aber ich gebe Ihnen überhaupt nicht recht darin, dass die Kommunen so gegen ihre Bürgerinnen und Bürger vorgehen – das tun sie einfach nicht!
Ich sage Ihnen ganz einfach, dass Sie unsere Kommunen falsch einschätzen. Das sind nicht die Feinde ihrer Bürgerinnen und Bürger, sondern das sind ihre Schützer, und die werden das allein um des fiskalischen Vorteils willen nicht tun.
Ich will überhaupt nicht ausschließen, dass es Einzelfälle geben wird – sogenannte schwarze Schafe gibt es immer –, aber in der Masse wird es das nicht geben. Das kann aus meiner Sicht niemals rechtfertigen, dass wir heute dieses Moratorium beschließen, diese Frist wiederum um zehn Jahre zu verlängern; und ich bin mir sicher, nach zehn Jahren kommt dieser Antrag erneut, das würde ich sogar verstehen.
Ich will noch einmal betonen: Gesetzgeberisch auf die Kommunen einzuwirken wäre sowieso nicht möglich, wir würden in die garantierte kommunale Selbstverwaltung eingreifen. Wir könnten also als Parlament die Kommunen nur bitten. Wer aus fiskalischer Notwendigkeit handelt, der wird sich dann auf unsere Bitte wenig berufen, sondern er wird es ganz einfach tun.
Zum Freistaat selbst. Nach Informationen des Sächsischen Immobilienbaumanagements sind deutlich weniger als 50 Grundstücke betroffen. Es liegt auch vonseiten des SIB keine Absicht vor, beginnend mit dem 4. Oktober zu kündigen – auch wir müssten ja als Freistaat Entschädigung zahlen. Sehr wohl wird es Gespräche geben mit den Datschenbesitzern zum Kauf nach angemessenem Preis. Ausdrücklich ist festgestellt worden: Es muss keine Ausschreibung der Grundstücke erfolgen, um meistbietend verkauft zu werden, aber der Preis muss natürlich angemessen sein.
Ich komme noch einmal auf Folgendes zurück: Nach 27 Jahren – jetzt müssten wir noch eine Entschädigung zahlen; dies ist dann nicht mehr nötig, wenn 27 Jahre vorbei sind – sind diese baulichen Anlagen wahrscheinlich auch weitestgehend abgeschrieben. Es ist also Zeit genug gewesen, sich auf diese Situation vorzubereiten.
Emotional sicherlich nicht. Aber ich sage es noch einmal: Der Freistaat wird auf die Pächter zugehen dort, wo es sinnvoll ist, und wird zuerst ihnen zu einem angemessenen Kaufpreis das Grundstück zum Kauf anbieten. Ich denke, nach 27 Jahren ist auch das möglich, darauf hätte man sich einstellen können. Ich lasse mir jetzt auch nicht erklären, dass es in 27 Jahren nicht möglich wäre, so viel Geld anzusparen, es zu kaufen. Es geht hier nicht um dramatische Summen.