Protocol of the Session on December 13, 2012

Bisher war es so, dass im Gesetz die Art und Weise der Verzinsung nicht geregelt war. Herr Bandmann, es war im Gesetz nicht geregelt, genauso wie beim Pensionsfonds, beim Generationenfonds, und es ist dem Verband selber überlassen worden, so wie es jetzt auch beim Generationenfonds der Fall ist.

Herr Bandmann, wenn Sie vorm Ablesen Ihrer Rede noch einmal ins Haushaltsgesetz geschaut hätten, dem Sie gestern zugestimmt haben, hätten Sie es auch nachlesen können. Jetzt, im neuen Gesetzentwurf, soll das, was zurzeit praktiziert wird, als verbindliche Regelung eingeführt werden, nämlich die Verzinsung nach Einkommensteuerrecht, anders als beim Generationenfonds, wo das immer wieder im Einzelfall nach den versicherungsmathematischen Gutachten entschieden wird.

Eine derartige gesetzliche Festlegung ist keine Flexibilität mehr. Demzufolge soll dann die Rechtsverordnungsermächtigung abgeschafft werden. Nun haben Sie gesagt, Herr Bandmann, wenn sich herausstellt, dass das falsch ist, dann kann da die Rechtsaufsicht agieren. Aber bitte, die Rechtsaufsicht kann doch nicht etwas anderes festlegen, als es im Gesetz steht. Das müssen Sie dann schon dem Verordnungsgeber überlassen.

Deshalb unser erster Vorschlag: Lassen wir die Verordnungsermächtigung drin; wenn sie nicht gebraucht werden muss, wenn der KVS das wie bisher alles selber ordentlich macht, umso besser. Aber lassen wir sie drin, sonst können wir es nie modifizieren und es kann gute Gründe geben, das zu modifizieren, und vielleicht wird Ihnen der Beschluss dieses Gesetzes leidtun.

Zweitens. Wir finden, es reicht nicht aus, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber zum Direktor allgemeine Zuverlässigkeit und kommunale Führungserfahrung

mitbringt. Mindestens ein Hochschulabschluss müsste erforderlich sein und wir meinen auch, es genügt nicht, wenn da Volljuristen kommen – Sie wissen, ich bin selber eine –, sondern bei den Aufgaben dieses Direktors muss man auch finanz- und betriebswirtschaftliche Kenntnisse haben. Darauf werde ich im Änderungsantrag noch einmal genauer eingehen.

(Beifall bei der LINKEN – Mario Löffler, NPD: Wo ist denn die eigene Fraktion?)

Meine Damen und Herren! Wünscht von den Fraktionen jemand das Wort zu nehmen? – Wenn das nicht der Fall ist, dann frage ich die Staatsregierung. Herr Minister, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Welche drei Ziele mit diesem Gesetz verfolgt werden, haben meine Vorredner ja schon ausgeführt. Deshalb will ich nur noch einmal auf ein paar Punkte eingehen und verdeutlichen, welche einzelnen Ziele wir erreichen wollen.

Zum Beispiel mit der Versicherungsaufsicht. Hier geht es um die Verbesserung des Schutzes der kommunalen Bediensteten, die bei der Zusatzversorgungskasse versichert sind und dort eine zusätzliche Altersversorgung ansparen. Diesen zusätzlichen Schutz sehen die EUPensionsrichtlinie und das darauf beruhende Bundesrecht im Bereich der Versicherungsaufsicht vor. Der Kommunale Versorgungsverband – das möchte ich an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich betonen – hat mit den Beiträgen der Versicherten immer ordentlich gewirtschaftet.

(Beifall bei der CDU und vereinzelt bei der SPD)

Aber, und das muss man auch klar erkennen, die Finanzmarkt- und Staatsschuldenkrise haben gezeigt, dass erhöhte Vorsicht bei der Anlage der Versichertengelder geboten ist. Und wir verbessern das Schutzniveau auf drei Stufen. Erstens wird der technische Geschäftsplan genehmigungspflichtig. Zweitens wird das jährliche versicherungsmathematische Gutachten vorlagepflichtig.

Drittens findet eine Verpflichtung auf die Anlagegrundsätze statt.

