Protocol of the Session on November 4, 2010

Ich will daran erinnern, dass das Thema Gaststättenrecht im Jahr 2008 und Anfang des Jahres 2009 in der Öffentlichkeit eine große Rolle gespielt hat. Es ging um die sogenannten Flatrate-Partys. Viele waren sich einig, dass man dagegen unbedingt gesetzlich etwas tun müsste. Man hat aber festgestellt, dass die Länder im Jahr 2006 in der Föderalismusreform großes Interesse hatten, das selbst zu regeln. Mit dem heraufziehenden Wahlkampf 2009 hat es durchaus auch die damalige Sächsische Staatsregierung erfasst. Das heißt, es gab im Januar 2009 eine Erklärung des damaligen Wirtschaftsministers, dass es einen Referentenentwurf für ein Sächsisches Gaststättengesetz gibt.

Dieser Referentenentwurf hat zu großem Unmut in der sächsischen Gastronomie geführt. – Ich komme gleich noch einmal darauf, was das Thema dabei war. – Das hat dazu geführt, dass es mehrere Gespräche mit der DEHOGA Sachsen gab. Es wurde außerdem in den Wahlprüfsteinen an die demokratischen Fraktionen die Frage gestellt, wie sie sich dafür einsetzen wollen, dass endlich ein sächsisches Gaststättenrecht geschaffen wird. Wir als LINKE haben versprochen, am Anfang der Legislaturperiode einen entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen. Das ist der Grund dafür, dass ich heute vor Ihnen stehe.

Die Sächsische Staatsregierung hat bis zum heutigen Tag noch keinen Entwurf vorgelegt. Das hätte man, wenn man die Koalition sieht, eigentlich erwarten können. Es ist aus meiner Sicht unverständlich, weil gerade der Freistaat Sachsen im Rahmen der Verhandlungen zur Föderalismusreform I auf eine Kompetenzübertragung auf die Länder auch beim Gaststättenrecht gedrungen hat. Es widerspricht dem grundsätzlich postulierten Ansinnen der gegenwärtigen Staatsregierung, die sich gerade für die Liberalisierung und für die kleinen Mittelständler einsetzen will, dass diesbezüglich überhaupt noch nichts vorliegt.

Die Fachleute unter Ihnen werden wissen, dass das bisherige Verfahren zur Beantragung einer Gaststättenerlaubnis für den Gewerbetreibenden ein zeitaufwendiges und bürokratisches Vorhaben ist. Deshalb die Forderung, dass es in Sachsen relativ schnell eine Regelung geben muss. DIE LINKE legt Ihnen jetzt einen Gesetzentwurf vor, der im Kern die Umkehrung beinhaltet. Das heißt, wir bestehen nicht mehr auf das Erlaubnisverfahren, wie es jetzt noch bundesgesetzlich geregelt ist, sondern wir wollen das Anzeigeverfahren, bei dem es gute Ergebnisse in Brandenburg gibt. Das wird auch immer wieder von den Gastronomen als eine Beseitigung von bürokratischen Hemmnissen und eine Förderung des regionalen Mittelstandes angeführt. Derart lauten einschlägige Presseerklärungen.

Was, meine Damen und Herren, sind die Kernbestandteile unseres Vorschlags? Wenn Sie diesen Gesetzentwurf annehmen, bedeutet das praktisch: Unmittelbar nach der Erstattung einer Gewerbeanzeige hat die Behörde mindestens innerhalb von vier Wochen zu reagieren. Das kehrt sozusagen diesen Prozess um. Sie hat zu prüfen, ob derjenige, der eine Gaststättenerlaubnis haben will, die Voraussetzungen erfüllt. Dann werden die Daten – auch da hat derjenige, der eine Gaststätte eröffnen will, nicht mehr sehr viel zu tun – automatisch an die Lebensmittelüberwachungsbehörden, die untere Bauaufsichtsbehörde und die untere Umweltbehörde weitergeleitet. Diese müssen binnen einer angemessenen Frist darauf reagieren. Sie wissen, dass es mit der Änderung des Baugesetzbuches einige Änderungen gab. Diese haben wir eingebaut.

Bei einem beabsichtigten Ausschank von alkoholischen Getränken steht aus unserer Sicht künftig die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Person des Gastwirts im

Vordergrund. Trotz der Abkehr von dem Erlaubnisverfahren bleiben dabei Gesundheit und Umwelt durch die künftig zu beachtenden Vorschriften, die sonstigen besonderen Gefahrenabwehrrechte, insbesondere das Bauordnungsrecht – ich sprach es schon an –, den Immissionsschutz und die hygienerechtlichen Bestimmungen, geschützt.

