Martin Modschiedler
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So, jetzt wird es hoffentlich ruhiger. – Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! In den vergangenen Sitzungen beschäftigte sich der Landtag mit dem Thema Staatsmodernisierung in Sachsen. Zu diesem Thema, einem fortlaufenden Prozess, gehört aus Sicht der CDU-Fraktion neben strukturellen Veränderungen des Freistaates und seiner Verwaltung auch eine bürger- und unternehmensfreundliche sowie transparente und vor allem nachvollziehbare Gesetzgebung. Zwar findet die Gesetzgebung letztlich und entscheidend – ich finde, das ist gut so – im Hohen Hause statt und damit ist klar, dass wir alle selbst einen Beitrag zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Rechtssetzungsvorhaben leisten können und auch müssen.
Fakt ist aber auch, und das wissen wir alle aus unserer täglichen Erfahrung, dass die Normsetzung zum Großteil in der Staatsregierung stattfindet, von der viele dieser Vorhaben ausgehen. Deshalb begrüßen wir, die CDUFraktion, die Einbringung des Sächsischen Normenkontrollratsgesetzes durch die Sächsische Staatsregierung.
Der Sächsische Normenkontrollrat ist dem Vorbild des Normenkontrollrates im Bund als mithin überwiegend unpolitisches Gremium nachempfunden. Er wird seinen Teil dazu beitragen, die Gesetzgebung noch transparenter und verständlicher zu machen. Er wird, wenn nötig, zu einem frühen Stadium des Verfahrens auf mögliche Defizite, Kostenfolgen und Umsetzungsschwierigkeiten hinweisen können. Der Kontrollrat wird damit möglicherweise einen Beitrag dazu leisten, dieses Parlament in gewisser Weise zu entlasten, was nicht verkehrt ist, wenn ich an die in den letzten Monaten stets sehr gut gefüllten Tagesordnungen der Ausschuss- und auch der Plenarsitzungen denke, so auch die heutige.
Im Ergebnis kann eine Entlastung dazu führen, dass wir als erste Gewalt in Zukunft noch mehr Wert auf gründliche parlamentarische Arbeit legen können. Nochmals klargestellt: Mit dem Gesetz wird ein verwaltungsexternes unabhängiges Gremium geschaffen, welches die Staatsministerien bei der Vorbereitung eines Regelungsvorhabens unterstützt. Das Gesetz soll die Staatsregierung bei der Umsetzung von Maßnahmen zum Bürokratieabbau und der besseren Rechtssetzung unterstützen. Der Rat soll unabhängig die Kosten und den Zeitaufwand, die durch
die Befolgung einer Vorschrift den Bürgern, der Verwaltung und der Wirtschaft entstehen können, ermitteln. Das Gremium wird aus sechs Mitgliedern bestehen, die aus den Bereichen Politik, Wissenschaft, Wirtschaft und Kommunen stammen. Diese Zusammensetzung begrüße ich ausdrücklich, denn es wird der Rechtssetzung überhaupt nicht schaden, wenn frühzeitig externer Sachverstand kritisch über beabsichtigte Vorhaben schaut und die Gelegenheit erhält, mögliche Verbesserungen einzubringen.
Das wird die Qualität der Rechtssetzung im Freistaat künftig sogar noch weiter erhöhen. Zusätzlich kann der Normenkontrollrat einen Beitrag zu größerer Akzeptanz einzelner Vorhaben leisten. Nicht entscheidend dabei ist aber, an welcher Stelle der Normenkontrollrat angebunden wird. Angesichts der Zuständigkeit des Justizministeriums für die Rechtsförmigkeitsprüfung von Gesetzen spricht nichts gegen die Anbindung der Geschäftsstelle des Gremiums an das Justizministerium, denn der Rat selbst unterliegt überhaupt keinen Weisungen des Staatsministers. Die Geschäftsstelle dort anzusiedeln ist mehr als zweckmäßig.
Richtig und wichtig finde ich, dass der Landtag die Empfehlungen des Normenkontrollrates für das eigentliche Gesetzgebungsverfahren zur Kenntnis erhalten wird. Damit ist sichergestellt, dass von der Staatsregierung möglicherweise nicht umgesetzte Empfehlungen des Rates im Gesetzgebungsverfahren noch einmal überprüft und gegebenenfalls umgesetzt werden können. In den Fällen aber, in denen die Staatsregierung nach Beteiligung dieses Gremiums insgesamt Abstand von einem Gesetzgebungsvorhaben nimmt, bedarf es überhaupt keiner Zuleitung einer Stellungnahme des Normenkontrollrats an den Landtag.
Diese immer wieder aufgestellte Forderung wäre zum einen überflüssig und zum anderen sogar systemwidrig. Wenn sich die Staatsregierung entschließt, ein Gesetzgebungsverfahren nicht in den Landtag einzubringen, gibt es überhaupt keine geschäftsmäßige Behandlung durch den Landtag in dieser Angelegenheit. Eine von einem bestimmten Rechtssetzungsvorhaben losgelöste Übersendung einer solchen Stellungnahme – Herr Bartl, Sie hatten das auch im letzten Ausschuss gefordert – macht dann überhaupt keinen Sinn.
Nein, wenn das Gesetz überhaupt nicht eingebracht wird, brauchen wir keine Stellungnahme. Es gibt überhaupt keine Behandlung.
Sehr sinnvoll und – meiner Ansicht nach – auch sehr wichtig ist, dass das Projekt des Normenkontrollrats zunächst auf drei Jahre befristet ist. Nach § 7 des Gesetzentwurfs wird das Projekt nach zwei Jahren – das ist wichtig – einer Evaluierung unterzogen. Wir, die Parlamentarier, sollten das Ergebnis dieser Evaluierung sorgfältig auswerten und die richtigen Schlüsse daraus ziehen, um anschließend sachlich über das zukünftige Ob und Wie dieses Normenkontrollrats zu diskutieren und zu entscheiden. Das ist ein wichtiges Werkzeug unserer Legislative. Deshalb bitte ich um Zustimmung zu diesem Gesetz.
Vielen Dank. Herr Präsident! Wir reden über die Verfassungsänderung vom 10.07.2013 – das war vergangenes Jahr. Damals haben wir mit über 100 Stimmen die Änderung der Verfassung herbeigeführt; wir haben sie beschlossen. Das zentrale Thema war dabei unter anderem das Thema des Neuverschuldungsverbotes.
Genau, Frau Hermenau. – Dem vorangegangen ist eine anderthalbjährige intensive Diskussion, die parteiübergreifend stattgefunden hat. Jeder hat dort seine Themen eingebracht – manchmal auf längerem Weg, Herr Bartl. Dann kam man irgendwann bei der Abstimmung innerhalb der LINKEN zu dem Ergebnis, dass nicht alle das so wollen, aber jeder hat seine Themen eingebracht und sie wurden erörtert.
Man hat dann festgestellt, was geht und was nicht geht. Bei der Abwägung darüber, was geht und was nicht, hat man nachher gesagt: Mit dem, was geht, diskutieren wir zusammen weiter, und der Prozess wurde mit diesem Zweidrittelbeschluss in die Verfassung gegossen.
Ein voller Erfolg. Aber jetzt kommen Sie, Frau Hermenau, Frau Jähnigen, genau mit dem, was nicht geht, und sagen, jetzt machen wir das Fass noch einmal auf. Wir haben gesagt, die Verfassung wird einmal geändert, wir bringen alles hinein, was geht, und danach lassen wir es auch.
Auf alle Ewigkeit nicht, aber auch nicht im Halbjahresrhythmus. Das ist eine Verfassung des Freistaates Sachsen und keine Verordnung, die man mal schnell ändern kann, wie man gerade Lust hat. Wir haben nach anderthalbjähriger intensiver Diskussion evaluiert und jetzt kommt das hinterher, was nicht geht? Nein, man kann es versuchen – das ist ein heeres Ziel in der Demokratie – und diesen Antrag einbringen. Aber man kann es, wenn es nicht geklappt hat, nicht jetzt ins Plenum einbringen und erwarten, dass dem alle zustimmen.
Wir werden dies nicht tun.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich denke, wir sollten auf das geplante Freihandelsabkommen im Konkreten zu sprechen kommen. Das Freihandelsabkommen ist wichtig für Europa, aber auch für die USA. Es ist von Bedeutung insbesondere für uns, die Exportnation Deutschland; das dürfen wir wir nicht vergessen. Das Abkommen wirkt quasi wie ein kostenfreies Konjunkturprogramm für mehr Wachstum sowie mehr – und vor allem bessere – Arbeitsplätze.
Der Abbau der Zölle und anderer Handelsbarrieren zwischen den europäischen Staaten – wir erinnern uns – hat entscheidend zum Wirtschaftswunder nach dem Zweiten Weltkrieg beigetragen. So begann damals das Erfolgsmodell Europäische Union. Ein Freihandelsabkommen beschleunigt das Wachstum und schafft auch Arbeitsplätze. Das haben – Frau Kallenbach hat es bestätigt – die Experten, beispielsweise die Bertelsmann Stiftung und das Münchner ifo-Institut, bestätigt.
Mit rund 800 Millionen Menschen könnte durch das Freihandelsabkommen die größte gemeinsame Freihandelszone der Welt entstehen – die größte gemeinsame Freihandelszone der Welt! Sie würde fast die Hälfte der weltweiten Wirtschaftskraft und nahezu ein Drittel des Welthandels stellen, das heißt, die EU könnte mitspielen.
