Danke schön. – Meine Damen und Herren! Somit kommen wir zur Abstimmung, es sei denn, Herr Martens möchte als Berichterstatter sprechen. – Nein. Das ist schön.
Erhebt sich dagegen Widerspruch, dass wir artikelweise abstimmen? – Kein Protest, wie ich sehe. Meine Damen und Herren, wir stimmen auf der Grundlage der Empfehlung des Innenausschusses, Drucksache 4/8063, ab. Ich rufe zur Abstimmung zuerst die Überschrift und die Fußnote zur Überschrift auf. Dazu gibt es einen Änderungsantrag seitens der Koalition. Wird er noch einmal eingebracht? – Herr Bandmann, bitte.
Herr Präsident! Ich habe den Änderungsantrag vorhin in meiner Rede schon begründet und er gilt damit als eingebracht.
Danke schön. – Gibt es seitens der anderen Fraktionen Aussagen zu diesem Änderungsantrag? – Das ist offensichtlich nicht der Fall.
Meine Damen und Herren! Wir stimmen über diesen Änderungsantrag in der Drucksache 4/8255 ab. Wer dem zustimmt, den bitte ich um sein Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Ohne Gegenstimmen und bei einer größeren Anzahl von Enthaltungen ist dem Änderungsantrag mehrheitlich zugestimmt.
Meine Damen und Herren! Ich komme zum Artikel 1, Sächsisches Disziplinargesetz. Wer dem zustimmt, den bitte ich um sein Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Gleiches Abstimmungsverhalten wie soeben, also Zustimmung.
Ich rufe Artikel 2, Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes, auf. Bei der Nr. 1 gibt es einen Antrag der FDPFraktion, Drucksache 4/8261. Herr Dr. Martens, bitte.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Unser Änderungsantrag soll die ursprüngliche Gesetzesfassung, wie sie von der Staatsregierung eingebracht worden ist, wiederherstellen; denn § 6 Abs. 2 und 3, der besondere persönliche Voraussetzungen für die Erhebung ins Beamtenverhältnis in Sachsen formuliert hat, ist inzwischen durch Zeitablauf nicht mehr verfassungsgemäß. Diese Regelung beruht auf einer Abweichklausel im Einigungsvertrag, die zum 31.12.1996 außer Kraft getreten ist. Seither fehlt der bisherigen Regelung die gesetzliche Ermächtigungsgrund
lage. Das stellt auch der Gesetzentwurf ursprünglich fest, in dem es heißt: „Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 6 werden aufgehoben. Sie gehen über das Rahmenrecht hinaus und sind daher nach Artikel 31 Grundgesetz nichtig.“ Diese Rechtslage gilt weiter.
Selbstverständlich sind wir als Gesetzgeber der Verfassung verpflichtet. Es ist uns verwehrt, Herr Bräunig, entgegen der Verfassung wieder eine Regelung ins Gesetz hineinzuschreiben, von der wir – so entnehme ich Ihrer Rede – erkannt haben, dass sie verfassungswidrig ist. Punkt. Das ist geltendes Recht. Daran ändert auch nichts, dass der Bund beabsichtigt, ein Statusgesetz zu machen; denn erstens gilt dieses noch nicht und zweitens – soweit man dem Entwurf entnehmen kann – ist dort eine Regelung, die § 6 Abs. 2 und 3 Beamtengesetz möglich machen würde, nicht vorgesehen.
Also das Hinauströsten macht es nicht besser. Die Rechtslage ist so. Dieser müssen wir Rechnung tragen. Deshalb bitte ich um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag. Das müsste eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Koalition hat sich bewusst für diesen Weg entschieden. Wir sehen die Rechtslage etwas anders und wollen das Beamtenstatusgesetz des Bundes in der Tat abwarten. Das bedeutet, dass die ursprüngliche Streichung nicht vorgenommen wird. Ich denke, wir können zur Abstimmung kommen.
Das war eine Gegenrede, meine Damen und Herren! Herr Martens, Sie möchten noch einmal darauf reagieren? – Bitte schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bin bisher davon ausgegangen, dass dieses Streichen, das Umkehren der Rechtsbereinigung, ein redaktionelles Versehen war. Ihrer Äußerung, Herr Bandmann, entnehme ich, dass das mit voller Absicht passiert. Es ist ein verfassungswidriges Gesetz, das Sie hier sehenden Auges auf den Weg bringen wollen. Und das in Kenntnis der Verfassungswidrigkeit des eigenen Handelns? Das würde uns schon sehr überraschen.
Wir als Gesetzgeber stehen nicht über der Verfassung, auch nicht die Union, auch nicht die Sozialdemokraten. Sosehr ich politisch Ihrer Meinung bin, dass diese Regelung in § 6 Absätze 2 und 3 sinnvoll ist, können wir rechtstechnisch nicht so verfahren. Das geht ganz einfach nicht. Es ist uns verwehrt. Hören Sie auf damit, hier sehenden Auges Verfassungsbruch zu betreiben!
