Protocol of the Session on March 17, 2006

(Johannes Lichdi, GRÜNE, und Dr. Jürgen Martens, FDP: Beitritt!)

meinetwegen auch Beitritt; ich wollte das nicht ideologisch, sondern juristisch machen –, dass in dem Maße des Beitritts quasi der Boden generell verkehrsfähig und mehr oder weniger zum Objekt von Spekulationen wird. Genau das wollte die DDR aus ideologischen Gründen nicht. Deswegen durfte sie volkseigenen und genossenschaftlichen Boden nicht verkaufen.

Dann kam Artikel 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), das die

direkte Umsetzung des Einigungsvertrages praktisch fixierte, exakt, Herr Dr. Martens, wörtlich: „Nicht zu den Bestandteilen eines Grundstückes gehören Gebäude, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen, die gemäß dem am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstückseigentum unabhängiges Eigentum sind.“

Das heißt, für Eigenheime, Bungalows und Garagen sollte mithin der Generalsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches § 94 – Gebäude folgt dem Boden – durchbrochen sein, sollte nicht gelten. Das war Einigungsvertrag.

Wörtlich in Abs. 2 des Artikels 23 § 5 EGBGB: „Das Nutzungsrecht an dem Grundstück und die erwähnten Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen gelten als wesentliche Bestandteile des Gebäudes.“

Frei übersetzt heißt das, der Einigungsvertrag bestimmte betreffs derartiger DDR-Eigenheime, Bungalows und Garagen: Der Boden folgt dem Gebäude. Das war Vertrag auf Ebene eines völkerrechtlichen Dokuments.

(Johannes Lichdi, GRÜNE: He?)

Allemal, der Einigungsvertrag war doch Völkerrecht, ideologiefrei betrachtet, rein rechtlich gesehen, wenn UNO-Mitglieder miteinander einen Vertrag schließen. Schon vier Jahre später folgte, was Realisten, nicht nur Sozialisten, angesichts des rigoros pragmatischen Anschlusses der DDR vorausgesagt haben: Die Rechtsposition der DDR-Eigentümer wurde aufgeweicht, und zwar mit dem so genannten Schuldrechtsänderungsgesetz. In der Bundestagsdrucksache 269 aus dem Jahr 2004, Gesetzentwurf der Bundesregierung, „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung schuldrechtlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet“ vom 14.01.1994 lesen wir dann Folgendes in der allgemeinen Begründung: „Bei den Verhandlungen zum Einigungsvertrag sind die auf das sozialistische Wirtschaftssystem zugeschnittenen Bodennutzungsverhältnisse vorgefunden worden. Die infolge der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigte Anpassung konnte in der Kürze der Zeit schon wegen vieler Unklarheiten im tatsächlichen Bereich nicht geleistet werden. Es waren daher weitgehend nur vorläufige Regelungen getroffen worden.“ Sieh an: Im Einigungsvertrag waren eigentlich nur vorläufige Regelungen getroffen worden!

„Das Schuldrechtsanpassungsgesetz Artikel 1 soll nunmehr nach dem Recht der DDR begründete Vertragsverhältnisse verschiedenster Art, also Miet-, Pacht-, Überlassungs- oder andere Nutzungsverträge, die zu Gebrauch oder Nutzung eines Grundstückes berechtigen, in BGBkonforme Rechtsgestaltungen überführen.“ Das passiert jetzt im Schuldrechtsänderungsgesetz. So klingt es juristisch korrekt und politisch demagogisch, wenn man sich vier Jahre nach Anschluss eines Landes – jetzt sage ich bewusst „Anschluss“ – ganz anders entscheidet, nämlich den geschlossenen Vertrag zu brechen.

Was mit dem Schuldrechtsanpassungsgesetz 1994 in die Welt kam, ist nicht mehr und nicht weniger als ein ekla

tanter Bruch eines völkerrechtlichen Vertrages, nämlich des Einigungsvertrages zwischen der damaligen DDR und der Bundesrepublik Deutschland, ganz eindeutig!

Im Vorfeld des 3. Oktober 1990 war die Zeit für die übernehmende Seite Deutschlands noch nicht reif, schlicht und ergreifend frontal gegenüber den übernommenen Deutschen zu erklären, dass ihr in 40 Jahren originär entstandenes Eigentum im Maßstab des künftig auf sie zu erstreckenden Grundgesetzes – und speziell Artikel 14 – eben nicht als gleichwertig behandelt wird. Zu diesem Zeitpunkt mussten de Maizière und die Parteien, die für den Einigungsvertrag warben und votierten, wollten sie denselben der Bevölkerung vermitteln, die Hurra-Stimmung erhalten, einfach noch darauf bestehen, dass das Eigentum der DDR-Bürger, das diese in viel bescheidenerem Maße als die westdeutschen Mitbürger und in weitaus aufwändigerer Form in der Regel erworben hatten, gleichberechtigt, gleich geachtet und gleich geschützt ist. Das war eben damals für die de-Maizière-Regierung zwingend.

