Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Erster Punkt: Ich weiß, dass Verfassungen nicht für die Ewigkeit gemacht sind. Ich weiß aber auch, dass das politische Tagesgeschäft dorthin gehört, wo man die entsprechenden Fragen ausstreiten muss: in die Mitte der Gesellschaft. Dazu benötige ich nicht ständig die Diskussion über eine Verfassungsänderung, sondern ich benötige ständig die Diskussion mit dem sächsischen Volk. Es ist ein großes Manko, dass politische Parteien zu wenig mit dem sächsischen Volk diskutieren und nur noch in ihren eigenen Reihen das Gespräch suchen.
Zweiter Punkt: Die Rolle des Artikels 85 ist immer in Verbindung mit der in Rede stehenden Verschuldungsbremse diskutiert worden. Ich habe es als redlich angesehen, allen Fraktionen einen fairen Weg zu dieser Diskussion zu eröffnen.
Verbunden mit der Verschuldungsbremse im Freistaat Sachsen ist – natürlich – die Festschreibung von Ausnahmen. Diese sind viel zu wichtig, als dass man sich nicht auf eine Debatte darüber einlassen sollte. Der Grundgesetzgeber hat deutlich gemacht: Wenn die Länder bis 2020 keine Ausnahmen festlegen, dann wird es auch keine geben. – Das ist Grund genug, auch bei uns etwas zu tun.
Herr Präsident, lassen Sie mich mit einem Zitat enden. Konfuzius soll einmal gesagt haben: „Wenn du die Absicht hast, dich zu erneuern, tu es jeden Tag!“ Aber dazu eine Verfassung zu ändern, daran hat er wohl nicht gedacht.
Wir gehen weiter entsprechend der Rednerreihenfolge. Das Wort könnte jetzt die SPD-Fraktion ergreifen. – Kein Redebedarf mehr. Als Nächstes hätte die FDP-Fraktion das Rederecht. – Für die FDP-Fraktion ergreift Kollege Biesok das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zur Verfassungsänderung wurde schon vieles gesagt; ich möchte gern auf wenige Punkte eingehen. Mir ist es wichtig, deutlich herauszustellen, was wir hinsichtlich der Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat und den Kommunen vereinbart haben. Es ging uns nicht darum, das bestehende System des kommunalen Finanzausgleichs zu revolutionieren oder komplett neu zu gestalten. Wir haben lediglich für einen Punkt, den Mehrbelastungsausgleich bei der Veränderung von Standards, eine Neuregelung in das Gesetz eingefügt. Insbesondere war es nicht unser Anliegen, den Gleichmäßigkeitsgrundsatz I anzutasten. Dieser ist eindeutig in Artikel 87 geregelt und bleibt von dem, was wir heute beschließen, unberührt.
Ferner möchte ich verdeutlichen, dass es unsere Intention ist, den Mehrbelastungsausgleich lediglich dort Anwendung finden zu lassen, wo durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes – damit meine ich ausschließlich eine Rechtsverordnung, nicht eine Verwaltungsvorschrift – aus dem Entscheidungsbereich des Freistaates Sachsen eine Mehrbelastung für die Kommunen eintritt. Damit ist auch klargestellt, dass europarechtliche oder bundesrechtliche Regelungen, auf die wir keinen Einfluss haben, hier keinen entsprechenden Mehrbelastungsausgleich hervorrufen.
Ich möchte ferner auf eine Diskussion eingehen, die wir sowohl in der Arbeitsgruppe als auch in den Beratungen in den Ausschüssen sehr klar geführt haben: Wie gehen wir damit um, wenn eine Aufgabe, die übertragen worden ist, anschließend weiterfinanziert werden soll? – Wir überlegten in den Beratungen, ob wir im Gesetz normieren, dass der finanzielle Ausgleich dauerhaft aufrechtzuerhalten ist und somit die Regelung der Finanzbeziehun
gen – jetzt in Artikel 87 der Verfassung – zu einem sehr viel weiteren Teil in Artikel 85 hinüberzuziehen ist. Wir haben uns bewusst dagegen entschieden, die Wörter „dauerhaft aufrechtzuerhalten“ in die Verfassung zu schreiben, um somit das bisherige System auch so zu belassen.
