Drucksache 5/5216, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien
Auch hier ist keine Aussprache vorgesehen. Wünscht dennoch ein Abgeordneter das Wort? – Das ist nicht der Fall. Wir kommen zur Abstimmung. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien, Drucksache 5/5216. Es liegen keine Änderungsanträge vor. Ich beginne mit der Überschrift. Wer möchte die Zustimmung geben? – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei einer Reihe von Stimmenthaltungen wurde der Überschrift mit Mehrheit zugestimmt. Artikel 1 Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes – wer gibt die Zustimmung? – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Auch hier wurde bei einer Reihe von Stimmenthaltungen dem Artikel 1 mit Mehrheit zugestimmt.
Ich rufe auf Artikel 2 Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk
im vereinten Deutschland. Wer gibt die Zustimmung? – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei einer ganzen Reihe von Stimmenthaltungen wurde dem Artikel 2 mit Mehrheit zugestimmt.
Artikel 3 Inkrafttreten. Wer gibt die Zustimmung? – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Auch hier wurde wieder mit Stimmenthaltungen dem Artikel 3 mit Mehrheit zugestimmt. Wir stimmen noch einmal über den gesamten Gesetzentwurf ab. Wer gibt die Zustimmung? – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Auch hier wurde mit einigen Stimmenhaltungen dem Gesetz mit Mehrheit zugestimmt.
Hier gibt es wieder eine allgemeine Aussprache. Es beginnt die CDU-Fraktion, danach folgen FDP, DIE LINKE, SPD, GRÜNE, NPD und die Staatsregierung. Ich erteile Herrn Abg. Piwarz das Wort.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir reparieren heute mit dem vorgelegten Vierzehnten Änderungsgesetz zum Abgeordnetengesetz einen Fehler, der uns in der Erarbeitung und Beschlussfassung zum Dreizehnten Änderungsgesetz unterlaufen ist. Überall dort, wo Menschen arbeiten, passieren Fehler. So ist das auch bei uns gewesen. Wir stehen zu dem Fehler, wir korrigieren ihn. Deswegen legen wir heute dem Hohen Hause den Entwurf des Vierzehnten Änderungsgesetzes zum Abgeordnetengesetz vor.
Es geht um die Frage der Altersentschädigung bei der beamtenähnlichen Altersversorgung und dort um die Frage, wann man die Altersentschädigung gegebenenfalls eher erhält und ob dort ein Abzug entsprechend den
Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen ist oder nicht. Es war immer der Wille, dass dieser Abzug entsprechend den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen werden soll. Das fand sich im Dreizehnten Änderungsgesetz nicht wieder und deswegen korrigieren wir diesen Fehler mit diesem Vierzehnten Änderungsgesetz.
Was ist, kurz skizziert, dessen Inhalt? – Es wird klar geregelt, dass ein Abgeordneter, der aus dem Landtag ausgeschieden ist und der rentenberechtigt ist, nicht nur mit dem Erreichen des 67. Lebensjahres Anspruch auf Altersversorgung hat, sondern dass er auf Antrag bereits bis zu fünf Jahre früher diese Altersentschädigung genießen kann. Wenn er den Antrag stellt, muss er allerdings für jeden Monat, den er früher Anspruch erhebt, einen Abzug von 0,3 % der Höhe der Altersentschädigung in Kauf nehmen. Das ist eins zu eins die Übernahme der Regelung, wie sie sich in der gesetzlichen Rentenversicherung findet. Wir haben also nicht nur die Angleichung,
was das Renteneintrittsalter betrifft, auf 67 Jahre, sondern auch hinsichtlich der Abzüge die Übernahme der Regelung aus der gesetzlichen Rentenversicherung eins zu eins.
