Protocol of the Session on March 24, 2011

Ihre Fragen nach den ökonomischen Auswirkungen der Umweltzone Leipzig, den Einflussmöglichkeiten der Staatsregierung auf die Umweltzone und der Wirksamkeit solcher Zonen habe ich in meinem Bericht zu einem Antrag der Koalition vom 03.06.2010 in der Drucksache 5/2686 ausführlich beantwortet. Die Antworten sind nach wie vor aktuell.

Wie dort bereits dargelegt, sind für das Aufstellen, das Inkraftsetzen und den Vollzug der Regelungen der Umweltzone, insbesondere auch das Erteilen von Ausnahmen vom Einfahrverbot, ausschließlich und abschließend die Behörden der Stadtverwaltung Leipzig zuständig.

Zu Ihrer Teilfrage, ob in Sachsen weitere Umweltzonen „angedacht“ sind, liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor.

Der aktuelle Entwurf des Lufreinhalteplans Dresden enthält die Darstellung einer Umweltzone im Stadtgebiet lediglich, um deren Auswirkungen abzuschätzen. Sie ist derzeit nicht Bestandteil des von der Stadtverwaltung vorgeschlagenen Maßnahmenpakets.

Schülerbeförderung im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Frage Nr. 5)

Mit einer E-Mail vom 02.03.2011 wurde den Schulen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge durch das Landratsamt mitgeteilt, dass die Nutzung von Ganztagsangeboten oder besonderen Kurs- und Unterrichtsangeboten nicht zum Stundenplan hinzuzuzählen sind und damit nicht durch den Schülerverkehr erfasst werden können.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wie bewertet die Staatsregierung aus schulrechtlicher und bildungspolitischer Sicht, dass die Ganztagsangebote nicht durch den Schülerverkehr berücksichtigt werden?

2. Welche Möglichkeiten bestehen bzw. werden vonseiten der Staatsregierung genutzt, damit die Teilnahme an Ganztagsangeboten nicht aufgrund der Schülerbeförderung scheitert?

Der Freistaat Sachsen hat sich gemäß § 16a SchulG für die Einführung von Ganztagsangeboten ausgesprochen und unterstützt sie finanziell durch ein entsprechendes Landesprogramm.

Zunächst ist zwischen gebundenen und ungebundenen Ganztagsangeboten zu unterscheiden. Gebundene Angebote sind für die Schüler verpflichtend und dürfen deshalb nur dann genehmigt werden, wenn zuvor die Schülerbeförderung gesichert ist.

Ganztagsangebote in ungebundener Form sind freiwillige Angebote der Schule, die außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts stattfinden. Die Ganztagsangebote – zumindest die gebundenen – werden also sehr wohl durch den Schülerverkehr berücksichtigt.

Die Selbstverpflichtung des Schülers gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 SOMI, ein Ganztagsangebot für mindestens ein Schulhalbjahr zu besuchen, bedeutet nicht, dass es eine Pflichtveranstaltung in gebundener Form ist. Ziel der "Verpflichtung" ist eine bessere Planbarkeit und die Optimierung des Ressourceneinsatzes an der Schule.

Die "notwendige Schülerbeförderung" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und findet nach bisheriger herrschender Auffassung aller daran Beteiligten dort eine Grenze, wo der Pflichtunterricht nach Lehrplan im Rahmen der Erfüllung der Schulpflicht endet. Es gibt keine anders lautende Rechtssprechung.

Die Ausdehnung auf alle Ganztagsangebote an einer Schule lässt sich aus dem verfassungsrechtlichen Bildungsanspruch nicht ableiten.

Zu 2.: Das bildungspolitische Ziel, Ganztagsangebote im Freistaat Sachsen einzuführen und flächendeckend anzubieten bedeutet, dass alle daran Beteiligten gemeinsam bestrebt und bemüht sein müssen, ein für möglichst viele Schüler nutzbares Angebot zu unterbreiten.

Die Verantwortung für die Schülerbeförderung tragen die Landkreise und kreisfreien Städte selbst. Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der Eltern bei der Beförderung ihrer Kinder zu deren jeweiligen Schule sind gewährleistet. Damit sind alle Voraussetzungen geschaffen, um die Schülerbeförderung ordnungsgemäß zu organisieren.

Die Landkreise und kreisfreien Städte können im Rahmen ihrer Satzungshoheit und ihrer Finanzausstattung individuelle Regelungen erlassen. Auf diese Weise können sie die regionalen Gegebenheiten und Bedingungen des jeweiligen Geltungsgebietes berücksichtigen.

