Protocol of the Session on October 16, 2013

Herr Kollege Modschiedler, Sie sprachen von der Ewigkeitsgarantie. Das Abstellen auf die Staatsangehörigkeit im Artikel 20 Grundgesetz ist dem Grunde nach bereits aufgeweicht, weil in Artikel 28 des Grundgesetzes die Unionsbürgerschaft aufgenommen wurde. Dass die Welt sich gedreht hat und die Situation anders als zu dem Zeitpunkt ist, als der Parlamentarische Rat die entsprechenden Empfehlungen zum Wahlrecht – die auch das Bundesverfassungsgericht bis in die Neunzigerjahre vertreten hat – kreiert hat, ist unbestritten.

Inzwischen gibt es weltweit 45 Demokratien, die ein Wahlrecht für Migrantinnen und Migranten auf lokaler, regionaler oder sogar nationaler Ebene eingeführt haben. Es handelt sich um ein kommunales Wahlrecht, das weder auf bestimmte Personengruppen noch auf bestimmte Territorien des Staates beschränkt ist. Es existiert derzeit in zwölf Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, nämlich unter anderem in Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Schweden sowie in Island und Norwegen und sogar in gewisser Ausgestaltung in Großbritannien. Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Wahlrechts ist jedoch immer unterschiedlich. Die Aufenthaltsdauer von sechs Monaten ist in Irland wichtig. Zwei bis drei Jahre sind es in Däne

mark, Finnland und Schweden und fünf Jahre in Belgien. Estland, Luxemburg, die Niederlande und Großbritannien setzen drei Jahre voraus.

Deutschland ist – nebenbei bemerkt, neben Frankreich und Österreich – einer der Staaten, in dem der höchste Anteil von Ausländerinnen und Ausländern an der Wohnbevölkerung vorhanden ist. Dass hier das kommunale Wahlrecht bis zum heutigen Tag unter Hinweis auf den Erwerb der Staatsbürgerschaft abgelehnt wird oder nur über den Erwerb der Staatsbürgerschaft möglich ist, ist letzten Endes überholt und überlebt. Wir müssen über Änderungen nachdenken, auch verfassungsrechtliche Änderungen.

Ich kenne die Zahlen für Sachsen nicht. Das gebe ich gern zu. Ich habe in Vorbereitung auf die Debatte auf verschiedenen Internetseiten etwas nachgelesen; auch den Internetauftritt des „Mehr Demokratie e. V. NordrheinWestfalen“. In diesem Bundesland gibt es mehr als eine Million erwachsener ausländischer Einwohner, von denen die meisten seit vielen Jahren oder Jahrzehnten in Deutschland leben, zu erheblichen Teilen hier geboren sind und eben kein Kommunalwahlrecht besitzen. Über eine Million in einem Bundesland – mit diesem Fakt müssen wir letzten Endes umgehen.

Es gibt auch gute Gründe, dass beispielsweise Petra Roth, Ex-Oberbürgermeisterin von Frankfurt am Main, ehemalige Präsidentin des Deutschen Städtetages und Mitglied der CDU, Folgendes fordert – ich zitiere –: „Wer vier oder fünf Jahre hier wohnt, soll ein kommunales Wahlrecht haben.“

Der Antrag der SPD ist von der beabsichtigten Vorgehensweise her völlig korrekt. Er ist handwerklich in der aufsteigenden Art und Weise völlig zutreffend. Es wird begehrt, dass sich der Freistaat Sachsen auf Bundesebene für die Änderung des Artikels 28 Abs. 1 Grundgesetz einsetzt, sodass bei Wahlen künftig nicht nur EU-Bürger sondern auch Ausländerinnen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Bundesgebiet nach Maßgabe des Landesrechts wahlberechtigt und wählbar sind. Der Antrag möchte im zweiten Schritt – auch das halten wir für den richtigen Weg –, dass der Sächsische Landtag darüber berät, wie er die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen – Kommunalwahlgesetz, Gemeindeordnung oder andere gesetzliche Regelungen – entsprechend anpassen kann.