Die Wirtschaftsexperten erwarten eine Zunahme der jährlichen Wirtschaftskraft in der EU von 119 Milliarden Euro. Nach der Rechnung von Frau Kallenbach könnte man sagen: Na ja, das ist ja nicht viel. – Aber umgerechnet auf die 0,9 % des EU-Bruttoinlandsprodukts sieht die Sache schon wieder anders aus.
In den USA könnte der Zuwachs bei etwa 95 Milliarden Euro liegen. Die Schätzungen über zusätzliche Arbeitsplätze in der EU reichen von 400 000 bis 1,3 Millionen. Das wären immerhin bis zu 5 % der derzeit 26 Millionen Arbeitslosen in der EU.
Das Thema ist auch noch wichtig dahin gehend, dass Südeuropa, unser Problemgebiet, von dem Abkommen stark profitieren wird. Dies wird helfen, die wirtschaftlichen Ungleichgewichte abzubauen. Allein Deutschland kann mit bis zu 200 000 zusätzlichen Arbeitsplätzen rechnen. Der Abbau von Handelshemmnissen ist für Deutschland ungemein wichtig, besonders mit Blick auf unsere exportstarke Automobil-, Chemie-, Maschinenbau- und Elektroindustrie. Ein gutes Beispiel ist die deutsche Automobilindustrie mit ihren Zulieferern, gerade hier in Sachsen. Durch das Abkommen könnte sich die Ausfuhr von Kraftfahrzeugen aus der EU in die USA mehr als verdoppeln. Ein riesiger Wirtschaftsfaktor! Das muss man bei den Verhandlungen, die die EU führt, auf jeden Fall in Betracht ziehen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Dem Antrag der GRÜNEN ist auf jeden Fall zugute zu halten, dass er die Bedeutung des Freihandelsabkommens erkennt und dieses nicht, wie sonst üblich, gänzlich infrage stellt. Dennoch werden wir ihn ablehnen; denn er ist in weiten Teilen auf Anliegen gerichtet, die bereits in den Verhandlungen Berücksichtigung finden. In den Verhandlungen zwischen der EU und den USA geht es schon jetzt darum, globale Standards in vielen Bereichen zu setzen, zum Beispiel – das ist wichtig – im Umweltschutz, im Verbraucherschutz und im Arbeitnehmerschutz. Diese Standards würden in aufstrebenden Mächten wie China, Indien oder Russland – Sie haben diese Staaten in Ihrem Antrag genannt – zum Nachteil für Mensch und Umwelt deutlich geringer ausfallen; denn diese Staaten werden nicht darauf achten. Die Einhaltung der Standards ist für uns besonders wichtig. Ohne das Abkommen würde dies für uns viel schwieriger.
Mit dem Freihandelsabkommen können wir die bei uns geltenden Ansprüche zum Maßstab für spätere internationale Abkommen oder für ein globales System des Freihandels im Rahmen der WTO machen, ohne die jeweiligen Standards aufweichen zu müssen.
Lachen Sie! Ich bin der Auffassung, dass es funktioniert.
Das Thema Datenschutz, das aufgrund der NSA-Affäre besondere Beachtung auch in der breiten Öffentlichkeit
findet, ist nicht zuletzt deshalb ein wesentlicher Gegenstand der noch laufenden Verhandlungen.
Es besteht unserer Ansicht nach aktuell keinerlei Handlungsbedarf des sächsischen Parlaments; konkrete Verhandlungsergebnisse liegen noch nicht vor. Wir, der Freistaat Sachsen, sind übrigens in Brüssel durch unsere demokratisch legitimierten Europaabgeordneten vertreten: CDU, LINKE, SPD und FDP. Das nennt man repräsentative Demokratie. Es ist somit gewährleistet, dass die verschiedenen Positionen bei der EU tatsächlich Gehör finden. Ein wichtiger Beleg hierfür ist die gestern in Straßburg mit breiter Mehrheit beschlossene Resolution, nach der das Parlament damit droht, das Abkommen platzen zu lassen, wenn die Überwachung durch die NSA kein Ende findet. Warum brauche ich dann, wenn ich meine Abgeordneten dort habe, noch eine zusätzliche Bundesratsinitiative?
Wir, die CDU-Fraktion, vertrauen auf unsere gewählten Vertreter in der EU. Deswegen werden wir dem vorliegenden Antrag nicht stattgeben.
Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten und lieben Kolleginnen und Kollegen! Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN will das Sitzzuteilungsverfahren bei Landtagswahlen ändern, um die aus ihrer Sicht bestehende Gefahr von Überhang- und Ausgleichsmandaten weitgehend zu verhindern. Nach den Vorstellungen der einreichenden Fraktion soll zum einen die Anzahl der Wahlkreise von derzeit 60 auf 48 reduziert werden, wobei die Gesamtzahl von 120 Abgeordneten unverändert bleibe. Hierdurch würde sich auch das Verhältnis zwischen direkt gewählten zu jenen Abgeordneten, die über die Landeslisten gewählt werden, von 50 zu 50 % auf 40 zu 60 % ändern.
Wir lehnen diesen Gesetzentwurf aus mehreren Gründen ab. Für uns haben Direktmandate einen besonderen Stellenwert. Sie bilden ein direktes Votum der Bürger. Das ist doch gerade einer der Gründe, die dazu geführt haben, dass 60 Mandate, also genau die Hälfte der gemäß Artikel 41 der Sächsischen Verfassung in der Regel zu vergebenden 120 Mandate, direkt gewählt werden. Gerade durch das direkte Votum der Bürger besteht eine größere Akzeptanz der gewählten Mandatsträger in der Bevölkerung. Auf die Auswahl der Kandidaten, die von den Landeslisten in den Landtag einziehen, hat der Wähler in der Regel gar keinen Einfluss. Es obliegt allein den Parteien, die entsprechenden Listen aufzustellen. Beim Direktkandidaten hat jeder Wähler Einfluss auf den Kandidaten, den er in den Landtag als seinen Vertreter entsenden möchte – eben mit der Erststimme.
Die starke Distanz zwischen Wählern und Abgeordneten, die es bei einem reinen Verhältniswahlrecht geben würde, wird so vermieden. Hierdurch besteht auf der einen Seite eine besondere Verbindung zwischen dem Wähler und dem direkt gewählten Abgeordneten. Auf der anderen Seite ergibt sich hieraus auch eine Verpflichtung für den gewählten Abgeordneten, sich intensiv für seinen Wahlkreis einzusetzen, da er hier von der Mehrheit der Wähler
als direkter Repräsentant gewählt wurde und vielleicht auch wieder gewählt werden will.
Aus diesen Gründen lehnen wir die angestrebte Reduzierung bereits aus demokratiepolitischen Gründen ab.
Ja, Frau Jähnigen.
Darf ich mir den Zwischenruf zu eigen machen? Vielen Dank, Herr Piwarz. Das ist die direkte Verpflichtung, an den Bürger heranzutreten. Wir haben ein direktes Mandat. Die Verpflichtung des direkten Wahlkreises ist es, dass der Wahlkreisabgeordnete vor Ort direkt präsent zu sein hat. Ob das der einzelne jeweilige Abgeordnete dann auch tut, das ist seine Sache. Ich zum Beispiel tue das mit einem großen Büro. Sie tun das zum Beispiel auch. Und die andere Hälfte ist die, wo ich fachspezifische Personen in den Landtag hineinbringen kann, die für meine Fraktion dann tätig sind. Nichts anderes soll das sein. Davon leite ich auch her, dass der direkte Wahlkreisabgeordnete direkt dem Bürger zur Verfügung zu stehen hat.
Kann ich nicht fortfahren? Ich bin erst auf Seite 2 meiner Ausführungen angekommen.
Bitte.
Wissen Sie, ich habe jetzt nicht von 40 zu 60 geredet, sondern von 50 zu 50. Genau das ist auch 50 zu 50, direkt für den Wahlkreis und direkt für das Land.
Machen wir weiter.
Kann, habe ich gesagt!
Ich stelle dann immer die Gegenfrage: Was wäre denn mit Ihrem System anders? Gar nichts. Wenn die Direktmandate an alle gehen, gibt es immer noch über die 50-zu-50-Regelung die Möglichkeit, eine Landesliste zu haben, über die ich die Leute hineinbekomme, die ich im Parlament haben will. Ich habe am Anfang übrigens gesagt, dass das allein die Aufgabe der Partei ist, in die keiner hineinzureden hat. Auf der anderen Seite kann ich die Leute über das Direktmandat hineinbringen. Das kann aber dazu führen, dass ich als Direktkandidat meinen Fachmann hinzuziehen kann.
Natürlich ist das wahr.
Darf ich fortfahren?
Eigentlich wollte ich mich hier nicht häuslich einrichten, aber das scheint heute so zu sein. Bitte, Herr Piwarz.
Das sagt schon der ganze Antrag aus.
Deshalb – das habe ich bereits gesagt – lehnen wir die angestrebte Reduzierung aus demokratiepolitischen
Gründen ab. Wir wollen aber eines klarstellen und kommen damit zu dem entscheidenden Unterschied: Trotz der besonderen Bedeutung der Direktmandate für uns gibt es für uns keine Mandate erster und zweiter Klasse, was immer gern in die Diskussion gebracht wird. Jede Kollegin und jeder Kollege, die Mitglied des Hohen Hauses sind, repräsentiert das Volk des Freistaates Sachsen. Das haben wir eben gesagt.