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Dr. Martens, ich erkläre es Ihnen noch einmal. Die Änderungen in § 6 des Sächsischen Beamtengesetzes wollen wir bewusst nicht vornehmen. Das ist kein redaktionelles Versehen, wie Sie es ausgedrückt haben, sondern wir wollen die Änderungen bewusst nicht vornehmen, weil der § 6 ohnehin in Kürze durch das zu erwartende Beamtenrechtsstellungsgesetz des Bundes neu gefasst werden muss. Wenn überhaupt, dann haben wir hier nur eine kurzfristige Gesetzgebungskompetenz, von der wir keinen Gebrauch machen wollen,
weil wir aus rechtssystematischen Gründen nach Vorliegen der Bundesregelungen im Gesamtkontext eine Rechtsbereinigung durchführen wollen.
Das ändert nichts daran, dass diese Regelung seit dem Jahre 1997 nichtig ist. Aus meiner Sicht kommt es nicht auf den einen oder anderen Tag an.
Es ist inzwischen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes relativ unbestritten, inwieweit unterlassene Änderungen zu einem Normenkontrollverfahren führen können. Es geht nicht an, hier bei Gelegenheit eines Gesetzgebungsaktes eine verfassungswidrige Gesetzeslage aufrechtzuerhalten. Dass wir Ihnen das nicht durchgehen lassen, wenn Sie es machen sollten, darf ich versprechen.
Nur noch so viel zu Herrn Bräunig: Es geht hierbei nicht um das Wollen – das ist eine politische Absichtserklärung –, sondern um das rechtsstaatlich und verfassungsrechtlich Zulässige, das heißt um das Mögliche. Es geht um das, was der Gesetzgeber machen muss. Diesbezüglich erstaunt mich Ihre Position schon ein wenig. Mich würde interessieren, was die Staatsregierung dazu sagt.
Meine Damen und Herren! Wir stimmen über den Änderungsantrag der FDP-Fraktion, Drucksache 4/8261, ab. Wer der Änderung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Die Gegenprobe! – Stimmenthaltungen? – Bei
Damit können wir über den gesamten Artikel abstimmen. Wer stimmt Artikel 2, Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes, zu? – Die Gegenprobe! – Stimmenthaltungen? – Bei einer größeren Anzahl von Gegenstimmen und Stimmenthaltungen ist der Artikel mehrheitlich angenommen.
Wir kommen zu Artikel 3, Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen. Wer stimmt zu? – Die Gegenprobe! – Stimmenthaltungen? – Bei einer größeren Anzahl von Enthaltungen und keinen Gegenstimmen mehrheitlich angenommen.
Wir kommen zu Artikel 4, Änderung des Rechnungshofgesetzes. Wer stimmt dem zu? – Die Gegenprobe! – Stimmenthaltungen? – Bei einer größeren Anzahl von Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt.
Für Artikel 5 wird eine Streichung beantragt. Wer stimmt der Streichung zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Bei keinen Gegenstimmen und Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt.
Wir kommen zu Artikel 6, ebenfalls eine Streichung. Wer stimmt dieser Streichung zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Bei Enthaltungen und wenigen Gegenstimmen mehrheitlich zugestimmt.
Wir kommen zu Artikel 7, Änderung des Sächsischen Vermessungsgesetzes. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Bei Enthaltungen und keinen Gegenstimmen mehrheitlich angenommen.
Wir kommen zu Artikel 8, Änderung der Sächsischen Mutterschutzverordnung. Wer stimmt zu? – Die Gegenprobe! – Stimmenthaltungen? – Bei einigen Enthaltungen mit großer Mehrheit angenommen.
Wir kommen zu Artikel 9, Änderung der Sächsischen Elternzeitverordnung. Wer stimmt zu? – Die Gegenprobe! – Stimmenthaltungen? – Bei einer größeren Anzahl von Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt.
Wir kommen zu Artikel 10, Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Stimmenthaltungen? – Bei einer größeren Anzahl von Enthaltungen und keinen Gegenstimmen zugestimmt.
Wir kommen zu Artikel 11, Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Bei einer größeren Anzahl von Enthaltungen und keinen Gegenstimmen angenommen.
Wir kommen zu Artikel 12, Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten. Wer stimmt zu? – Die Gegenprobe! – Wer enthält sich? – Gleiches Abstimmungsverhalten wie soeben.
Wir kommen zu Artikel 13, einer Streichung. Wer stimmt der Streichung des Artikels 13 zu? – Die Gegenprobe! – Wer enthält sich? – Bei zahlreichen Enthaltungen wird der Streichung zugestimmt.
Wir kommen zu Artikel 14, Inkrafttreten und Außerkrafttreten. Wer stimmt zu? – Die Gegenprobe! – Stimment
Meine Damen und Herren! Da wir eine Änderung angenommen haben, können wir keine 3. Lesung vornehmen. Diese wird am Freitag erfolgen. Aus diesem Grund ist dieser Tagesordnungspunkt beendet.