Der zweite Themenkomplex ist, die Pensionsrückstellung auf den Kommunalen Versorgungsverband zu verlagern. Ja, das ist richtig. Es war ein Wunsch der kommunalen Ebene, weil damit dort eine Entlastung entsteht. Zum 01.01.2013 – das kann ich dann an dieser Stelle vielleicht noch einmal für alle vernehmbar sagen – stellen 320 Städte und Gemeinden in Sachsen auf die Doppik um. Das bedeutet, wir haben dann noch 7 %, die nicht umgestellt haben und von dieser Übergangsmöglichkeit Gebrauch machen. Und deshalb, Frau Junge, kann man nicht davon sprechen, dass es zu lange gedauert hat, sondern man kann ziemlich selbstsicher sagen, das Gesetz kommt zum richtigen Zeitpunkt für die Kommunen, weil damit die Pensionsrückstellung nicht in der eigenen Bilanz auftaucht.

(Beifall bei der CDU)

Dieser Schritt ist aber auch deshalb konsequent, weil die Rückstellungen ohnehin beim Kommunalen Versorgungsverband kapitalisiert werden und der KVS auch für die späteren Leistungen wirtschaftlich geradesteht. Um diese Andeutung auch aufzugreifen, was die KomHVO-Doppik anbetrifft: Die Unterschrift von mir ist geleistet. Sie ist

auf dem Weg zur Druckerei und sie wird in dem gleichen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden wie das Gesetz selber.

Damit sehen Sie, Frau Junge, das wir auch präzise und zeitlich korrekt arbeiten und die notwendige Verordnung dann zum richtigen Zeitpunkt Rechtskraft erlangen wird.

Wir haben im Gesetzgebungsverfahren auch intensiv über die Frage diskutiert, auf welchem Weg die Pensionsrückstellungen sachgerecht bewertet werden können. Ich will es jetzt noch einmal aus meiner Sicht sagen: Ja, es gibt verschiedene Möglichkeiten. In der Praxis haben sich im Wesentlichen zwei Bewertungsverfahren bewährt: Das eine ist das ans Einkommensteuerrecht angelehnte Teilwertverfahren und das andere das ans Handelsrecht angelehnte Erfüllungsbetragsverfahren. Beide Verfahren haben versicherungsmathematische Annahmen zugrunde liegen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich denke, es ist deutlich geworden und auch in der Plenardebatte hat es Volker Bandmann vorhin noch einmal intensiv ausgeführt: Wir müssen bei der Berechnung der Pensionsrückstellung das Rad nicht noch einmal neu erfinden. Wir haben uns nach gründlicher Prüfung für das Teilwertverfahren nach dem Einkommensteuergesetz entschieden, weil die Rückstellungen mit diesem Verfahren realitätsnah bewertet werden. Damit ist auch dem Grundsatz der Generationengerechtigkeit entsprochen.

Ich habe noch einmal beim KVS nachfragen lassen. Fast alle Bundesländer berechnen nach diesem Prinzip ihre Pensionsrückstellungen. Für eine sachgerechte Bewertung der Rückstellungen ist es entscheidend, dass zukünftige Risiken und Entwicklungen bei der Entgelt-, Renten- und Pensionsentwicklung in den Rückstellungsbetrag eingespeist werden. Dieser Verpflichtung geht der KVS bereits seit Jahren erfolgreich nach. Man könnte auch sagen, hierzu bedurfte es keiner zusätzlichen Regelung.

Deshalb denke ich auch, Frau Jähnigen, wir brauchen keine zusätzliche Verordnungsermächtigung. Auch das haben wir im Innenausschuss miteinander diskutiert, was Volker Bandmann hier angesprochen hat: dass für irgendeinen Fall, den ich nicht sehe, aber dann die rechtsaufsichtliche Funktion nach wie vor gewährleistet ist.

Da ist nichts falsch gewesen, sondern das ist genau das, was wir im Innenausschuss miteinander besprochen haben, was sozusagen aus einer anderen Perspektive deutlich macht, dass es diese Verordnungsermächtigung nicht braucht.