Dies gilt für diejenigen, die direkt gewählt wurden, wie auch für diejenigen, die über die Liste in den Sächsischen Landtag eingezogen sind. Das wurde eben in den Zwischenfragen noch einmal bestätigt. Ein rechtlich vorgegebenes Übergewicht der Zahl von Direkt- und Listenmandaten sollte deshalb nicht erfolgen, da genau hierdurch der Eindruck in der Öffentlichkeit erweckt werden könnte, dass es diese Mandate verschiedener Wertigkeit gebe.
Die jetzige Regelung garantiert in besonderer Weise eine ausgewogene Verteilung nach Regionen, sozialer Herkunft, Beruf der Abgeordneten des Sächsischen Landtages. Deshalb würden wir auch ein reines Mehrheitswahlrecht ablehnen, das übrigens auch – und das hat die Anhörung ergeben – auf Flächenstaaten nicht passen würde. Deshalb war und ist es wichtig, die zumindest nominelle Verteilung der Direkt- und der Listenmandate bei 50 zu 50 zu belassen, das heißt, 60 Direktmandate, 60 Listenmandate. Diese Aufteilung ist im Übrigen auch für jeden Bürger nachvollziehbar.
Eine unterschiedliche Anzahl von Direkt- und Listenmandaten ließe sich den Bürgern schwer erklären. Dies gilt umso mehr, da es diese Regelung bereits seit fünf Legislaturperioden im Freistaat Sachsen gibt und diese damit einer gewissen Verfassungstradition entspricht.
Der Gesetzentwurf ist aber auch aus anderen Gründen abzulehnen. Wenn es tatsächlich aufgrund des Wählerverhaltens zu Überhang- und entsprechenden Ausgleichsmandaten kommen sollte, dann ist dies hinzunehmen. Wir halten die Regelung, dass die Zweitstimmen über die grundsätzliche Stärke einer Fraktion entscheiden, nach wie vor für richtig. Entsprechend kann es dann natürlich zu Überhang- und Ausgleichsmandaten kommen. Der Respekt vor dem Votum des Wählers gebietet dann auch die Erhöhung der Anzahl der Mandate.
Ich muss noch einmal darauf hinweisen, Frau Jähnigen, dass es nicht regelmäßig so ist, dass dann mehr, mehr und
mehr kommen. Das sind Einzelfälle und Schwankungen der Überhangmandate gewesen. Aus unserer Sicht können solche Ergebnisse nicht dazu führen, dass wir – und so scheinen Sie es zu wollen – das Wahlgesetz so lange ändern, bis uns die Anzahl der Mandate wieder passt. Dies entspricht nicht unserem Verständnis von Demokratie.
Im Übrigen ist die Ausgangsthese der einbringenden Fraktion, dass das jetzige Wahlrecht zwingend zu einer Aufblähung des Landtages führt, gerade durch die Bundestagswahl deutlich widerlegt worden. Entgegen der Befürchtung ist es trotz des starken Zweitstimmenergebnisses von CDU und CSU nur zu einer geringen Anzahl von Überhang- und Ausgleichsmandaten gekommen.
Nun möchte die einbringende Fraktion auch, dass statt der Sitzzuteilung nach d’Hondt das Divisorverfahren mit Standardrundung eingeführt wird. Wir alle wissen, dass jedes Sitzzuteilungsverfahren seine Vor- und Nachteile hat. Das hat sich auch bei den Anhörungen so ergeben, und dies zeigt auch die Lage im Bund und in den Ländern, wo verschiedenste Systeme zur Anwendung kommen. Aus unserer Sicht hat sich aber das im Freistaat Sachsen angewandte d’Hondt-System bewährt. Es gewährleistet stabile Mehrheiten. Es ist einfach zu verstehen und nachzuvollziehen. Aus unserer Sicht gibt es keinen Grund, hieran etwas zu ändern. Deswegen werden wir diesen Gesetzentwurf ablehnen.
Ich habe es gemerkt, ja. Ich hätte es sonst von Mikro 5 aus gern gemacht. – Es geht um die Frage Erststimme oder Zweitstimme. Bei der Zweitstimme ist es wirklich so, dass nur die Partei gewählt ist. Dabei ist übrigens wichtig, dass man sagt: Okay,
ich wähle diesen Block CDU, GRÜNE, FDP, SPD oder wen auch immer. Bei der Erststimme kann ich in den Raum schauen: Wähle ich diesen oder jenen? Ich muss dann sagen: Ich möchte den Modschiedler nicht wählen, sondern lieber den auf dem Listenplatz der GRÜNEN oder wen auch immer haben. Das ist Demokratie. Das ist es, was die Erststimme ausmacht.
Aber ich kann nicht sagen: Es ist fest, und mit der Erststimme hat auch der Wähler nicht die Möglichkeit. Das ist es, was in Direktmandat und Parteimandat aufgeteilt wurde. Die Zweitstimme ist für die Partei und die Erststimme ist für denjenigen, der auftritt. Er muss sich persönlich beweisen, ob er das kann. Wenn Frau Friedel einfach besser ist, dann wird sie mit ihrem Erststimmenmandat mehr Stimmen erwerben. Das haben auch die Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland gezeigt, die gerade gelaufen sind.
Danke.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Politisch interessant gedacht, Frau Friedel, aber jetzt müssen wir noch einmal so richtig juristisch werden.
Nach Artikel 20 Grundgesetz ist das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland der Träger der Staatsgewalt. Das gilt über den Artikel 28 Abs. 1 und 2 Grundgesetz auch für die Länder und Kommunen.
Jetzt kommen wir zum Maastrichter Vertrag. Dort wurde die Unionsbürgerschaft eingeführt. Daraufhin wurde auch das Grundgesetz Artikel 28 Abs. 1 Satz 3 dahin gehend geändert, dass nur auf Kommunalebene EU-Bürger, also Bürger unserer Gemeinschaft, Unionsbürger, wie der
Maastrichter Vertrag sagt, an den Wahlen teilnehmen können. Das heißt aber im Umkehrschluss, dass kein Wahlrecht für alle Ausländer auf Landes- und Bundesebene, für Nicht-EU-Bürger auch auf Kommunalebene besteht. Das soll nach unserer Ansicht aber auch so bleiben, denn Ihre Idee verträgt sich mit unserem Grundgesetz nicht und erst recht nicht mit dem Gedanken des vereinigten Europa.
Artikel 20 Grundgesetz geht von den Bürgern deutscher Staatsangehörigkeit aus und nicht von irgendwelchen Menschen, die sich in Deutschland aufhalten. Genau das wollten nämlich die Väter des Grundgesetzes nicht.
Die Ausnahmen im Kommunalrecht, die zunächst im Maastrichter Vertrag auch festgelegt wurden und dann über Artikel 28 in unserer Verfassung verankert wurden, sind mit dem Gedanken des Artikels 20 Grundgesetz aber vereinbar, denn wir sind eine Europäische Union. Wir wollten uns eine gemeinsame Verfassung geben, die leider an dem Einstimmigkeitsgrundsatz gescheitert ist. Sonst hätten wir jetzt eine Europäische Verfassung. Wir sind also Unionsbürger und haben es so mit dem Maastrichter Vertrag alle gemeinsam so beschlossen. Damit kann nach diesen Grundsätzen auch ein EU-Bürger, ein Unionsbürger, auf Kommunalebene wählen bzw. gewählt werden, denn er kann im europäischen Sinn Träger der Staatsgewalt sein. Hier schlägt sich wieder der Bogen zum Grundgesetz.
Ein Ausländer außerhalb der EU erfüllt aber diese Voraussetzung nicht. Ein Nicht-EU-Bürger, der in Deutschland geboren ist oder sich langjährig in Deutschland aufhält, kann wählen und gewählt werden, wenn er die deutsche Staatsbürgerschaft erwirbt. Dies ist aber nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht unter erleichterten Bedingungen auch möglich. Das ist für uns die wahrhafte Integration von Ausländern auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Wir als CDU-Fraktion haben politische und ethische Grundsätze, die wir auch bewahren wollen. Wegen irgendwelcher politischer Interessen, die jetzt auch in dem Antrag nicht einmal klar formuliert werden, werfen wir unsere Grundsätze der Verfassung nicht einfach über Bord, was im Übrigen auch gar nicht gehen könnte, da das Grundgesetz an diesem Punkt zu ändern – da gehe ich auf die Ewigkeitsgarantie ein – auch nicht ohne Weiteres möglich wäre.
Aus den oben genannten Gründen kann ein Nicht-EUAusländer das aktive und passive Wahlrecht gar nicht wirksam ausüben. Insoweit ist dem Antrag auch gar nicht stattzugeben.
Vielen Dank.
Herr Präsident! Ich wollte noch einmal auf die Entscheidung – ich weiß, das ist
wieder Fachjuristerei –, eine Bundesverfassungsgerichtsentscheidung von 1985 bzw. 1989, zurückkommen. Da steht auch schon in einem Absatz, dass das Gericht sagt: Was Maastricht jetzt verhandeln wird, das lassen wir außen vor und diskutieren es vor dem Hintergrund der Staatsbürgerschaft, wo ich von Unionsbürgerschaft sprach. Wir sollten also nicht immer diskutieren, dass die CDU hier nur an einem Status quo festhalten will, denn wir haben gesagt: Diese Subsumtion läuft auf der Unionsbürgerschaft, also einer Bürgerschaft wie der Bundesrepublik Deutschland, einer Staatsform, einer Verfassung.