Wir gehen diesen Weg mit. Er führt zu einem Mehr an demokratischer Partizipation an der Basis in jeder Hinsicht. Es wäre aus unserer Sicht sehr zu begrüßen, wenn wir die Debatte dazu offen gestalten würden.

Wir stehen mit diesem Antrag nicht allein da. SchleswigHolstein hat eine entsprechende Initiative eingebracht. Meines Wissens hat in Schleswig-Holstein jede Fraktion zugestimmt, mit Ausnahme der CDU. Unsere sächsische CDU ist selbstbestimmt. Sie muss sich in diesem Fall kein Beispiel an Schleswig-Holstein nehmen. Das könnte uns durchaus überraschen.

Abschließend möchte ich ein Wort an die verehrten Kolleginnen und Kollegen der SPD richten: Wer den Mund spitzt, muss auch pfeifen. Wenn der Antrag als solcher tatsächlich ernst gemeint ist, geschweige denn, wenn er heute angenommen werden würde – vielleicht schneit es eher nach oben –, hätte dies zur Konsequenz, dass die SPD in den Koalitionsverhandlungen mit der CDU auf Bundesebene das Thema aufrufen muss. Die Große Koalition, käme sie zustande, hätte – –

(Zuruf des Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich)

Herr Ministerpräsident, hierzu sind Sie besser informiert als ich. Sie sind einer der Unterhändler. Das ist mir völlig klar.

(Zuruf des Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich)

Der sächsische Landesverband ist in dieser Frage hinderlich, weil er beschlossen hat, keine Große Koalition zu wollen. Dies hat mir der Ministerpräsident zugerufen.

(Zuruf des Abg. Sebastian Scheel, DIE LINKE)

Insofern müssen wir überlegen, ob wir noch einen anderen Weg finden oder was das kleinere oder größere Übel ist. Das würde ich die Antragstellerin SPD entscheiden lassen wollen. Wir unterstützen diesen Antrag sehr. Wir werben für die Zustimmung.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei den LINKEN, der SPD und den GRÜNEN)

Wir fahren fort in der ersten Runde der allgemeinen Aussprache. Herr Karabinski hat nun für die FDP-Fraktion das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich schließe an dem Punkt an, wo mein Vorredner aufgehört hat. Ich habe meine Zweifel daran, dass es der Antragsteller wirklich ernst meint. Es ist offenbar doch nur ein reines Scheingefecht. Dies geben Sie in dem Antrag auch selbst zu, indem Sie die Staatsregierung auffordern, sich für eine Änderung des Artikels 28 Abs. 1 Grundgesetz einzusetzen. Damit soll ermöglicht werden, dass bei den Wahlen in Kreisen und Gemeinden auch Nicht-EU-Ausländer wahlberechtigt und wählbar sind.

Meine Damen und Herren! Selbst wenn der Sächsische Landtag dies heute beschließen würde, ist fraglich, ob der SPD nicht viel effektivere Wege zur Verfügung stünden, um sich für eine Änderung stark zu machen. Ich erinnere Sie, das wurde schon genannt, an einen Beschluss des Landtages Schleswig-Holstein vom April 2013 auf eine rot-grüne Initiative hin, in dem sie die dortige Landesregierung aufgefordert haben, eine entsprechende Bundesratsinitiative zu starten. Sie stellen in acht anderen Bundesländern den Regierungschef und regieren dabei auch noch in Baden-Württemberg, Saarland, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg mit. Entsprechende

Bundesratsinitiativen könnten also ohne Weiteres auch von dort ausgehen und wir müssten uns hier nicht damit beschäftigen.

