Protocol of the Session on May 9, 2007

Das könnten Sie auch aus der Psychiatrie haben!

Etwas ganz anderes: Wenn ich definitiv Ihrem Gedanken folge und annehme, der Betreffende brächte diese Auskunft der Birthler-Behörde bei, muss ich fragen: Wer

bewertet denn aufgrund dessen, was in der Auskunft steht, ob der Betreffende Friedensrichter sein darf oder nicht? Beantworten Sie mir diese Frage. Wer bewertet denn dann, auf welcher gesetzlichen Grundlage und wie? Denn Sie sagen andererseits, es gebe keinen Automatismus zwischen „Gearbeitet haben für“ und „Nicht geeignet für das Amt“, sondern es muss immer zumutbar und tragbar sein. Wer bewertet das dann? Es ist doch so etwas von glasklar, dass das nicht zum Mindesten rechtens sein kann. Herr Schiemann, ich kann überhaupt nicht begreifen, wie man so etwas tatsächlich verlangen kann. Das ist doch schlicht und einfach nur borniert.

(Beifall bei der Linksfraktion.PDS)

Ich kann jetzt keinen Aussprachebedarf mehr erkennen.

Demzufolge kommen wir zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Linksfraktion.PDS in der Drucksache 4/8697, Nr. 1. Wer diesem Antrag zustimmen kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei einigen Stimmenthaltungen und einer größeren Anzahl von Stimmen dafür ist dieser Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt worden.

Ich rufe den Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE in der Drucksache 4/8698, Nr. 1, auf. Herr Dr. Gerstenberg, bitte.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Dieses Thema ist immer mit einer starken Emotionalität verbunden, wie die Diskussion eben wieder gezeigt hat. Deshalb habe ich mich jetzt bewusst zurückgehalten und versuche es noch einmal mit unserem Änderungsantrag.

Ich bitte aber die Kolleginnen und Kollegen aus der CDU-Fraktion und aus der SPD-Fraktion, zur Kenntnis zu nehmen, dass eine Überprüfung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz ausgeschlossen ist. Das ist so, das ist Fakt, das ist Tatsache. Friedensrichterinnen und Friedensrichter sind als Schiedspersonen für die Durchführung von Schlichtungsverfahren im Vorfeld der Rechtsprechung tätig. Sie tragen zwar die Bezeichnung „Richter“ – das ist verführerisch –, aber in ihrer Rechtsstellung, in ihren Aufgaben, in ihren Befugnissen sind sie nicht mit einem Berufs- oder ehrenamtlichen Richter vergleichbar. Sie gehören auch nicht zu den sonstigen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehenden Personen, die im Stasi-UnterlagenGesetz abschließend beschrieben und geregelt sind.

Das Auskunftsersuchen war in den vergangenen Jahren schon rechtswidrig. Unsere Fraktion hat das angesichts der DDR-Vergangenheit und angesichts der Rolle, die die Staatssicherheit gespielt hat, angesichts der Rolle, die führende Parteifunktionäre gespielt haben, mitgetragen. Aber heute, im Jahr 2007, haben wir eine neue Situation. Wir haben ein novelliertes Stasi-Unterlagen-Gesetz, das diese Restriktion noch einmal verschärft und das Auskunftsersuchen und die Auskunftsbefugnis auf einen

kleinen, herausgehobenen Kreis begrenzt hat. Wir sind jetzt an dem Zeitpunkt, da wir ein Schiedsstellengesetz novellieren, und wir sind der Meinung, dass wir heute und hier dem Umstand Rechnung tragen sollten, dass gesetzliche Erfordernisse bestehen, die sich aus dem Bundesrecht ergeben.

