Protocol of the Session on January 24, 2007

Drucksache 4/7601, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Der Staatsminister der Justiz, Herr Mackenroth, steht schon am Pult; bitte schön.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Staatsregierung hat sich am 11. Dezember 2006 für die Einführung des automatisierten Mahnverfahrens im Freistaat Sachsen und zu diesem Zweck für die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts des Freistaates mit dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen ausgesprochen.

Heute werbe ich für Ihre Zustimmung zu diesem Vorhaben, damit der Staatsvertrag wie vorgesehen zum 1. Mai 2007 in Kraft treten kann.

Zwei Fragen: Warum benötigen wir im Freistaat Sachsen das automatisierte Mahnverfahren?

Das Mahnverfahren ist ein einfacher und kostengünstiger Weg, um eine Geldforderung durchzusetzen und einen Vollstreckungstitel zu erhalten. Es vermeidet ein oft langwieriges und teures streitiges Verfahren vor Gericht.

Im Jahre 2005 wurden in Sachsen rund 127 000 Mahnverfahren von Hand bearbeitet. Die durchschnittliche

Bearbeitungszeit lag bei fünf Tagen. Durch eine Automatisierung lassen sich die Bearbeitungszeiten erheblich verkürzen. Elektronische Anträge werden sofort, Anträge auf Vordrucken dagegen binnen zwei bis vier Tagen bearbeitet. Damit stärkt das automatisierte Mahnverfahren die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Sachsen. Zugleich wird die Servicequalität verbessert. Die Automatisierung bietet alle Vorzüge der modernen Kommunikationstechnik. Mahnbescheide können künftig rund um die Uhr auch vom heimischen PC aus online beantragt werden.

Die Bearbeitung des automatisierten Mahnverfahrens ist für den Steuerzahler zudem kostengünstiger als die manuelle Bearbeitung, da Maschinen die Datenerfassung und deren Verarbeitung, den Druck der Bescheide und deren Versand übernehmen.

Zweite Frage: Warum brauchen wir für die Automatisierung eine länderübergreifende Zusammenarbeit? Wer ist für den Freistaat der richtige Partner?

Die Einführung eines solchen automatisierten Mahnverfahrens erfordert den Einsatz einer Großrechneranlage, einer speziellen Poststraße sowie die Beschaffung eines Beleglesers zur Erfassung der Anträge. Die Investitionen für Beschaffung und Pflege dieser Technik sind aber natürlich nur dann wirtschaftlich, wenn ihre Auslastung garantiert ist. Bei dem verhältnismäßig geringen Verfahrensaufkommen im Freistaat Sachsen – Bayern hat mehr als zehnmal so viele Mahnbescheide – ist dies nicht der Fall. Um aber auch bei geringeren Verfahrenszahlen eine maschinelle Bearbeitung der Verfahren zu ermöglichen, sieht die Zivilprozessordnung vor, dass mehrere Länder die Zuständigkeit eines Amtsgerichtes über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren können.

Von der nahe liegenden Möglichkeit, sich an eine bereits existierende, gut funktionierende Einheit anzuschließen, haben bisher das Saarland in Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern in Hamburg und Brandenburg in Berlin Gebrauch gemacht. In Sachsen-Anhalt werden die Mahnverfahren, deren Zahl für dieses Bundesland im Jahre 2005 bei rund 100 000 lag, seit März 2002 zentral in der Zweigstelle Staßfurt des Amtsgerichtes Aschersleben bearbeitet. Die automatisierte Bearbeitung wurde dort stufenweise vom Datenträger über das Belegleseverfahren bis zur Online-Variante ausgebaut. Das zentrale Mahngericht in Staßfurt bietet somit alle Funktionalitäten, die

Antragsteller heute von ihrem Mahngericht erwarten dürfen.