Da es in den Diskussionen im Rechtsausschuss und auch in der Sachverständigenanhörung Zweifel gegeben hat, möchte ich klar und deutlich sagen: Es ist der feste Wille unserer Fraktion gewesen, es so zu machen, wie es im Wortlaut des Verfassungstextes steht und wie wir es in der Begründung ausgeführt haben. Alles, was man nachträglich hineinzuinterpretieren versucht, muss scheitern.
Ich möchte das Schutzkonzept für die Kommunen noch einmal deutlich hervorheben. Wir haben einerseits zugesagt, dass wir bei Veränderung von Standards einen Mehrbelastungsausgleich gewähren wollen, und andererseits ausdrücklich formuliert, dass die Rechte der Träger der kommunalen Selbstverwaltung unangetastet bleiben sollen. Das ist ein Gesamtkonzept. Es soll dazu führen, dass Sparanstrengungen, die aufseiten des Freistaates Sachsen zur Einhaltung der Schuldenbremse gemacht werden, nicht zulasten der Kommunen gehen.
Kollege Biesok sprach für die FDP-Fraktion. – Die Fraktion GRÜNE hat keine Redezeit mehr. Als Nächstes ist die Fraktion DIE LINKE am Zuge. Das Wort ergreift Kollege Bartl.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Völlig richtig, Herr Staatsminister und Kollege Schiemann: Der Souverän, das Volk, entscheidet im Grunde genommen über die Verfassung. Das Volk entscheidet eigentlich auch über die Verteilung der Mittel, die für die Realisierung der essenziellen Grundsätze bzw. der Staatsfundamentalgrundsätze in dieser Verfassung vorgesehen sind.
Nun gibt es im Volk eine Meinungsbildung zu der Problematik, die man gemeinhin – unter Verkürzung – „Schuldenbremse“ nennt. Letztlich geht es um die grundsätzliche Unterbindung der Nettokreditaufnahme als einer Finanzierungsquelle, obwohl viele Wissenschaftler sagen: Es ist systemwidrig – asystemisch –, wenn im Kapitalismus die Möglichkeit der Finanzierung von Staatsausgaben, von Maßnahmen zur konjunkturellen Belebung etc. über die Nettokreditaufnahme derart beschränkt wird.
Der Streit ist in der Welt. Die entsprechende Position haben im Jahr 2009 über 300 Wissenschaftler – die gute Hälfte Professoren, darunter höchst ausgewiesene Namen – in einem Memorandum niedergelegt und dabei die Frage aufgeworfen, ob der Zukunftspfad tatsächlich die
„Schuldenbremse“, also das Verbot der Nettokreditaufnahme, ist oder ob – so zum Beispiel Prof. Peter Bofinger, seinerzeit einer der Wirtschaftsweisen – die „Goldene Regel“ eingehalten werden sollte, die betont, dass neben der passiven Zukunftsvorsorge, die in einer Begrenzung der Verschuldung besteht – keine Frage –, auch die aktive Zukunftsvorsorge in Form öffentlicher Investitionen gewährleistet bleiben muss. Insoweit ist eine Aussöhnung, eine Harmonisierung herbeizuführen.
Kollege Schiemann, wir als Fraktion DIE LINKE hatten uns unter zwei Voraussetzungen entschieden – die Schmerzen, die wir dabei hatten, hat mein Kollege Fraktionsvorsitzender bereits reflektiert –, an der angebotenen Debatte über eine Verfassungsänderung teilzunehmen. Für dieses Angebot bedanken wir uns bei den anderen vier demokratischen Fraktionen ausdrücklich.
