Zunächst habe ich eine sehr angenehme Aufgabe. Wir haben heute ein Geburtstagskind unter uns. Herr Prof. Dr. Wöller hat Geburtstag. Wir gratulieren ihm ganz herzlich dazu, wünschen ihm Gottes Segen und weiterhin viel Erfolg.
Meine Damen und Herren! Folgende Abgeordnete, von denen Entschuldigungen zu unserer heutigen Sitzung vorliegen, sind beurlaubt: Herr Dr. Friedrich und Herr Schön.
Meine Damen und Herren! Gemäß § 79 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages habe ich die heutige 86. Sitzung einberufen.
Für den gesamten Tagesordnungspunkt 1 mit allen Beratungsgegenständen schlage ich Ihnen folgende Redezeiten vor: CDU 60 Minuten, Linksfraktion 40 Minuten, SPD
20 Minuten, NPD, FDP, GRÜNE je 15 Minuten, fraktionslose MdL je 3 Minuten, Staatsregierung 40 Minuten.
Meine Damen und Herren! Die Tagesordnung zu unserer heutigen Sitzung liegt Ihnen vor. Es liegt mir ein Änderungsantrag der Fraktion der NPD, Drucksache 4/9298, vor, der in der Sitzung vom 4. Juli 2007 eingebracht wurde und deshalb auch auf der heutigen Tagesordnung erscheint. Nach Artikel 54 Abs. 1 Satz 2 der Sächsischen Verfassung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes kann der Untersuchungsgegenstand gegen den Willen der Antragsteller nicht verändert werden. Das bedeutet für die Zulässigkeit der Änderungsanträge, dass diesen keiner der 44 Antragsteller widersprechen darf.
Mir liegt zwischenzeitlich ein Schreiben von Antragstellern vor, dass die Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes nicht ihrem Willen entspricht. Damit ist der Änderungsantrag, Drucksache 4/9298, nicht zulässig und deshalb von der heutigen Tagesordnung zu streichen.
Meine Damen und Herren! Weitere Anträge zur Tagesordnung liegen mir nicht vor. Wir kommen deshalb zur Tagesordnung selbst. Ich rufe auf
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses „Verantwortung der Staatsregierung für schwerwiegende Mängel bei der Aufdeckung und Verfolgung krimineller und korruptiver Netzwerke unter Beteiligung von Vertretern aus Politik und Wirtschaft, von Richtern, Staatsanwälten und sonstigen Bediensteten der sächsischen Justiz, Polizei, von Landes- und kommunalen Behörden sowie für das Versagen rechtsstaatlicher Informations-, Kontroll- und Vorbeugungsmechanismen in Sachsen (Kriminelle und korruptive Netzwerke in Sachsen) “
Drucksache 4/9265, Dringlicher Antrag der Linksfraktion, der Fraktion der FDP und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Drucksache 4/9386, Gutachtliche Äußerung gemäß § 1 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses zu Drucksache 4/9265
Drucksache 4/9422, Änderungsantrag der Linksfraktion, der Fraktion der FDP und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu Drucksache 4/9265
Nach Artikel 54 Abs. 1 Satz 2 der Sächsischen Verfassung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes kann der Untersuchungsgegenstand – ich sagte es schon – gegen den Willen der Antragsteller nicht verändert werden. Das bedeutet für die Zulässigkeit der Änderungsanträge, dass diesen keiner der 44 Antragsteller widersprechen darf. Bevor wir in die Aussprache eintreten, ist daher die Zulässigkeit dieses Änderungsantrages entsprechend der eben zitierten Regelung zu prüfen. Die Überprüfung hat ergeben, dass keiner der 44 Erstunterzeichner dem Änderungsantrag widerspro
Meine Damen und Herren! Damit kommen wir zur Aussprache zu Tagesordnungspunkt 1. Zu den Vorlagen, also dem Änderungsantrag in der Drucksache 4/9422 sowie der Gutachtlichen Äußerung gemäß § 1 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes, Drucksache 4/9386, können die Fraktionen Stellung nehmen. Die Reihenfolge in der ersten Runde lautet: Linksfraktion, FDP, GRÜNE, CDU, SPD, NPD; Staatsregierung, wenn gewünscht.
