Heute, zweieinhalb Jahre später, stimmen wir über die erste vollständige Novellierung der Gemeindeordnung seit ihrem Bestehen ab. Wir haben uns entschlossen, dem Landtag im Rahmen dieser Novellierung auch eine Neufassung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vorzulegen. So ist es uns gelungen, das gesamte Rechtsgebiet zu modernisieren und heute eine Reform aus einem Guss vorzulegen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ein liberales Kernanliegen zieht sich wie ein roter Faden durch die gesamte Reform, nämlich die Stärkung der Minderheitenrechte in den Selbstverwaltungsgremien und die Stärkung der Bürgerbeteiligung vor Ort –
in den Städten und Gemeinden sowie in den Landkreisen. So ist es uns meines Erachtens bei dem wichtigen kommunalpolitischen Instrument des Bürgerbegehrens gelungen, einen fairen Interessenausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen von mehr Mitbestimmung vor Ort und der Gefahr eines Missbrauchs dieses Instruments durch einige wenige herbeizuführen.
So senken wir die Regelgröße des Antragsquorums für ein Bürgerbegehren von bisher 15 % der Bürger einer Gemeinde auf 10 %. Wie bisher auch gibt es aber die Möglichkeit, in der Hauptsatzung ein geringeres Quorum von 5 % vorzulegen. Städte wie Dresden oder Leipzig haben das bereits getan und sind in dieser Hinsicht ein Vorbild für viele andere Kommunen in Sachsen.
Allerdings habe ich etwas gegen die faktische Abschaffung der Quoren für die Beteiligungsrechte. Die Themen
für einen solchen Bürgerentscheid sollten schon von einem solchem Interesse für die Gesamtgemeinde und die dortige Bevölkerung sein, dass ein Quorum durchaus sinnvoll ist. Ein Antragsquorum von 1 % der Anwohner ab 14 Jahren für das Abhalten einer Einwohnerversammlung, wie es DIE LINKE im Innenausschuss beantragt hat, käme einer faktischen Abschaffung gleich.
Auch die Streichung des Kostendeckungsvorschlags, wie sie DIE LINKE in ihrem Änderungsantrag angeregt hatte, wäre völlig falsch. Gerade in Zeiten knapper Kassen kann man von den Initiatoren eines solchen Bürgerbegehrens durchaus erwarten, sich damit zu befassen, wie denn die gewünschte Maßnahme finanziert werden soll.
Meine Damen und Herren! Notwendig war es aus meiner Sicht außerdem, dass künftig ein genauer Zeitraum zu bestimmen ist, in dem Unterschriften für ein Bürgerbegehren gesammelt werden. So ist zukünftig eine Anzeige des Beginns der Sammlung bei der Gemeinde erforderlich. Nach einem Jahr müssen die gesammelten Unterschriften eingereicht werden. So wollen wir in Zukunft verhindern, dass Unterschriften auf Vorrat gesammelt werden und ein Bürgerbegehren erst zu einem Zeitpunkt zustande kommt, an dem sich die Unterschreibenden eventuell gar nicht mehr daran erinnern können, dass sie irgendwann einmal das Bürgerbegehren unterstützt haben und sich Jahre später mit dem Anliegen auch gar nicht mehr identifizieren.
Mit dem Themenkomplex Bürgerbeteiligung ist meiner Ansicht nach aber auch eine Stärkung der Rechte der Mitglieder in den Stadt- und Gemeinderäten und in den Kreistagen verbunden. Es ist nicht hinnehmbar, wenn wie bisher in den Städten und Gemeinden kleine Fraktionen zwar Anträge für die Selbstverwaltungsgremien stellen, aber ohne Unterstützung von anderen Fraktionen diese nicht auf die Tagesordnung setzen lassen können. Deshalb haben wir auch hier die Quoren gesenkt und die Fraktionen in den Kommunalparlamenten gestärkt.
Bisher war ein Quorum von einem Fünftel der Mitglieder des Gemeinderates nötig, um einen Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Dies hat man nun geändert. Künftig ist es jeder Fraktion ohne Weiteres möglich, einen Antrag auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Das ist eine längst überfällige Änderung und erhebliche Erleichterung der Arbeit für die Fraktionen in den Kommunalparlamenten.