Die erste Voraussetzung war, dass die Diskussion nicht so eingegrenzt geführt wird; denn inzwischen ist Änderungsbedarf herangereift, der sich keineswegs auf die Finanzverfassung beschränkt. Dass dem so ist, darüber herrscht nicht nur in unserer Fraktion Einigkeit, sondern so haben sich auch andere Fraktionen geäußert. Ich meine damit vor allem die beiden anderen demokratischen Oppositionsfraktionen; aber auch aus den Reihen der Koalitionsfraktionen, jedenfalls der CDU-Fraktion, wurde es so artikuliert. Die Sächsische Verfassung besteht nun seit über 20 Jahren und hat sich – insoweit besteht überhaupt kein Dissens – in vielerlei Hinsicht bewährt. Auf deren Grundlage konnte man hervorragend streiten, auch beim Verfassungsgerichtshof. Aber ich betone: Der Änderungsbedarf beschränkt sich keineswegs auf die Finanzverfassung.
Es geht um ein ganzes Kompendium von Fragen – aufgeworfen von diesem Hohen Haus, von Vereinen und Verbänden, die sich mit verfassungsrechtlichen Fragen in demokratischen Beteiligungsprozesse befassen, und sogar vom ehemaligen Präsidenten des Sächsischen Landtages, Erich Iltgen, der zum Beispiel sehr für die Quorumänderung beim Volksbegehren eingetreten ist. Das war unsere erste Motivation, weil wir gesagt haben: Das ist die Chance – weil nun einmal die Zweidrittelmehrheit gebraucht wird –, jetzt in diesem Hause zu diesen herangereiften Fragen in einen konstruktiven, ausgewogenen Disput zu treten.
Der zweite Grund war, dass wir einfach auf die Realitäten sehen. Die erste Realität ist, dass der Freistaat Sachsen in der Sächsischen Haushaltsordnung bereits seit dem 1. Januar 2009, also im § 18, eine Schuldenbremse hat, die uns im Grunde genommen bis dato nicht gehindert hat, die Aufgaben zu erfüllen, die Grundsätze einzuräumen, vor allem, dass wir eben seit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. Juni 2009 mit der Einführung der sogenannten Schuldenbremse in Arti
kel 143 e Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes eine Öffnungsklausel hatten, die besagt, dass den Ländern im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 die Möglichkeit gegeben ist, „nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Abs. 3 Grundgesetz abzuweichen“. Das war dann Anlass, dass wir gesagt haben: Okay, wenn es die Möglichkeit gibt, das abzufedern, was im Grundgesetz steht, es auf Sachsen zu spezifizieren und anzupassen; also wenn wir einen originären sächsischen Weg gehen wollen, dann wollen wir daran beteiligt sein. Dann ist das durchaus legitim und wir reden darüber, sosehr wir die Schuldenbremse als ein neoliberales Element ablehnen. Aber das ist nun einmal vom Grundgesetz her da und es kommt über uns, wenn wir nichts tun, was in den Artikeln 109 und 115 steht.
Aber jetzt kommt der Punkt. Kollege Schiemann und Kollege Biesok, wir sind dann mit einer Kompromissformel herausgekommen, die wir in den Nachmittagsstunden des 1. Februar in der Arbeitsgruppe ausverhandelt haben, und wir haben dann den Fraktionsvorsitzenden und den Mitgliedern der Arbeitsgruppe empfohlen, diesen Kompromiss anzunehmen und mit ihrer Unterschrift zu tragen.
Nun ist ein Kompromiss die Lösung eines Konfliktes durch gegenseitige freiwillige Übereinkunft unter beiderseitigem Verzicht auf Teile der jeweils gestellten Forderungen. Anders komme ich nicht zum Kompromiss. Aufeinander zugehen heißt das. Das war völlig klar. Es war auch völlig klar, dass demzufolge zunächst einmal das, was in diesen Artikeländerungen, die wir vorgenommen haben – also in den drei Artikeln; die Kollegen Schiemann und Biesok sind darauf eingegangen – die Grundlage dessen ist, was im Gesetz gefasst wird und was dann als Gesetz in den parlamentarischen Geschäftsgang dieses Hohen Hauses eingeht.
