Im Einzelnen: Was ist geändert worden? Die Frage der Kennzeichnung der Daten aus Funkzellenabfragen ist bereits zuvor erledigt gewesen. Wir haben bereits vor dem Bericht des Datenschutzbeauftragten die Daten in den entsprechenden Ermittlungsverfahren als aus FZA herrührend gekennzeichnet. Die Rohdaten sind für die Verfahren gesperrt worden – auch das eine Forderung des Datenschutzbeauftragten. Und, meine Damen und Herren, es unterbleibt die Speicherung überzähliger Funkzellendaten für Zwecke der Gefahrenabwehr. All das ist offensichtlich bei manchem der Redner noch nicht richtig angekommen.
Im Weiteren gibt es eine Festlegung der Staatsanwaltschaft, die Daten aus den Funkzellenabfragen nicht in anderen Verfahren zu verwerten, soweit es sich nicht zumindest um Katalogdaten im Sinne des § 100 a der Strafprozessordnung oder um sonstige erhebliche Straftaten handelt. Meine Damen und Herren, das betrifft namentlich die Verwendung von FZA-Daten in Verfahren wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen § 21 des Versammlungsgesetzes.
Doch, das war bereits veranlasst, bevor der Bericht des Datenschutzbeauftragten erschien. Das ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, Frau Friedel, das steht dort nicht drin, sondern da gab es unterschiedliche Auffassungen, und hier bedurfte es offensichtlich einer Klarstellung. Diese ist erfolgt.
Des Weiteren gibt es ein Konzept zur Reduzierung der Zahl der Daten beim Landeskriminalamt, und es gibt ein
in Arbeit befindliches allgemeines Konzept über die Reduzierung der Zahl solcher Daten für künftige Fälle.
Meine Damen und Herren, aus dem konkreten Anlass, aus dem Bericht des Datenschutzbeauftragten hat die Staatsregierung bereits Konsequenzen gezogen.
Verwiesen sei auch noch einmal auf das Verfahren zu unserer Bundesratsinitiative. Hier wurde der weitere Verfahrensgang gestoppt. Das Verfahren ist im Bundesrat vertagt worden und war Gegenstand einer länderübergreifenden Besprechung der Justizressorts in meinem Haus, an der auch das Bundesjustizministerium teilgenommen hat.
Hier, meine Damen und Herren, gibt es durchaus Möglichkeiten, dass sich auch die Opposition konstruktiv einbringen könnte. Das betrifft nämlich die Behandlung der sächsischen Initiative im Bundesrat, die Eingriffsvoraussetzungen des § 100 g zu konkretisieren. Hier sind es nämlich ausgerechnet die auf der A-Seite befindlichen Länder, das heißt die SPD-geführten Länder, die dieses Verfahren blockieren bzw. den Vorschlag Sachsens, der mehr Klarheit, Verhältnismäßigkeit und Rechtsstaatlichkeit einfügen soll, schlicht verhindern. Da müssen Sie sich klarmachen, welche Linie Sie eigentlich fahren wollen.
Ich finde es schon bemerkenswert, meine Damen und Herren, wenn das von Grün-Rot regierte Land BadenWürttemberg und das SPD-geführte Land NordrheinWestfalen unseren Gesetzesvorschlag ablehnen und blockieren, aber hier im Landtag genau das Gegenteil gefordert wird.
Meine Damen und Herren, auch noch etwas zur unterschiedlichen Wahrnehmung sei an dieser Stelle angemerkt: Hier geht es um die Erhebung von Funkzellendaten im Zusammenhang mit Strafverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung und mit Strafverfahren wegen schweren Landfriedenbruchs und anderer Gewalttaten. In Dresden wurden in dem einen Verfahren 138 000 und in dem anderen Verfahren 896 000 Datensätze erhoben. Gleichzeitig finden die Oppositionsredner aber offensichtlich überhaupt nichts Schlimmes daran, wenn die Berliner Innenverwaltung unter dem SPD
Innensenator im Zusammenhang mit der Brandstiftung an Kraftfahrzeugen 4,2 Millionen Daten im Rahmen von Funkzellenabfragen erhebt.