Ich bin sogar überzeugt, dass es de Maizière und viele seiner Parteifreunde ernst und ehrlich meinten, dass sie darauf vertrauten, dass sich die andere vertragschließende Seite an den uralten Grundsatz hält: Pacta sunt servanda, Verträge müssen eingehalten werden.

Wir glauben nicht, dass es nur Unkenntnis, Unwissenheit, Schludrigkeit oder Ähnliches ist, dass die von Ihnen, sehr geehrter Herr Staatsminister Mackenroth, unterzeichnete Stellungnahme der Staatsregierung vom 17.02.2006 zu unserem Antrag erst Mitte Januar 1995 beginnt. Von einer Zeit davor, von der tatsächlichen Regelung im Einigungsvertrag oder vom EGBGB lese ich kein Wort. Sprich: Mit dem In-Kraft-Treten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes beginnt die Welt. Die Historie, die diesem Schuldrechtsänderungsgesetz vorausgeht, wird von der Staatsregierung in der Antwort ausgeblendet. Sie muss sie auch ausblenden, weil sie ansonsten letztlich der eigenen Bevölkerung, nämlich den Bürgerinnen und Bürgern des Freistaates Sachsen, die bei allen Wandlungen und Umschlägen noch immer unbestreitbar in ihrer Mehrheit eine DDRBiografie haben, sagen muss, dass sie mit dem Schuldrechtsänderungsgesetz betrogen worden ist.

Gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Bitte schön, Herr Kollege.

Herr Kollege Bartl, stimmen Sie mir zu, dass der Antrag, den Sie hier gerade vertreten, nur in seinem Punkt 1 vom Schuldrechtsanpassungsgesetz spricht und nicht vom Einigungsvertrag, und selbiges, was ich gerade ausgeführt habe, auch auf die Begründung zutrifft, sodass keinerlei Veranlassung für den Herrn Staatsminister bestand, auf den Einigungsvertrag einzugehen?

(Beifall des Staatsministers Geert Mackenroth)

Ich kann mir schwer vorstellen, dass ich immer die Gedanken des Herrn Staatsministers im Antrag vorausahnen muss. Wenn die Staatsregierung sagt, sie sieht keinerlei Handlungsbedarf, halte ich ihr vor, dass sich der Handlungsbedarf aus Artikel 44 des Einigungsvertrages ergibt, wonach der Freistaat Sachsen Garantiemacht des Einigungsvertrages ist. Das ergibt sich erst dann. Sie sagt einfach: Wir haben keine Handlungspflichten. – Das ist doch ganz einfach! Dann muss ich erklären, woraus sich die Handlungspflicht ergibt.

Ich sage noch einmal, dass wir nicht glauben, dass es nur Unkenntnis ist. Sie muss das ausblenden, weil ansonsten von der Staatsregierung offen gelegt werden müsste, dass das Schuldrechtsänderungsgesetz den Einigungsvertrag verletzt. Die Geschichte der bevorstehenden faktischen Enteignung der Garageneigentümer aus der ehemaligen DDR beginnt nicht mit dem Schuldrechtsänderungsgesetz; sie beginnt vier Jahre vorher mit dem Gesetz vom 23. September 1990, mit diesem Vertrag zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1990. Deshalb eben, Herr Staatsminister!

Nun zum Kernsatz der Stellungnahme. Ich zitiere aus der Stellungnahme der Staatsregierung: „Die Staatsregierung sieht jedoch weder Veranlassung auf Bundesebene, auf eine entsprechende Novellierung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes hinzuwirken, noch auf Landesebene den Kommunen Empfehlungen für vorläufige Maßnahmen zur einseitigen Ausweitung der Rechte der Nutzer zu geben.“ Also keine Veranlassung als Regierung eines Landes, dessen Bürger entgegen dem Einigungsvertrag mit dieser Regelung im Schuldrechtsanpassungsgesetz schlicht und ergreifend gelinkt worden sind, denn sie waren konstitutiv.