Deswegen ist nach Maastricht Artikel 20 umsetzbar. Eine Nicht-EU-Bürgerschaft hat mit einer Staatsform und mit einer Unionsbürgerschaft nichts mehr zu tun, sondern das ist eine willkürliche Bürgerschaft derjenigen, die einmal in die EU kommen. Das ist mit Artikel 20 nicht vertretbar. Insoweit müssten wir die Verfassung grundsätzlich ändern, und das können wir unserer Ansicht nach nicht. Das verwehrt sich auch dem, was unsere Gesetzesväter damals, bei Gründung der Bundesrepublik Deutschland, gewollt haben.
Ich möchte als Vorsitzender des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses noch einmal auf den 5. Juni eingehen. Das, was Sie gesagt haben, Herr Bartl, ist nicht richtig. Wir haben uns als Obleute eine Dreiviertelstunde Zeit genommen, darüber zu diskutieren, ob wir die Sitzung stattfinden lassen und wie wir sie stattfinden lassen. Ich als Ausschussvorsitzender habe das alleinige Recht zu bestimmen, ob die Sitzung stattfindet. Ich habe es in Rücksprache mit allen demokratischen Fraktionen getan. Sie haben dem auch zugestimmt. In dieser Obleute-Besprechung und auch in der Sitzung ist kein entsprechender Antrag gestellt worden. Das ist das Erste.
Das Zweite ist, dass eine Sachverständige erklärt hat, dass sie an dieser Sitzung wegen Hochwassers nicht teilnehmen könne. Am darauffolgenden Tag hat sie eine Gewerkschaftsveranstaltung durchgeführt. Ich kann dafür nichts, es hatte aber ein komisches Geschmäckle. Wir haben das zur Kenntnis genommen. Das ist halt so.
Die anderen Sachverständigen sind gegen 14 Uhr losgefahren, weil sie alle noch etwas zu Hause zu tun hatten, denn sie kamen nicht von hier und mussten alle mit dem Zug heim. Sie hatten angenommen, dass die Sitzung um 14 Uhr zu Ende ist. Was das mit Hochwasser zu tun hat, weiß ich nicht. Ich möchte nur klarstellen, dass wir hier komplett im Konsens gearbeitet haben.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir hatten die Anhörung im selben Ausschuss, und es ist interessant, Herr Bartl, es war wohl für jeden etwas dabei – auch für uns –, und hinsichtlich der Kosten stimme ich Ihnen
insoweit sogar zu; denn da waren wirklich alle zurückhaltend.
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll ein nahezu umfassender und schrankenloser Informationsanspruch des Bürgers gegenüber sogenannten informationspflichtigen Stellen geschaffen werden. Zu diesem Zweck wollen Sie – das ist wichtig – die Verfassung des Freistaates Sachsen ändern und ein entsprechendes sächsisches Informationsfreiheitsgesetz verabschieden. Diesem
Gesetzentwurf werden wir aus mehreren Gründen nicht zustimmen, und das ist auch nicht bedauerlich – was Sie versuchen, aus dem herauszudeuten, was die Damen und Herren in der Anhörung gesagt haben; denn Gesetzgebungszweck soll die Kontrolle der Verwaltung und die Teilhabe der Bürger an Informationen sein. Selbstverständlich befürworten wir die Transparenz und die Nachprüfbarkeit von Verwaltungsentscheidungen. Dies sind wesentliche Merkmale des Rechtsstaates und der Demokratie.
Allerdings reichen die bestehenden Informations- und Kontrollmöglichkeiten unserer Ansicht nach aus. Es gibt eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen, die den Bürgern Akteneinsichts-, Auskunfts- und Beteiligungsrechte
geben. Jetzt wird es wieder schön juristisch. Hierbei kann nämlich beispielhaft auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen werden, § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Sächsisches VwVfG, das Sächsische Informationsgesetz, § 4 Abs. 1, oder – das kennen wir auch und haben es diskutiert – die Möglichkeiten der Beteiligung im Baurecht. Im kommunalen Bereich – nun gehen wir ganz hinunter – sind die Kommunen gemäß § 11 Abs. 1 und 2 der Sächsischen Gemeindeordnung verpflichtet, die Bürger laufend über allgemein bedeutsame Angelegenheiten, Planungen oder Vorhaben im Wirkungskreis der Gemeinde zu unterrichten und zu beraten. Dies geschieht bereits jetzt auf vielfältige Weise unter Nutzung aller Medien. Unterlagen wie Haushalts- oder Bebauungspläne werden zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.
Herr Bartl, wer sonst? Natürlich.
Erstens beteiligen wir den Datenschutzbeauftragten, das wissen Sie und das kennen wir auch aus unserem Ausschuss. Sie selbst tun das hier. Aber was hat der Kollege Scheel gerade in der letzten Aktuellen Debatte gesagt? Sind wir jetzt die Lemminge, die allem hinterherschwimmen, weil sie es für richtig halten? Wir halten es nicht für richtig. Wir sagen, diese Sachen sind vorhanden, und sie sollen auch nur – das haben wir die ganze Zeit gesagt – aktiv genutzt werden. Ich kenne diese Diskussion, man müsse alles noch besser machen. Es wäre erst einmal sinnvoll, wenn wir alle Gesetze so umsetzen, wie wir sie zur Verfügung haben, und sie auch alle so nutzen. Dann brauchen wir nicht noch ein zusätzliches Gesetz, das – das hat die Anhörung ergeben – wesentliche Kosten verursachen würde. Das sehen wir nicht als notwendig an.
Bitte, Herr Bartl.
Nein, das nicht, Herr Bartl.
Schade, dass Herr Schurig nicht da ist. Das würde mich jetzt mal interessieren, denn ich war in dem Ausschuss anwesend und habe die Diskussion so aber nicht verfolgt, dass er nicht in der Lage war. War er physisch oder psychisch nicht in der Lage? Ich weiß es nicht, warum Herr Schurig zu dieser Veranstaltung nicht anwesend war.
– Okay, weil er kein Freiheits- und Informationsbeauftragter ist. Er ist unser Datenschutzbeauftragter und als solcher aktiv. Wenn er dazu eingeladen werden sollte, kann er doch teilnehmen. Entschuldigung, aber wir sprechen über Äpfel und Birnen.
– Danke, Frau Jähnigen, dass ich Sie gut verstehe. – Wir fahren fort.
Ich habe es gemerkt, Frau Jähnigen.
Es ist also nicht so, wie Sie in dem Vorblatt Ihres Gesetzentwurfes behaupten, das ich aufmerksam studiert habe: dass sich „das Verwaltungshandeln in Sachsen in aller Regel jenseits aller Öffentlichkeit und bar jeglicher allgemeiner Zugangsmöglichkeiten zu Informationen vollzieht“. Dazu habe ich eben gesagt, im Freistaat Sachsen sei genau das Gegenteil der Fall.
„Jeder interessierte Bürger hat ausreichend Möglichkeiten, sich Informationen über die Arbeit der Verwaltung einzuholen. Dies gilt natürlich erst recht in den Fällen, in denen er unmittelbar Beteiligter im Verwaltungsverfahren ist und damit entsprechende subjektiver Rechte hat.“ Der von Ihnen gewollte umfassende Auskunfts- und Informationsanspruch wird sich eher dahin gehend auswirken, dass versucht wird, Informationen zu erlangen, die ausschließlich zu eigenen Zwecken genutzt werden sollen, zum Beispiel auch in laufenden rechtlichen Verfahren. Konkret sehen wir nämlich damit die Gefahr, dass allein wirtschaftliche Anliegen oder private Interessen das Motiv für die Nachfragen bilden; und dagegen sind wir.
Auch sehen wir aufgrund der praktischen Erfahrung mit Informationsfreiheitsgesetzen in anderen Ländern keinen Bedarf. Die Sachverständigen haben uns in der Anhörung bestätigt, dass die Nachfrage eher gering ist, Herr Bartl. Das ist auch Konsens gewesen.
Weiter haben wir die Befürchtung, dass Ihr geplantes Gesetzesvorhaben zu einer erheblichen – das war auch allgemeine Meinung – Mehrbelastung der Verwaltung führen wird. Das haben in der Anhörung des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses sowohl der Vertreter des Landkreistages wie auch ein Vertreter der Stadt Freiberg sehr anschaulich dargelegt. So sollen beispielsweise Informationsregister angelegt werden – hierbei handelt es sich um ein öffentlich zugängliches Register –, das den Bestand der verfügbaren Informationen einer der Informationspflichtigen abbilden soll. So soll es sein. Jeder Vorgang soll hier archiviert werden, und zwar mit Aktenzeichen und Inhaltsangabe.
Allein der Aufbau erfordert einen erheblichen Aufwand, der neben der täglichen Arbeit geleistet werden müsste. Zusatzmittel gäbe es dazu nicht; solche Register führt sie nicht. Dieses Informationsregister müsste aber immer wieder auch aktualisiert werden, und zwar in diesem Umfang, Frau Friedel. Jede neue Information müsste aufgenommen werden.
