Insgesamt muss man sagen, dass wir diesem Gesetz nicht zustimmen können. Es hat gute Ansätze, deshalb hätte ich der Rücküberweisung sehr gern zugestimmt, wenn sie eine Mehrheit gefunden hätte, aber das ist nicht erfolgt. Deswegen können wir diesem Gesetzentwurf nicht zustimmen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir alle wissen, dass der Freistaat Sachsen jetzt und in den nächsten Jahren vor großen Herausforderungen steht. Der ländliche Raum und die dortigen kleineren Gemeinden sehen sich vor besondere Probleme gestellt. Es gilt, vor dem Hintergrund sinkender Einwohnerzahlen und sinkender Einnahmen die Handlungsfähigkeit der Gemeinden für die Zukunft zu sichern. Viele kleinere Gemeinden sind deshalb bereit, sich mit Nachbargemeinden zusammenzuschließen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Staatsregierung gelingt es, diesen Gemeinden den Weg hin zu einer Fusion zu ebnen und Gebietsveränderungen zu erleichtern.
Alle die kommunale Ebene tangierenden Gesetze wurden daraufhin überprüft, ob sie freiwilligen Fusionen dienen oder ob sie diese behindern. In diesem Fall werden sie durch dieses Gesetz geändert und Gemeindezusammenschlüsse erleichtert.
Als FDP-Fraktion begrüßen wir ausdrücklich die Regelung zur befristeten Freistellung von der Pflicht zur Umstellung auf die doppische Haushaltsführung für diese Gemeinden in den Jahren 2013 und 2014. So stehen diese nicht vor dem Kraftaufwand, gleichzeitig die Umstellung vom kameralistischen zum doppischen System und den arbeitsintensiven Prozess einer Gemeindefusion bewerkstelligen zu müssen.
Ebenso sind für uns die vorgesehenen Regelungen zur Verlängerung der Übergangsfrist zur Erleichterung des Haushaltsausgleichs sowie die Fristverlängerung für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz durchweg positiv. Sinnvoll und notwendig ist die beabsichtigte Streichung des § 52 Abs. 2 Satz 1 im Gesetz über kommunale Zusammenarbeit. Eine Obergrenze der Stimmenzahl einer Mitgliedsgemeinde eines Zweckverbandes wird es demnach in Zukunft nicht mehr geben. Die Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden muss das maßgebliche Kriterium für die Stimmenanzahl in der Zweckverbandsversammlung sein. Wir halten das überhaupt nicht für verfassungsrechtlich bedenklich.
Meine Damen und Herren! Aus aktuellem Anlass – erinnert sei hierbei nur an die Vorgänge in Riesa oder im Vogtland – wird zudem mit diesem Gesetz ein Spekulationsverbot für kommunale Finanzgeschäfte in die Sächsische Gemeindeordnung eingefügt. Es kann nicht sein, dass durch solche Geschäfte die entstehenden Risiken bei negativem Ausgang auf die Allgemeinheit verlagert werden.
Explizit hervorheben möchte ich dafür den Gesetzentwurf der Staatsregierung, den wir in unserem Änderungsantrag noch um die schon seit Längerem anstehende Gleichstellung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften in der Gemeinde- und Landkreisordnung ergänzen mussten. Wir hatten als Koalition versprochen, die Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften im laufenden
Überarbeitet wurden im Rahmen dieses Gesetzentwurfes auch die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf freiwillige Gebietsveränderungen. So ist es möglich, dass künftig in vielen neu eingegliederten Gemeindeteilen eine Ortschaftsverfassung eingeführt wird. Hierbei war es uns sehr wichtig, den Wählerinnen und Wählern auch in Zukunft eine vielfältige Auswahl bei Gemeinderatswahlen zu sichern. Daher begrüßen wir ausdrücklich die Möglichkeit der doppelten Höherzonung bei Ortschaftsratswahlen. Die einfache Höherzonung, das heißt die Verlagerung der Aufstellung von Kandidaten von der Ortschaftsebene auf die Gemeindeebene, war bislang schon möglich. Künftig wird die Aufstellung der Kandidaten für die Ortschaftsratswahlen auch auf der Ebene der Landkreise möglich sein.
Das wird dafür sorgen, dass bei den Wahlen zu den neuen Ortschaftsräten, die in den fusionierten größeren Gemeinden wichtiger denn je sind, mehr Kandidaten antreten dürfen als bei den vergangenen Kommunalwahlen.
Auch durch die Möglichkeit, künftig in kreisangehörigen Gemeinden die Wahlen zum Gemeinde- bzw. zum Stadtrat in Wahlkreisen durchzuführen, wird die Repräsentation der durch Fusion neu entstandenen Ortsteile im Gemeinde- bzw. Stadtrat gestärkt.