Da in dem zuständigen Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss die Diskussion zu der Frage aufgekommen ist, warum das erst für die ab der 5. Wahlperiode neu hinzugetretenen Abgeordneten gilt, will ich noch einmal kurz auf das eingehen, was beim Dreizehnten Änderungsgesetz der gesetzgeberische Wille gewesen ist. Wir alle wissen, dass in der letzten Legislaturperiode eine Regelung in das Abgeordnetengesetz aufgenommen wurde, vermöge der die Altersversorgung der neuen Kollegen durch ein Versorgungswerk realisiert werden sollte. Wir alle wissen, dass sich herausgestellt hat, dass dieses Versorgungswerk nicht tragfähig gewesen ist und dass deswegen akuter gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestanden hat. Wir haben bereits mit dem Dreizehnten Änderungsgesetz Abhilfe geschaffen und das Vierzehnte Änderungsgesetz folgt dem zwangläufig nach, sodass die Regelungen für die Abgeordneten ab der 5. Wahlperiode und darüber hinaus neu geregelt werden.
Ich will hinzufügen: Es gibt eine weitere klarstellende Regelung in diesem Vierzehnten Änderungsgesetz. Diese bezieht sich auf die Kollegen, die dem Landtag zwar schon vor der 5. Wahlperiode angehört haben, die aber aus ihren Anwartschaften noch keine Vollrechte hinsichtlich der Altersversorgung erworben haben. Wir haben, noch einmal klarstellend, die Regelungen auch für diese Kolleginnen und Kollegen aufgenommen.
Ich will zum Schluss darauf hinweisen, dass wir mit diesen Neuregelungen ab der 5. Wahlperiode die niedrigste Altersversorgung aller Länderparlamente in den deutschen Flächenländern haben. Das ist durch diese Abzugsmöglichkeit noch intensiviert worden. Das sollte bei aller Diskussion, die wir hierüber führen, auch zur Kenntnis genommen werden. Insofern ist es ein kurzes und schlankes Gesetz. Deswegen will ich es auch dabei bewenden lassen und bitte herzlich um Zustimmung.
Vielen Dank, Herr Piwarz. – Für die Fraktion der FDP gibt es keine Wortmeldung. Der Gesetzentwurf ist für die Koalitionsfraktionen gemeinsam eingebracht worden.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem heute in 2. Lesung vorliegenden Entwurf des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und der Beschlussfassung sollte – das hat Kollege Piwarz eben dargelegt – eine Anpassung an rentenrechtliche Regelungen, die auf Bundesebene getroffen worden sind, vorgenommen werden. Das mit dem handwerklichen Fehler – wir konstatieren, dass wir es genauso wenig bemerkt haben –
ist eine Sache, die durchaus und ohne Weiteres passieren kann und die jetzt in einer rechtspolitisch völlig korrekten Weise repariert werden soll.
Grund für die neue Regelung der Altersversorgung in § 14b in der jetzt geltenden Fassung war bekanntermaßen – das sei noch einmal betont –, dass sich das Abgeordnetenversorgungswerk aufgrund der geringen Anzahl der Mitglieder als objektiv nicht zweckdienlich erwiesen hat. Zudem wurde auch mit der Neuregelung, die das Dreizehnte Gesetz vorgenommen hat, in gewisser Weise ein neuer Maßstab für die Entschädigung der Abgeordneten eingeführt. Auch das ist im Kontext noch einmal zu betonen.
Wie sich nun im Nachhinein herausstellt, müssten wir den jetzigen Wortlaut des § 14b, wie er seit dem 01.01.2011 gilt, eigentlich korrigieren, weil es berechtigte rechtliche Bedenken dahin gehend gibt, dass für den Fall einer Inanspruchnahme vorzeitiger Gewährung von Altersentschädigung keine Abschläge vorgesehen sind. Das ist die Zielstellung des von der Koalition eingebrachten Gesetzentwurfs. Das ist insoweit auch völlig nachvollziehbar. Wir haben aber aus unserer Sicht ein Problem dahin gehend, dass der Gesetzentwurf, wie er jetzt vorliegt und wie er auch nach der Änderungsfassung in § 14b lauten würde, quasi davon ausgeht, dass alle dem Gesetz unterfallenden Abgeordneten undifferenziert die Vollendung des 67. Lebensjahres als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersentschädigung in Kauf nehmen müssen. Für alle durch die Bank, ganz gleich, welche Abgeordneten es dann wären – für die der 5. Wahlperiode in jedem Fall –, müsste diese Regelung praktisch gelten.