Ich war einer der vier Juristen in der PDS-Fraktion der letzten frei gewählten Volkskammer. Wir haben den Einigungsvertrag in der Nacht vor dessen Annahme erhalten. Er kam abends um fünf mit den Boten. Das war ein Transportwagen, auf dem die Ordner lagen. Wir hatten Zeit bis zum nächsten Morgen um fünf, um das alles durchzuarbeiten. Wir haben uns hineingeteilt. Einer machte das Sachenrecht, der andere machte Schuldrecht usw. usf. Wenn wir Gysi hätten in sein Referat schreiben können: Verkünde mal nachher um zehn, wenn der Einigungsvertrag beraten und beschlossen wird, dass nach diesen Regeln, wie sie jetzt im Schuldrechtsanpassungsgesetz stehen, alle Eigenheimbauer, alle Garagenbauer, alle Datschenbauer früher oder später das Eigentum an ihren Häusern verlieren, da wäre aber etwas los gewesen in der ehemaligen DDR! Das konnte sich damals de Maizière gar nicht leisten und keiner, der mit ihm etwas wollte. Sie mussten dort hineinschreiben, dass der Boden dem Gebäude folgt. Das war damit im Einigungsvertrag beschlossene Sache und war damit Völkerrecht und nationales Recht mit Verfassungsrang.

In Artikel 44 Einigungsvertrag heißt es: „Rechte aus diesem Vertrag zugunsten der Deutschen Demokratischen

Republik oder der in Artikel 1 genannten Länder“ – dazu gehört ja wohl Sachsen – „können nach Wirksamkeit des Beitritts von jedem dieser Länder geltend gemacht werden“. Will heißen, der Einigungsvertrag hat gesagt, die DDR fällt als Vertragspartner weg und dafür können das die neuen Bundesländer mit ihren Parlamenten und Regierungen geltend machen.

Wenn das Parlament gewissermaßen die Antwort von der Staatsregierung bekommt, dass keine Stellungnahme sein muss, obwohl hier zirka 200 000 Garageneigentümer am 01.01.2007 von heute auf morgen de jure und de facto vom Eigentum getrennt werden können, kann ich das nicht nachvollziehen.

Herr Bartl, gestatten Sie noch eine Zwischenfrage?

Herr Kollege, ein Privatissimo.

Vielen Dank. – Stimmen Sie mir zu, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.11.1999 keinerlei Verstoß gegen den Einigungsvertrag oder sonstiges Verfassungsrecht, außer den Punkten, die später angepasst wurden, aber nicht in dem Sinne, wie Sie es jetzt vortragen, festgestellt hat?

Das Bundesverfassungsgericht hat sich damit nicht auseinander gesetzt, musste es auch nicht. Darauf komme ich gleich noch zurück, Herr Kollege. Nebenbei bemerkt bin ich nach wie vor der Auffassung, dass es niemanden gibt, außer vielleicht dem da oben, der nicht irren kann, auch kein Verfassungsgericht.

(Mario Pecher, SPD: Auch kein PDS-Mitglied!)

Auch kein PDS-Mitglied und gleich gar nicht irgendein finanzpolitischer Sprecher von der SPD-Fraktion.

(Heiterkeit bei der Linksfraktion.PDS)

Ich will damit klipp und klar sagen – Sie können das alles nachlesen –: Noch immer steht im Abs. 3 dieses § 231 in der jetzigen Ausgabe, Gesetzessammlung 2006, des EGBGB: „Dem Inhaber des Gebäudeeigentums steht gegen den Veräußerer ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, den das Gebäude zum Zeitpunkt seines Erlöschens hatte.“ Nicht abhängig davon, von wem gekündigt worden ist, wie es das Verfassungsgericht jetzt gewissermaßen sanktioniert hat, nicht abhängig davon, wann gekündigt worden ist, wie es das Verfassungsgericht sanktioniert hat, auch nicht abhängig davon, dass der Garageneigentümer irgendwelche Abbruchkosten zahlen muss etc. pp., wie es jetzt geregelt ist. Es steht nur ganz unzweideutig in § 5 Abs. 2 in der Ausgabe 2006: „Das Nutzungsrecht an dem Grundstück und die erwähnten Anlagen, Anpflanzungen und Einrichtungen gelten als wesentliche Bestandteile des Gebäudes.“

Das wird der Europäische Gerichtshof nach unserer Überzeugung genauso sehen. Wie kann eine Entscheidung, die verfassungswidrig ist, Verfassungsrecht sein? Das gibt es im Leben. Genau das ist quasi über Nacht passiert. Die Mehrheit des von Westdeutschen dominierten Bundestages hat qua Schuldrechtsänderungsgesetz einfach den Einigungsvertrag gekippt und Grundsätze umgekehrt. In § 11 Abs. 1 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes in der Fassung von 1994 steht plötzlich: “Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht das nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründete fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. Eine mit dem Grund und Boden nicht nur zu vorübergehendem Zweck verbundene Baulichkeit wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.“

Über Nacht hat gewechselt, was wesentlicher Bestandteil geworden ist. Über Nacht ist aus einem bevorrechteten Gebäudeeigentümer ein bevorrechteter Grundstückseigentümer geworden. Ganz leicht, ganz einfach, weil die andere vertragsschließende Seite DDR fehlte. Oder vorwurfsvoller ausgedrückt: weil die eigentlich an deren Stelle tretenden ostdeutschen Länderregierungen nicht nur nicht gegen diesen Bruch des Einigungsvertrages interveniert haben, sondern sich sogar im Bundesrat hingesetzt und der Verletzung des Artikels 44 Einigungsvertrag zugestimmt haben. Nach diesem Artikel waren sie Garantiemacht und sollten das, was völkerrechtlich vereinbart war, erhalten. Einfach gelinkt, und zwar die Bevölkerung, auf die jeder Minister mit der entsprechenden Vereidigung verpflichtet wird, wenn er sein Amt antritt!

