Protocol of the Session on January 24, 2006

Wer Katastrophen und Unfälle im Tagesgeschehen verfolgt und weiß, wie schnell man Angehörige erreichen muss, der bekommt ungefähr ein Gefühl, was bei solch einem Meldewesen an Leistungen dahinter steht, nämlich die Betroffenheit jedes einzelnen Bürgers unmittelbar.

Der Gesetzentwurf ist lange und ausgiebig beraten worden. Er ist am 3. November des vorigen Jahres im Innenausschuss öffentlich in diesem Plenarsaal angehört worden. Auch die kommunalen Spitzenverbände waren stets am Verfahren beteiligt. Das Ergebnis dieser umfassenden Beratung liegt Ihnen im Hohen Hause als Beschlussempfehlung vor.

Lassen Sie mich auf einige Aspekte des Gesetzentwurfs noch besonders eingehen. Vieles in diesem Gesetzentwurf ist durch Bundesrecht vorgegeben. Das Melderechtsrahmengesetz des Bundes verpflichtet die Länder zur Anpassung ihrer Meldegesetze im erforderlichen Umfang. Nach dem Rahmengesetz ist die bundesweite elektronische Rückmeldung bis zum 31. Dezember dieses Jahres durch die Meldebehörden zu gewährleisten. Dazu müssen die sächsischen Meldebehörden eine moderne technische Infrastruktur aufbauen und betreiben. Ich sage es ganz deutlich: Dies ist ein sehr ehrgeiziges und sehr anspruchsvolles Ziel.

Mit diesem Gesetz stellen wir sicher, dass dies ab dem 1. Januar 2007 geschehen kann. Wir schaffen damit die Voraussetzungen, dass das Meldewesen wesentlich effizienter und kostengünstiger werden kann. Davon profitieren nicht zuletzt unsere Kommunen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, der zweite Komplex, auf den ich eingehen möchte, ist die Schaffung des Kommunalen Kernmelderegisters. Wir haben dieses kurz KKM genannte Register bei der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bischofswerda angesiedelt.

Das KKM wird die kommunalen Register von einer Vielzahl von Aufgaben entlasten. Es stellt einen Auszug bestimmter Meldedaten dar, die künftig von den Bürgern, der Wirtschaft und der Verwaltung rund um die Uhr abgerufen und weiterverarbeitet werden können. Insbesondere die regelmäßige Datenübermittlung nach der Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung – ein ziemlich langes Wort, aber gleichwohl – an die öffentlichen Stellen des Bundes wird künftig durch das KKM gewährleistet. Aber auch die regelmäßigen Datenübermittlungen an sächsische öffentliche Stellen werden künftig automatisiert durch das Kernmelderegister ausgeführt. Dabei sind Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet. Ich lege ausdrücklich Wert auf diese Feststellung. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat sich positiv zu diesem Gesetzgebungsvorhaben geäußert.

Für Handwerker, Selbstständige und Freiberufler bietet das KKM ebenfalls Erleichterungen und Vereinfachungen und damit für jeden auch Kostenersparnis.

Mit diesem Gesetzentwurf wird das sächsische Meldewesen ganz erheblich modernisiert. Dies geschieht vor dem Hintergrund der uns allen bekannten demografischen Veränderungen, die uns in allen Verwaltungsbereichen zur Anpassung und zur Nutzung modernster Informationstechnologien veranlassen. Die Überalterung unserer Gesellschaft und die sinkenden Einnahmen, insbesondere aus dem Solidarpakt II, bieten aber zugleich die Chance, im Freistaat Sachsen unter Nutzung modernster und leistungsfähigster Technik Verwaltung aufzubauen und Verwaltung leistungsfähig auszubauen.

Ich bitte deshalb um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf.

Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der CDU)

Ich erteile der Linksfraktion.PDS das Wort. Herr Dr. Friedrich, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Der 1. Sächsische Landtag hat das Meldegesetz am 21. April 1993 beschlossen. Novelliert haben wir es am 7. April 1997 gemeinsam mit dem Datenschutzgesetz.