Zugegeben: Die Anforderungen an die Abstimmung und Kooperation der Beteiligten – also Schulen, Beförderungsträger, Schulträger, Eltern etc. – sind hoch. In diesem Sinne ist wohl auch das Bemühen des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zu verstehen, die Unterrichtszeiten und das ÖPNV-Angebot aufeinander abzustimmen.

Ich sehe deshalb keine Veranlassung die in aller Regel verantwortungsbewusste Abstimmung vor Ort – das heißt: zwischen den Schulen und den Trägern der Schülerbeförderung, infrage zu stellen.

Sanierung/Neubau Kita Gablenz interjection: (Frage Nr. 7)

Für die Sanierung bzw. den Neubau der Kindertagesstätte „Knirpsenland“ hatte die Gemeinde Gablenz Fördermittel beantragt. Bislang erging ein Bescheid über den förderunschädlichen Maßnahmebeginn. Daher fand unlängst die Grundsteinlegung für den Neubau statt. In Kürze wird Richtfest gefeiert. Eine Entscheidung über den Förderantrag und die Förderhöhe steht noch aus.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Warum konnte der Förderantrag noch nicht beschieden werden?

2. Wie hoch wird die Förderung ausfallen?

Zu 1.: Der Antrag des Trägers, also der Gemeinde Gablenz, liegt beim Jugendamt des Landkreises Görlitz vor. Dem Kommunalen Sozialverband als der zuständigen Bewilligungsbehörde für Mittel gemäß der Förderrichtlinie Kita-Investitionen liegt aber bisher kein Fördermittelantrag des Landkreises Görlitz vor.

Insofern konnte der Kommunale Sozialverband noch keinen Bescheid an den Landkreis erstellen. Dieser Bescheid ist aber Grundlage für die konkrete Bewilligung an den Träger.

Zu 2.: Seitens des Trägers wurde eine Förderung in Höhe von 613 000 Euro beantragt. Ob, und wenn ja, in welcher Höhe eine Förderung für dieses Vorhaben erfolgen kann, entscheidet der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz.

Denn eines muss auch klar sein: Dem Träger wurde zwar ein vorzeitiger förderunschädlicher Maßnahmebeginn genehmigt. Aus dieser Zulassung ergibt sich aber kein Anspruch auf eine spätere Förderung. Dies wurde dem Träger auch ausdrücklich mitgeteilt.

Kündigungen von Mitarbeiter(inne)n des Pflege- und Funktionsdienstes sowie des medizinisch-technischen Dienstes im Elblandklinikum Riesa-Großenhain wegen fehlenden Personals für die geplante Reha-Klinik in Großenhain (Frage Nr. 10)

Nach den Verlautbarungen in der Großenhainer Regionalpresse („SZ“-Ausgabe vom 14. März 2011) sollen demnächst Kündigungen gegenüber Mitarbeiter/n/innen des Pflege- und Funktionsdienstes sowie des medizinischtechnischen Dienstes im Elblandklinikum Riesa-Großenhain ausgesprochen werden, „damit die dafür nötigen Fristen nicht ablaufen. … Die Kündigungen ergeben sich, weil sich zu wenige Mitarbeiter aus dem eigenen Haus für die neu geplante Reha-Klinik beworben haben. Grund dafür ist die schlechtere Bezahlung.“

Frage an die Staatsregierung:

1. Welche konkreten Arbeitsbedingungen, insbesondere hinsichtlich des geltenden Tarifvertrages, der angebotenen Eingruppierungs-/Entgeltgruppen für Mitarbeiter(innen) des Pflege- und Funktionsdienstes sowie des medizinischtechnischen Dienstes, der Wochenarbeitszeit, des Urlaubsanspruches, der Anerkennung der zurückgelegten Arbeitszeiten beim Elblandklinikum Riesa-Großenhain und deren Rechtsvorgängern, des Kündigungsschutzes wegen Betriebsübergang werden den Mitarbeiter/innen des Elblandklinikums Riesa-Großenhain angeboten, wenn sie ihren bisherigen Arbeitsplatz aufgeben und ein Beschäftigungsverhältnis bei der geplanten Reha-Klinik Großenhain aufnehmen sollen?

2. Inwieweit sind die laufenden Kündigungen von Mitarbeiter(inne)n des Pflege- und Funktionsdienstes sowie des medizinisch-technischen Dienstes im Elblandklinikum

Riesa-Großenhain, die das Elblandklinikum RiesaGroßenhain darauf stützt, die Kündigungsfristen halten zu wollen und fehlendes Personal für die geplante RehaKlinik in Großenhain mit schlechterer Bezahlung faktisch „freizusetzen“, rechtlich zulässig?