Ebenfalls von einem Viertel auf ein Fünftel der Mitglieder des Gemeinderates bzw. des Kreistages wurde das Niveau des Quorums hinsichtlich des Informations- und Akteneinsichtsrechts oder für das Recht, den Gemeinde-, Stadt- oder Kreistag unverzüglich einberufen zu lassen, abgesenkt.
Sehr wichtig war uns zudem, Änderungen bei den Altersgrenzen für Bürgermeister vorzunehmen. So ist es nicht
verständlich, dass der deutsche Bundeskanzler 80 Jahre oder älter sein kann, aber ein mit 64 Jahren gewählter Bürgermeister seine siebenjährige Legislaturperiode nicht beenden darf, sondern zwangsläufig am 68. Geburtstag in den Ruhestand versetzt wird. Zukünftig kann der Bürgermeister die Amtsperiode, für die er gewählt wurde, auch zu Ende führen.
Auch die Mindestaltersgrenze für Kandidaten für das Bürgermeisteramt senken wir. Wir sind der Auffassung, dass die Bürger einer Gemeinde schlau genug sind, um zu entscheiden, ob sie dieses Amt einem 18-, 19- oder 20Jährigen zutrauen oder eben auch nicht.
Einige weitere mir wichtige Änderungen in der Gemeinde- und der Landkreisordnung möchte ich nur kurz anreißen. Ein gutes Signal ist die ausdrückliche Aufnahme des Sports in den kommunalen Aufgabenkatalog. Auch der Einzug des digitalen Zeitalters in die Rathäuser und Gemeinderäte sowie der Abschied von der schwierigen Konstruktion der Möglichkeit einer Neuzulassung im zweiten Wahlgang für Bürgermeister zur Landratswahl sind einige wichtige Wegmarken.
Auch das Gemeindewirtschaftsrecht haben wir bei der Novellierung des Gesetzestextes nicht beiseitegelassen. So wird bei einer geplanten wirtschaftlichen Neubetätigung einer Gemeinde künftig den jeweiligen wirtschafts- und berufsständischen Kammern die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Zudem gelten die Regelungen des Gemeindewirtschaftsrechts künftig für alle Stufen einer wirtschaftlichen Beteiligung – also auch für die Tochterunternehmen.
Im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit eröffnen wir die Möglichkeit für eine Zusammenarbeit auch über mehrere Stufen, so zum Beispiel zwischen Gemeinden und Landkreisen, was bislang nicht möglich war. Auch eine Mandatierung von Aufgaben, also eine gemeinsame Wahrnehmung ohne Aufgabenverlagerung, wird künftig möglich sein. So ist es künftig beispielsweise denkbar, dass die Ausgabe von Führerscheinen oder KfzZulassungen auch in den Rathäusern geschieht und nicht mehr ausschließlich in den Landratsämtern.
Meine Damen und Herren, dem Sächsischen Landtag legen wir das Gesetzeswerk heute auch mit ein wenig Stolz vor. Der Regierungskoalition aus CDU und FDP ist hier eine umfassende Neufassung des gesamten Rechtsgebiets gelungen. In der vergangenen Wahlperiode gelang dies nicht. Die Kommunen in Sachsen werden mit dem neuen Kommunalverfassungsrecht eine gute Grundlage für ihre Arbeit bekommen. Ich bitte Sie: Geben Sie dem vorliegenden Gesetzentwurf so, wie wir ihn vorgelegt haben, heute Ihre Zustimmung.
Wir fahren in der ersten Runde der allgemeinen Aussprache fort. Für die Fraktion DIE LINKE spricht Frau Junge.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Das Anliegen des vorliegenden Gesetzentwurfs, die zeitgemäße Fortentwicklung des Kommunalrechts, unterstützt die Fraktion DIE LINKE. Im 20. Jahr nach deren Einführung ist eine Modernisierung der sächsischen Kommunalgesetze notwendig. Eine Vielzahl an kleinteiligen Änderungsvorschlägen liegt auf dem Tisch. Neben den 165 Änderungsvorschlägen im Gesetzentwurf hat die CDU/FDPKoalition im Ausschuss 45 weitere – meist redaktionelle – Änderungen vorgesehen. Ein großer Wurf ist aus unserer Sicht mit dieser umfangreichen Gesetzesnovelle nicht gelungen.