Meine Damen und Herren! Bevor wir in die Aussprache eintreten, frage ich, ob der Berichterstatter des Ausschusses, Herr Prof. Dr. Schneider, das Wort wünscht. – Das ist der Fall. Dann haben Sie, Herr Prof. Dr. Schneider, zuerst das Wort.
Ich will noch eine Frage klären, die gerade aufgetaucht ist: Die Redezeit des Berichterstatters wird von der Gesamtredezeit der CDU-Fraktion abgezogen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich berichte über das Ergebnis der Beratung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses über die Zulässigkeit des am 4. Juli 2007 eingebrachten Antrages von Abgeordneten der Linksfraktion, der FDP-Fraktion und der Fraktion GRÜNE auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses wie folgt:
Am 28. Juni 2007 haben Abgeordnete dieser Fraktionen an den Landtag den Dringlichen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gerichtet, der unter anderem die Verantwortung der Staatsregierung für schwerwiegende Mängel bei der Aufdeckung und Verfolgung von sogenannten kriminellen und korruptiven Netzwerken zum Gegenstand haben soll.
Mit dem Antrag hat sich das Plenum am 4. Juli befasst. Nach eingehender Diskussion, auf die ich noch zurückkommen werde, hat der Landtag den Antrag an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss überwiesen. Der Ausschuss hat am 5. Juli die Einholung des Gutachtens beschlossen, das der Juristische Dienst des Landtages auftragsgemäß erstattet hat. Auf der Grundlage dieses Gutachtens ist am 13. Juli 2007 abschließend beraten worden.
Meine Damen und Herren! Die Gutachtliche Äußerung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses lautet dahin gehend, dass die Drucksache 4/9265 unzulässig ist, weil sie gegen die Verfassung verstößt. Ich werde dies im Folgenden näher begründen.
Nach Artikel 54 der Sächsischen Verfassung hat der Landtag auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Dieses Minderheitenrecht dient üblicherweise der Opposition als Kontrollinstrument gegen die Staatsregierung. Es besteht zweifelsfrei und uneingeschränkt.
Durch den förmlichen Einsetzungsbeschluss übernimmt der Landtag als Ganzes die Verantwortung für die Untersuchung. Er ist bei der Entscheidung über die Einsetzung des Ausschusses an die verfassungsmäßige Ordnung, an Gesetz und Recht, gebunden. Er ist damit auch verpflichtet, die Verfassungsmäßigkeit des Auftrages zu überprüfen.
Anknüpfend an diese Verfassungsbestimmung regelt § 1 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes, dass bei Zweifeln über die Zulässigkeit der Einsetzungsantrag an den Rechtsausschuss zur Gutachtlichen Äußerung zu überweisen ist. Der Ausschuss hat diese Äußerung unver
züglich abzugeben. Über den Minderheitsantrag muss der Landtag dann auf Verlangen der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen, bei Überweisung an den Rechtsausschuss innerhalb von drei Wochen entscheiden.
Das Verfahren ist im Ganzen sehr stark formalisiert, und das aus guten Gründen. Allgemein gilt ein Untersuchungsausschuss als scharfes Schwert der Opposition gegenüber Regierungshandeln. Seine Stellung ist zwar nicht die eines Gerichtes, kommt diesem aber in der Aufgabenwahrnehmung nahe.
Ein Untersuchungsausschuss arbeitet beispielsweise auf der Grundlage der Strafprozessordnung. Er ist umfassend mit Zwangsmitteln ausgestattet. Er darf nicht nur Zeugen unter Eid vernehmen, sondern er kann auch Unterlagen beschlagnahmen lassen; er kann von anderen Stellen Akten beiziehen. Allein dies zeigt, dass der Untersuchungsausschuss weder eine parlamentarische Spielwiese noch ein Politinstrument ist.