Durch die neu eingeführten Mindest- und Höchstzahlen von Wahlkreisen verhindern wir, dass die Kommunen bei den Wahlen zerfasert werden und sowohl die Vorbereitung als auch die Durchführung der Wahlen, aber auch das Wählen selbst undurchschaubar werden.
Fusionswilligen Gemeinden wird mit diesem Gesetz insgesamt eine gute Basis für Gemeindezusammenschlüsse gegeben. Deshalb bitte ich Sie auch im Interesse dieser Gemeinden um Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! In der Tat ist der Gesetzentwurf, der einen unmittelbaren Zusammenhang mit den freiwilligen Eingemeindungen hatte und haben sollte, jetzt – besonders durch den Änderungsantrag der Koalition im Ausschuss – zum Sammelsurium für alles Mögliche geworden.
Lieber Herr Kollege Bandmann, Sie haben soeben ein schlagendes Beispiel dafür geliefert, dass nicht alle Abgeordneten – nicht einmal die Abgeordneten des Innenausschusses – das verstehen, was darin geregelt ist. Das passiert mir auch manchmal. Es geht bei der Änderung des FAG in Artikel 5 keineswegs um Gemeinden, die jetzt auf ihr Geld warten, sondern es geht darum, dass Gemeinden, die erst im Januar 2013 ihre Fusion vollziehen, das Geld noch in vollem Umfang bekommen.
Ich glaube, selbst Sie haben mit diesen ad-hocÄnderungen Probleme gehabt. Wir hatten sie auch. Wir beobachten auch heute, dass Sie die Fragen, die sich damit verbinden – Frau Junge und Frau Köpping haben schon einige angesprochen – nicht beantworten können. Ich befürchte, die Staatsregierung kann es auch nicht. Ich weiß nicht, ob Herr Kupfer heute der Vertreter des Innenministers ist und uns dieses Gesetz erklären kann.
Allerdings sollte es freiwilligen Eingemeindungen dienen. Wenn man genau hineinschaut, stellt man fest, dass das Handlungsinstrumentarium der kommunalen Zusammenarbeit außer Eingemeindungen auf null reduziert wird. Man sieht, dass es eigentlich eine Vorbereitung der Phase der Zwangseingemeindungen ist, die sicherlich nicht vor der Wahl, aber bestimmt nach der Wahl geplant wird. Darauf haben uns die Sachverständigen in der Anhörung hingewiesen.
Sagen Sie es doch auch bitte ehrlich. Man merkt es auch daran, wie hart und undifferenziert mit den Eingemeindungsabsichten umgegangen wird, die Kreisgrenzen überschreiten und die pauschal abgelehnt werden – übrigens entgegen den Eckpunkten der Staatsregierung.
Wir lehnen es ab, weil diese Verengung der Handlungsweise kommunaler Zusammenarbeit mitnichten mit mehr Bürgerbeteiligung verbunden ist, sondern sich der Gesetzentwurf nicht mit den Fragen der Bürgerbeteiligung auseinandersetzt. Die Regelung, dass Entwürfe für Eingemeindungsverträge ausgelegt werden sollen, ist zwar nicht falsch, aber reicht mitnichten aus.
Positiv ist Artikel 2a. Dort wird die Aufnahme der Befangenheit für eingetragenen Lebenspartner und ihre Angehörigen in die Landkreisordnung und in Artikel 2 der Gemeindeordnung geregelt. Diesem Artikel können wir GRÜNE als einzigem zustimmen. Aber in Artikel 3 – Änderung des Kommunalwahlgesetzes – gehen die Probleme los.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Obwohl die Regierung eine Novelle zum Kommunalwahlgesetz vorgelegt hat, zu welcher der Innenausschuss am 17. Januar 2013 eine Anhörung durchführen will, ändern Sie jetzt Dinge, die mit Eingemeindungen nichts zu tun haben. Wie wollen Sie den Menschen erklären, dass kleine Gemeinden – die bisher einen Einheitswahlkreis hatten – neuerdings bis zu sechs Wahlkreise bilden können? Das hat doch mit
Es verringert vor allem die Möglichkeiten von Einzelbewerbern. Einzelbewerber in kleinen Gemeinden müssen oft mehr als 5 % der Stimmen erhalten, um überhaupt in den Gemeinderat gewählt zu werden. Das hängt von der Anzahl der Gemeinderäte ab. Wenn sie jetzt in einigen Wahlkreisen mehrere Kandidaten aufstellen müssen, haben sie umso weniger Chancen. Das Ziel einer Ortschaftsratswahl teile ich, aber das wäre auch auf ganz anderem Weg zu erreichen gewesen.
Das haben wir im Innenausschuss nicht im Ansatz diskutiert. Die kleinen Gemeinden können mehr Wahlkreise bilden. Dass die Mittelstädte, die eingekreist worden sind, es wieder können, finde ich richtig. Aber warum können die Großstädte in Zukunft nur noch bis zwölf Wahlkreise bilden, obwohl zwei Großstädte zurzeit erheblich wachsen? Das können Sie keinem erklären, und bis heute ist es noch nicht einmal versucht worden.