Das übersieht aber zum einen, dass die Altersgrenze von 67 Lebensjahren, an die die Altersentschädigung angepasst werden soll, gestaffelt mit zeitlicher Erstreckung bis zum Jahr 2027 in Kraft tritt, also keine generelle Bindungswirkung entfaltet. Das heißt also, das Renteneintrittsalter 67 tritt schrittweise, stufenweise bis zum Jahr 2027 in Kraft. Wenn jetzt bereits im Gesetz undifferenziert nur vom 67. Lebensjahr die Rede ist, haben wir diese Staffelung schon einmal nicht berücksichtigt.
Ebenso hat der vorliegende Gesetzentwurf bislang unberücksichtigt gelassen, dass es für Menschen mit einer schweren Behinderung im Sinne des § 2 des Sozialgesetzbuches IX andere Regelungen gibt, nach denen das Renteneintrittsalter im Durchschnitt zwei Jahre niedriger ist als bei sonstigen Rentenberechtigten. Während also das künftige Renteneintrittsalter allgemein bei 67 Jahren liegt, gilt für Menschen mit Behinderungsgrad ab 50 % ein Renteneintrittsalter von maximal 65 Jahren, ebenfalls gestaffelt bis 2027.
Wir haben uns daher bereits im Vorfeld der heutigen 2. Lesung erlaubt, einen Änderungsantrag vorzulegen. Wir geben zu – das hängt aber auch mit der Aussage zusammen „Wer arbeitet, macht Fehler“ –, dass wir vor der Ausschusssitzung tatsächlich auch nicht gemerkt haben, dass der momentane Wortlaut die Frage aufwirft, dass ich 67 Jahre in das Gesetz hineinschreibe, obwohl
das für einen erheblichen Teil der anspruchsberechtigten Abgeordneten wegen der Staffelung nicht gilt, weil sie vorher eintreten, und dass ich 67 Jahre hineinschreibe, obwohl für Menschen mit einem Behinderungsgrad von über 50 %, die Mitglieder des Parlamentes sind, das 67. Lebensjahr nie die Altersrentengrenze ist. Damit ist im Gesetzestext bereits wieder eine Formulierung angelegt, die wir für rechtsfehlerhaft, für rechtlich bedenklich halten und die unter Umständen auch einer entsprechenden verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten könnte.
Es ist aus unserer Sicht zwingend erforderlich, den von der Koalition vorgelegten Gesetzentwurf insofern noch etwas nachzubessern. Dazu haben wir unseren Änderungsantrag eingebracht, der darauf abzielen soll – ich begründe das nachher noch etwas näher, wenn der Änderungsantrag aufgerufen wird –, dass man nicht einfach die Zahl 65, 67 oder dergleichen nennt, sondern dass man auf die jeweilige Altersgrenze in den entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen Bezug nimmt.
Wir wollen an dieser Stelle ebenfalls hervorheben, dass wir unabhängig von diesem Änderungsantrag dem Gesetzentwurf, selbst wenn der Änderungsantrag angenommen werden könnte, aus prinzipiellen Erwägungen keine Zustimmung erteilen können. Es ist bekannt, dass DIE LINKE der Auffassung ist, dass Rente mit 67 Jahren letztlich nicht die Lösung sein kann.
