Protocol of the Session on January 24, 2008

Wir kommen zu Artikel 3. Hier gibt es einen Änderungsantrag der NPD-Fraktion zu Ziffer II. Ich lasse abstimmen über den Änderungsantrag. Wer dem seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmen dafür ist der Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt.

Ich lasse abstimmen über Artikel 3 in der Fassung des Ausschusses. Wer dem seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen ist dem Artikel 3 mehrheitlich zugestimmt.

Meine Damen und Herren! Damit ist die 2. Beratung abgeschlossen. Da keine Änderungen beschlossen worden sind, eröffne ich die 3. Beratung. Es liegt kein Wunsch zu einer allgemeinen Aussprache vor. Ich stelle deshalb den Entwurf Gesetz zur Änderung des BefähigungsAnerkennungsgesetzes Lehrer in der in der 2. Lesung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Abstimmung.

Wer dem Entwurf des Gesetzes zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen ist dem Gesetzentwurf als Gesetz zugestimmt. Damit ist der Tagesordnungspunkt 3 beendet.

Meine Damen und Herren! Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 4

2. und 3. Lesung des Entwurfs Sächsisches Gesetz über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG)

Drucksache 4/9858, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 4/10841, Beschlussempfehlung des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses

Es ist vorgesehen, keine Aussprache darüber zu führen. Ich frage dennoch, ob ein Abgeordneter das Wort wünscht. – Das ist nicht der Fall. Damit kommen wir zu den Einzelberatungen. Ich frage Herrn Lichdi – der nicht da ist –, ob er das Wort wünscht. – Das hat sich damit erledigt.

Meine Damen und Herren! Entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 3 der Geschäftsordnung schlage ich Ihnen vor, über den Gesetzentwurf paragrafenweise in der Fassung, wie sie durch den Ausschuss vorgeschlagen wurde, zu beraten und abzustimmen. Gibt es dagegen Widerspruch? – Das ist nicht der Fall.

Meine Damen und Herren! Damit kommen wir zu den Abstimmungen. Aufgerufen ist: Sächsisches Gesetz über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsisches Dolmetscher- gesetz – SächsDolmG), Drucksache 4/9858, Gesetzentwurf der Staatsregierung. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses in Drucksache 4/10841.

Wir stimmen ab über die Überschrift. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen ist der Überschrift mehrheitlich zugestimmt.

Wir kommen zu § 1 Anwendungsbereich. Wer dem seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Gleiches Abstimmungsverhalten, damit Zustimmung.

Wir kommen zu § 2 Voraussetzung der öffentlichen Bestellung. Wer dem seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen ist dem mehrheitlich zugestimmt.

Wir kommen zu § 3 Zuständigkeit. Wer dem seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Gleiches Abstimmungsverhalten, damit Zustimmung.

Ich lasse abstimmen über § 4 Bestallungsurkunde. Wer dem seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen ist dem zugestimmt.

Ich lasse abstimmen über § 5 Allgemeine Beeidigung und Verpflichtung. Wer dem seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen damit zugestimmt.

Wir kommen zu § 6 Dolmetscher- und Übersetzerliste. Wer dem seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen ist dem § 6 zugestimmt.

Ich frage Sie einfach einmal, da es keine Änderungsanträge gibt, ob ich Ihnen die Paragrafen jetzt einzeln vorlesen kann und wir dann über alle Paragrafen abstimmen. Erhebt sich dagegen Widerspruch? – Das ist nicht der Fall. Dann lese ich Ihnen jetzt die Paragrafen vor:

§ 7 Mitteilungspflichten, § 8 Berufspflichten, § 9 Bestätigung der Übersetzung, § 10 Beendigung der Bestellung, § 11 Ermächtigungen und Verwendungen von Vordrucken, § 12 Bezeichnung, § 13 Ordnungswidrigkeiten, § 14 Übergangsvorschrift und § 15 Inkrafttreten und Außerkrafttreten. Wer den §§ 7 bis 15, so wie von mir vorgelesen, in der Fassung des Ausschusses die Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen ist den Paragrafen mehrheitlich zugestimmt worden.

Meine Damen und Herren! Damit ist die 2. Lesung abgeschlossen. Es hat keine Änderungsanträge gegeben, die hätten bestätigt werden können.

