Protocol of the Session on March 16, 2007

Eine Entscheidung durch das Regierungspräsidium erfolgt nächste Woche.

Jahrelange Verzögerungen im Genehmigungsverfahren einer Wasserkraftanlage (Frage Nr. 11)

In Claußnitz, Ortsteil Markersdorf, Landkreis Mittweida, versucht die Familie B. aus 09217 Burgstädt seit 1994 eine unter Denkmalschutz stehende Mühle auszubauen und gleichzeitig an der Chemnitz eine Wasserkraftanlage wieder in Gang zu setzen. Die Erträge aus der Nutzung der Wasserkraft sollten die Investition absichern. Das im September 2001 beim RP Chemnitz zur Genehmigung eingereichte Projekt wurde erst nach viereinhalb Jahren beschieden und zwar abschlägig. Nach einem ebenfalls abschlägig beschiedenen Widerspruch ist nunmehr seit knapp zwei Jahren eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht anhängig.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Aus welchen sachlichen Gründen kam es im RP Chemnitz vom Eingang der Unterlagen bis zur ablehnenden Entscheidung des Projektes zu dieser für die Antragsteller unzumutbaren Verzögerung von viereinhalb Jahren?

2. Wann in etwa kann die Familie B. mit einem Abschluss des anhängigen Gerichtsverfahrens rechnen?

Zu Frage 1. Die Einzelheiten dürften Ihnen bekannt sein. Die Wasserkraftanlage war bereits im Jahr 2004 Gegenstand einer Petition. Wie Sie wissen – auch das haben wir hier bereits häufig diskutiert – gab es im Raum Chemnitz bis 2002 einen Antragsstau rund um die Zulassung von Wasserkraftanlagen. Daraufhin hat das SMUL dort die „Projektgruppe Wasserkraft“ eingerichtet, die die Bearbeitung der Anträge vorangetrieben hat.

Im vorliegenden Fall war das Regierungspräsidium während der Bearbeitungszeit in ständigem Kontakt mit der Familie Bussenius. Hier noch einmal die Einzelheiten:

Der Antrag auf Gestattung der Wiederinbetriebnahme der ehemaligen Wasserkraftanlage ging beim RP Chemnitz am 20.09.2001 ein. Nach Beteiligung der Fachbehörden und zeitintensiven Vor-Ort-Untersuchungen wurde der Familie Bussenius bei einer Besprechung mit dem Regierungspräsidenten am 11.09.2002 unmissverständlich mitgeteilt, dass der Antrag zur Wiederinbetriebnahme eines Ausleitungskraftwerkes aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig ist. Von einer Verzögerung kann man angesichts dieser Sachlage wirklich nicht sprechen.

Am 10.07.2003 wurden den Antragstellern verschiedene Möglichkeiten für das weitere Vorgehen aufgezeigt. Mit Schreiben vom 10.02., 19.02. und 30.04.2004 erhielten die Antragsteller Gelegenheit, sich bis zum 01.06.2004 zu äußern, ob und inwieweit an einer Umplanung des Vorhabens Interesse besteht. Der von Familie Bussenius bevollmächtigte Rechtsanwalt bat in seinem Schreiben vom 21.05.2004, über den gestellten Antrag rechtsmittelfähig zu entscheiden.

Nach nochmaliger Beteiligung der Fachbehörden erging durch das RP Chemnitz am 23.02.2005 der das Vorhaben ablehnende Bescheid. Der erhobene Widerspruch vom 11.03.2005 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2005 zurückgewiesen.

Zu Frage 2. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die mündliche Verhandlung in der Sache zwischenzeitlich für den 23. März 2007, also nächste Woche, anberaumt. Allerdings kann ich Ihnen natürlich nicht sagen, ob – und wann – diese Entscheidung rechtskräftig wird.

Zeitpunkt der „öffentlichen Bekanntgabe“ eines Gemeinderatsbeschlusses interjection: (Frage Nr. 12)

Fragen an die Staatsregierung:

1. Zu welchem Zeitpunkt bzw. mit welcher Handlung liegt die „öffentliche Bekanntgabe“ eines Gemeinderats

beschlusses vor, mit der der Lauf der Zwei-Monats-Frist zur Einreichung eines kassierenden Bürgerbegehrens im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO in Gang gesetzt wird?

2. Auf welche rechtlichen Grundlagen und diesbezügliche Rechtsprechung stützt sich die Staatsregierung bei ihrer Antwort auf Frage 1?

Ich werde die Fragen zusammengefasst beantworten.

Erstens. Zunächst ist festzustellen, dass der angeführte § 36 SächsGemO zu der Problematik keine Aussage trifft. Gemeint ist wohl § 25 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO.