Zu den Fragen 1 und 2 nehme ich wie folgt Stellung: Die Beantwortung der Fragen fällt nicht in die Zuständigkeit der Staatsregierung. Die Elblandkliniken Riesa-Großenhain gGmbH ist ein eigenverantwortlich wirtschaftendes Krankenhaus, das hinsichtlich seiner Betriebsführung nicht der Aufsicht durch den Freistaat Sachsen unterstellt ist.

Datenschutzzentrum Mitteldeutschland (Frage Nr. 13)

Laut einer Medieninformation des Staatsministeriums des Innern vom 02. März 2011 planen die Innenminister von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ein gemeinsames Datenschutzzentrum für den nicht öffentlichen Bereich: „Die Innenminister von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen halten an der Absicht fest, für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich eine gemeinsame mitteldeutsche Kontrollinstitution zu schaffen. Dafür sollen kurzfristig die erforderlichen rechtlichen Schritte geprüft werden. Klar ist jedoch, dass die durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs erforderlich gewordene Trennung der entsprechenden Kontrollinstitutionen von der ministeriellen Verwaltung termingerecht erfolgen muss, um Strafzahlungen nach Brüssel zu vermeiden. Sollte das mit einer gemeinsamen Institution nicht machbar sein, werden landesspezifische Regelungen erforderlich“.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wann soll das gemeinsame Datenschutzzentrum in welchem Bundesland errichtet werden und welche tatsächlichen sowie rechtlichen Voraussetzungen sind dafür in welchem Zeitrahmen zu schaffen?

2. Inwiefern wird durch ein gemeinsames Datenschutzzentrum der sächsische Datenschutzbeauftragte als Aufsichtsbehörde über den nicht öffentlichen Bereich gemäß § 30a SächsDSchG strukturell, personell und/oder finanziell gestärkt?

Ich möchte die Fragen gleich zusammenfassend beantworten. Sie beziehen sich mit diesen auf die Pressemitteilung zum Treffen der Innenminister der mitteldeutschen Länder am 2. März 2011, bei dem meine Amtskollegen und ich die politische Absicht zu einer gemeinsamen Organisation der Aufsicht für den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich bekräftigt haben. Wir befinden uns hier allerdings im Stadium einer Vorprüfung der möglichen Kooperationsmodelle und den Umfang daraus resultierender tatsächlicher und rechtlicher Änderungsbedarfe. Es ist gegenwärtig zu früh, konkrete Festlegungen zu erfragen.

Allgemein würde eine Zusammenlegung der Aufsichtsbehörden in Sachsen aufgrund des § 30 a SächsDSG, der die

Aufgabe der Aufsichtsbehörde dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten zuweist, eine Gesetzesänderung voraussetzen. Gesetzesänderungen wären aber auch in Sachsen-Anhalt und Thüringen erforderlich. Zuvor wäre der Abschluss eines Staatsvertrages zwischen den beteiligten Landesregierungen notwendig, der von allen drei Parlamenten ratifiziert werden müsste.

Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass aufgrund der bestehenden Erfahrungen in Sachsen – der Datenschutzbeauftragte übt ja bereits die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland sowie die AOK plus aus – sowie der bereits grundsätzlich vorhandenen personellen und sächlichen Voraussetzungen der Sächsische Datenschutzbeauftragte die Aufsichtsbehördenfunktion von Thüringen und Sachsen-Anhalt, die dort den Landesverwaltungsämtern zugewiesen ist, übernehmen könnte.

Anmeldezahlen von Schülerinnen und Schülern für Grund- und Mittelschulen interjection: (Frage Nr. 15)

Fragen an die Staatsregierung:

1. An welchen Grundschulen liegen Anmeldungen von unter 15 Schülerinnen und Schülern vor, an welchen Mittelschulen liegen die Anmeldungen unter 20, und an welchen Mittelschulen liegen Anmeldungen zwischen 20 und 40 Schülerinnen und Schülern vor?

2. Welche Mitwirkungsentzüge beabsichtigt das Kultusministerium für das Schuljahr 2011/ 2012 auszusprechen?

Zu 1.: Im Freistaat Sachsen haben drei öffentliche Grundschulen zum Schuljahr 2011/2012 weniger als 15 Anmeldungen für die Klassenstufe 1 vorzuweisen.

Grundschule Bobenneukirchen