Außerdem ist die Forderung nach einem kommunalen Wahlrecht für Nicht-EU-Bürger auch Bestandteil ihres Programms zur Bundestagswahl 2013 gewesen. Wenn ich mich recht erinnere, befinden Sie sich auch gerade in Sondierungsgesprächen mit der CDU, die zu Koalitionsverhandlungen führen könnten. Es liegt also eindeutig an Ihnen, ein entsprechendes Vorhaben durchzusetzen. Die nötige Zweidrittelmehrheit im Bundestag für eine entsprechende Verfassungsänderung hätten Sie.

Inhaltlich sehe ich eine Änderung des Artikels 28 Abs. 1 Grundgesetz ausdrücklich nicht als probates Mittel zur Integration. Vielmehr sollte das kommunale Wahlrecht immer am Ende des Integrationsprozesses und nicht am Anfang stehen. Wenn ich mich in einer Gesellschaft nicht verankert fühle und sie mir fremd ist, bin ich auch nicht bereit, in dieser mitzubestimmen. Deshalb halte ich den Ansatz für sinnvoller, die Anstrengungen in der Gesamtgesellschaft auszubauen, um die Betroffenen besser in die Gesellschaft zu integrieren. Es ist die Aufgabe eines jeden Einzelnen. Dazu gibt es genügt Ansatzmöglichkeiten, beispielsweise in der Nachbarschaft, in Sportvereinen oder in der Schule.

Der Ansatz greift hier schlichtweg viel zu kurz. Durch die Einführung der Unionsbürgerschaft haben auch die Mitbürger aus EU-Mitgliedsstaaten das Recht bekommen, bei kommunalen Wahlen und bei Wahlen zum Europäischen Parlament in Deutschland mitzuwirken.

Leider müssen wir auch zur Kenntnis nehmen, dass viele der Betroffenen ihr Wahlrecht nicht wahrnehmen. So ergaben Stichproben von Wahlforschern – etwa bei Kommunalwahlen –, dass die Wahlbeteiligung in dieser Gruppe um etwa 20 bis 30 % niedriger liegt als bei anderen Wahlberechtigten. Allein schon diese Erfahrung führt uns eindeutig vor Augen, dass die Einführung des kommunalen Wahlrechts für Nicht-EU-Ausländer von diesen oft nicht als Beitrag zu mehr Integration verstanden werden wird und daher auch nicht zu mehr Integration führt.

Wie zu Beginn meines Beitrags erwähnt, halte ich aber auch den Sächsischen Landtag für den falschen Ort, um ein solches Ansinnen zu beraten. Deswegen und aus den genannten inhaltlichen Gründen wird meine Fraktion den Antrag ablehnen.

(Beifall bei der FDP)

Für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht Herr Jennerjahn.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das von der SPD-Fraktion eingebrachte Thema ist wichtig und hat zumindest zwei Dimensionen, die auch im Titel des Antrags zum Ausdruck kommen: zum einen die Integration von Menschen,

die aus dem Ausland kommen, zum anderen, für wen demokratische Grundprinzipien gelten sollen.

Weil Herr Bartl fragte, wie viele Menschen in Sachsen dies betrifft: Nach meinen Recherchen sind es knapp 64 000 Menschen, wobei das nicht nach Altersgruppen ausdifferenziert ist. Das heißt, es sind auch Kinder und Jugendliche dabei, die noch nicht wahlberechtigt wären. Aber das ist nach meinem Kenntnisstand zum 31.12.2012 die relevante Zahl.

Wir haben in den letzten Jahren in Deutschland viel über das Thema Integration gesprochen. Häufig wurde das auch mit einem vorwurfsvollen Tonfall in Richtung der Zugewanderten verbunden, sie sollten sich gefälligst integrieren, oder auch pauschal mit dem Vorwurf, Zugewanderte seien überhaupt unwillig, sich zu integrieren.