Andere Bundesländer sind uns bei der Reform ihrer Gemeindeordnung um Meilen voraus. Das hat nicht zuletzt die Anhörung im Innenausschuss am 4. Juli 2013 verdeutlicht. Die geladenen Sachverständigen hatten dabei eine Vielzahl an Mängeln und Kritikpunkten zum Gesetzentwurf vorgetragen. Allerdings sah sich die CDU/FDP-Koalition davon nicht veranlasst, berechtigte Einwände aufzugreifen.
Ich möchte auf einige wesentliche Kritikpunkte eingehen, deren Umsetzung zukünftig Schwierigkeiten auf der kommunalen Ebene bereiten wird. Der Sächsische Landkreistag kritisierte massiv den Wegfall der Hinderungsgründe nach § 28 Sächsische Landkreisordnung und nach § 32 Sächsische Gemeindeordnung. Ich zitiere aus der Stellungnahme des Sächsischen Landkreistages: „Damit können auch Angehörige der kommunalen Wahlbeamten, Bürgermeister, Landräte, Beigeordnete sowie Geschäftspartner, die mit ihnen an derselben Gesellschaft beteiligt sind, Kreis- und Gemeinderäte werden. Aus unserer Sicht …“ – so der Landkreistag – „… sollte der betroffene Personenkreis generell nicht befugt sein, ein Kreistags- oder Gemeinderatsmandat anzunehmen. Zu enge persönliche Beziehungen zwischen dem Gemeinderat, Kreistag als obersten Organen der Verwaltung und den kommunalen Wahlbeamten können nach wie vor dem Ansehen der Kommunalverwaltung abträglich sein und gerade bei knappen Entscheidungen den Verdacht der unangemessenen Einflussnahme begründen. Interessenkollisionen in diesen Fällen ausschließlich über die Befangenheitsvorschriften zu lösen, dürfte der Problematik nicht gerecht werden und zu einer Vielzahl an Abgrenzungsproblemen im jeweiligen Einzelfall bei den einzelnen Beschlüssen führen. Damit birgt diese Regelung eine latente Gefahr der Rechtswidrigkeit von Beschlüssen in sich und führt zu Rechtsunsicherheit.“
Trotz dieser wichtigen Hinweise in der Sachverständigenanhörung hat die CDU/FDP-Koalition hier keine Änderung vorgenommen. Die Fraktion DIE LINKE sieht hier rechtliche Probleme und persönliche Abhängigkeiten, sodass wir für die Beibehaltung der ursprünglichen Regelung des § 32 Sächsische Gemeindeordnung und § 28 Sächsische Landkreisordnung plädieren.
Zweiter Kritikpunkt: Der Sächsische Städte- und Gemeindetag lehnt die Einführung eines Anhörungsrechts
für die Wirtschafts- und berufsständischen Kammern im § 94 a Sächsische Gemeindeordnung ab. Stattdessen schlägt der SSG eine Neuregelung für die gemeindewirtschaftliche Betätigung außerhalb der eigenen Gemeindegrenzen vor. Die Fraktion DIE LINKE setzt sich grundsätzlich für ein faires Miteinander privater und kommunaler Akteure im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung ein. Das vorgesehene Anhörungsrecht zugunsten der betroffenen Wirtschafts- und berufsständischen Kammern bei allen Entscheidungen der Kommunen bezüglich ihrer wirtschaftlichen Betätigung lehnen wir ab, da dies ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung darstellt. Wir schlagen die Beibehaltung der jetzt geltenden Rechtslage in § 97 Sächsische Gemeindeordnung vor.