Damit eröffne ich die 3. Lesung. Es liegt kein Wunsch zu einer allgemeinen Aussprache vor. Ich stelle deshalb den Entwurf Sächsisches Gesetz über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern in der in der 2. Lesung beschlossenen Fassung zur Abstimmung. Wer dem Entwurf des Gesetzes zustimmen

möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Reihe von Stimmenthaltungen ist dem Gesetzentwurf zugestimmt und es ist als Gesetz damit beschlossen.

Der Tagesordnungspunkt ist beendet.

Meine Damen und Herren! Aufgerufen ist – –

Mir wird gerade mitgeteilt, dass zum Tagesordnungspunkt 5 noch ein Änderungsantrag in der Verwaltung in

Arbeit ist. Mit Ihrem Einverständnis würde ich den Punkt nach hinten schieben, um diesen noch behandeln zu können. Es macht ja keinen Sinn, wenn wir den Änderungsantrag dann nicht beachten; denn er ist ja der Wille einer Fraktion. Erhebt sich dagegen Widerspruch? –

(Beifall bei der Linksfraktion – Andrea Roth, Linksfraktion: Danke!)

Damit kommen wir zum

Tagesordnungspunkt 6

2. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Ausweitung der Wahlrechte und zur Stärkung der Rechte der Kreis- und Gemeinderäte

Drucksache 4/8232, Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 4/10915, Beschlussempfehlung des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses

Den Fraktionen wird zur allgemeinen Aussprache das Wort erteilt. Es beginnt die einreichende Fraktion der GRÜNEN. Ich bitte das Wort zu nehmen. Bitte, Herr Lichdi.

(Zuruf von der CDU: Völlig außer Atem!)

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bin außer Atem, weil es jetzt ein bisschen überraschend kam, da der Tagesordnungspunkt verschoben wurde; nun gut.

Unser Gesetzentwurf, den wir vor einem guten Jahr hier eingebracht haben, knüpft an unsere Bestrebungen an, die demokratischen Rechte der gewählten Organe, aber auch der Bürgerinnen und Bürger auszuweiten. Sie haben vielleicht mitbekommen, dass es auch im Rahmen der Verwaltungsreform ein zentrales Anliegen unserer Fraktion war und dass wir uns schon bemüht haben, gesetzgeberische Vorschläge über die Ausweitung der Bürgerbegehren zu machen. Diesen Gesetzentwurf haben Sie schon im letzten Jahr abgelehnt.

In diesem Gesetzentwurf geht es uns darum, die Schwächung der Kreistage, die gestern leider auch durch die Verwaltungs- und Kreisgebietsreform eingetreten ist, auszugleichen, indem wir den gewählten Kreistagen mehr Initiativ- und Kontrollrechte zuweisen. Wir haben dazu eine Reihe von Vorschlägen gemacht. Ich möchte exemplarisch nur noch einmal auf wenige Dinge hinweisen.

In der bisherigen Gemeinde- und Landkreisordnung gibt es kein ordentliches Antragsrecht einer Fraktion. Dieses Recht ist an ein Quorum geknüpft; es steht aber nicht jeder Fraktion als solches zu. Es geht zentral auch darum, wie Kreis- und Gemeinderäte tatsächlich effektiv die Verwaltung kontrollieren können. Wir haben zwar ein Akteneinsichtsrecht, aber dieses ist auch an ein Quorum gebunden. Wir wollen, dass jeder Stadtrat und jeder Kreisrat allein kraft seines Amtes das Akteneinsichtsrecht wahrnehmen kann.

Wir schlagen vor, dass es kommunale Untersuchungsausschüsse geben soll. Es ist aufgrund der Anhörung notwendig, in der Debatte noch einmal darauf hinzuweisen, weil es vonseiten der Koalitionsfraktionen und der von ihnen benannten Sachverständigen bewusst missverstanden wurde. Bei unserem Gesetzentwurf wurde uns vorgeworfen, dass wir auf der kommunalen Ebene ein parlamentarisches Untersuchungsrecht einführen wollten. Das wollen wir natürlich nicht. Uns ist klar, dass das ein Recht der Parlamente, der Landtage und des Bundestages ist, das eben nicht mit den strafprozessualen Zwangsmitteln auf die Kreisebene übertragbar ist.

Aber wir wollen, dass in den kommunalen Untersuchungsausschüssen die Rechte, die die Kreis- und Gemeinderäte ohnehin schon haben, gebündelt werden und dort auch gemeinsam ausgeführt werden können. Wir fügen dem eigentlich nur ein weiteres Recht hinzu, das wir aber für dringend erforderlich zur Wirksamkeit der Kontrolltätigkeit halten: Wir wollen, dass auch seitens des kommunalen Untersuchungsausschusses Aufträge an das kommunale Rechnungsprüfungsamt erteilt werden können. Wir halten das für notwendig, um eine größere Effektivität der Kontrolle herbeizuführen.