Meine Damen und Herren! Es kommt mir sehr darauf an, eines zu sagen: Auch und gerade bei der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses steht die Politik nicht neben der Verfassung und schon gar nicht über ihr. Jedes politische Handeln hat sich viel mehr innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung zu bewegen.
Auf diese Feststellung kommt es mir sehr an. Wer auf Gerüchte baut, meine Damen und Herren, baut auf Sand. Wer sich im Zusammenhang mit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses der Verfassung verschließt, bewegt sich außerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Meine Damen und Herren! Die gesetzlich vorgesehene Dreiwochenfrist ist eingehalten. Es ist vielfach behauptet worden, es werde eine Verzögerungstaktik betrieben. Das ist falsch. Richtig ist, dass nach dem Untersuchungsausschussgesetz eine Verzögerung überhaupt nicht eintreten kann.
§ 2 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes lautet, dass ein Untersuchungsauftrag vor anderen Beratungsgegenständen auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung zu setzen ist.
Über einen Minderheitenantrag muss innerhalb von drei Wochen nach dessen Einreichung entschieden werden. Im hier gegebenen Fall, der Einschaltung des Rechtsausschusses, verlängert sich die Frist um eine Woche.
Ich bitte darum festzustellen, Herr Präsident, ob das, was Herr Prof. Schneider vorträgt, der Bericht des Ausschusses ist. Die Wertung, ob Zeiten eingehalten sind oder Ähnliches mehr, obliegt ihm überhaupt nicht. Es gibt nach dem Untersuchungsausschussgesetz einen klaren Auftrag, wonach die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen ist. Ob verzögert wurde oder nicht, ist nicht Gegenstand der entsprechenden Berichterstattung des Ausschusses. Diese Art von Berichterstattung ist im Ausschuss auch nicht vorberaten worden. Er kann nicht namens der Mitglieder des Ausschusses sprechen.
Herr Präsident! Der Rechtsausschuss hat binnen einer Woche zu entscheiden. Es geht um das Merkmal der Unverzüglichkeit. Die Unverzüglichkeit ist im Ausschuss sehr wohl erörtert und bestritten worden, sodass dies zweifelsfrei zu meinem Bericht gehört.
(Vereinzelt Beifall bei der CDU – Johannes Lichdi, GRÜNE, steht am Mikrofon. Präsident Erich Iltgen: Eine weitere Frage zur Ge- schäftsordnung? Prof. Dr. Günther Schneider, CDU: Ich lasse keine Zwischenfragen zu. Präsident Erich Iltgen: Bitte, Herr Lichdi, zur Ge- schäftsordnung. Johannes Lichdi, GRÜNE: Ich bitte Sie zu prüfen, ob es in diesem Hause üblich ist und der Geschäftsordnung entspricht, dass die Berichterstattung aus einem Aus- schuss auf die Redezeit einer Fraktion angerechnet wird, wie Sie es soeben dargestellt haben. Ich kenne das Verfah- ren so, dass ein Berichterstatter außerhalb der Redezeit der Fraktion den Bericht vorträgt. Hier scheint mir eine gewisse Vermischung der beiden Elemente Fraktionsrun- de und Berichterstattung vorzuliegen. (Beifall bei den GRÜNEN)
Ja, Herr Präsident, ich möchte das noch ergänzen. Es ist in diesem Haus übliche Praxis, dass die Antragsteller das Erstrederecht bei Anträgen haben und nicht ein Berichterstatter, der offenbar nicht imstande ist, die Neutralität zu wahren. Ich möchte Sie bitten durchzusetzen, dass der Berichterstatter nach den Antragstellern gehört und nicht an die Spitze der heutigen Debatte gestellt wird.
Ich darf dazu erklären, dass es der Auftrag des Plenums gewesen ist, dass der Verfassungs- und Rechtsausschuss den Beschluss überprüft und
dass, bevor wir in die Debatte eintreten, ein Bericht über das Ergebnis des Verfassungs- und Rechtsausschusses gegeben wird.