Wenn man sich vor Augen führt, wie viele Informationen – ob nun per Post oder per E-Mail – jeden Tag zum Beispiel in einem Landratsamt oder einer Landesbehörde eingehen, wird klar, dass eine entsprechende Bearbeitung nur mit erheblichem Personal- und Sachaufwand betrieben werden könnte. Auf die Gefahr, dass hier eine Verwaltung – gerade in kleineren Gemeinden – mit Personal
überfordert werden könnte, weise ich mal nur am Rande hin.
In diesem Zusammenhang ist auch die von Ihnen gesetzte Zweiwochenfrist zu sehen. Innerhalb von zwei Wochen – maximal sechs Wochen – soll die Information zugänglich gemacht werden. Die Verwaltung soll verpflichtet werden, gegebenenfalls auch Informationen zu verschaffen, die sich vorübergehend bei einer anderen Stelle befinden. Dies dürfte in vielen Fällen schwer, ich würde eher sagen, gar nicht einzuhalten sein.
Die von Ihnen im Vorblatt des Gesetzentwurfes vorgenommene Einschätzung, dass dies alles ohne großen personellen oder sachlichen Mehraufwand zu leisten wäre, ist deshalb nicht nachvollziehbar.
Auf dieser Linie liegt auch das von Ihnen gewollte allgemeine Veröffentlichungsgebot. Hiernach sollen die informationspflichtigen Stellen alle Informationen veröffentlichen, soweit Rechtsgründen kein – wieder der juristische Begriff – unverhältnismäßiger Aufwand entgegensteht. Die Frage ist: Wie soll das in der Praxis aussehen? Unverhältnismäßiger Aufwand – wer entscheidet und prüft das? Wie wird im Streitfall entschieden? In jedem Fall wird auch hier ein erheblicher Verwaltungsaufwand ohne erkennbaren Nutzen erforderlich werden.
Wir sehen aber auch noch die rechtlichen Probleme. So wird es immer wieder Abgrenzungsprobleme geben zwischen dem begehrten Auskunftsanspruch und dem Geheimhaltungsinteresse Dritter. Entsprechende Streitigkeiten sind logischerweise vorprogrammiert. Hier wird auch die Situation für die Mitarbeiter der Verwaltung schwierig, da möglicherweise Haftungsansprüche von Dritten bei entsprechender Auskunftserteilung geltend gemacht werden könnten. Entsprechend werden wieder umfangreiche Prüfungen vor der Auskunftserteilung erforderlich werden.
Ebenfalls sehen wir als CDU-Fraktion Bedenken gegen die von Ihnen definierten Kreise der Informationspflichtigen. Neben Behörden sollen hierzu auch juristische Personen des Privatrechts, die sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden, gehören. So verstehen wir das. Hierdurch kann und wird es zu Wettbewerbsverzerrungen kommen; logisch. Wir wollen ja auch Informationen von Unternehmen, die im Wettbewerb stehen. Hierdurch würden dann möglicherweise Konkurrenten Informationen erhalten, die sie selbst nicht veröffentlichen müssen. Das ist eine klassische Wettbewerbsverzerrung.
Auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen halten wir für nicht ausreichend. So stellen Angaben zu Bietern und Höhe der Gebote etc. – das ist bei Ihnen § 13 Abs. 6 Nrn. 6 und 7 – einen Verstoß gegen die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Hierdurch könnte beispielsweise auf wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Bieter geschlossen werden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, der Gesetzentwurf ist so überflüssig, bürokratisch – sehr bürokratisch sogar – und bindet die anderen Stellen, dringend benötigte Personal-
und auch Sachressourcen bei den Behörden des Landes und der Kommunen. Nach unserer Auffassung sind bestehende Informationsrechte der Bürgerinnen und Bürger ausreichend, auch was die Kontrolle der Verwaltung betrifft – sei es durch die Öffentlichkeit und insbesondere auch durch die Justiz –, gewährleistet.
Wir werden deshalb – das gilt auch für den Änderungsantrag, den Sie eingebracht haben; so deute ich es – dem Votum des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses folgen.
Vielen Dank.
Ich dachte, Sie hatten den vorhin schon eingebracht. Deswegen hatte ich mich auch vorhin abschließend geäußert, weil wir ja grundlegende Probleme mit diesem Gesetzentwurf haben. Das ist die nachfolgende Kosmetik. Wir haben damit aber Grundprobleme. Soweit ist der Änderungsantrag mit dem Gesetzentwurf insgesamt abzulehnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! In aller Kürze – so wie auch das Gesetz mit sechs Paragrafen – wollen wir das durchführen.
Wie Sie wissen, besteht seit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von 2009 und auch von 2011 zur Sicherungsverwahrung Handlungsbedarf. Zur Erinnerung: Der Europäische Gerichtshof sah in der Sicherungsverwahrung eine dem strikten Rückwirkungsverbot des Artikels 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention unterliegende Strafe. Keine Strafe ohne Gesetz! Er hielt deshalb die nachträgliche Aufhebung der früheren Vollstreckungshöchstfrist wegen Verstoßes gegen Artikel 5 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention für rechtswidrig. Dazu folgende Anmerkung: Rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht – das waren immer die Prämissen, die uns vorgehalten wurden.
Infolge dieser Rechtsprechung ist es zu Entlassungen von Sicherungsverwahrten gekommen. Das ist uns noch in unguter Erinnerung. Um dies zu verhindern, ist dann am 10. Januar 2011 das Therapieunterbringungsgesetz als Bundesgesetz in Kraft getreten, um der besonderen Situation, die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entstanden ist, Rechnung zu tragen.
Zur Klarstellung: Es geht hier nur um den Kreis der Personen, bei denen erstmalig bei Eintritt der Rechtskraft zehn Jahre Sicherungsverwahrung angeordnet wurden, diese aber dann aufgrund der Gesetzesänderung von 1998 nachträglich verlängert wurde. Nach dem Therapieunterbringungsgesetz soll es daher nun unter engen Vorgaben des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention möglich sein, psychisch gestörte Gewalt- und Sexualstraftäter zum Zwecke der Therapie in geeigneten Einrichtungen unterzubringen, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.
Zentrale Voraussetzung für die Anordnung der Therapieunterbringung ist das Vorliegen einer psychischen Störung und einer daraus resultierenden Gefährlichkeit. Für die Betroffenen bedeutet dies Freiheitsentzug zum Schutz der Allgemeinheit bei bereits verbüßter Haftstrafe und Sicherungsverwahrung.
Der Freistaat Sachsen hat dieses Gesetz als Angelegenheit auszuführen. Deswegen das Ausführungsgesetz. Da das Therapieunterbringungsgesetz nur Freiheitsentzug als solchen regelt, bedarf es ergänzender Normen eben durch das Landesrecht. Dies ist zwingend, da Grundrechtseingriffe, die über den gesetzlich angeordneten Freiheitsentzug als solchen hinausgehen, einer eigenen gesetzlichen Grundlage bedürfen. Also müssen wir handeln.
Die Eingriffsvoraussetzungen müssen in hinreichend bestimmter Weise festgelegt werden. Dies geschieht im Wesentlichen durch den Verweis auf Normen des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten. Wir sagen im Juristischen: „Sächsisches PsychKG“. Hierbei ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen der medizinischen Zwangsbehandlung schon berücksichtigt.
Weiteres wird in dem Gesetz zur Zuständigkeit – § 2 Sächsisches Ministerium für Soziales und Verbraucherschutz – und zur Unterbringung – § 3 Sächsisches Krankenhaus in Großschweidnitz – geregelt.
Liebe Kolleginnen und Kollegen – wir sind wieder unter uns, wenn es um solche Gesetze geht –, wir verkennen nicht, dass wir uns hier in einem schwierigen rechtlichen Bereich bewegen. Im Rahmen der Anhörung wurden insbesondere Bedenken dahin gehend geäußert, dass im Muttergesetz, das heißt dem Therapieunterbringungsgesetz, faktisch eine Gleichsetzung von Gefährlichkeit und psychischer Krankheit vorgenommen werde. Diese Auffassung teilen wir nicht. Die Gefährlichkeit der betroffenen Person muss im Sinne einer Kausalität auf der psychischen Störung beruhen. Dies ist aber keine Gleichsetzung.
Ziel der Therapieunterbringung ist der Schutz der Bevölkerung vor psychisch gestörten Gewalt- und Sexualstraf
tätern. Dies hat für uns als CDU die höchste Priorität. Hier können und werden wir auch keine Kompromisse eingehen. Die CDU und die Koalition handeln. Wir haben die Sicherheit der Menschen fest im Blick. Wir verstehen auch die Sorgen und Ängste der Bürger. Wir halten den von der Staatsregierung vorgelegten Gesetzentwurf deshalb für sehr gut und geeignet, dieses Ziel zu erreichen.
Daneben wird aber auch darauf hingewirkt, die untergebrachten Personen durch geeignete Maßnahmen zielgerichtet und intensiv zu behandeln, um zu erreichen, dass keine neuen Straftaten mehr von ihnen begangen werden. Für uns als christliche Partei ist diese Vorgehensweise unabdingbar. Menschen in solch schwierigen Situationen muss geholfen werden, damit sie eine zweite Chance bekommen und damit die Bevölkerung geschützt wird.
