Ach, das Volksgemurmel. Dann bitte ich, etwas mehr auf Ruhe zu achten, damit der Minister seine Rede fortsetzen kann.
Stattdessen – es geht nämlich um Geld, und zwar um Geld für Chemnitz – könnten diese Kosten im Sinne der Vorhaltung zur allgemeinen Daseinsvorsorge beim Freistaat verbleiben. Das geht aber nur, wenn auch die Kommunen mitmachen, denn die Rohwasserbereitstellung durch die Landestalsperrenverwaltung ist nur ein Teilstück, bis das Wasser beim Verbraucher aus dem Wasserhahn kommt. Daher sind auch auf der kommunalen Seite Anstrengungen zu Kosteneinsparung und längerfristigen Abnahmevereinbarungen unabdingbar. Zur Stabilisierung und zur Bindung zukunftsfähiger Strukturen der Trinkwasserversorgung
Meine Damen und Herren, lassen Sie uns gemeinsam daran arbeiten, dass jeder Bürger des Freistaates jetzt und in Zukunft, also weiterhin, bezahlbares Wasser bester Qualität erhält. Die genannten Strukturveränderungen werden dabei ebenso helfen wie die von den Regierungsfraktionen geplante Änderung des Sächsischen Wassergesetzes. Ich bitte alle Fraktionen des Sächsischen Landtages dazu um ihre Unterstützung.
Meine Damen und Herren, wir können jetzt zur Abstimmung kommen. Als Erstes wird über den Gesetzentwurf der Fraktion der GRÜNEN, Drucksache 4/9256, abgestimmt.
Ich schlage Ihnen vor, dass wir wieder artikelweise vorgehen. Gibt es dagegen Widerspruch? – Das ist nicht der Fall.
Aufgerufen ist: Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes. Wir stimmen ab über den Gesetzentwurf der Fraktion der GRÜNEN, zunächst über die Überschrift. Wer gibt seine Zustimmung? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei 3 Stimmenthaltungen und wenigen Stimmen dafür ist die Überschrift mit großer Mehrheit abgelehnt worden.
Ich rufe Artikel 1 auf. Wer gibt seine Zustimmung? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Auch hier gleiches Stimmverhalten. Artikel 1 wurde mit Mehrheit abgelehnt.
Artikel 2. Wer gibt seine Zustimmung? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei 3 Stimmenthaltungen und wenigen Stimmen dafür wurde Artikel 2 mit großer Mehrheit abgelehnt.
Ich rufe auf: Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes, Drucksache 4/9264, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD. Wir stimmen auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt und Landwirtschaft, Drucksache 4/10475, ab.
Ich rufe die Überschrift auf. Wer gibt seine Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte! – Die Stimmenthaltungen? – Stimmenthaltungen und Gegenstimmen. Dennoch ist die Überschrift mit großer Mehrheit beschlossen.
Ich rufe Artikel 1 auf. Hierzu liegt mir der Änderungsantrag der Linksfraktion, Drucksache 4/10658, vor.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Eingangs möchte ich noch einmal in Erinnerung rufen, worüber wir jetzt sprechen: über das Recht, das in Sachsen in Bezug auf das Wann, das Wie und das Wofür neuer oder ergänzter Fernwasserversorgung künftig gelten soll. Aber das war im Wassergesetz bis 2004 schon einmal bestens geregelt.
Deshalb will die Linksfraktion mit ihrem Änderungsantrag zur rechtlichen Regelung der Fernwasserversorgung den bewährten Text des § 59 Abs. 1 wieder in das Sächsische Wassergesetz so aufnehmen, wie er bis zum 31. August 2004 gegolten hat. Das schließt das Erfordernis der Einholung einer Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde ein.
Die Vorteile gegenüber dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD und dem Gesetzentwurf der Fraktion der GRÜNEN liegen auf der Hand. Der alte Text des § 59 kommt ohne Umwege über das Wohl der Allgemeinheit aus, um die Bedingungen und Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Fernwasserversorgung gerechtfertigt und genehmigungsfähig ist – und das abschließend. Sie finden in unserem Gesetzestext auch nicht wie im Entwurf der Koalition das kleine Wörtchen „insbesondere“, das Behördenauslegung oder – kritischer ausgedrückt, wie es mein Kollege Zais getan hat – Behördenwillkür Tür und Tor öffnet.
Wir sehen bis heute keinen Sinn und Zweck für die Einfügung des neuen Abs. 3 Nr. 2 in den § 59 des Sächsischen Wassergesetzes; zumal der diesbezüglich vorgeschlagene Text aus der Aneinanderreihung von hochgradig unbestimmten Rechtsbegriffen besteht, die eine gerichtliche Überprüfung und Auslegung geradezu herausfordert.
Die Zustimmung zu einer Fernwasserversorgung soll auch versagt werden können, wenn – ich zitiere; bitte konzentrieren Sie sich jetzt, das ist ein in juristischer Sprache verfasster Text – „von dem beabsichtigten Bezug aus ortsfernen Gebieten eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie der öffentlichen Wasserversorgung einschließlich der Versorgungssicherheit, und des Schutzes der Gesundheit oder des Umweltschutzes zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen vermieden oder ausgeglichen werden kann“.