Dann aber beginnt das Problem zumindest für einen Teil unserer Fraktion, nämlich zum Ersten, dass Einzelne den Gesetzentwurf bekommen haben, und zweitens die Begründungen Erstaunen hervorriefen. Die Mehrheit hat gesagt: Wie passt denn das zusammen mit dem, was in dem Normenwortlaut steht?
Dass das nicht nur unser Problem gewesen ist, hat ja in der Expertenanhörung – darauf komme ich noch einmal zurück – am prägnantesten Prof. Wieland, Rektor der Deutschen Universität für Verwaltungsrecht Speyer und Inhaber eines Lehrstuhls für Finanz- und Steuerrecht, ausgeführt, indem er in der Anhörung am 5. Juni 2013 sagte: „Jetzt kommen meine Grundbedenken, die ich gegen Ihren Gesetzentwurf habe. Ich sehe eine deutliche Diskrepanz in dem Text der Verfassung und der Begründung. Diese passt zu einem ganz anderen Verfassungstext als dem, den Sie vorlegen. Dies gibt Juristen Arbeitsmöglichkeiten. Ich denke aber auch und muss Sie fairerweise an dieser Stelle, an der Sie noch etwas verändern können, darauf hinweisen: Für Verfassungsrechtler und Verfassungsgerichte ist der Text verbindlich. Die Entstehungsgeschichte wird herangezogen, wenn der Text Interpreta
Nun hatten wir erwartet, dass genau auf diese Frage das Hohe Haus mit Vernunft und Verstand abstellt und in einem ruhigen, überlegten und ohne jegliche Überhast geführten Debattenprozess darüber redet, wie diese Interpretationsspielräume, wie diese oft zu Missverständnissen führenden Auslegungsmöglichkeiten und dergleichen mehr ausgeräumt werden, im Interesse, dass ein verfassungsfestes Gesetz herauskommt, allzumal, Kollege Schiemann, wenn es das erste nach 20 Jahren in der Änderung des originären Textes der Verfassung ist.
Da bin ich der Auffassung – ich glaube, die teile ich mit Ihnen, Kollege Schiemann –, ich gehöre nicht zu den Politikern, die sagen, wir beschließen erst einmal etwas und dann warten wir einmal, was der Sächsische Verfassungsgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht daraus macht. Das wäre ein schlechter Stil von Politik, ein schlechtes Beispiel von Parlamentarismus.
Deshalb war es aus unserer Sicht nicht glücklich – das sage ich sehr zurückhaltend –, dass wir die Expertenanhörung just an dem 5. Juni 2013 – zwar an traditioneller Stätte der Verfassungsgesetzgebung, der Dreikönigskirche – durchgeführt haben, aber einen Tag, bevor die Scheitelwelle der Elbe Dresden erreichte – mit der Konsequenz, dass nicht nur zwei Sachverständige nicht anreisen konnten, sondern auch nicht die Abgeordneten des befassenden Ausschusses, und dass die Hälfte der Experten in den Mittagsstunden wieder verschwand und nicht mehr für Fragen der Abgeordneten zur Verfügung stand.
Wir haben uns bei den Experten zu bedanken, dass sie dann bereit waren, noch auf offen gebliebene Fragen schriftlich zu antworten. Kollegin Jähnigen und Kollege Panter haben davon dankenswerterweise gewissermaßen gemeinnützig noch Gebrauch gemacht und haben Antworten bekommen.