Daher halten wir dieses Gesetz trotz der schwierigen Ausgangslage für ausgewogen und die Kritik hieran in weiten Teilen für unberechtigt. Ich bitte Sie deshalb auch um Zustimmung.
Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit der Verabschiedung des Sächsischen Justizgesetzes im November 2000 durch den Sächsischen Landtag wurden alle die Justiz betreffenden landesrechtlichen Regelungen in einem Gesetz zusammengefasst. Dies betraf beispielsweise Fragen der Gerichtsorganisation, verfahrensrechtliche Bestimmungen oder auch das Justizkostenrecht.
Dieser Ansatz, die Konzentration aller landesrechtlichen Vorschriften in einem Gesetz, hat sich bewährt. Gleichzeitig unterliegt das Justizgesetz – wie auch alle anderen Normen – einem ständigen Anpassungsprozess. Hierzu gehört beispielsweise, dass im Gesetzgebungsverfahren der Grundsatz der Deregulierung zu beachten ist.
Der Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss hat sich in seiner letzten Sitzung im Dezember dieses Jahres mit dem Sächsischen Justizgesetz befasst. Das Abstimmungsergebnis spricht eine deutliche Sprache. Bei keiner Gegenstimme und nur drei Enthaltungen wurde die Beschlussempfehlung ausgesprochen.
Was passiert konkret? Wir brauchen keine Regelungen im Justizgesetz, wenn die zugrunde liegenden Sachverhalte bereits in anderen Vorschriften völlig ausreichend geregelt bzw. inhaltlich oder rechtlich überholt sind. Ein schönes Beispiel hierfür ist die bisher in § 10 Sächsisches Justizgesetz verankerte Pflicht zum Tragen der Berufstracht Robe. Eine gleichlautende Verpflichtung ergibt sich bereits aus der Bundesrechtsanwaltsordnung in Verbindung mit der Berufsordnung für Rechtsanwälte: weiterhin die Robe tragen; aber es ist schon geregelt und kann also herausgenommen werden.
Wir brauchen auch keine Regelungen, von denen in den letzten Jahren nie Gebrauch gemacht wurde. So hat das Justizministerium von der ihm bisher gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, die Anzahl der durch einen weiteren aufsichtführenden Richter geleiteten Abteilungen bei den Amtsgerichten zu bestimmen, keinen Gebrauch gemacht. Hierfür ist auch zukünftig kein Bedarf erkennbar. Diese Regelung ist offensichtlich überflüssig, deshalb ist die teilweise Aufhebung des § 9 nur konsequent.
Entsprechend ist auch bei der Änderung des § 43 zu verfahren. Im Freistaat Sachsen werden Grundbücher nur noch maschinell geführt. Wir brauchen deshalb natürlich
keine Unterschriftenregelung für „Papiergrundbücher“ mehr. Zur Deregulierung gehört auch, eine Reduzierung von Gesetzen und Verordnungen zu erreichen. Deshalb ist es auch sinnvoll, die noch in der Justizzuständigkeitsverordnung verbliebenen Zuständigkeitskonzentrationsbestimmungen – schönes Wort! – als neuen § 20 in das Sächsische Justizgesetz zu ziehen, um so eine Aufhebung der Justizzuständigkeitsverordnung zu erreichen.
Daneben enthält das hier zur Abstimmung vorliegende Änderungsgesetz aber auch Regelungen, durch die eine Anwendungsverbesserung des Sächsischen Justizgesetzes erreicht wird. So soll jetzt in § 11 neu geregelt werden, dass zukünftig auch andere als die im § 153 Gerichtsverfassungsgesetz genannten Personen mit den Aufgaben des Urkundsbeamten betraut werden können, wenn sie ein auf ihrem Sachgebiet vergleichbares Wissen vorweisen können. Hierdurch wird eine größere Flexibilität beim Einsatz des Personals und damit auch eine Beschleunigung der Bearbeitung erreicht.
Folgende weitere Änderungen seien noch genannt: Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz, Sächsisches
Verfassungsgerichtshofgesetz und das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes. So soll zum Beispiel im Rechtsanwaltsversorgungsgesetz klargestellt werden, dass Mitglied des Rechtsanwaltsversorgungswerkes nur
derjenige werden kann, der beim Eintritt in die Rechtsanwaltskammer Sachsen das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In der bisherigen Fassung des § 6 Abs. 2 war dies, vornehm ausgedrückt, etwas unglücklich formuliert.
Dem Deregulierungsgedanken werden wir auch beim Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes gerecht. So werden hier Regelungen abgeschafft, die keine praktische Relevanz mehr haben. Konkret sind das die Voraussetzungen zur Ausübung der Tätigkeit des Berufsbetreuers oder des Berufsvormundes – nun auch ohne entsprechenden Abschluss im Sozialbereich oder als Jurist.
Auch mit diesem Gesetz wird wieder deutlich: Die Koalition wird ihrem Auftrag verantwortungsvoll gerecht. Sie überprüft regelmäßig die Gesetze und optimiert diese. Unnötiges wird gestrichen, Bürokratie abgebaut und Kosten gespart.
Auch wenn das im Fall des Justizgesetzes leider nur ein kleines Beispiel ist – wir bleiben dran und stimmen zu.
Herzlichen Dank.
Herr Besier, gehe ich recht in der Annahme, dass Sie – –
Ja.
Es geht aber um diese – –
Ich würde nur gern wissen, ob Sie an diesem Ausschuss teilgenommen haben und genau diese Diskussion, die Sie gerade führen, mit den Diskutanten und dem Unterlagenbeauftragten geführt haben, oder ob das jetzt erstmalig hier von Ihnen diskutiert wird bzw. ob es – weitergeführt – nicht besser wäre, solche Diskussionen im Ausschuss zu führen, wo sie hingehören.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir stimmen heute über das Gesetz über den Beitritt des Freistaates Sachsen zum Staatsvertrag über die Errichtung der Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der
Länder, kurz ausgesprochen: GÜL, ab. Man war nicht sehr erfinderisch, aber es war zumindest eine Abkürzung.
Mit dem 1. Januar 2011 ist das Gesetz zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung nebst anderen Regeln in Kraft getreten. Nun kann das Gericht oder der Richter mittels § 68 Abs. 1 (1) des Strafgesetzbuches die Weisung, die eine elektronische Aufenthaltsüberwachung eines Führungsprobanden ermöglicht, aussprechen. Mit dieser neu eingefügten Norm kann der Aufenthalt eines Führungsaufsichtsprobanden elektronisch überwacht werden. Sie ist bei Probanden zulässig, die wegen eines Verbrechens – zum Beispiel einer Sexualstraftat – Freiheitsstrafen von mindestens drei Jahren voll verbüßt haben oder aus einer Maßregelung der Besserung und Sicherung entlassen wurden und bei denen die Befürchtung besteht, dass sie ähnlich schwere Straftaten erneut begehen werden.
Erfolgt also durch das Gericht eine solche Weisung, so wird dem Führungsaufsichtsprobanden eine elektronische Fußfessel umgelegt. Diese Fußfessel übersendet eine Vielzahl von Meldungen an eine technische Zentrale. Diese Meldungen an eine bestimmte Schnittstelle werden dann weitergeleitet. Danach kann die zuständige Behörde aktiv werden und sofort handeln. So soll es im Prinzip auch funktionieren.
Der Bund hat das Gesetz beschlossen. Nun muss es auch angewendet werden. Das heißt: Es muss auch in der Praxis umgesetzt werden. Es stellt sich für uns also nicht mehr nur die Frage des Ob, sondern auch des Wie. Wie also allein und selbstständig ein neues System aufbauen oder mit anderen zusammen bereits bestehende Synergien
nutzen? Dazu wurde am 21.03.2011 im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss eine Anhörung durchgeführt, in der auch das Für und Wider der Fußfessel selbst erörtert wurde. Ich nehme es gleich vorweg: Bis auf einen Sachverständigen waren sich alle einig: Die praktischen Erfahrungen sind durchweg positiv. Die Fälle halten sich in allen Ländern im Rahmen. In Sachsen wären das round about zehn bis 15 Personen, die zurzeit in Sachsen-Anhalt – das ist bekannt – untergebracht sind.
Darüber hinaus ist man sich auch über Folgendes im Klaren: Andere Länder wie Hessen und Bayern haben mit diesen „harten Jungs“ noch keine Erfahrungen machen können. Deren Erfahrungen beruhen auf freiwilligen Probanden, die der leichten Kriminalität zuzuordnen sind. So war das bei ihnen bisher. Wir betreten insoweit unsicheres Terrain. Das tun die anderen aber auch. Und wieder waren sich alle Sachverständigen darin einig, dass die positiven Aspekte überwiegen. Dadurch, dass man der Fußfessel Verbots- oder Gebotszonen einprogrammieren kann – das funktioniert –, also festlegt, wo sich der Proband aufhalten darf bzw. wo er sich zu gewissen Zeiten aufhalten soll – sprich: abends zu Hause sein und auch zu Hause schlafen –, wird das Opfer geschützt. Im Gegenzug kann sich der Proband freier bewegen. Außerdem wird der Proband durch die ständige Weiterleitung der Daten davor abgeschreckt, erneut Straftaten zu begehen.