Die Entscheidung, das Verfahren in Sachsen-Anhalt gemeinsam mit Thüringen zu betreiben, verfolgt zudem das Anliegen, die Zusammenarbeit der mitteldeutschen Länder im Rahmen der Initiative Mitteldeutschland weiter zu vertiefen. Sie stärkt darüber hinaus den Justizstandort Aschersleben, den einzigen Gerichtsstandort in den neuen Ländern, an dem das automatisierte Mahnverfahren betrieben wird. Schließlich werden qualifizierte Arbeitsplätze in einem der neuen Länder geschaffen, respektive erhalten.

Letztlich stimmen für uns auch die wirtschaftlichen Konditionen für eine Zusammenarbeit. Der Staatsvertrag sieht vor, dass Sachsen-Anhalt das gemeinsame Mahngericht mit Personal ausstattet und finanziert. Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen beteiligen sich über einen Stückpreis je Mahnverfahren an den Kosten des gemeinsamen Gerichtes. Dieses Finanzierungsmodell führt zu einer gerechten Kostenverteilung, bei der alle Vertragsparteien gleichermaßen von den Synergieeffekten der Zusammenarbeit profitieren.

Kurz gesagt: Jeder bezahlt nur das, was er bestellt hat. Für den Freistaat Sachsen erwarten wir gegenüber dem IstZustand ein Einnahmenplus von etwa 714 000 Euro pro Jahr. Vergleichbar attraktive Alternativen gibt es nicht.

Meine Damen und Herren, nun liegt es bei Ihnen, den Weg für eine rasche Einführung des elektronischen Mahnverfahrens zu bereiten. Ich werbe für eine Zustimmung in den Ausschüssen und später im Plenum zu diesem Gesetzentwurf.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und der SPD)

Danke schön, Herr Staatsminister. – Das Präsidium schlägt Ihnen vor, diesen Gesetzentwurf an den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss – federführend – und an den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. Wer stimmt diesem Vorschlag zu? – Danke. Wer stimmt nicht zu? – Niemand. Damit ist die Überweisung erfolgt.

Die Staatsregierung ist im Januar voll im Geschäft. Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 5

1. Lesung des Entwurfs Drittes Gesetz zur Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen

Drucksache 4/7617, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Herr Mackenroth steht schon wieder bereit. Bitte, Herr Staatsminister.

Vielen Dank. Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und

Herren! Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen wird die Koalitionsvereinbarung zwischen der CDU und der SPD vom November 2004 umgesetzt, nach der die Beteiligungsrechte des Landesrichterrates zu erweitern sind.

Mit dem Ergebnis der Ihnen heute erstmals vorgelegten Arbeit innerhalb der Koalition bin ich zufrieden, auch wenn es etwas länger gedauert hat. Die in der Koalitionsvereinbarung einzeln aufgeführten Mitwirkungsrechte werden zu Mitbestimmungsrechten hochgestuft. Obwohl die Koalitionsvereinbarung dabei ausdrücklich nur die Aufwertung der Beteiligungsrechte des Landesrichterrates in den Blick genommen hat, erstrecken sich die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigten Änderungen im gleichen Umfang auch auf den Landesstaatsanwaltsrat. Der im Sächsischen Richtergesetz bisher verfolgte Gleichklang der Beteiligungsrechte dieser beiden Gremien soll beibehalten werden.

Im Einzelnen werden künftig folgende Maßnahmen der Mitbestimmung durch die beiden Gremien unterliegen: Maßnahmen zur Verhinderung von Dienstunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, Maßnahmen zur Regelung der Ordnung im Gericht, Inhalte von Personalfragebögen, Beurteilungsrichtlinien, grundsätzliche Fragen der Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, die Gestaltung der Arbeitsplätze, Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen sowie die Richtlinien über die Abordnung von Richtern und Staatsanwälten.

Die erste Amtszeit des Landesrichterrates und des Landesstaatsanwaltsrates in Sachsen, die am 1. Juni 2004 auf der Grundlage des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Richtergesetzes begann, ist noch nicht beendet. Bislang war die Zusammenarbeit konstruktiv und für beide Seiten nutzbringend. Nach meinem Eindruck nehmen die Mitglieder beider Gremien ihre Verantwortung als Personalvertretung der gesamten sächsischen Justiz, der Richter und aller Staatsanwälte, mit hohem persönlichem Engagement und zunehmend professionell wahr. Ich blicke daher mit großer Zuversicht in die Zukunft, wenn nun nach zweijähriger „Anflutungsphase“ die Mitwirkungsmöglichkeiten für die beiden Gremien erweitert werden.

Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf verwirklicht umfassend den Auftrag der Koalition unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen verfassungsrechtlichen Rechtspre

chung. Das Verfahren der Mitbestimmung wird auch weiterhin durch weitreichende Bezugnahme auf das sächsische Personalvertretungsrecht geregelt. Abweichungen ergeben sich nur dort, wo sie entweder aufgrund der besonderen Stellung der Richter und Staatsanwälte oder wegen der spezifischen Struktur der Vertretungen im Freistaat Sachsen geboten sind.

Vor allem die Einigungsstelle für die Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte ist ein Novum. Diese Einigungsstelle wird, anders als jene für Beamte und Arbeitnehmer, nicht als ständige Einrichtung, sondern nur im Bedarfsfall beim Staatsministerium der Justiz gebildet. Damit kann in der Auswahl der Beisitzer und des Vorsitzenden eine je nach Angelegenheit optimale Sachnähe bewirkt werden. Diese fallbezogene Bildung der Einigungsstelle hat den weiteren Vorteil, dass sich in gemeinsamen Angelegenheiten der Richter und der Staatsanwälte die Beteiligung des Landesstaatsanwaltsrates an der Beratung und Beschlussfassung des Gesamtgremiums in den aus diesem Gremium zu berufenden Beisitzern der Einigungsstelle widerspiegeln kann.

Insgesamt mögen die Änderungen des Sächsischen Richtergesetzes im Hinblick auf den Umfang des Gesetzentwurfes geringfügig erscheinen. Die daraus für den Landesrichterrat und den Landesstaatsanwaltsrat folgenden Spielräume sind meines Erachtens jedoch nicht zu unterschätzen. Ich werbe in den Ausschüssen und später im Plenum für Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und der SPD)

Danke, Herr Staatsminister. – Das Präsidium schlägt Ihnen vor, diesen Gesetzentwurf an den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss zu überweisen. Wer stimmt dem zu? – Wer stimmt dem nicht zu? – Niemand. Damit ist das so beschlossen.

Wir bleiben bei Gesetzentwürfen der Staatsregierung und kommen zu

Tagesordnungspunkt 6

1. Lesung des Entwurfs Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Drucksache 4/7618, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Herr Mackenroth, Sie dürfen schon wieder sprechen.

(Dr. André Hahn, Linksfraktion.PDS: Es ist ungleich verteilt!)

Zum Dritten und Letzten. – Herr Präsident! Meine sehr verehr

ten Damen und Herren! Am 1. Januar 2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister – kurz: EHUG – in Kraft getreten.

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem EHUG das deutsche Registerwesen umfassend reformiert und an das Internet

zeitalter angepasst. Seitdem sind alle deutschen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister über das Internet einsehbar. Unterlagen zur Eintragung in eines dieser Register sind elektronisch beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Die Bekanntmachung der Registereintragungen erfolgt ebenfalls über das Internet. Die bisher üblichen Bekanntmachungen in den Tageszeitungen werden Ende 2008 entfallen.

Die Länder haben sich nun entschlossen, die Register nicht dezentral in jedem einzelnen Land zu führen, sondern zu zentralisieren. Das ist sinnvoll. Wenn Sie beispielsweise Firmendaten eines Betriebes in Stuttgart oder Düsseldorf einsehen wollen, müssen Sie künftig nicht mehr eine Anfrage in Papierform an das zuständige Amtsgericht stellen, sondern können die Antwort sofort zu den gleichen Kosten über ein Internetportal abrufen.

Das soll letztlich durch den Ihnen hiermit vorgelegten Staatsvertrag geregelt werden.

Um Sie nicht länger vom Mittagessen abzuhalten, gebe ich den Rest meiner Rede zu Protokoll.

Vielen Dank.