4,2 Millionen Daten in Berlin – und dort geht es nicht um Gewalttaten, um schweren Landfriedensbruch, sondern um schlichte Sachbeschädigung. Aber bei vier Millionen Daten hat man keine Probleme!
Angemerkt sei, dass in Berlin in der Zwischenzeit unter Herrn Körting über zwölf Millionen Datensätze abgefor
dert wurden. Da hätten Sie genügend Anlass, mal richtig auf die Pauke zu hauen und „Datenschutzskandal!“ zu schreien. Das unterbleibt aber.
Vielen Dank. – Herr Staatsminister, Sie haben eben auf das Beispiel Berlin hingewiesen. Abgesehen davon, dass wir hier über Versammlungsrecht in Dresden geredet haben, möchte ich Sie fragen, ob Sie einen Unterschied darin sehen, dass man bei Brandanschlägen auf Autos danach sucht, ob eine Nummer in vielen Fällen auftaucht, sodass man auf diese Weise mit einem oder zwei Betroffenen, die man herausfindet, die Täter ausfindig machen kann, oder ob man Hunderttausende Daten von Personen erhebt, die in diesem Fall überhaupt nicht beteiligt sind und auch nicht für Straftaten infrage kommen.
Insofern bedanke ich mich für Ihre Frage. Es geht hier auch nicht darum, Brandstifter zu finden, egal, ob das einer ist oder es zwei sind. Ich unterstelle auch nicht, dass in Berlin nach 4,2 Millionen Brandstiftern gesucht wird, sondern es geht darum, dass in Sachsen, in Dresden nach Gewalttätern nach schwerem Landfriedensbruch es können ein oder zwei gewesen sein – gesucht wird. Darum geht es: das herauszufinden. Natürlich sind nicht die anderen, Unbetroffenen damit kriminalisiert oder unter Verdacht gestellt worden.
An dieser Stelle auch noch eines zu dem Bericht, meine Damen und Herren: Man kann der Auffassung des Datenschutzbeauftragten folgen, man muss es aber nicht. Das gilt in verschiedenen rechtlichen Beurteilungen. Herr
Lichdi, wenn Sie den Präsidenten des Oberlandesgerichts, Herrn Hagenloch, dafür beschimpfen, dass er in seiner Stellungnahme mit, wie ich finde, sehr beachtlichen rechtlichen Argumenten der Auffassung ist, dass sich das Prüfungsrecht des Datenschutzbeauftragten nicht auf gerichtliche Entscheidungen erstreckt, auch nicht auf Anträge, die zur Vorbereitung solcher Entscheidungen dienen, dann sage ich: Bitte bewahren Sie sich den notwendigen Respekt vor der Gewaltenteilung und davor, dass der Präsident des Oberlandesgerichts seine Meinung ebenso in den Raum stellen darf, wie dies der Datenschutzbeauftragte tut, und dass wir hier auf den notwendigen Respekt im Umgang zwischen den Gewalten und untereinander achten, meine Damen und Herren.
Herr Staatsminister, herzlichen Dank. Sie haben gerade gesagt: Man kann dem Bericht folgen oder nicht folgen. – Verstehe ich Sie richtig, dass Sie, anders als Herr Modschiedler, der für Ihren Koalitionspartner ausgedrückt hat, dass alles in dem Bericht begründet und nachvollziehbar ist, das anders sehen?
Nein. Die Auffassung des Datenschutzbeauftragten in seinem Bericht ist nachvollziehbar und begründet dargestellt.
Wie gesagt: Er hat seine Auffassung. Er kommt zu seinem Ergebnis. Ob man diesem Ergebnis nun zwingend in allen Punkten folgt oder nicht, ist dem jeweiligen Betrachter überlassen. Es gibt keine gesetzliche Anordnungsbefugnis von Berichten des Datenschutzbeauftragten.
Es gibt zum Beispiel die Auffassung im Bericht des Datenschutzbeauftragten, dass Funkzellenabfragen automatisch dann unzulässig sein sollten, sofern sich irgendjemand aus einem geschützten Personenkreis in der Funkzelle befindet.
Umgekehrt haben wir es in anderen Fällen natürlich gemacht, selbstverständlich, meine Damen und Herren.