Es geht sogar weiter: Der Proband vermeidet selbst aus den genannten Gründen gefährdende Situationen; das haben die Sachverständigen so festgestellt. Der Proband weiß: Wenn er etwas Ungesetzliches tut, wird es herauskommen.
Die Liste der positiven Ergebnisse, die wir aus der Ausschussanhörung mitgenommen haben, ist bei Weitem noch nicht abgeschlossen. Nur heute geht es nicht um die Fußfessel, sondern es geht nur noch um die Umsetzung. Im Verlauf einer Führungsaufsicht, in der eine solche Weisung seitens des Gerichts erfolgt ist, ist es erforderlich, die bei der technischen Überwachungszentrale eingehenden Mitteilungen der Fußfessel inhaltlich zu bewerten, erforderliche Maßnahmen einzuleiten und an
die zuständige Stelle – nämlich eine Polizeibehörde oder die Führungsaufsichtsstelle – weiterzuleiten.
Das würde bedeuten, dass der Freistaat eine Stelle mit sehr teurem technischem Know-how ausstattet, diese sieben Tage in der Woche und 24 Stunden am Tag besetzt hält und die eingehenden Mitteilungen inhaltlich auch bewerten kann. Dabei müssen qualifizierte und somit teure Mitarbeiter eingesetzt werden, da die elektronischen Meldungen der Fußfessel sensibel und adäquat bearbeitet werden müssen. Denn es ist ein großer Unterschied, ob – das wurde im Ausschuss angesprochen – ein Akku leer ist und der Proband darüber informiert werden muss und diesen wieder aufzuladen hat – das heißt, er muss ihn ans Stromnetz anschließen – oder ob er sich sogar – und das ist der wesentliche Punkt – zum Beispiel in einer Verbotszone befindet. Das ist ein sehr kostspieliges Unterfangen.
Warum aber jetzt das Rad neu erfinden, wenn es doch in Hessen eine solche GÜL schon gibt? – Sie ist bereits in Betrieb. Dadurch teilen sich die Kosten. Je mehr wir partizipieren, desto günstiger wird es. Bayern, Hessen, Baden-Württemberg und NRW sind schon dabei.
Wie geht das aber? – Es handelt sich doch um hoheitliches Handeln. Es muss also mittels Staatsvertrag geregelt werden. Das Gesetz, das wir beschließen wollen, ermöglicht den Beitritt des Freistaates Sachsen zu dem bereits mit den genannten Ländern geschlossenen Staatsvertrag und setzt die Bestimmungen dieses Staatsvertrages in Landesrecht um. Klingt einfach, ist es auch.
Ein Problemkreis hat sich aber ergeben: Das ist der Datenschutz. Hier wird mit erheblichen Daten hantiert, und diese werden auch noch gespeichert. Ist das so zulässig? – Aus den Unterlagen und dem Vorlauf, der in Hessen vorhanden ist – man hat das dort über viele Jahre ausprobiert –, geht hervor, dass der dortige Datenschutzbeauftragte von Anfang an bei allen Entwicklungen einbezogen war und auch weiter ist. Er hat das Vorhandensein als unbedenklich bezeichnet.
Außerdem wurde dies im Vorfeld der bundesgesetzlichen Novelle von allen Datenschutzbeauftragten diskutiert, und die Kritikpunkte der Länder sind weitestgehend eingeflossen. Auch in der letzten Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusssitzung hat der Sächsische Datenschutzbeauftragte, Herr Schurig, keine Einwände gegen den Staatsvertrag vorgebracht. Mithin führt der Hessische Datenschutzbeauftragte – das ergibt sich aus Artikel 3 Abs. 5 des zu beschließenden Staatsvertrages – weiterhin die Aufsicht.
Ich halte das – ehrlich gesagt – für ausreichend, werden doch die obersten Datenschützer den Prozess weiter aktiv verfolgen. Das hat auch der Datenschutzbeauftragte, Herr Schurig, in der letzten Sitzung gesagt.
Kurzum: Der Staatsvertrag ist gut. Alles Wichtige ist darin enthalten. Durch das Miteinander sparen wir viel Geld. Auch hier zeigt sich erneut sehr deutlich, wie verantwortungsbewusst der Freistaat mit Steuergeldern umgeht. Zudem können wir sofort die Erfahrungen der
Mitarbeiter in der schon funktionierenden Gemeinsamen Überwachungsstelle, der GÜL, nutzen. Was wollen wir mehr? – So kann föderalistisches Miteinander funktionieren, ohne an die Eigenständigkeit der Länder selbst zu gehen.
Folgen Sie dem Votum des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses! Das hat auch schon der mitberatende Finanzausschuss getan.
Herzlichen Dank.
Herr Kollege Bartl, ich habe folgende kurze Frage: Ist es richtig, weil wir über die Frage des Staatsvertrages reden, dass das, was im Artikel 4 steht, ebenfalls nur durch einen Staatsvertrag geregelt werden kann?
Danke schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen!
Ein wenig Ruhe wird jetzt hoffentlich einkehren. – Wir stimmen heute in diesem Hohen Hause über das neue Versammlungsgesetz ab. Ich möchte an dieser Stelle nicht erneut auf die Grundsätze des Artikels 3 der Sächsischen Verfassung zur Versammlungsfreiheit und die prinzipielle Frage von friedlichen Demonstrationen eingehen.
Ja, das wurde aber von allen bereits im Januar 2010 in der 2. Lesung des Vorgänger-Entwurfes getan und seitdem
mit teilweise zweifelhaften Auffassungen zur Frage der Friedlichkeit und Legitimität solcher sogenannten friedlichen Sitzblockaden fortgeführt. Also ersparen wir uns das. Deshalb meiner Ansicht nach im Einzelnen nun zum Versammlungsgesetzentwurf der Staatsregierung mit den beschlossenen Änderungen aus dem Verfassungs-,
Rechts- und Europaausschuss, der hierbei federführend ist.
Richtig ist, dass wir im Januar 2010 das Versammlungsgesetz in seiner alten Fassung auf den Weg gebracht haben und das Sächsische Verfassungsgericht in seiner Entscheidung im April 2011 dem Parlament ins Stammbuch schrieb, dass die bloße Bezugnahme auf die Normen des Bundesversammlungsgesetzes nicht ausreiche. Danach kam durch das Innenministerium ein neuer Entwurf, der, vom Kabinett beschlossen, dem Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss zugewiesen wurde, und wir führten am 9. November 2011 zum Gesetzentwurf der Staatsregierung eine intensive Anhörung durch.
Dabei ist nun dieser Entwurf als Beschlussempfehlung des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses erarbeitet worden, der die Ergebnisse der Anhörung in sich trägt. An dem Gesetzentwurf hat sich in seinem Grundprinzip nichts geändert. Warum sollte dies auch zwingend notwendig sein? Das Rad muss meiner Ansicht nach nicht immer wieder neu erfunden werden. Prof. Battis, einer der
angehörten Sachverständigen, sagte in der Anhörung, dass, ganz trocken gesagt, das Versammlungsrecht ein konsolidiertes, das heißt gefestigtes Rechtsgebiet sei. Der Gesetzgeber hat dabei recht wenige Gestaltungsmöglichkeiten.
Generell gilt: Der Landesgesetzgeber kann – und das aus gutem Grund – beispielsweise die Meinungs- und Versammlungsfreiheit nur sehr, sehr begrenzt einschränken, und das soll auch so bleiben. Warum soll nun ein neues, schickes oder ganz anderes Gesetz konstruiert werden? Der alte Zopf muss ab, wir brauchen ein neues Gesetz. So agieren Sie auf der linken Seite – meiner Ansicht nach unverständlich und ohne Not. Das Bundesversammlungsgesetz ist zwar alt; es wurde am 9. Mai 1950 von der Bundesregierung beschlossen und ist nach langer Beratung im damaligen Ausschuss zum Schutze der Verfassung – und nicht im Rechts- und Innenausschuss – drei Jahre intensiv beraten worden. Das Gesetz wurde fortgebildet, das muss man beachten; es wurde auf Dauer angelegt.
Klar. – Das Gesetz wurde fortgebildet, etwa durch die Wunsiedel-Entscheidung oder das Brokdorf-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Natürlich ist es misslich, dass man beim Studium des Gesetzestextes immer die Entscheidungen des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichtes mitlesen muss.
Aber, so sagte Prof. Battis – ich zitiere immer nur die Anhörung –, es sei kein Mangel. Man kann das Gesetz so auslegen, dass es handhabbar ist – ich zitiere –: "Es wird sich zusammenrütteln." Wenn wir also ein neues Gesetz kreieren, wie es zum Beispiel Bayern oder Niedersachsen versuchen, so kommen wir zu einem ganz anderen Problem: Wie ist die jeweilige Norm auszulegen? Ist das Gesetz überhaupt in sich stimmig?
Der Sachverständige Prof. Geis aus Erlangen/Nürnberg hat uns anschaulich geschildert, wie die Bayern als Vorreiter "mal so richtig" – wie er sagt – "auf den Putz hauen und die neue Freiheit des Föderalismus austesten wollten". Er sagte, dass es auch zu einstweiligen Anhörungsverfahren gekommen sei – mit teils negativem Ausgang. Er hatte auch einige Erfahrungen aus Bayern mitgenommen, die er uns in Form einer Kritik in der Anhörung mit auf den Weg gab, und diese haben wir auch umgesetzt.