(Widerspruch des Abg. Mario Pecher, SPD)

Ich habe großen Respekt davor, wenn jemand den Haushaltsplan lesen kann, aber das ist eine Materie, wo Sie der Himmel nicht – – Sie können sich ja mit Ihrem Friseur darüber unterhalten.

(Heiterkeit bei der NPD)

Es kam aber noch schlimmer für die DDR-Garagen- und Datscheneigentümer. Immerhin sah das Schuldrechtsanpassungsgesetz noch einen Kündigungsschutz für Wochenendhäuser bis zum 31.12.2015 und für die Garagen bis zum 31.12.2002 vor. Auch formulierte die damalige Fassung des Schuldrechtsänderungsgesetzes in § 12 zumindest noch den unbedingten, also mit Vorbehalten vorgesehenen Anspruch des Eigentümers des Bauwerkes, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Entschädigung vom Grundstückseigentümer zu erhalten. Man hat also gesagt, bis zum 31.12.2002 kann der Eigentümer der Fläche gegenüber dem Eigentümer der Garage nicht kündigen – es gab ganz, ganz enge Voraussetzungen in bestimmten Fällen –, und danach muss er entschädigen, egal wann, wo, wie und warum.

An der Stelle, Herr Kollege, kommen meine Identitätsprobleme mit dem Bundesverfassungsgericht in der Sache. Das sage ich einfach so. Es gab eine Klage einer Hand voll Alt-Bodeneigentümer, die alle nie in der DDR

waren, da sie teils zwischen 1913 und 1915 geboren wurden und verwaltetes Eigentum hatten. Es waren sieben an der Zahl. Sie haben darüber lamentiert, dass ihre Verwertungsrechte an Grund und Boden durch das Schuldrechtsänderungsgesetz und die Pachthöhe – gemeint ist die Nutzungsentgeltverordnung von 1993, die das praktisch deckelt – grundrechtswidrig beschnitten würde.

Da hat dann das Verfassungsgericht den Weg freigemacht zum weiteren Abbau der Rechtsposition ostdeutscher Garageneigentümer, und zwar mit dem Beschluss, auf den Sie hier Bezug genommen haben, Herr Kollege Martens, vom 14. Juli 1999, Aktenzeichen BvR 995.95. Dort hat das Bundesverfassungsgericht in geradezu frappierender ideologischer Frontalität – weil wir vorhin von Ideologie gesprochen haben – Folgendes entschieden: „Garagengrundstücke dienten nicht als Refugium für einen privaten Freiraum im sozialistischen Alltag. Ihnen kam und kommt daher kein entsprechend hoher Stellenwert zu. Für die Kündigungsbeschränkung bis Ende 2002 fehlt es deshalb an einer hinreichenden verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.“ – Deshalb Kündigungsschutz für Garagen gecancelt. Basta!

Das heißt, als „Refugium“, als Rückzugsraum für die von Partei und Regierung auf Schritt und Tritt indoktrinierten DDR-Bürger wurden quo Weisheit der durchweg westdeutschen Bundesverfassungsrichter nur die Bungalows, die Wochenendgrundstücke, nicht aber die Garagen anerkannt. Einfach: Garagen kein Refugium.

Wie sollten auch die Herrschaften nachvollziehen, wie es war, wenn du nach zwölf oder 13 Jahren Wartezeit deinen „Trabi“ bekamst und keine Garage hattest? Wissen Sie, was das war, was die wert gewesen ist?!

(Zuruf des Abg. Dr. Jürgen Martens, FDP)

Das ist die Arroganz des Wessis, sage ich jetzt einmal, Herr Dr. Martens. Bei allem Spaß an der Freude – bei meinem „Trabi“ hört die Freundschaft auf.

(Vereinzelt Beifall bei der Linksfraktion.PDS und der NPD)

Woher sollten Sie denn wissen, Herr Dr. Martens, wie oft der Garagenbauer bei der Baustoffversorgung aufkreuzen musste, um einen Fenstersturz oder einen Türsturz zu bekommen oder auch ein Garagentor oder Portlandzement?

(Zuruf des Abg. Dr. Fritz Hähle, CDU)

Herr Hähle, Sie wissen es doch noch!