Dritter Kritikpunkt: Verfassungsrechtliche Bedenken wurden bezüglich der vorgeschlagenen Ergänzung des § 42 der Sächsischen Gemeindeordnung zur Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse geäußert. Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder kann der Gemeinderat jetzt beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen. Das vorgesehene Entsendungsrecht zugunsten der Fraktionen birgt in der kommunalen Praxis vielfältige Probleme. Die kommunalpolitische Landschaft im Freistaat Sachsen ist durchaus vielfältiger, als dies der Gesetzentwurf unterstellt. Wie auch die Sachverständigen betonten, sind ohne Weiteres Konstellationen vorstellbar, in denen aufgrund der Fraktionslosigkeit einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Gemeinderatsmitgliedern mithilfe des Entsendungsrechts der Fraktionen diese völlig aus den beschließenden Ausschüssen herausgehalten werden können. Darin sehen wir einen erheblichen Verstoß gegen das Demokratieprinzip und die Weitergabe der Repräsentation und des Minderheitenschutzes und plädieren hier auch für die Beibehaltung der jetzigen Fassung des § 42 Abs. 2 Sächsische Gemeindeordnung.
Meine Fraktion DIE LINKE will das Kommunalrecht im Sinne der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und Mitsprache modernisieren. Da gehen wir in die gleiche Richtung wie in dem Redebeitrag von CDU und FDP. Eine Gemeindeordnung des 21. Jahrhunderts muss mehr Transparenz, mehr Öffentlichkeit und mehr Bürgerbeteiligung ermöglichen. Der vorliegende Gesetzentwurf verschlimmbessert jedoch die kommunalen Handlungsbefugnisse von Gemeinderäten und Kreistagen, von Bürgermeistern und Landräten und auch von Einwohnerinnen und Einwohnern. Auch dazu möchte ich drei konkrete Beispiele benennen.
Erstes Beispiel: Warum soll der Bürgermeister zukünftig nicht mehr zwingend die Einwohnerversammlung oder den Ältestenrat leiten? Diese vorgesehene Neuregelung halten wir für falsch. Die Bürgermeister sollten als oberste Vertreter der Gemeinde zwingend die Einwohnerversammlung leiten und die Fragen und Anliegen der Einwohnerinnen und Einwohner unmittelbar beantworten. Nichts spricht dagegen, dass die fachlich zuständigen Mitarbeiter aus der Verwaltung ebenfalls hinzugezogen
Zweiter Bereich, den wir hinterfragen: Für die Zuweisung von Fraktionsmitteln wird eine willkürliche Einwohnergrenze von 30 000 Einwohnern definiert. Die ehrenamtliche Fraktionsarbeit ist aber in allen Kommunalparlamenten notwendig und braucht überall eine den Aufgaben angemessene und verlässliche Fraktionsausstattung.
Ein dritter Bereich: Die erleichterte Aufhebung der Ortschaftsverfassung schränkt die Bürgermitsprache in den Ortsteilen erheblich ein. Das ist der falsche Weg. Meine Fraktion DIE LINKE will mehr Bürgermitsprache, mehr Bürgerbeteiligung. Deshalb setzen wir uns für eine Stärkung der Ortschaftsverfassung ein. Unser Gesetz zur Stärkung der Ortschaftsverfassung wurde leider durch die CDU/FDP-Koalition im Juli 2013 abgelehnt.
Die Fraktion DIE LINKE bringt heute 15 Änderungsvorschläge ein. Unser Ziel ist, eine Kommunalordnung zu beschließen, in der die Informations- und Beteiligungsrechte der Einwohnerinnen und Einwohner gestärkt und die wirtschaftliche Betätigung kommunaler und privater Unternehmen gleichberechtigt ermöglicht werden.
Wir wollen, dass die Gemeinde den Einwohnerinnen und Einwohnern einen kostenfreien Zugang zu den bei der Gemeinde vorhandenen öffentlichen Informationen auch auf elektronischem Weg oder über das Internet gewährt. Wir wollen, dass mindestens einmal im Jahr eine Einwohnerversammlung stattfindet und dass ein Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner dies durch einen Einwohnerantrag beantragen können. Wir wollen die Durchführungsfrist eines Einwohnerantrages auf einen Monat verkürzen.