Übrigens können Sie Ihre eigenen Gesetzentwürfe und Änderungsanträge schlecht begründen. Besonders fiel das auf bei Artikel 4a, Neueinfügung, Änderung des Kommunalabgabengesetzes, und zum Schluss gab es mündliche Änderungsanträge im Ausschuss. Sie führen die Verwaltungshelfer bei den Kommunalabgaben ein – das ist eine ganz schwierige Materie – mit der Begründung, Sie wollen Rechtssicherheit schaffen. Aber, Kolleginnen und Kollegen, ich habe es schon im Ausschuss gesagt: Das, was Sie eigentlich regeln wollen, sind Beliehene. Sie nennen sie aber Verwaltungshelfer. Ich prognostiziere: Anstelle von Rechtssicherheit schaffen Sie mit Privatisierungsabsichten, vielleicht auch mit Klärungsabsichten, aber in unzureichender Weise, neue rechtliche Probleme, und Scharen von Richtern werden sich über die Auslegung dieses schnell gebastelten Artikels den Kopf zerbrechen. Das hilft der Sache nicht, und ich glaube auch nicht, dass man auf diese Art und Weise Gesetzespfusch machen sollte. Nicht mal Sie haben das nötig.
Kurzum: Dieses Gesetz – bis auf wenige Passagen, insbesondere die Einführung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft in ein weiteres Gesetz – muss abgelehnt werden. Die Streichungsvorschläge der LINKEN machen Sinn, weil sie einige der Knackpunkte berühren. Herr Karabinski, was die Eingetragene Lebenspartnerschaft betrifft, sehe ich dieses Signal wohl mit Freude, aber ich warte darauf, dass Sie auch den Mut haben, berechtigte Regelungen für homosexuelle Lebenspartner endlich in unser Recht umzusetzen; denn das ist dringend und brennt.
Kreisangehörige Gemeinden können – können, Frau Jähnigen! – künftig Wahlkreise für die Gemeinde- und Stadtratswahlen bilden, aber sie müssen es nicht. Sie können es. Die Gemeinden entscheiden selbst, ob sie das wollen. Das ist das eine. Das andere ist: Warum sie das können sollen, liegt schlichtweg daran: Wir nennen das teilräumliche Repräsentation. Das heißt, nachdem Gemeinden fusioniert sind und es mehrere Ortsteile gibt, können wir auf diese Art und Weise sicherstellen, dass alle Ortsteile im künftigen Gemeinderat entsprechend vertreten sind, wenn sich die Gemeinden dazu entscheiden und ihre Hauptsatzung anpassen.
Um es noch einmal deutlich zu sagen: Wahlkreise können, sie dürfen künftig gebildet werden. Die kreisangehörigen Gemeinden sind dazu nicht gezwungen, es zu tun. Sie können es, wenn sie es gern wollen. – Vielen Dank.
Lieber Herr Kollege Karabinski, wenn Sie mir richtig zugehört hätten, dann hätten Sie natürlich gehört, dass ich gesagt habe: Die Gemeinden können sie bilden, aber sie müssen es nicht. Ich habe nur die Frage gestellt, welche Auswirkungen das für Einzelbewerber und für Kandidaturen von Bürgerinitiativen hat. Genau diese Frage haben Sie nicht beantwortet.
Sie haben auch nicht meine Frage beantwortet, was auf andere Weise möglich gewesen wäre, um diese kleinräumlichen Ziele durchzusetzen. Mit anderen Worten: Die Kritik bleibt stehen und Sie haben sie nicht ausräumen können.
Meine Damen und Herren, wir fahren in der Aussprache fort. Für die Fraktion der NPD spricht Herr Abg. Dr. Müller.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bereits der Titel dieses Gesetzes ist irreführend; denn wie bereits von den Vorrednern erwähnt, haben viele der vorgeschlagenen Änderungen mit freiwilligen Gebietsänderungen wenig gemein. Ein wesentlicher Gesetzesinhalt, faktisch die Abschaffung von Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbänden für die Zukunft, taucht im Titel gar nicht erst auf.
Ich will gar nicht verhehlen, dass auch wir Nationaldemokraten der Auffassung sind, dass dieser Entwurf einige Punkte enthält, die durchaus zustimmungsfähig wären. Diese sind schon erwähnt worden, zum Beispiel die Aufnahme des Spekulationsverbotes für Kommunen. Man sollte allerdings annehmen, dass dies, mit normalem Menschenverstand betrachtet, keiner gesetzlichen Regelung bedürfe.
Aber in dieser zum Tollhaus der 68er verkommenen Bundesrepublik ist nichts irre genug, um gemacht zu