Bezüglich des Alkoholmissbrauchs haben wir das Thema Flatrate ebenfalls noch einmal aufgeführt. Sie werden das im Gesetzentwurf finden. Auch dort bieten wir diverse Eingriffsmöglichkeiten, die bis zu einer Gewerbeuntersagung führen können. Die zuständige Behörde hat nach unseren Vorstellungen unverzüglich nach der Erstattung der Gewerbeanzeige für den Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank und der Vorlage über die persönliche Zuverlässigkeit den anzeigenden künftigen Gewerbetreibenden zu überprüfen, also selbst tätig zu werden.

Die Prüfung wird um die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, die in einem Gewerbeuntersagungsverfahren von besonderer Bedeutung ist, erweitert. Das ist neu. Abweichend von der Gewerbeordnung, die weiterhin gilt, wollen wir die Möglichkeit eröffnen, bei Vorlage von problembehafteten Unterlagen die Tätigkeit bereits vor der Gewerbeaufnahme zu untersagen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Unser Gesetzentwurf nimmt auch den Beschluss der Innenministerkonferenz vom 07.12.2007 zur effektiven Eindämmung des Alkoholmissbrauchs junger Menschen auf. „… eine Missachtung des Verbots, alkoholische Getränke“, so hieß es damals, „in einer Art und Weise anzubieten, die darauf gerichtet ist, zu übermäßigem Alkoholkonsum zu verleiten.“ Sie finden die alte Regelung des Bundesgesetzes § 6 wieder, nach der mindestens ein alkoholfreies Getränk preiswerter anzubieten ist als das billigste alkoholische Getränk. Auch diese Regelung haben wir wieder aufgenommen.

Die Abschaffung des Erlaubnisverfahrens wird den Verwaltungsaufwand wesentlich reduzieren. Das wird das Schutzniveau der Bevölkerung und der Bürgerinnen und Bürger nicht senken, aber es wird den Staatshaushalt und die Haushalte der Kommunen spürbar finanziell entlasten. Das, meine Damen und Herren, nennen wir Verwaltungsmodernisierung und Erleichterung im Sinne der Gewerbetreibenden.

Wie bereits gesagt, hätte ich es mir für die Staatsregierung gewünscht, dass sie einen Vorschlag unterbreitet. Wir bieten unseren Vorschlag jetzt an. Er ist mit Betreibern abgestimmt und mehrmals mit der DEHOGA besprochen worden. Ich bin gespannt, wie die demokratischen Fraktionen auf der Grundlage unseres Gesetzentwurfs in Bezug auf die dringend notwendige Ausgestaltung des sächsischen Gaststättenrechts reagieren. Unsere Fraktion ist gern bereit, Ihre Verbesserungsvorschläge aufzunehmen. Wir sind gern bereit, im Ausschuss auch über Ergänzungen zu sprechen. Ich freue mich auf eine konstruktive Diskussion im Interesse des sächsischen Gastgewerbes.

Vielen Dank.

(Beifall bei den LINKEN)

Das Präsidium schlägt vor, diesen soeben eingebrachten Gesetzentwurf an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zu überweisen. Darüber lasse ich jetzt erst einmal abstimmen. Wer gibt die Zustimmung? – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Ich sehe Einstimmigkeit.

Es liegt mir jetzt der Vorschlag von den LINKEN vor, zur Mitberatung über den Innenausschuss abzustimmen. Ist das richtig, Herr Tischendorf?

(Klaus Tischendorf, DIE LINKE: Ja!)

Vielleicht begründen Sie es noch einmal.

Ja, Frau Präsidentin. Ich hatte es auch schriftlich vorgelegt. Das hat sich bestimmt zeitlich mit der Präsidiumssitzung überschnitten, und zwar denke ich, es ist sinnvoll, das auch an den

Innenausschuss zu überweisen. Es geht um Fragen der Aufsichtspflicht und der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Insofern ist aus unserer Sicht der Innenausschuss inhaltlich damit zu befassen.

Gut, dann lasse ich jetzt darüber abstimmen, den Gesetzentwurf noch an den Innenausschuss zu überweisen. Ich bitte jetzt um die Zustimmung. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei einer Reihe von Stimmenthaltungen hat die Überweisung eine Mehrheit gefunden.

Jetzt müssen wir noch über die Federführung abstimmen. Das sollte dann der Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sein. Ich bitte jetzt noch einmal bei Zustimmung um Ihr Handzeichen. – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist das so beschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 3

1. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

Drucksache 5/4020, Gesetzentwurf der Fraktion der NPD

Auch hier ist eine allgemeine Aussprache nicht vorgesehen. Ich bitte daher die einreichende Fraktion, Herrn Abg. Storr, den Entwurf einzubringen.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Um sich richtig in das Anliegen des vorliegenden Gesetzentwurfes der NPD-Fraktion hineinversetzen zu können, möchte ich Sie bitten, gedanklich kurz einen Ausflug in die sächsische Provinz und in die faktische Realität des Rechtsstaates zu unternehmen.