Letzter Punkt: die Entlassung der AOK Plus aus der Pflichtmitgliedschaft beim Kommunalen Versorgungsverband. Das geschieht auf eigenen Wunsch der Kasse und bleibt für die Kommunen ohne finanzielle Folgen. Damit wird ein Hindernis aus dem Weg geschafft, das einer möglichen späteren Fusion der AOK Plus mit einer anderen Krankenkasse im Wege stehen könnte.

Deshalb, meine sehr verehrten Damen und Herren, bitte ich Sie um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf.

(Beifall bei der CDU und der FDP)

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir kommen jetzt zur Abstimmung. Aufgerufen ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Innenausschusses.

Es liegt ein Änderungsantrag in der Drucksache 5/10851, ein Änderungsantrag der Fraktion die GRÜNEN vor, und ich bitte jetzt um Einbringung. Frau Jähnigen, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrter Herr Minister! Richtig ist: Wenn Sie die Grundsätze des Anlagevermögens im Gesetz festschreiben, brauchen Sie dafür keine Verordnungsermächtigung. Wir möchten es nur gerne offen halten. Wir möchten dem KVS auch nicht verbieten, dass er jetzt nach Einkommensteuerrecht anlegt. Aber wir wissen nicht, wie das Einkommensteuerrecht in zwei oder drei Jahren aussehen wird.

Wir möchten es nicht verunmöglichen, dass die Anlagepraxis geändert wird, sondern wir möchten diese Festlegung streichen. Mögen die Kommunen das selbst entscheiden. Ich persönlich finde Versicherungsaufsicht übrigens richtig. Ich bin aber auch für Flexibilität, und Flexibilität heißt in dem Fall: Lassen wir die Rechtslage so wie es ist! Wir regeln die Verzinsung nicht; wir behalten uns vor, als Freistaat dazu eine Verordnung zu machen. Machen wir aber davon nur Gebrauch, wenn es notwendig sein sollte, und tun dies dann im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden. Das finde ich wesentlich flexibler als die Festlegung auf das Einkommensteuerrecht jetzt, die ja der Freistaat Sachsen selber bei seinem Pensionsfonds, dem sogenannten Generationenfonds, nicht gemacht hat.

Jetzt erklären Sie mir einmal, warum Sie so stark in die kommunale Selbstverwaltung eingreifen und das im Gesetz festlegen wollen. Wenn Sie es einmal ändern wollen, müssen Sie dann das Gesetz auch wieder ändern. Das ist meiner Meinung nach der stärkere Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung.

Zweitens noch einmal zu den Eignungskriterien. Im Gesetzentwurf steht lax, es ist nicht Spezialistentum gefragt. Hintergrund ist, im Referentenentwurf des Gesetzes war eine gesteigerte fachliche Eignung gefordert. Auf Verlangen der Spitzenverbände ist es rausgestrichen worden, obwohl der Vertreter der Spitzenverbände, Herr Jacob, auch dargestellt hat, dass durchaus in der jetzigen Ausschreibung zumindest ein Hochschulabschluss gefordert wird. Es soll aber nicht im Gesetz stehen. „Ein Schelm, wer Arges dabei denkt.“ Wobei es mir nicht um die Ausschreibung jetzt geht, sondern um eine ordentliche gesetzliche Regelung für die Zukunft.

Ich habe also den jetzigen Direktor, fachlich unumstritten, den Herrn Krieger, gefragt, was denn eigentlich der Schwerpunkt seiner Arbeit ist: Personalführung alleine,

das natürlich auch, wie bei einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin? Nein, hat er gesagt. Es geht im Kern um diese finanzwirtschaftliche und versicherungswirtschaftliche Tätigkeit und Kompetenz, dies bei einem Vermögen von über 1 Milliarde Euro.

Und nach all den Erfahrungen, die wir in den letzten Jahren in diesem Bereich gemacht haben, glaube ich, ist ein Drängen auf Kompetenz hier richtig und wichtig, analog zu der Regelung, die die Gemeindeordnung und die Landkreisordnung für die Chefs der Kämmereien vorsieht. Deshalb bitte ich Sie um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag. Ohne dem müssen wir den Gesetzentwurf als GRÜNE leider ablehnen.

Vielen Dank.