Das betrifft ebenso die potenziellen Friedensrichterinnen und Friedensrichter, die in herausgehobenen staatlichen und parteilichen Funktionen tätig waren. Es gibt eine entsprechende Regelung im Beamtengesetz des Freistaates Sachsen. Nachdem die Vorschriften des Einigungsvertrages für diesen Bereich ausgelaufen sind, fehlt es hier jedoch an einer bundesgesetzlichen Grundlage. Die Anforderungen, die dort hinsichtlich der charakterlichen Einigung formuliert sind, gehen über das bundesrechtliche Rahmenrecht hinaus und sind daher schlicht und einfach nichtig. Als Kriterium für die Aufgaben eines ehrenamtlichen Friedensrichters sind sie erst recht nicht geeignet. Das gilt ebenso für die Forderung an Friedensrichter und Bewerber, eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Liebe Kolleginnen und Kollegen aus den Koalitionsfraktionen, ich bitte Sie ausdrücklich, bei der Novelle dieses Schiedsstellengesetzes in diesem Punkt jetzt nicht ein weiteres Mal im Jahr 2007 mit dem Kopf durch die Wand zu gehen. Wir brauchen hier keine symbolhafte Gesetzgebung. Ich habe angesichts der Emotionen, die mit diesem Thema verbunden sind, und angesichts von handelnden Personen viel Verständnis dafür, dass Sie einem Änderungsantrag der Linksfraktion.PDS nicht zustimmen wollen und dass eine Rede von Herrn Bartl hier Erregung verursacht. Deswegen bieten wir Ihnen eine Alternative. Wir bieten Ihnen einen Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und damit eine Grundlage an, hier eine wirklich saubere, dem Bundesrecht entsprechende Regelung im Sächsischen Schiedsstellengesetz zu verabschieden.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Dazu gibt es noch einmal Redebedarf. Herr Bartl.

Frau Präsidentin, ich wollte mich bei Herrn Kollegen Eggert für meine Reaktion auf seinen Zwischenruf ausdrücklich entschuldigen. Ich bedauere diese Reaktion.

(Heinz Eggert, CDU: Ich danke Ihnen.)

Ich hatte das akustisch nicht verstanden. Aber wenn Sie das untereinander regeln, ist das in Ordnung. Danke.

Es gibt keinen weiteren Redebedarf; ich kann zumindest keinen erkennen.

Dann kommen wir zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE in der Drucksache 4/8698, Nr. 1. Wer diesem Antrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? –

Bei 2 Stimmenthaltungen und einer größeren Anzahl von Stimmen dafür ist der Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt.

Demzufolge kommen wir zur Abstimmung über die Nr. 5 im Artikel 1 in der Fassung des Ausschusses.

(Dr. André Hahn, Linksfraktion.PDS, meldet sich zu Wort.)

Bitte, Herr Dr. Hahn.

Frau Präsidentin, ich möchte gemäß § 44 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages die Rückverweisung an den Verfassungs- und Rechtsausschuss beantragen. Der Abs. 6 lautet wie folgt: „Solange nicht die letzte Einzelbestimmung erledigt ist, kann die Vorlage ganz oder teilweise auch an einen anderen Ausschuss zurückverwiesen werden. Dies gilt auch für bereits beratene Teile.“

Wir haben jetzt eine Situation, dass wieder die Gefahr droht, dass die Mehrheit des Landtages ein verfassungswidriges Gesetz verabschiedet. Wir möchten den Koalitionsfraktionen gern die Gelegenheit geben, dies noch einmal im Verfassungs- und Rechtsausschuss zu beraten, damit dann dem Landtag in der nächsten Sitzung ein verfassungskonformes Gesetz vorgelegt werden kann. Deshalb beantrage ich für meine Fraktion die Rückverweisung an den Verfassungs- und Rechtsausschuss.

(Beifall bei der Linksfraktion.PDS)

Meine Damen und Herren! Es wurde der Antrag gestellt, über die Rückverweisung an den Ausschuss abzustimmen. Ich bitte Sie bei Zustimmung zu diesem Antrag um Ihr Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und einer größeren Anzahl von Stimmen dafür ist dieser Rückverweisung nicht zugestimmt worden.

Dann kommen wir jetzt zur Abstimmung über Nr. 5 im Artikel 1. Wer dieser seine Zustimmung geben kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei 2 Stimmenthaltungen und einer größeren Anzahl von Stimmen dagegen ist Nr. 5 im Artikel 1 mehrheitlich beschlossen worden.

Ich rufe auf die Nr. 6. Auch hierzu liegen Änderungsanträge vor, und zwar von der Linksfraktion.PDS zuerst der Antrag mit der Drucksache 4/8697 und davon die Nr. 2. Möchten Sie den noch einmal einbringen, Herr Bartl?