Einmal davon abgesehen, dass diese Debatte in weiten Teilen eine sehr vorurteilsbeladene Diskussion ist, die mehr über diejenigen aussagt, die sie äußern, als über die tatsächliche Integrationsbereitschaft von Migrantinnen und Migranten, verkennt diese Debatte auch, dass Integration kein einseitiger Anpassungsprozess ist. Vielmehr müssen wir die Frage stellen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Integration nicht nur ein nebulöses Schlagwort in wohlmeinenden Sonntagsreden ist, sondern auch in der Realität besser gelingen kann. Vor allem – das hatte Frau Kollegin Friedel schon angesprochen – ist Integration kein fertiger Zustand, sondern ein Prozess, der dauerhaft zu gestalten ist.

Ich bin der Meinung, dass ein kommunales Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer einen wertvollen Beitrag leisten kann, weil es Teilhabe in dem Bereich ermöglicht, in dem es in sehr starkem Maße um das alltägliche persönliche Lebensumfeld geht. Ich halte es auch nur für recht und billig, dass diejenigen, die von den kommunalen Entscheidungen betroffen sind, auch die Möglichkeit haben, diese Entscheidung zu beeinflussen, und dafür ist das kommunale Wahlrecht ein wichtiges Instrument.

Kollege Modschiedler hatte vorhin in seiner Profession als Jurist argumentiert. Ich bin kein Jurist, sondern Politikwissenschaftler. Deswegen argumentiere ich jetzt demokratietheoretisch. Die Staatsregierung hält sich in ihrer Stellungnahme zu dem Antrag an die klassische Trias: Staatsgebiet, Staatsgewalt und Staatsvolk. Das entspricht, glaube ich, auch dem historischen Entstehungsprozess von Demokratien in Europa und ist insofern auch erst einmal inhaltlich nachvollziehbar. Offensichtlich ist diese Denkweise auch noch im Jahr 1990 handlungsleitend für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewesen, zwei Gesetzentwürfe aus Hamburg und Schleswig-Holstein für verfassungswidrig zu erklären, die ein kommunales Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer einführen wollten.

Die spannende Frage ist jetzt aber, ob das Bundesverfassungsgericht heute die Entscheidung noch genauso fällen würde. Darüber kann man letztendlich nur spekulieren. Jedenfalls gibt es durchaus berechtigte Zweifel daran. Ich möchte daher den renommierten Verfassungsrechtler

Ulrich K. Preuß zitieren – Zitat –: „Nun könnte man ja einräumen, dass das Demokratiekonzept des Bundesverfassungsgerichts zwar traditionalistisch einem Ideal des ausgehenden 18. und des 19. Jahrhunderts anhänge, dieses aber nun einmal das Konzept des Grundgesetzes sei und ohne dessen Änderung – unterstellt, man hielte das mit Artikel 79 Abs. 3 vereinbar – das kommunale Ausländerwahlrecht in Deutschland nicht eingeführt werden könne. Doch so ist es nicht. Das Demokratiekonzept des Bundesverfassungsgerichts – man könnte es als Opas Demokratietheorie bezeichnen – ist nicht das des Grundgesetzes. Denn wenn das Grundgesetz vom demokratischen Prinzip handelt, dann meint es keinesfalls die Selbstbestimmung des Volkes als Nation, sondern die Selbstbestimmung der Menschen, die das politische Gemeinwesen konstituieren und seiner Autorität unterworfen sind.“

Preuß kommt damit übrigens auch zu dem interessanten Schluss, dass die Einführung eines kommunalen Wahlrechts für Ausländerinnen und Ausländer auch ohne eine Änderung des Grundgesetzes bereits jetzt rechtlich möglich wäre. Auch das ist schon angeklungen: Wir haben jetzt schon den Zustand, dass in Teilen ein kommunales Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer besteht, nämlich in dem Bereich, in dem EU-Bürger davon betroffen sind. Vor diesem Hintergrund halte ich es für umso unverständlicher, dass hier eine aus meiner Sicht recht willkürliche Differenzierung der Nicht-Deutschen vorgenommen wird, denen wir ein kommunales Wahlrecht zugestehen, und denjenigen, bei denen wir das nicht tun.

