Protocol of the Session on September 18, 2013

Bei keinen Stimmenthaltungen und einer großen Reihe von Stimmen dafür dennoch mit Mehrheit abgelehnt.

Wir kommen zu Artikel 6 Inkrafttreten. Ich bitte um die Zustimmung. – Die Gegenstimmen, bitte? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Bei einer Stimmenthaltung und einer Reihe von Stimmen dafür ist auch Artikel 6 mit Mehrheit abgelehnt worden.

Damit sind sämtliche Teile des Gesetzentwurfes abgelehnt worden und eine Schlussabstimmung findet nicht mehr statt. Die 2. Beratung ist damit abgeschlossen.

Wir kommen jetzt zur Behandlung des Gesetzentwurfs der Fraktion DIE LINKE. Auch hier wurde vom Ausschuss Ablehnung empfohlen. Deshalb ist der Gesetzentwurf die Grundlage für die Abstimmung. Es gibt Änderungsanträge, mit denen wir beginnen. Ich rufe den Änderungsantrag in Drucksache 5/12725 auf, ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE, und bitte um Einbringung. Herr Abg. Bartl, bitte.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Wir haben uns mit diesem Änderungsantrag entschieden, vor allem unter Beachtung der entsprechenden Hinweise der Expertinnen und Experten in der Sachverständigenanhörung des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses, dass wir das passive Wahlalter, also das Alter, in dem man in Körperschaften gewählt werden kann – Landtag bzw. kommunale Vertretungen –, doch bei 18 Jahren belassen, so wie es jetzt in der Verfassung und im Wahlgesetz vorgesehen ist; das unter dem Aspekt, dass tatsächlich bestimmte Risiken bei der Herabsetzung auf 16 Jahre, also Haftungsrisiken und dergleichen mehr, was sowohl für Landtage als auch für Aufsichtsräte auf der kommunalen Ebene zutrifft, auftreten können. Das ist, nebenbei gesagt, auch die Frage bezüglich der strafrechtlichen Delinquenz. Es macht einen Unterschied, ob ich das aktive oder passive Wahlalter in dem Fall in Bezug nehme. Wir wollen bei dem Alter von 18 Jahren bleiben, weil uns die Argumente der Sachverständigen überzeugt haben.

Wer möchte zum Antrag sprechen? – Herr Homann, bitte.

Ich möchte gleich die Möglichkeit nutzen: Wir haben einen Änderungsantrag, der dasselbe möchte. Schön, dass Sie das genauso sehen. Wir unterstützen den Änderungsantrag. Sollte er nicht durchkommen, müssen wir uns enthalten.

Wenn der Antrag der Fraktion DIE LINKE angenommen werden würde, würden Sie Ihren Änderungsantrag zurückziehen, habe ich das jetzt richtig verstanden? – Gut.

Ich frage zum Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. Gibt es dazu noch Diskussionsbeiträge? – Das ist nicht der Fall. Dann lasse ich über diesen jetzt abstimmen. Wer gibt die Zustimmung? – Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Keine Stimmenthaltungen. Bei

einer ganzen Reihe von Stimmen dafür ist der Antrag dennoch mit Mehrheit abgelehnt worden.

Ich gehe jetzt davon aus, Herr Abg. Homann, dass Sie Ihren Antrag von der SPD-Fraktion, den Änderungsantrag, noch einmal einbringen, weil Ablehnung erfolgt war.

Es macht wenig Sinn, über dasselbe jetzt noch einmal abzustimmen.

Gibt es dazu Diskussionsbedarf von den Fraktionen? – Das ist nicht der Fall. Dann lasse ich auch über diesen Antrag der SPDFraktion, Drucksache 5/12726, abstimmen. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen? – Die Stimmenthaltungen? – Es gibt eine Reihe von Stimmenthaltungen und eine Reihe von Stimmen dafür. Dennoch ist der Antrag mit Mehrheit abgelehnt worden.

Meine Damen und Herren! Wir stimmen jetzt über den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD ab. Ich beginne mit der Überschrift. Gibt es irgendwelche Unklarheiten?

(Stefan Brangs, SPD: Das ist der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE!)

Entschuldigung. Das ist der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. Ich nehme alles zurück. Ich war noch so auf den Antrag fixiert.

Dann beginne ich jetzt mit der Überschrift. Wer möchte die Zustimmung geben? – Die Gegenstimmen, bitte? – Die Stimmenthaltungen? – Bei einer Reihe von Stimmen dafür ist die Überschrift dennoch mit Mehrheit abgelehnt worden.

Artikel 1, Änderung der Verfassung des Freistaates Sachsen: Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Bei einer großen Zahl von Stimmenthaltungen und Stimmen dafür ist dennoch Artikel 1 mit Mehrheit abgelehnt worden.

Artikel 2, Gesetz zur Regelung der Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte von Kindern und Jugendlichen in den Gemeinden und Landkreisen des Freistaates Sachsen: Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenhaltungen und Stimmen dafür ist Artikel 3 dennoch mit Mehrheit abgelehnt worden.

Artikel 4, Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid: Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen? – Die Stimmenthaltungen? – Auch hier ist bei Stimmenthaltungen und Stimmen dafür Artikel 5 mit Mehrheit abgelehnt worden.

Artikel 6, Änderung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen: Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen? – Die Stimmenthaltungen? – Auch hier ist bei Stimmenthaltungen und Stimmen dafür Artikel 6 mit Mehrheit abgelehnt worden.

Artikel 7, Änderung des Landesjugendhilfegesetzes: Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen? – Die Stimmenthaltungen? – Keine Stimmenthaltungen und Stimmen dafür. Dennoch ist der Artikel mit Mehrheit abgelehnt worden.