Frau Präsidentin, das ist im Grunde genommen im Zusammenhang mit den bisherigen Erörterungen mit begründet worden.

Gut. – Gibt es dazu noch einmal Aussprachebedarf? – Das kann ich nicht erkennen. Dann stimmen wir ab über die Nr. 2 des Änderungsantrages der Linksfraktion.PDS, der die Drucksachennummer 4/8697 trägt. Wer kann dem zustimmen? –

Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Bei einigen Stimmenthaltungen und einer größeren Anzahl von Stimmen dafür ist der Änderungsantrag dennoch mehrheitlich abgelehnt worden.

Ich rufe auf den Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE in Drucksache 4/8698, in der Nr. 2. Herr Dr. Gerstenberg, möchten Sie ihn noch einmal einbringen?

Frau Präsidentin, dieser Punkt ist mit den Begründungen zu Punkt 1 unseres Änderungsantrages bereits eingebracht worden.

Danke. Ich frage die Fraktionen, ob es noch einmal Redewünsche gibt. – Das kann ich nicht erkennen. Dann kommen wir zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE, Drucksache 4/8698, Nr. 2. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Dieses Mal keine Stimmenthaltungen, bei einer größeren Anzahl dafür ist der Änderungsantrag dennoch abgelehnt worden.

Deshalb rufe ich die Nr. 6 in der Fassung des Ausschusses auf. Wer kann ihr zustimmen? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Bei Stimmenthaltungen und einer größeren Anzahl von Stimmen dagegen ist das dennoch mehrheitlich beschlossen worden.

Ich rufe jetzt auf die Nrn. 7 bis 20 im Artikel 1. Wer kann zustimmen? – Wer ist dagegen? – Stimmenthaltungen? – Bei einer größeren Anzahl von Stimmenthaltungen und keinen Gegenstimmen sind die Nrn. 7 bis 20 mehrheitlich beschlossen worden.

Wir haben bis jetzt keinen Fehler gemacht, und um das fortzusetzen, rufe ich nun auf den Artikel 1 in der Gesamtbezifferung. Wer kann dem Artikel 1 zustimmen? – Danke. Wer ist dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? –

Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen ist Artikel 1 mehrheitlich beschlossen worden.

Nun rufe ich den Artikel 2 auf. Hierzu gibt es keine Änderungsanträge. Wer kann zustimmen? – Wer ist dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Bei gleichem Abstimmungsverhalten ist Artikel 2 mehrheitlich beschlossen worden.

Ich rufe auf den Artikel 3. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Gleiches Abstimmungsverhalten wie soeben, damit ist Artikel 3 mehrheitlich beschlossen worden.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, da in der 2. Lesung keine Änderungen beschlossen worden sind, eröffne ich die 3. Lesung. Es liegt kein Wunsch zu einer allgemeinen Aussprache vor. Ich stelle deshalb den Entwurf Gesetz zur Änderung des Sächsischen Schiedsstellengesetzes, Drucksache 4/6816, Gesetzentwurf der Staatsregierung, in der in der 2. Lesung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Abstimmung. Wer dem Entwurf des Gesetzes zustimmen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei einigen Stimmenthaltungen und mehreren Gegenstimmen ist dem Gesetzentwurf mehrheitlich zugestimmt worden. Damit ist er als Gesetz beschlossen. Wir können den Tagesordnungspunkt abschließen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit Blick auf die Uhr schlage ich Ihnen vor, an dieser Stelle die Mittagspause einzulegen. Wir treffen uns wieder 13:45 Uhr.

(Unterbrechung von 12:46 bis 13:45 Uhr)

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir fahren in unserer Tagesordnung fort und behandeln im

Tagesordnungspunkt 4

2. Lesung des Entwurfs Gesetz über die Öffentlichkeit der Beteiligungen des Freistaates Sachsen und der Vergütungen ihrer Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane (Sächsisches Offenlegungsgesetz – SächsOffenlegG)

Drucksache 4/4570, Gesetzentwurf der Linksfraktion.PDS

Drucksache 4/8619, Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses

Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Es beginnt die Linksfraktion.PDS. Frau Abg. Lay, bitte.