Stellen Sie sich bitte folgende Situation vor. Es ist Freitagabend in einer westsächsischen Kleinstadt. Am folgenden Tag soll in einem örtlichen Gasthaus ein Konzert für ein jugendliches Publikum stattfinden. Der Wirt hat dazu einen Vertrag geschlossen und freut sich darauf, am Wochenende einen guten Geschäftsumsatz zu machen. Gegen 20:30 Uhr erscheinen an diesem Freitagabend plötzlich zwei Vertreter der Stadtverwaltung und teilen dem Wirt kurzerhand mit, dass ihm mit sofortiger Wirkung die Gewerbeerlaubnis entzogen sei. Der Wirt hat weder gegen Hygienevorschriften verstoßen, noch sind Baumängel zu beanstanden. Auch die Musikgruppe, die am kommenden Abend auftreten soll, ist nicht direkt der Grund, weil immerhin der Verfassungsschutz unseres Nachbarlandes Sachsen-Anhalt ausdrücklich festgestellt hat, dass die Musikgruppe unpolitisch sei. Nein, als Begründung für den sofortigen Entzug der Gewerbeerlaubnis müssen vorgebliche Steuerschulden herhalten.

Die Vertreter der Stadt bedeuten dem Wirt, dass wir ja in einem Rechtsstaat leben und er gegen die Maßnahmen klagen könne. Unser Gastwirt, der schon einigen Kummer

mit Behörden gewöhnt ist, greift – unmittelbar, nachdem die Herren wieder gegangen sind – zum Telefonhörer und informiert seinen Rechtsanwalt. Der denkt kurz nach und runzelt dann die Stirn. Er ist zwar überzeugt, dass der Verwaltungsakt krass rechtswidrig sei, aber er kann seinem Mandanten nicht viel Hoffnung machen, was das Konzert am nächsten Tag angeht, weil das Gasthaus im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtes Chemnitz liegt.

Dort in Chemnitz, meine Damen und Herren, hat der Rechtsstaat am Wochenende frei. Es gibt keinen Bereitschaftsdienst und damit keine Eilentscheidung von einem Einzelrichter, die herbeigeführt werden könnte. Der Rechtsanwalt versucht daraufhin, einen einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Leipzig zu erwirken. Dort wählt er eine ihm bekannte Nummer und gerät an einen Anschluss der Polizei. Um das Verwaltungsgericht zu erreichen, muss er also einem Polizeibeamten schildern, was sein rechtliches Anliegen ist.

An dieser Stelle möchte ich die beispielhafte Schilderung der Rechtsstaatlichkeit an einem Wochenende in Sachsen beenden und zum Grundsätzlichen übergehen.

Meine Damen und Herren! Mit dem Beispiel wollte ich zeigen, welche Zustände in einem Teil der sächsischen Justiz herrschen. Übrigens ist diese Situation nicht nur in Sachsen so, aber als Landesgesetzgeber können wir zumindest in unserem Bundesland dieses Problem abstellen.

Gegenwärtig müssen wir leider feststellen, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch die

Verwaltungsgerichte im Freistaat Sachsen nicht umfänglich sichergestellt ist, insbesondere außerhalb der Dienstzeiten. Also ab Freitagnachmittag, über das Wochenende und an Feiertagen findet Rechtsschutz unzulänglich bis überhaupt nicht statt.

Damit Sie sehen, dass die beschriebene Situation nicht etwa nur das Hirngespinst der NPD ist, gebe ich nachfolgend die Antworten der Staatsregierung auf eine Kleine Anfrage, Drucksache 5/967 des NPD-Fraktionsvorsitzenden Holger Apfel wieder.

Herr Storr, Sie sollen eigentlich das Gesetz nur einbringen und nicht über Kleine Anfragen sprechen.

Ja, gut. Es ist aber so, dass ich natürlich das Anliegen des Gesetzentwurfes doch umreißen muss. Insofern halte ich es durchaus für hinnehmbar, dass ich hier das wiedergebe, was die Staatsregierung sagt und damit das Problem selbst noch einmal bestätigt.

Jetzt habe ich übrigens schon eine halbe Minute verloren, um auf Ihre Frage einzugehen.