Wir wollen die Zugangsbedingungen für Bürgerentscheid und Bürgerbegehren erleichtern. Dem Gemeinderat soll es mit qualifizierter Mehrheit möglich sein, Bürgerentscheide selbst zu initiieren. Der Ausschlusskatalog für Bürgerentscheide wird auf ein Minimum reduziert und das Mindestzustimmungsquorum durch die Mehrheit der gültigen Stimmen ersetzt. Das Quorum für Bürgerbegehren soll auf einheitliche 5 % gesenkt und der Kostendeckungsvorschlag gestrichen werden. Damit wollen wir erreichen, dass Bürgerbegehren erfolgreich umsetzbar sind und die Bürgerbeteiligung auf der kommunalen Ebene gestärkt wird.
Bislang sieht die Sächsische Gemeindeordnung keine klare Regelung zur Veröffentlichung von Beschlüssen vor. Wir wollen diesen Mangel mit der Ergänzung im § 37 Abs. 1 Satz 3 beseitigen und eine öffentliche Bekanntmachung nach Ortsüblichkeit vorschreiben.
Wir wollen die Einwohnermitwirkung im Gemeinderat und in den Ausschüssen stärken. Deshalb schlagen wir vor, dass künftig grundsätzlich alle Beratungen der kommunalen Gremien, insbesondere der Ausschüsse, öffentlich sind. Nur so können die Einwohnerinnen und Einwohner den Prozess der Entscheidungsfindung nachvollziehen und sich stärker an dem Diskussionsprozess
beteiligen. Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sollen in allen Ausschüssen ihre Kompetenz in die Arbeit des Gemeinderates einbringen. Die Einwohnerfragestunde soll generell Bestandteil der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates sein. Die Ausschüsse können in ihren Sitzungen ebenfalls eine Einwohnerfragestunde durchführen. Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten damit die Möglichkeit, Fragen zu aktuellen Angelegenheiten zu stellen oder Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.
Wir wollen die Schutzfunktion vor der Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen erhalten. Deshalb lehnen wir die vorgesehene Streichung des § 100 der Sächsischen Gemeindeordnung entschieden ab. Dieser Paragraf muss unbedingt erhalten bleiben, um für die Bürgerschaft mittel- und langfristig die Hoheit über Entscheidungen im Zusammenhang mit kommunalen Betrieben und Einrichtungen zu behalten.
Die vorgesehene kurzfristige Änderung des Kommunalabgabengesetzes hinsichtlich einer 20-jährigen Sonderverjährungsregelung bei der Beitragserhebung halten wir für verfassungsrechtlich bedenklich. Mein Kollege Klaus Bartl wird unseren Änderungsantrag dazu einbringen.
Die Fraktion DIE LINKE lehnt aufgrund der vielen Mängel und Kritikpunkte den Gesetzentwurf in Gänze ab.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte beim Vorredner der CDU beginnen. Wir reden über die kommunale Selbstverwaltung, und das Kommunalrecht in all seinen Bestandteilen soll dazu dienen. Ich würde mich schon freuen, wenn wir in vielen der Sitzungen, in denen wir Kommunen mit Sanktionen belegen, dieses kommunale Selbstverwaltungsrecht hier im Hohen Haus beachten würden.
Ich habe oft den Eindruck, dass wir immer dann von kommunaler Selbstverwaltung sprechen, wenn Kommunen etwas zu verantworten haben, und wir das immer dann abschlagen, wenn wir etwas zu verantworten haben. Insofern wäre es ein schöner Ansatz für die zukünftigen Diskussionen hier im Hohen Haus.
Es gibt eine ganze Reihe Punkte – Herr Hartmann hat sie angesprochen –, die wir durchaus positiv sehen, und zwar auch in der Fortschreibung des Kommunalrechts. Ich denke dabei zum Beispiel an den Sport, der mit aufgenommen werden soll, oder auch an die Hauptsatzung der Gemeinden, die zwingend vorgeschrieben werden soll. Da bin ich ganz Ihrer Meinung und denke, dass es durchaus sinnvoll ist, das zu tun, um für die kommunale Ebene in den Gemeinden ein Stück Sicherheit zu schaffen. Ich