Protocol of the Session on January 24, 2007

wiederum gleiches Abstimmungsverhalten, meine Damen und Herren. Da sämtliche Bestimmungen des Gesetzentwurfes abgelehnt wurden, findet nach § 44 Abs. 7 der Geschäftsordnung keine weitere Beratung statt.

Meine Damen und Herren! Ich rufe als Zweites die Drucksache 4/5915, Gesetzentwurf der Linksfraktion.PDS, mit dem Titel „Gesetz zur Regelung der Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte von Kindern und Jugendlichen in Sachsen“ auf. Herr Pfeifer, möchten Sie als Berichterstatter das Wort nehmen? – Nein. So können wir gleich zur Abstimmung kommen. Es gibt jedoch einen umfangreichen Änderungsantrag der einreichenden Fraktion. Möchte die Linksfraktion.PDS ihn noch einmal einbringen? – Dies ist der Fall. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident! Zunächst möchte ich doch noch einmal sagen: Herr Schiemann und Herr Dr. Buttolo, Sie haben beide bewiesen, dass Sie von den Jugendlichen heutzutage keine Ahnung haben.

(Beifall bei der Linksfraktion.PDS)

Aber nun zu meinem Änderungsantrag. Herr Weichert, ich hoffe, ich kann Ihnen vielleicht ein paar Ängste nehmen, die Sie vorhin ausgesprochen haben. Wir haben uns entschlossen, auch aus einer juristischen Notwendigkeit heraus, das Wahlalter nun doch in der Verfassung festzuschreiben – aber natürlich das Wahlalter ab 16 Jahren, wie wir es einfordern. – Dies zur ersten Änderung.

Mit der zweiten Änderung beziehen wir uns auf die UNKinderrechtskonvention. Wir wollen die Rechtsstellung des Kindes als Verfassungsbestimmung festschreiben. Wir wollen, dass Kinder zu eigenständigen Grundrechtsträgern werden und dass sie ein spezielles Schutzrecht bekommen, das nicht vom Elternrecht abgeleitet wird, sondern ein eigenständiges Schutzrecht für die Kinder ist. Es ist sozusagen eine Ergänzung zu unserem ursprünglichen Entwurf. Wir haben hierin die Rechte der Kinder noch erweitert und genauer benannt, und ich würde Sie um Zustimmung bitten.

(Beifall bei der Linksfraktion.PDS)

Meine Damen und Herren! Gibt es daraufhin eine Reaktion seitens der anderen Fraktionen? – Herr Schiemann, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich kann nicht feststellen, dass die PDS-Fraktion in der Regelung zu § 18a andere Regelungsinhalte aufnimmt, als bereits durch die verfassungsgebende Versammlung im Jahre 1992 in die Verfassung aufgenommen worden sind. Es sind andere Formulierungen. Schauen Sie sich aber bitte die Verfassung an, dann werden Sie merken, dass es nicht ganz korrekt ist, hier darzulegen, dass die Kinder- und Jugendrechte in der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht enthalten sind. Lesen Sie es nach! Deshalb wird die

Koalition diesem Änderungsantrag nicht folgen. Der Wiederaufnahme der Altersregelung ist die PDS mit ihrem Änderungsantrag gefolgt. Dies war in der Diskussion durch die Experten auch angemahnt worden. Ansonsten wäre der Entwurf rechtspolitisch abzulehnen gewesen. Wir werden jedoch dem Antrag in Gänze, wie bereits begründet, nicht zustimmen.

Gibt es weiteren Aussprachebedarf zum Änderungsantrag der Linksfraktion.PDS? – Dies ist nicht der Fall. Ich gehe davon aus, dass ich diesen Änderungsantrag als Ganzes zur Abstimmung bringen kann. Wir beginnen damit. Meine Damen und Herren! Ich rufe zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Linksfraktion.PDS mit der Drucksachennummer 4/7723 auf. Wer dem Änderungsantrag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Reihe von Enthaltungen wurde er mit deutlicher Mehrheit abgelehnt.

Ich rufe Artikel 1 – Änderung der Verfassung des Freistaates Sachsen – auf. Wer stimmt dem zu? – Wer stimmt dem nicht zu? – Wer enthält sich? – Bei Enthaltungen mit deutlicher Mehrheit abgelehnt.

Ich rufe Artikel 2 – Gesetz zur Regelung der Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte von Kindern und Jugendlichen in den Gemeinden und Landkreisen des Freistaates Sachsen – auf. Wer stimmt dem Artikel 2 zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Im Prinzip gleiches Abstimmungsverhalten wie eben und damit mehrheitlich abgelehnt.

Ich rufe Artikel 3 – Änderung des Sächsischen Wahlgesetzes – auf. Wer stimmt dem zu? – Wer stimmt dem nicht zu? – Wer enthält sich? – Ähnliches Abstimmungsverhalten, mit Mehrheit abgelehnt.

Artikel 4 – Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid. Wer ist dafür? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Wiederum ähnliches Stimmverhalten wie soeben, damit mehrheitlich abgelehnt.