Ganz geheuer schien der Staatsregierung die eigene Stellungnahme zum Antrag auch nicht gewesen zu sein. Auf die Forderung der SPD-Fraktion, das Grundgesetz zu ändern, kommt die Aussage, das Grundgesetz schließe ein kommunales Wahlrecht grundsätzlich aus. Ja, liebe Staatsregierung, genau deswegen auch die Änderung des Grundgesetzes: um diese Hürde zu beseitigen.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag der SPD konnte ich der Stellungnahme der Staatsregierung leider nicht entnehmen. Ich hoffe, das ändert sich jetzt hier und heute. Wie gesagt, aus Sicht meiner Fraktion macht ein kommunales Wahlrecht für ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger Sinn. An den Stellen, an denen sich vermeintliche oder tatsächliche Hürden aus dem Grundgesetz ergeben, sind diese zu beseitigen. Daher werden wir dem Antrag heute zustimmen.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN, den LINKEN und der SPD)

Für die NPD-Fraktion spricht Herr Apfel. – Einen Moment, Herr Apfel. Es gibt noch eine Kurzintervention. Herr Modschiedler.

Herr Präsident! Ich wollte noch einmal auf die Entscheidung – ich weiß, das ist

wieder Fachjuristerei –, eine Bundesverfassungsgerichtsentscheidung von 1985 bzw. 1989, zurückkommen. Da steht auch schon in einem Absatz, dass das Gericht sagt: Was Maastricht jetzt verhandeln wird, das lassen wir außen vor und diskutieren es vor dem Hintergrund der Staatsbürgerschaft, wo ich von Unionsbürgerschaft sprach. Wir sollten also nicht immer diskutieren, dass die CDU hier nur an einem Status quo festhalten will, denn wir haben gesagt: Diese Subsumtion läuft auf der Unionsbürgerschaft, also einer Bürgerschaft wie der Bundesrepublik Deutschland, einer Staatsform, einer Verfassung.

Deswegen ist nach Maastricht Artikel 20 umsetzbar. Eine Nicht-EU-Bürgerschaft hat mit einer Staatsform und mit einer Unionsbürgerschaft nichts mehr zu tun, sondern das ist eine willkürliche Bürgerschaft derjenigen, die einmal in die EU kommen. Das ist mit Artikel 20 nicht vertretbar. Insoweit müssten wir die Verfassung grundsätzlich ändern, und das können wir unserer Ansicht nach nicht. Das verwehrt sich auch dem, was unsere Gesetzesväter damals, bei Gründung der Bundesrepublik Deutschland, gewollt haben.

Herr Jennerjahn, Sie wollen auf die Kurzintervention antworten?

Soweit es mir möglich ist, möchte ich das kurz tun. Zum einen habe ich nicht umsonst auf die Ausführungen von Ulrich K. Preuß verwiesen. Ich glaube, das ist ein Verfassungsrechtler, dem man durchaus einiges an Gewicht beimessen kann. Seine Argumentation fand ich erst einmal schlüssig und in der Hinsicht interessant. Insofern wäre das noch einmal vertieft zu diskutieren.

Ich halte es aber auch für schwierig, nur darauf zu verweisen, was 1949 der Fall gewesen ist, denn seitdem haben sich gesellschaftliche Realitäten verändert. Insofern ist es nach meiner Ansicht Aufgabe des Gesetzgebers, solche Veränderungsprozesse ein Stück weit nachzuvollziehen, und zwar in dem Rahmen, in dem dies sinnvoll ist. Sicherlich kann man darüber streiten, welcher Schritt sinnvoll ist und welcher nicht. Sie haben gerade eine andere Auffassung dargeboten, als wir es getan haben. Wir sind der Meinung, ein solches kommunales Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer würde an der Stelle Sinn machen. Diese Position vertreten wir auch weiterhin.