Das läuft auf eine nochmalige Verschärfung der Zulassungsbedingungen für die Fernwasserversorgung hinaus. Diese Verschärfung ist unnötig und ohne praktischen Nutzen. Deshalb unser Änderungsantrag, zu dem ich um Zustimmung bitte.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Frau Kollegin Roth, es tut mir leid, ich muss Ihnen in allen Punkten entschieden widersprechen.
Zunächst einmal haben Sie hier dem Auditorium, also dem Hohen Haus, vorgetragen, dass im alten § 59 bis 2004 im Grunde genommen das Zustimmungserfordernis für das, was wir heute in der Gesetzesnovelle behandeln, bereits enthalten war.
Für das, was wir heute in der Gesetzesnovelle der Koalitionsfraktionen regeln, trifft nämlich nicht der Abs. 1, sondern der Abs. 2 aus dem alten § 59 zu. Darin steht: „Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben den im vermehrten Umfang beabsichtigten Fernwasserbezug“ – um genau so eine Angelegenheit würde es sich in Chemnitz handeln – „rechtzeitig der zuständigen Behörde anzuzeigen.“
Das ist etwas völlig anderes als eine Zustimmung, weshalb wir im Grunde genommen veranlasst waren, diesen Gesetzestext zu korrigieren.
Das Zweite, was nicht zielführend ist; dazu haben Sie aber hier nicht Stellung genommen: Sie wollen die alte Überschrift „Fernwasserversorgung“ wieder einführen. 2004 ist berechtigterweise, sage ich einmal, die Überschrift des Artikels auf „Nutzung der Wasservorkommen“ abgeändert worden. Was wir jetzt gemacht haben, ist eine Synthese aus Altem und Bisherigem. Wir schreiben nämlich „Nutzung der Wasservorkommen, Fernwasser“. Denn Fernwasser ist als Kategorie der Versorgung zu sehen, und wir sagen nicht „Fernwasserversorgung“. Dieser Unterschied muss erkannt werden.
Zu dem, was Sie zum Schluss gesagt haben, warum dem Artikel 3 im Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 2 nicht zugestimmt werden kann, muss ich einfach sagen: Es tut mir leid, wenn Sie die Gesetzeslage nicht kennen. Was hier steht und wozu Sie sagen – was haben Sie gesagt? –, es handle sich um hochgradig unbestimmte Rechtsbegriffe: Frau Kollegin, schauen Sie im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes § 6 nach. Wir haben das voll aus dem Bundestext übernommen. Wenn Sie sagen, das muss irgendwo nachgeprüft werden, dann aber bitte nicht bei sächsischen Gerichten, sondern dort, wo diese Gesetzesnovelle mit diesen Begriffen verabschiedet worden ist.
Völlig unverständlich – und das lasse ich so auch nicht stehen – ist Ihre Aussage, mit unserer Ergänzung, nämlich Versagungsgründe vorzunehmen, hätten wir der Behördenwillkür Tür und Tor geöffnet. Genau das Umgekehrte ist der Fall. Wenn wir nur gesagt hätten, die Zustimmung zu einer solchen Versorgung ist vorzulegen und zu ertei
len, und hätten diesen Behörden nicht gesagt, welche Gründe dazu führen und auf welcher Rechtsgrundlage das geschehen soll, dann hätten Sie von Behördenwillkür sprechen können, weil dieser nicht ausgefüllte Artikel dann interpretativ im Lande Schwierigkeiten bereitet hätte.
Also, ich muss das in allen Punkten zurückweisen. In Sachsen findet ohnehin keine Behördenwillkür statt, möchte ich noch einmal im Nebensatz erwähnen.
Ja, Sie können natürlich darüber lachen. Aber über die begriffliche Ausformung Ihrer Eindrücke müssen wir uns heute zu dieser Stunde nicht mehr streiten.
Ich werbe dafür, dass wir den Änderungsantrag der Linksfraktion – hier begründet in allen Punkten – ablehnen und nur der Beschlussempfehlung des Ausschusses folgen.
Wer möchte sich noch zum Änderungsantrag der Linksfraktion äußern? – Ich sehe, es gibt keinen Bedarf mehr. Dann lasse ich jetzt über diesen Änderungsantrag, Drucksache 4/10658, abstimmen. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen? – Die Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dafür wurde der Änderungsantrag mit großer Mehrheit abgelehnt.
Ich rufe Artikel 1 auf, wie in der Beschlussempfehlung vorgeschlagen. Wer möchte die Zustimmung geben? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei wenigen Stimmenthaltungen und einigen Stimmen dagegen wurde Artikel 1 mit großer Mehrheit zugestimmt.
Ich rufe Artikel 2 auf. Wer gibt die Zustimmung? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen ist Artikel 2 mit großer Mehrheit zugestimmt worden.
Ich stelle den Entwurf Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes in der in der 2. Lesung beschlossenen Fassung jetzt als Ganzes zur Abstimmung. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei wenigen Stimmenthaltungen und einer Reihe von Gegenstimmen wurde dem Gesetzentwurf mit großer Mehrheit zugestimmt.
Meine Damen und Herren, damit ist dieser Tagesordnungspunkt – – Es gibt eine Erklärung zum Abstimmungsverhalten. Bitte sehr.