Ich rufe Artikel 5 – Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen – auf. Wer stimmt dem zu? – Wer stimmt dem nicht zu? – Wer enthält sich? – Ähnliches Abstimmungsverhalten wie soeben, mehrheitlich abgelehnt.

Ich rufe Artikel 6 – Änderung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen – auf. Wer stimmt zu? – Wer nicht? – Wer enthält sich? – Ich stelle Gleiches fest: mehrheitlich abgelehnt. – Jeweils immer mit Enthaltungen.

Artikel 7 – Änderung des Landesjugendhilfegesetzes. Wer stimmt dem zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Wiederum gleiches Abstimmungsverhalten.

Wir kommen zu Artikel 8 – Inkrafttreten. Wer stimmt dem zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Ebenfalls gleiches Abstimmungsverhalten, meine sehr verehrten Damen und Herren.

Nachdem sämtliche Bestimmungen des Gesetzentwurfs abgelehnt wurden, findet wiederum nach § 44 Abs. 7 der Geschäftsordnung keine weitere Beratung oder Abstim

mung darüber statt und dieser Tagesordnungspunkt ist beendet.

Meine Damen und Herren! Ich rufe auf:

Tagesordnungspunkt 3

1. Lesung des Entwurfs Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen

Drucksache 4/7600, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Frau Staatsministerin Dr. Stange, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Mit dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 hatten die Länder erstmals überhaupt eine rechtliche Grundlage für die zentrale Zulassungsvergabe in den zulassungsbeschränkten Studiengängen, wie zum Beispiel Medizin, Psychologie und anderen, und für eine einheitliche Ermittlung und Festsetzung der Studienplatzkapazitäten an den Hochschulen geschaffen. Damit sind sie bereits 1972 einem im gleichen Jahr ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen, das das verfassungsrechtliche Gebot präzisierte, in den zulassungsbeschränkten Studiengängen nach zentralen und vor allen Dingen einheitlichen Kriterien über die Zulassung zum Studium zu entscheiden und für eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungsplatzkapazitäten an den Hochschulen zu sorgen.

Seit dem Wintersemester 1973/74 führt die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund – allen sicherlich unter dem Kürzel „ZVS“ bekannt – die Studienplatzvergabe in den bundesweiten Numerus-claususFächern durch.

(Dr. André Hahn, Linksfraktion.PDS: In den westdeutschen Ländern!)

Viermal wurde seitdem der Staatsvertrag jeweils an die Änderungen des Hochschulrahmengesetzes angepasst.

Mit der Neufassung des noch gültigen Hochschulrahmengesetzes in den §§ 29 und 35 und dem Ihnen jetzt vorgelegten Staatsvertrag haben sich Bund und Länder auf eine vollständige Neuordnung des Vergabeverfahrens in den, ich betone, bundesweiten Numerus-clausus-Fächern verständigt. Der Staatsvertrag muss nach den Festlegungen des Hochschulrahmengesetzes spätestens Anfang September 2007 in Kraft treten. Die Staatsregierung hat diesem Staatsvertrag mit Beschluss vom Juni 2006 zugestimmt. Der Ministerpräsident hat den Staatsvertrag anlässlich der Ministerpräsidentenkonferenz am 22.6.2006 unterzeichnet. Nun ist der Landtag gefragt, der Ratifizierung durch den Sächsischen Landtag den Weg freizumachen.

Die wesentliche Änderung gegenüber dem Staatsvertrag von 1999 ist die Festlegung der drei sogenannten Hauptquoten für die Vergabe der Studienplätze im Auswahlver

fahren. Ich möchte vorwegschicken, dass der Kern der Änderung dieses Vergabeverfahrens ist, dass die Hochschulen mehr freie Auswahlmöglichkeit unter den Studierenden erhalten, als dies bisher nach den noch gültigen Regelungen der Fall ist. Das ist der Kern und von daher ergeben sich folgende Änderungen.

Zum einen wurde die Quote für die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation der Abiturdurchschnittsnote, nach der bisher die überwiegende Zahl nach der Vergabe der Vorabquote verbliebenen Studienplätze zu vergeben war, auf ein Fünftel der an jeder Hochschule verbliebenen Studienplätze reduziert. Also nur noch ein geringer Teil der verbleibenden Studienplätze wird vorrangig nach der Abiturbestenquote vergeben. Diese sogenannte Abiturbestenquote soll den besten Abiturientinnen und Abiturienten ermöglichen, an den Hochschulen ihrer Wahl zu studieren, immer bezogen auf die zentrale Vergabe von Studienplätzen.

Der zweite Punkt ist die Quote für die Auswahl nach Wartezeit, die bisher den überwiegenden Teil der nach der Vergabe der Vorabquote und der Abiturbestenquote verbliebenen Studienplätze umfasst. Auch diese Quote wurde reduziert und beträgt nunmehr nur noch 20 % der verbliebenen Studienplätze für das Fach. Auch die Studienplätze nach dieser Quote werden weiter von der ZVS, solange sie so existiert, vergeben. Diese sogenannte Wartezeitquote dient nach der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts der Gewährleistung der Chancengleichheit aus Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Sie garantiert, dass auch für jeden Bewerber, jede Bewerberin, die nicht über die beste Abiturdurchschnittsnote verfügt, die Möglichkeit besteht, bei der Annahme eines Hochschulplatzes zum Zuge zu kommen.