(Beifall bei den LINKEN)

Wer möchte zum Antrag sprechen? – Herr Bandmann.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Die Antragstellerin hat den Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung beklagt. Diese Klage haben die Vertreter, die die kommunale Ebene hier im Plenarsaal des Sächsischen Landtages vertreten haben, in dieser Weise selber so nicht vorgetragen. Deswegen frage ich mich, wer denn jetzt den Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung vorsieht. Ich denke, Herr Jacob für den Sächsischen Landkreistag als Geschäftsführer hat eindrücklich noch einmal deutlich gemacht, dass er mit seinen Gremien, die entsprechend fachlich besetzt sind, diese Dinge sehr verantwortungsvoll wahrnimmt.

Ich will vielleicht aus der Anhörung kurz ein paar Dinge zitieren. Erstens. Der Kommunale Versorgungsverband ist 20 Jahre alt, fast auf den Tag genau an dem Tage der Anhörung. Herr Krieger, der Direktor, ist seit 16 Jahren in dieser Verantwortung. Gehen Sie denn wirklich davon aus, dass bei der Besetzung eines Nachfolgers diese Personen unverantwortlich handeln? Es waren im Jahr 2004 4 000 Angehörige und davon 658 Versorgungsempfänger, für die etwa 15 Millionen Euro Versorgungsleistungen pro Jahr gezahlt wurden. Heute sind es bereits 5 600 Angehörige, davon 1 600 Versorgungsempfänger, an die 30 Millionen Euro Versorgungsleistungen fließen.

Zweite Zahl: Die Gemeinschaft der Zusatzversorgungskasse zählt mittlerweile 900 Arbeitgeber, die bei ihr die Mitgliedschaft erworben haben. Es sind 180 000 Beschäftigte über ihre Arbeitgeber bei der Zusatzversorgungskasse versichert und sie betreut etwa 32 000 Rentner. Im Jahr 2011 wurden insgesamt Rentenleistungen in Höhe von 34 Millionen Euro gezahlt. Meinen Sie, dass die Leute im Verwaltungsrat Ihre einengenden Vorgaben brauchen und die Aufsicht des SMWA und des Innenministeriums am Ende nicht ausreicht? Ich kann nur sagen, es ist ein deutliches Misstrauen gegen die kommunale Ebene, was in diesem Antrag zum Ausdruck kommt. Das zeichnet Sie ja immer wieder aus.

Deshalb werden wir diesen Antrag ablehnen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU, der FDP und der Staatsregierung)

Herr Biesok für die FDP; bitte.

Ich möchte ebenfalls kurz zu dem Änderungsantrag Stellung nehmen. Ich denke, in beiden Punkten braucht das Gesetz keine Konkretisierung.

Zur Eignung des Direktors: Ich meine, wenn ich eigene Interessen vertreten würde, müsste ich eigentlich für diesen Änderungsantrag sein, weil ich die Qualifikation haben würde, die hier gefordert wird.

(Heiterkeit des Staatsministers Markus Ulbig)

Aber Spaß beiseite! Das, was bislang drinsteht, ist ausreichend, um einen qualifizierten Leiter des Kommunalen Versorgungsverbandes zu bekommen und ungeeignete Kandidaten, die – das ist die Sorge, die aus dem Antrag spricht – nur aus politischen Gründen vorgeschlagen werden, von einer Führungstätigkeit auszuschließen. – Das ist das Erste.

Das Zweite sind die Anlagegrundsätze. Hier bin ich froh, dass es im Gesetz so steht, wie es steht. Ich möchte gerade keine Verordnung haben, die aufgrund kurzfristiger Entscheidungen hier Anpassungen vornimmt. Wir haben vor der Finanzmarktkrise gesehen, dass es einen sehr großen Konsens gab, wie zum Beispiel mit AssetBacked-Security-Produkten und anderen Finanzmarktinstrumenten umgegangen wird. Ich möchte nicht, dass einfach durch eine Rechtsverordnung so etwas beispielsweise zu einer anderen Zeit zugelassen werden kann, um die Rendite innerhalb des Anlagestocks des Kommunalen Versorgungsverbandes zu erfüllen. Deshalb halte ich es für richtig und wichtig, dies auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen und keine Verordnungsermächtigung zu erteilen.

Aus diesem Grund bitte ich Sie, diesen Änderungsantrag abzulehnen.