Zweitens. Für den Zeitpunkt des Ingangsetzens der ZweiMonats-Frist gilt Folgendes:

a) Wird der Gemeinderatsbeschluss in öffentlicher Sitzung gefasst, ist er zu diesem Zeitpunkt auch „bekannt gegeben“, ohne dass es eines gesonderten Bekanntmachungsaktes bedarf. Damit läuft auch die Frist.

b) Wird der Gemeinderatsbeschluss in nicht öffentlicher Sitzung gefasst, so ist nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO der dort gefasste Beschluss, sofern nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen, in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben. In diesem Fall läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt.

Drittens. Dieses Ergebnis stützt sich auf eine systematische Auslegung der SächsGemO:

Die SächsGemO kennt keine Pflicht zur gesonderten Bekanntmachung von in öffentlicher Sitzung gefassten Gemeinderatsbeschlüssen.

Würde man im vorliegenden Falle noch einen gesonderten Bekanntmachungsakt verlangen, ergäbe sich eine De-facto-Bekanntmachungspflicht durch die Hintertür.

Mit dem Begriff der öffentlichen Bekanntgabe soll lediglich für die Ermittlung des Fristbeginns an den Zeitpunkt angeknüpft werden, an dem der Beschluss auch „sitzungsöffentlich“ ist.

Viertens. Die Rechtslage ist im Übrigen in einem Schreiben des SMI vom 18. Januar 1999 an den SSG, den SLKT und die RPs ausführlich erläutert. Der SSG hat dieses Schreiben in seinem Mitgliederrundschreiben Nr. 99/99 vom 25. Januar 1999 abgedruckt.

Der Praxis ist die Rechtslage damit bekannt. Judikatur zu dieser Frage liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

Ich rufe auf den

Tagesordnungspunkt 3

3. Lesung des Entwurfs Sächsisches Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG)

Drucksache 4/6839, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 4/8287, Zusammenstellung der Änderungen aus der 2. Lesung

Die zweite Beratung fand in der 73. Sitzung des Landtages am 14. März 2007 statt. Es wurden gegenüber der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses Änderungen vorgenommen. Ihnen liegt die Zusammenstellung der Änderungen als Drucksache 4/8287 vor. Es liegt kein Wunsch zur allgemeinen Aussprache vor.

Da es keine Änderungsanträge in der 3. Lesung gibt, stelle ich nunmehr den Entwurf Sächsisches Gesetz über die Ladenöffnungszeiten in der in der 2. Lesung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Abstimmung. Wer dem Entwurf des Gesetzes zustimmen möchte, den bitte ich

um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Reihe von Stimmen dagegen wurde das Gesetz mit Mehrheit beschlossen.

Meine Damen und Herren! Es liegt mir ein Antrag auf unverzügliche Ausfertigung dieses Gesetzes vor. Dem wird entsprochen, wenn der Landtag gemäß § 50 Abs. 2 der Geschäftsordnung die Dringlichkeit beschließt. Wenn es keinen Widerspruch gibt, würden wir dem entsprechen. – Ich sehe, dass es keinen Widerspruch gibt. Damit ist das beschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet.

Ich rufe auf den

Tagesordnungspunkt 4

3. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Anpassung des Sächsischen Naturschutzgesetzes an das Bundesrecht

Drucksache 4/6252, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 4/8286, Zusammenstellung der Änderungen aus der 2. Lesung

Die zweite Beratung fand in der 73. Sitzung des Landtages am 14. März 2007 statt. Es wurden gegenüber der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses Änderungen vorgenommen. Ihnen liegt die Zusammenstellung der Änderungen als Drucksache 4/8286 vor. Es liegt kein Wunsch nach allgemeiner Aussprache nach § 46 Abs. 3 der Geschäftsordnung vor.

Da es keine Änderungsanträge in der 3. Lesung gibt, stelle ich nunmehr den Entwurf Gesetz zur Anpassung des Sächsischen Naturschutzgesetzes an das Bundesrecht in

der in der 2. Lesung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Abstimmung. Wer dem Entwurf des Gesetzes zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einigen Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen wurde der Gesetzentwurf beschlossen. Der Tagesordnungspunkt ist damit abgeschlossen.

Wir kommen nun zum

Tagesordnungspunkt 5

3. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Einführung der Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG im Freistaat Sachsen

Drucksache 4/6895, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 4/8285, Zusammenstellung der Änderungen aus der 2. Lesung

Die zweite Beratung fand in der 73. Sitzung des Landtages am 14. März 2007 statt. Es wurden gegenüber der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses Änderungen vorgenommen. Ihnen liegt die Zusammen