Artikel 8, Inkrafttreten: Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen? – Die Stimmenthaltungen? – Eine Stimmenthaltung und eine Reihe von Stimmen dafür. Dennoch ist der Artikel mit Mehrheit abgelehnt.

Meine Damen und Herren! Auch hier wurden alle Teile des Gesetzentwurfes abgelehnt. Damit erübrigt sich die Gesamtabstimmung. Auch die 2. Beratung hierzu ist abgeschlossen. Der Tagesordnungspunkt ist damit beendet.

(Heiterkeit)

Ist das die Freude über die Ablehnung?

Wir kommen zu

Tagesordnungspunkt 3

2. Lesung der Entwürfe

Gesetz über eine Polizeikommission zur Gewährleistung rechtmäßiger

Polizeiarbeit (Sächsisches Polizeikommissionsgesetz – SächsPolKommG)

Drucksache 5/9962, Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 5/12309, Beschlussempfehlung des Innenausschusses

Gesetz zur Gewährleistung einer effektiven Untersuchung von

Beschwerden gegen polizeiliche Maßnahmen im Freistaat Sachsen

Drucksache 5/10200, Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE

Drucksache 5/12310, Beschlussempfehlung des

Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses

Wir gehen in die Debatte. Es beginnen natürlich die Einreicher, die Fraktion GRÜNE, danach die Fraktion

DIE LINKE, CDU, SPD, FDP, NPD und die Staatsregierung, wenn gewünscht. Ich erteile nun der Fraktion GRÜNE, Frau Abg. Jähnigen, das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Verehrte Damen und Herren! Die Polizei hütet das staatliche Gewaltmonopol, eine wichtige gefahr- und stressgeneigte und allen Problemen unserer Gesellschaft unterworfene Aufgabe. Polizeiarbeit ist ein zentrales Fundament für den demokratischen Staat. Niemand anders als die Polizei – und auch diese nur im Rahmen ihrer Befugnisse – darf unmittelbaren Zwang, darf Gewalt ausüben. Gerade weil diese Aufgaben so besonders und so sensibel sind, ist jedes Fehlverhalten – bewusst oder fahrlässig, gerechtfertigt oder willkürlich – ein Problem für das Ansehen der Polizei und des demokratischen Rechtsstaates.

Polizeiarbeit braucht deshalb eine Fehlerkultur und muss kontrolliert werden, polizeiintern, aber auch außerhalb der Polizeieinheiten und ihrer Hierarchien. Dafür sind Bürger in Sachsen übrigens schon im 19. Jahrhundert, aber auch 1989 auf die Straße gegangen. Wer kontrolliert nun die sächsische Polizei jenseits ihrer internen Hierarchien? Wir, das Parlament?

Wir gewählten Abgeordneten haben in der Regel weder das spezielle fachliche Know-how, noch haben wir Frage-, Akteneinsichts- und Betretungsrechte, die für eine effektive Kontrolle der konkreten Polizeiarbeit in der Fläche des Landes notwendig wären.

Das genügt nicht. Die Kontrolle des Verwaltungsgerichts findet, wenn überhaupt, in Einzelfällen auf Antrag von Betroffenen im Nachgang statt – und die amtliche Kontrolle von Staatsanwaltschaft und Strafgerichten? Aktuelle Zahlen dazu finden Sie in der jüngsten meiner Kleinen Anfragen zu diesem Thema, Drucksache 5/12009.

Von insgesamt 153 Ermittlungsverfahren nach Strafanzeigen gegen Polizeibedienstete in Sachsen im letzten Jahr endete keines mit einem Gerichtsverfahren. Lediglich zwei Verfahren führten zur Einstellung gegen Geldauflagen wegen geringer Schuld.

136 dieser Verfahren – 91 % – wurden nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Die Befunde in den Jahren vorher waren ähnlich: Mehr als 90 % der Strafanzeigen gegen Polizeibedienstete wurden in Sachsen eingestellt. Sie haben also nur eine sehr geringe Chance auf Erfolg.

Die durchschnittliche Einstellungsrate von Strafanzeigen nach § 170 Abs. 2 StPO lag in Sachsen – nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes – im letzten Jahr bei gerade einmal 27 %; bezogen auf Körperverletzungsdelikte waren es 38 %. Welch ein Unterschied!

Natürlich liegt nicht jeder Strafanzeige gegen Polizeibedienstete wirklich ein strafbares Verhalten zugrunde. Doch genauso wenig ist anzunehmen, dass dermaßen viele Strafanzeigen unbegründet seien. Der Sachverständige Prof. Dr. Joachim Kersten von der Deutschen Hoch

schule der Polizei hat in der Anhörung zu unserem Gesetzentwurf im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss am 26. März deutlich gemacht: Es gibt deutschlandweit ein sehr starkes Missverhältnis zwischen den Einstellungen bei Anzeigen gegen Polizeibedienstete und bei Anzeigen von Polizeibediensteten wegen Widerstands gegen die Polizei. Erstere werden sehr häufig eingestellt – bis zu 95 % –, Letztere haben hohe Erfolgsquoten. – Die sächsischen Zahlen bestätigen dieses Problem.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN meinen deshalb: Entgegen allen beschwichtigenden Äußerungen und Ablehnung aus der Polizeiführung braucht Sachsen dringend eine bessere und vor allem unabhängige Kontrolle polizeilichen Handelns. Die Bürgerinnen und Bürger müssen in die Lage versetzt werden, mit ihren Beschwerden über die Polizei ernst genommen zu werden. Sie sollten Aussicht auf eine umfassende und mit ihren Ergebnissen öffentlich zugängliche Bearbeitung haben.