Wir sind gestern schon anlässlich des Antrages der Linksfraktion darauf eingegangen: Unser Gesetzentwurf sieht auch die Unvereinbarkeit von Bürgermeisteramt und Kreistagsmandat vor. Das lehnen Sie ja auch – wie gestern von Kollegen Bandmann gehört – strikt ab. Ich darf Sie insoweit allerdings auf die Aussage des Herrn Rechentin, damals noch Beigeordneter des Weißeritzkreises, hinweisen, der in der Anhörung geäußert hat, dass er sich gerade bezüglich der Frage der Kreisumlage durchaus vorstellen könnte, dass insoweit eine Befangenheit und Unvereinbarkeit angeordnet werden würde. Sie können daran erkennen, dass es nicht nur grüne Hirngespinste sind, sondern dass dies auch in den Reihen der kommunalen Praktiker diskutiert wird.

Wir sehen die demokratische Legitimation des Landrates und des direkt gewählten Bürgermeisters. Wir wollen diese Legitimation oder auch die Stellung des Landrates oder Bürgermeisters im Kern nicht ankratzen, halten allerdings den Vorsitz des Bürgermeisters und des Landrates in den Repräsentativgremien nicht für zielführend. Wer in Kreistagen oder in Gemeinderäten sitzt, der weiß, dass allein durch die Sitzungsleitung massiv Einfluss auf die Verhandlungsführung genommen werden kann und auch wird und dass mitunter – es kommt immer auf die Charaktere der handelnden Personen an – eine Beratung durch die Einflussnahme und die Doppelrolle, die der Bürgermeister als Leiter der Verwaltung und als Vorsitzender des Gemeinderates hat, erheblich erschwert wird.

Ich möchte Sie zum Schluss auf unseren Vorschlag zur Abwahl der Beigeordneten aufmerksam machen. Unserem Gesetzentwurf wurde unterstellt, wir wollten so etwas wie eine Parlamentarisierung auf der kommunalen Ebene, die Herbeiführung eines Spieles zwischen Regierung und Opposition wie im Landtag und im Bundestag. Das wollen wir nicht.

Wir wollen allerdings durchaus die Rechte des Repräsentativorgans gegenüber der kommunalen Verwaltung in Form der Beigeordneten stärken. Diejenigen, die sich im Kommunalrecht auskennen, werden sich noch gut an den sogenannten Dresdner Beigeordnetenstreit erinnern, als im Jahre 2005 das Oberverwaltungsgericht Bautzen die jetzt bestehende Regelung im § 56 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung, nämlich dass die Beigeordneten die Zusammensetzung des Stadtrates repräsentieren sollen, de facto hat ins Leere laufen lassen. Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat es für richtig befunden, eine vollkommen einfarbig durchgewählte Beigeordnetenbank in der Landeshauptstadt Dresden für rechtmäßig zu halten. Damit ist die Sollvorschrift de facto weggefallen, und die Frage ist, wie wir darauf zu reagieren haben.

Unser Vorschlag sieht vor, dass die Abwahl eines Beigeordneten durch die neue Wahl eines neuen herbeigeführt werden kann. Auf diese Weise stärken wir die Verantwortlichkeit der Beigeordneten gegenüber dem Stadtrat, ohne in eine Unregierbarkeit oder eine Vakanz des Beigeordnetenstuhles auszuweichen.

Meine Damen und Herren! Ich würde mich freuen, wenn neben der Linksfraktion, die auch immer wieder Vorschläge auf diesem Gebiet unterbreitet, auch die anderen demokratischen Fraktionen endlich bereit wären, in eine inhaltliche Debatte über eine demokratische Reform der kommunalen Ebene einzutreten. Leider habe ich das bisher nicht feststellen können; sondern ich habe immer nur die stereotypen Aussagen gehört: Sie misstrauen der Verwaltung, Sie misstrauen den direkt gewählten Bürgermeistern und Landräten. Ich glaube, diese Kritik greift viel zu kurz. Auch Sie werden nicht umhin kommen, sich in Zukunft diesem Problem mehr zu widmen.

Daher bitte ich um Zustimmung zu unserem Gesetzentwurf.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei den GRÜNEN)