Zum § 15 des Sächsischen Versammlungsgesetzes, den Untersagungs- und Auflösungstatbeständen – für jene, die in der Anhörung nicht dabei waren –, der auf dem Bundesversammlungsgesetz basiert, attestierte der Sachverständige ausdrücklich, dass diese Norm, der § 15, in sich hinreichend konkret sei. Dem kann man eigentlich nichts hinzufügen.
Wir haben den Gesetzentwurf der Staatsregierung auf den Prüfstand gestellt und von den Sachverständigen kritisieren lassen. Diese Kritikpunkte sind weitgehend eingearbeitet worden. Versäumte Fehlerkorrekturen und Anpassungen der bundesgesetzlichen Bestimmungen bei der Übernahme in das Landesrecht wurden von den Sachverständigen moniert. Die veraltete Wortwahl wurde beispielsweise ausgetauscht gegen eine neue, aber, Herr Bartl, dennoch juristische. Das ist insbesondere für die Nicht-Juristen manchmal etwas schwer zu verstehen, wenn wir zu Worten sagen, sie seien modern.
Gut, das lassen wir mal so stehen. – Im § 2 des Versammlungsgesetzentwurfs wurden in Abs. 3 die geforderten Legaldefinitionen der Versammlung und des Aufzuges eingefügt. Das wurde von den Praktikern gefordert. Außerdem wurde klargestellt, wann eine Versammlung öffentlich ist. Dies ist unter anderem zur Abgrenzung des Versammlungsgesetzes vom Polizeigesetz wichtig. Diesen Hinweis durch die Praxis – des Sachverständigen Wawrzynski, Leipzigs Polizeipräsident – haben wir umgesetzt.
Klargestellt wurde im § 11 des Versammlungsgesetzes, wann Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt werden können: nämlich dann, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht oder eine solche zu befürchten ist. Dies dient – für Juristen manchmal unverständlich – der Normenklarheit und der einfacheren Handhabung durch die Praxis. Es ist klar, dass sich ein Polizeiführer nicht mit der Rechtsabteilung der Polizei mitten im Getümmel beraten kann, was mit der Norm konkret gemeint ist. Aus diesem Grund haben wir dies eingefügt; dazu dient es. Im Übrigen dient es, nochmals klargestellt, der geforderten Abgrenzung zwischen dem allgemeinen Polizeirecht und den Befugnissen nach dem Versammlungsrecht.
Dies gilt auch für die §§ 1 und 2 Versammlungsgesetzentwurf. Dort wurde das Wort "Anmeldung" durch "Anzeige" ersetzt. Das ist übrigens ein Klassiker, bei dem man versucht hat, ihn moderner zu gestalten. Die Anmeldung unterstellt immer die Bedürftigkeit. Jeder glaubt, wenn er anmeldet, braucht er auch eine Genehmigung. Nein, das ist nicht gemeint. Es ist mehr eine Anzeige gemeint. Dies wird Artikel 23 der Sächsischen Verfassung eher gerecht.
Im § 14 Versammlungsgesetz haben wir die Spontanversammlungen geregelt und beschrieben, für die die eben genannte Anzeigepflicht entfällt. Im § 14 Abs. 5 haben wir abweichend auf den Entwurf zum Versammlungsge
setz zurückgegriffen und die sogenannte Kooperationspflicht bzw. das Kooperationsgespräch als Möglichkeit normiert. Dies dient unter anderem der Deeskalation – schon im Vorfeld von Demonstrationen ein gefordertes Instrument.
Nun kommen wir zu der zentralen Norm des Versammlungsgesetzes, § 15 Versammlungsgesetz. Ich möchte mich hier an Herrn Prof. Enders halten, der in der Anhörung sinngemäß sagte, dass die freiheitlich-demokratische Staatsordnung von der aktiven Teilnahme ihrer Bürger am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung lebt. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass unsere Staatsordnung auf eine möglichst unreglementierte Betätigung vor allem der Meinungs- und Versammlungsfreiheit angewiesen ist.
Auf der anderen Seite besteht aber das Problem: Keine unbedingte Freiheit den Feinden der Freiheit. Eine solche Freiheitsordnung läuft natürlich Gefahr, dass die gewährleistete Freiheit von Einzelnen dazu genutzt wird, die Freiheit aller anderen ebenfalls abzuschaffen. Deswegen normiert auch unser Grundgesetz ausdrücklich Freiheitsmissbrauchsgrenzen, wie zum Beispiel die Grundrechtsverwirkung oder das Parteienverbot. Als Grundprinzip gilt im Rechtsstaat die Regel, dass er ohne Ansehen der Person eine für alle gleiche gesetzmäßige Freiheit gewährleistet, also nicht Geisteshaltung, Standpunkte, Ideologie als solche bewertet, sondern Distanz und Neutralität. Dies haben wir im § 15 umgesetzt. Leider hat es in der Diskussion im letzten Jahr nur wenig stattgefunden, insbesondere bei den Sitzblockaden.
Wir haben im Rahmen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten weitere Akzente gesetzt. Dies sollte mit dem alten § 15 Abs. 1 Satz 2 Versammlungsgesetz im Entwurf versucht werden, der schon dann Einschreitungen rechtfertigt, wenn in der Vergangenheit vergleichbare Versammlungen oder Aufzüge zu einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit geführt haben. Aber das Bundesverfassungsgericht verlangt gerade, dass die Durchführung der konkreten Versammlung, in die Zukunft betrachtet, höchstwahrscheinlich zu einer Gefahrensituation führt. Da es sich also nicht vereinbaren lässt, wurde aufgrund der auch übergreifenden ablehnenden Auffassung der Sachverständigen § 15 Abs. 1 Satz 2 Versammlungsgesetz gestrichen. Auch das gehört zur Diskussion und den Ergebnissen der Anhörung.
Anders ist die Sache unserer Ansicht nach beim § 15 Abs. 2 Versammlungsgesetz zu betrachten.
Herr Präsident, ja, bitte.
Zu Frage 1: Wollen Sie ein Bienchen, oder was wollen Sie jetzt?
Wir haben die Entscheidung getroffen, § 15 Abs. 1 Satz 2 zu streichen. Sie wollen aber der Urheber der ganzen Geschichte sein. – Wir sind alle daran beteiligt. Es ist ein demokratischer Prozess. Wir stehen hier im Plenum und diskutieren darüber. Wenn Sie das Bienchen wollen: Ja, Sie waren mit daran beteiligt, Herr Lichdi.
Manche Fragen sind schwierig zu beantworten, wenn sie auf sich selbst gerichtet sind. – Gut. Weiter.
Wir kommen jetzt noch zu § 15 Abs. 2 des Versammlungsgesetzes. Darin heißt es: „Eine Versammlung und ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort von historischer Bedeutung stattfindet, der a) an Menschen, die unter der nationalsozialistischen oder kommunistischen Gewaltherrschaft menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt waren, oder b) an Menschen, die Widerstand gegen die nationalsozialistische oder kommunistische Gewaltherrschaft geleistet haben, oder c) an die Opfer eines Krieges erinnert.“
Jetzt kommt die besondere Regelung, dass Beispiele und insbesondere Orte aufgeführt worden sind, wie zum Beispiel das Völkerschlachtdenkmal in Leipzig, die Frauenkirche und der Neumarkt in Dresden und für den 13. und 14. Februar noch Teile der Dresdener Alt- und Neustadt.
Diese Orte sind als Orte von historischer Bedeutung zu schützen. Für die wiederaufgebaute Frauenkirche gilt dies umso mehr, als bereits die Frauenkirchenruine für die Dresdener Bürgerschaft das Mahnmal gegen die kriegerische Zerstörung war und gerade in räumlicher Nähe zum Altmarkt an die zahllosen zivilen Opfer erinnerte.
Diese antinazistische und antikommunistische Konzeption, die wir gewählt haben, halten wir für zulässig. Sie ist
zulässig. Hinsichtlich der einzelnen Orte gibt es sicherlich Konkretisierungsbedarf – na klar. Dies ist meiner Ansicht nach aber nicht die Aufgabe des Gesetzgebers. Das wurde auch in der Anhörung deutlich. Das kann die Behörde in der Praxis Hand in Hand mit der Rechtsprechung organisieren. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers. Insofern ist es kein Kritikpunkt an dem Landesgesetz.
Um einem Vorwurf vorzugreifen, der immer wieder gemacht worden ist und der bestimmt wieder kommen wird: Es geht eindeutig um den Schutz der Menschenwürde für Opfer nationalsozialistischer oder kommunistischer Gewaltherrschaft. Wir setzen das an Menschen begangene Unrecht nicht gleich, wie es immer wieder gesagt und wie es uns immer wieder fälschlicherweise vorgeworfen wird. Wir lehnen beide Unrechtsregime und Gewaltherrschaften strikt ab. Dies hat Aufnahme in die Präambel der Sächsischen Verfassung gefunden. Artikel 116 weist ebenfalls auf diese Verantwortung im Freistaat Sachsen hin. Dieser werden wir auch politisch gerecht.
Bei dem vierten Abschnitt, den Straf- und Bußgeldvorschriften, war es der Koalition wichtig, dass es nicht um eine Bagatelltat geht, die mit einer Ordnungswidrigkeit abgetan werden kann.
Ich habe mein Zweites Staatsexamen.
Herzlichen Dank. Das ist reizend.