Wenn ich es richtig sehe, hat die letzte Antwort eines Sachverständigen Herrn Kollegen Panter am 5. Juli erreicht. Zu diesem Zeitpunkt hatte schon der Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss seine abschließende Beratung und Beschlussfassung beendet. Bei dieser Antwort ging es aber um eine nicht unmaßgebliche Frage. Es ging nämlich um die Frage der Praktikabilität der in Artikel 95 Abs. 4 enthaltenen Konjunkturkomponente, also die Frage: Wann darf ich bei Konjunktureinbrüchen künftig tatsächlich Nettokreditaufnahme in Anspruch nehmen? Bis zu dieser Stunde hatten drei Sachverständige – Prof. Lenk, Prorektor der Universität Leipzig, Herr Prof. Ragnitz und Prof. Wieland – gesagt: Herrschaften, eure Kunjunkturkomponente, wie ihr sie jetzt in Artikel 95 Abs. 4 verankert habt, greift nicht. Sie wird nicht dazu führen, dass sie in der Praxis Anwendung findet.
Das ist im letzten Schreiben relativiert von Herrn Prof. Lenk. Es ist aber nicht ausgeräumt. Das hätte aber ausgeräumt werden müssen. Es ist ein Kernstück der
künftigen Frage, wann ich überhaupt Kredite aufnehmen kann, nämlich außerhalb von Katastrophen- oder Hochwasserfällen.
Ich will noch einen Aspekt hervorheben. Wir haben uns auch keine Zeit für andere Grundsatzfragen nehmen können und genommen. Ich kann das zwar nicht für den mitbehandelnden Haushalts- und Finanzausschuss sagen, aber für den federführenden Ausschuss, in dem dann eigenartigerweise Kollege Biesok die Auffassung vertrat, dass es nicht Aufgabe des Verfassungs- und Rechtsausschusses sei, eine Auslegung von Gesetzen vorzunehmen. In dieser Sitzung haben wir uns nicht über die Frage verständigt, dass immerhin Prof. Lenk auf ein Problem aufmerksam gemacht hat, das aus unserer Sicht von immenser Bedeutung ist, nämlich den Umstand, dass – nachlesbar auf Seite 20 des Anhörungsprotokolls –: „Mit Bezug auf die vorgesehene Schuldenbremse, da hat sich Sachsen in eine Lage manövriert, die ich strategisch für schwierig halte, und zwar aus folgendem Grund: Wenn Sie sich die Abrechnung des Bundesfinanzministeriums zum Länderfinanzausgleich 2012 einmal anschauen, dann ist Sachsen bei der Umverteilung im Finanzausgleich, wie es jetzt im Solidarpakt geregelt ist, auf der letzten Position der eigenen Finanzkraft.
Wir sind seit 1995 von der viertletzten auf die letzte Position gesunken. Das heißt, wir sind momentan das finanzschwächste Land in Deutschland, was viele noch nicht registriert haben, und wir sind auf der anderen Seite Gott sei Dank aufgrund einer soliden Finanzpolitik sehr gering verschuldet. Das heißt aber, strategisch für die Verhandlungen stehen wir allein in einer Ecke, nämlich Empfängerland und quasi schuldenfrei. Die anderen Empfängerländer und die Zahlerländer stehen in der anderen Ecke. Ich bin gespannt, wie wir diesen Spagat meistern. Das muss man, glaube ich, mitdenken, wenn wir über Schuldenbremsen nachdenken.“
Ein letzter Punkt, der einen Teil meiner Fraktion beschwert: Wir haben in Artikel 85 Abs. 2 in einer guten Absicht, nämlich den Durchgriff auf die Kommunen bei der Schuldenbremse für das Land zu vermeiden, also die Kommunen davor zu schützen, in einer ebenfalls intensiven Debatte den Artikel 85 Abs. 2 auszulegen versucht. Wir haben uns bemüht, die Differenzen zu überwinden, die entstanden sind, weil zu Artikel 85 Abs. 2 Urteile des Verfassungsgerichtshofes in Bezug genommen werden, die eben nur auf die Prognosefinanzierung abstellen und die genau in der Gesetzesbegründung stehen.
Da hat sich Kollege Schiemann noch am vergangenen Freitag bemüht, uns diese Sorge zu nehmen, indem er meinte, auch das Urteil des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 2000 stelle auf die Vollkostenfinanzierung ab. Dem aber hat stehenden Fußes Kollege Biesok widersprochen. Das hat er vorhin hier wieder getan.