Ein dritter Punkt und das ist der zentrale Punkt: Die für die Auswahlverfahren der Hochschule verbliebene Quote wird nunmehr von bisher nur 24 % nach Maßgabe der Vorabquote auf 60 % der Studienplätze an einer Hochschule angehoben. Das ist der Kern der Änderung. Ganz im Interesse der Studienbewerber und auch der Hochschulen soll dieser nunmehr größte Anteil den Hochschulen ermöglichen, die nach ihren eigenen Maßgaben im Auswahlverfahren am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerber auszusuchen. Allerdings muss auch dort dem Grad der Qualifikation bei der Auswahl, das heißt der Abiturdurchschnittsnote, ein maßgeblicher Einfluss zukommen – nicht der einzige, aber ein maßgeblicher Einfluss. Diese Maßgaben sind gewahrt, wenn bei mehre

ren Auswahlkriterien nach der jeweiligen Hochschulsatzung die Abiturdurchschnittsnote das relativ stärkste Gewicht bekommt. Es ist auch ein sehr wichtiger Aspekt für die Hochschulen, mehr als nur das eine Kriterium, nämlich die Abiturnote, in die Auswahl einzubeziehen.

Bereits seit dem Wintersemester 2005/06 wird an allen deutschen Hochschulen dieses neue Auswahlverfahren nach dem Hochschulrahmengesetz durchgeführt. In diesem Sinne hat der Sächsische Landtag schon im März 2005 das Sächsische Hochschulzulassungsgesetz geändert. Danach hat die Auswahl der am besten geeigneten Studienbewerber nach verschiedenen Kriterien zu erfolgen, was nicht nur die Durchschnittsquote der Hochschulzugangsberechtigung umfasst, sondern zum Beispiel auch die Art einer Berufsausbildung oder der Berufstätigkeit oder das Ergebnis eines fachspezifischen Studierenden-Fähigkeitstests. Eine besondere landesspezifische Vorgabe, die den Hochschulen ein weiteres Kriterium ermöglicht, besagt, dass auch eine besondere Vorbildung, also praktische Tätigkeiten oder außerschulische Leistungen und Qualifikationen, für die Eignung in dem gewählten Studiengang mit aufgenommen werden kann.

Ich möchte auf eine weitere wichtige Änderung in dem Staatsvertrag gegenüber 1999 hinweisen. Diese betrifft die Aufgaben der ZVS, über die in den letzten Jahren mehrfach diskutiert wurde.

Ganz abgesehen davon, dass sich die ZVS, also die Zentralstelle für die Vergabe der Studienplätze, derzeit in einer grundlegenden Reform befindet und zukünftig eine Dienstleistungsfunktion für alle Hochschulen zu erfüllen hat, ist bereits jetzt in den Staatsvertrag aufgenommen, dass die ZVS für einzelne Hochschulen auf deren Antrag gegen vollständige Erstattung der Kosten Serviceleistungen erbringen kann. Denn es ist für die Hochschulen eine hohe Leistung, 60 % der Hochschulzugangsberechtigten selbst auszuwählen. Es ist jetzt nicht die Zeit, ausführlich darauf einzugehen. Aber wenn Sie die Gelegenheit haben,

sich darüber an den Hochschulen näher zu informieren, werden Sie sehen, dass die Leistungen der ZVS dringend gefordert sind.

Ein weiterer Punkt, der auch schon in Sachsen genutzt wurde, ist die Möglichkeit der obligatorischen elektronischen Antragstellung, um für das Auswahlverfahren der Hochschulen einen wichtigen Zeitgewinn zu erzielen und damit das anspruchsvolle Auswahlverfahren – gerade wenn mehrere Kriterien genutzt werden – zu gewährleisten.

Die Staatsregierung wird ergänzend zu diesem Staatsvertrag ein Änderungsgesetz zum Sächsischen Hochschulzulassungsgesetz in den Landtag einbringen, mit welchem dann auch für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge die Hauptquote für die Vergabe zugunsten des Auswahlrechts der Hochschulen neu festgelegt wird. Das geschieht in einem zweiten Schritt nach Verabschiedung dieses Staatsvertrages. Damit sollen die sächsischen Hochschulen in die Lage versetzt werden, auch in diesen Bereichen der Hochschulzulassung verstärkt autonom bei der Auswahl ihrer Studierenden wirken zu können.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und wünsche eine sehr konstruktive Beratung zu diesem Staatsvertrag.

Danke.

(Beifall bei der SPD und der CDU)

Danke schön, Frau Staatsministerin. – Meine Damen und Herren, das Präsidium schlägt Ihnen vor, diesen Gesetzentwurf an den Ausschuss für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien – federführend – und an den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss zu überweisen. Wer dem folgt, der melde sich bitte. – Danke schön. Die Gegenprobe! – Sie ist wie meist nicht nötig. Danke.

Meine Damen und Herren! Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 4

1. Lesung des Entwurfs Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Mahngerichts

Drucksache 4/7601, Gesetzentwurf der Staatsregierung