Wir treten dafür ein und werden das auf allen denkbaren parlamentarischen und außerparlamentarischen Wegen weiter anstreben, dass das Eintrittsalter in die Altersrente, das jetzt auf 67 Lebensjahre festgelegt ist, wieder abgeschafft und flexible Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Arbeitsprozess bis zum 65. Lebensjahr geschaffen werden. Wir wollen den Übergang in die Rente durch den Ausbau und die Förderung der Altersteilzeit sowie die Schaffung von Möglichkeiten für tarifliche und/oder betriebliche Vereinbarungen zum vorzeitigen abschlagsfreien Rentenbezug gesetzlich verankern.
Wir wollen die Erwerbsminderungsrente so ausgestalten, dass Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben ausscheiden müssen, einen erleichterten Zugang zu ihr haben und ihnen selbige dann auch ohne Abschläge gewährt wird.
Wir ziehen also der Erhöhung des Regelalters für die Beanspruchbarkeit von Altersrente auf 67 Jahre, die zugleich verbunden ist mit der Erhöhung des Anspruchsalters auf Altersrente für Menschen mit schwerer Behinderung von vormals 63 Jahren auf jetzt 65 Jahre, gesellschaftlichen Anstrengungen vor, um zu einer verbesserten Beschäftigungssituation für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im höheren Lebensalter zu gelangen. Wir wollen Anreize dafür schaffen, dass angesichts der erhöhten Lebenserwartung, die nur begrüßt werden kann, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Förderung von Weiterbildung und Anspruch auf lebenslanges Lernen einen besseren Arbeits- und Gesundheitsschutz, eine altersfreundliche betriebliche Einstellung zur Personalpo
Vielen Dank, Herr Bartl. Die Fraktion der SPD, Herr Brangs, das habe ich richtig verstanden, hat jetzt keinen Redebedarf angemeldet. –
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben dieses Thema erst am 14. Dezember in der 25. Sitzung behandelt. Ich werde deshalb hier nicht die Grundsatzdebatte wiederholen.
Aber an der Tatsache, dass unmittelbar nach der Verabschiedung eines Abgeordnetengesetzes bereits wieder Korrekturbedarf besteht, können wir nicht wortlos vorbeigehen. Es geht um eine sehr vorteilhafte Altersregelung. Herr Piwarz, Sie haben in den letzten Wochen immer gesagt: Diese ungemein vorteilhafte Regelung für die Altersversorgung wäre ein Versehen gewesen.
Ich zähle mich eigentlich zu den gutwilligen Menschen hier im Sächsischen Landtag. Aber in diesem Fall muss ich sagen: Die Botschaft hör’ ich wohl, allein mir fehlt der Glaube.
Es ist ja bekannt, welches Ziehen und Zerren innerhalb der Koalition bei der Altersversorgung bestanden hat. Die CDU kann ja, wenn es um die Zustimmung zu einem Gesetz geht, nicht jedes Mal iPads in der Fraktion verteilen.
Es ist auch nicht das erste Mal, dass so schnell Korrekturbedarf besteht. Ich erinnere daran: Wir haben im Januar 2008 eine ähnliche Situation gehabt. Damals ging es um die Neuregelung der Altersversorgung für Abgeordnete mit herausgehobenen Funktionen. Auch damals musste im Schnellverfahren ein gerade verabschiedetes Abgeordnetengesetz wieder korrigiert werden.
Damals wie heute war es übrigens die Öffentlichkeit. Es war die Kritik der Medien, die zu dieser Korrektur geführt hat. Für diese Wächterfunktion bin ich ausgesprochen dankbar.
Deshalb brauchen wir aus Sicht unserer Fraktion maximale Transparenz bei der Gesetzgebung bei Abgeordnetengesetzen. Ich halte einen Verzicht auf 1. Lesungen schon allgemein im Sinne der Öffentlichkeitswirkung nicht für wünschenswert, sondern für fragwürdig. Aber bei der Gesetzgebung in eigener Sache ist er in jedem Fall falsch. Transparenz kann auch mit der Formulierung des Gesetz