In dieser Drucksache heißt es: Für den Verwaltungsgerichtsbezirk Dresden ist Samstag von 9:00 bis 12:00 Uhr ein Richter über das Mobiltelefon des Verwaltungsgerichtes erreichbar. Für den Verwaltungsgerichtsbezirk Leipzig besteht – Zitat – „ein Not- und Bereitschaftsdienst, der über die Telefonansage des Anrufbeantworters außerhalb der Dienstzeiten abgerufen werden kann“. Zitatende. Im Verwaltungsgerichtsbezirk Chemnitz findet durch das Verwaltungsgericht an Wochenenden und Feiertagen Rechtsschutz außerhalb der Dienstzeiten nur dann statt, wenn potenzielle Ersuchen bis Freitag 14:00 Uhr angekündigt werden.

Meine Damen und Herren! Dieser Zustand ist rechtsstaatlich nicht hinnehmbar. Das Grundgesetz sowie die Sächsische Verfassung gebieten die Bereitstellung eines effektiven Rechtsschutzsystems. Dazu gehört zunächst der einstweilige Rechtsschutz selbst, so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes.

Doch auch dieser muss seinerseits effektiv, das heißt umfassend sein. Umfassend ist er aber nur, wenn er auch in zeitlicher Hinsicht wirksam gewährleistet wird, was derzeit nicht der Fall ist. Effektiver Rechtsschutz wäre nur gewährleistet, wenn durch zeitnahe Bemühungen der Judikative die drohende rechtswidrige Untersagung bzw. Verhinderung abgewendet werden kann. Die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Abs. 4 Grundgesetz verbietet es gerade, dass wegen der Nichterreichbarkeit eines Richters durch die Exekutive vollendete Tatsachen geschaffen werden, die der Betroffene nicht mehr abwenden kann.

Die sich in jüngster Zeit häufenden, auch bereits als rechtswidrig gerichtlich erkannten Verbotsverfügungen fallen oft gerade auf Wochenenden und Feiertage, mithin außerhalb der Dienstzeiten der Gerichte. Da die behördlichen Verbote ebenfalls außerhalb der rechtlichen Dienst

zeit bekannt gegeben werden, läuft der Rechtsschutzsuchende – da zwischen Verbot und geplantem Stattfinden der verbotenen Aktivität kein Werktag mehr liegt – zwangsläufig ins Leere. Der Betroffene hat faktisch keine Möglichkeit, in effektiver Weise dagegen vorzugehen. Er muss sich damit begnügen, Wochen, Monate bzw. Jahre später die gerichtliche Feststellung durchzusetzen, dass die behördliche Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, was dann oft genug geschieht.

So stellte beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Bautzen im Jahre 2009 fest, dass verschiedene Versammlungsauflagen in den Jahren 2001 und 2002 rechtswidrig waren.

Neben der rechtsstaatlich problematischen Nichterreichbarkeit in Chemnitz ab Freitagnachmittag und in Dresden ab Samstagnachmittag ist das in Leipzig gewählte Verfahren noch in anderer Hinsicht fragwürdig. Zwar besteht hier im Wesentlichen ein umfassender Rechtsschutz, jedoch muss der Rechtsuchende – wie eingangs erwähnt – zunächst bei der Polizeidirektion sein Anliegen umfassend erläutern. Dies wird protokolliert und dann dem zuständigen Richter übersandt. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass insbesondere die Polizeibehörden selbst häufig die Antragsgegner sein können und sein werden, verletzt dies einerseits den Gewaltenteilungsgrundsatz und andererseits das Gebot prozessualer Waffengleichheit. Verfassungsrechtlich erscheint es in höchstem Maß bedenklich, dass es die vollziehende Gewalt in der Hand hat, ob, wie und in welchem Umfang die Judikative von dem zu entscheidenden Sachverhalt erfährt.

Weitere Bedenken ergeben sich aus dem Umstand, dass die Exekutive – mithin der potenzielle Gegner im angestrengten Verfahren – es unter Umständen in der Hand hat, ob ein Verfahren auf dem Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen ihn selbst überhaupt stattfindet.

Auch die unterschiedliche Praxis der drei Verwaltungsgerichte ist nicht hinnehmbar. Es ist im Hinblick auf den formalen Gleichbehandlungsgrundsatz insbesondere bei der Gewährung von Rechtsschutz nicht akzeptabel, dass dieser in unterschiedlichen Gerichtsbezirken in zeitlicher und insbesondere im Hinblick auf das Verfahren in Leipzig auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unterschiedlich effektiv ist.

Meine Damen und Herren! Dies alles zeigt, dass die bisherige Praxis der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch die sächsischen Verwaltungsgerichte nicht verfassungsgemäß ist und unbedingt einer Änderung bedarf.