Beim Meldegesetz ist in Rechnung zu stellen, dass es die Rahmengesetzgebung des Bundes gibt. Naturgemäß haben wir als Landesgesetzgeber dadurch sehr stark eingeschränkte Spielräume. Dies gilt umso mehr, als der Bund von seiner Rahmenkompetenz für das Meldewesen seit dem Jahr 1982 immer recht eifrig Gebrauch gemacht hat. So hat er das Melderechtsrahmengesetz seit 1997 gleich viermal geändert. Mein Vorredner hat es bereits gesagt: Im Jahre 2002 wurden die Länder mit der Änderung des Melderechtsrahmengesetzes verpflichtet, ihre Meldegesetze innerhalb einer Zweijahresfrist den neuen bundesgesetzlichen Vorgaben anzupassen.

Diese Frist hat die damalige Sächsische Staatsregierung – es war die CDU-Alleinregierung – wie schon so oft in ähnlichen Fällen durch Abwarten und Untätigkeit verstreichen lassen. Da hilft auch die Ausrede, es hätte noch Abstimmungsbedarf mit dem Bund gegeben, wenig.

Heute besteht natürlich ein akuter gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Denn in exakt 341 Tagen, nämlich am 01.01.2007, darf diese Datenübermittlung zum Beispiel bei der Rückmeldung nur noch online erfolgen, und zwar nicht nur sachsenweit, sondern in der gesamten Bundesrepublik.

Dieser akute gesetzgeberische Handlungsbedarf, um die notwendigen rechtlichen, materiellen, organisatorischen und natürlich auch personellen Voraussetzungen für ein Online-Meldewesen – so möchte ich es einmal nennen – innerhalb von weniger als einem Jahr zu schaffen, ist natürlich eine höchst anspruchsvolle Aufgabe. Man muss aber klipp und klar sagen, dass hier nicht der Landtag durch Zögerlichkeit die Beratung dieses sehr komplexen und – ich möchte auch meinen – sehr sperrigen Gesetzeswerkes verhindert hat, sondern einzig und allein die Staatsregierung.

Der Anspruch des vorliegenden Gesetzes ist ein hoher. Das sage ich ganz eindeutig. Das Meldewesen soll weitaus stärker als bisher als Dienstleister für die Bürgerinnen und Bürger wirken und natürlich auch für die Wirtschaft Nutzen bringen. Dem Meldewesen soll darüber hinaus eine zentrale Rolle beim Aufbau des kommunalen E-Governments, also der elektronischen Verwaltung, zukommen. So jedenfalls sind die kühnen Visionen des Bundes und auch der Staatsregierung, die dem vorliegenden Gesetzentwurf zugrunde liegen.

Diesen großen Anspruch des Meldegesetzentwurfes will die Linksfraktion.PDS selbstverständlich überhaupt nicht infrage stellen. Wer könnte auch ernsthaft etwas dagegen

sagen, dass die Verwaltung zukünftig noch bürgernäher und effektiver arbeiten, sich explizit als Dienstleister für die Menschen verstehen und natürlich umfangreich die neuen Technologien zur Anwendung bringen will?

Gerade morgen werden wir anhand unseres Leitbildantrages zur Funktionalreform dieses Thema hier noch einmal aus einem ganz anderen Blickwinkel beleuchten.

Wie so oft aber liegt der Teufel im Detail. Sie, Kollege Bandmann, haben zu dem doch interessanten Spannungsverhältnis zwischen natürlich notwendiger Effektivität des Verwaltungshandelns und immerhin dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung überhaupt nichts gesagt.

Es ist ja so: Die Meldedaten sind mit die innersten Daten, die der Staat bzw. seine Verwaltung von seinen Bürgerinnen und Bürgern erlangen und auch einfordern kann, und zwar auf hoheitlicher Grundlage. Schließlich muss er mit diesen Daten arbeiten.

Die spannende Frage ist aber nun: Wie geht der Staat, wie geht die Verwaltung mit diesen in einem hoheitlichen Akt erhobenen sensiblen Daten um, gerade angesichts der völlig neuen technischen Möglichkeiten über Internet, über kommunales Datennetz, über Online-Abrufe usw., zu denen selbstverständlich auch die Privaten Zugang haben?

Wie kann also der Spannungsbogen zwischen Effektivität und Recht auf informationelle Selbstbestimmung austariert werden?

Der Gesetzentwurf nimmt für sich in Anspruch, die Meldeaufgaben als besondere Dienstleistung für die Wirtschaft fruchtbar zu machen. So weit, so gut, könnte man meinen, wenn es nicht der Staat wäre, der hier unter Umständen auch gegen den Willen des betroffenen Einwohners mit dem Meldegesetz im Rücken personenbezogene Daten erheben würde, für die das Meldegesetz eine bislang unveränderte strikte Zweckbindung vorsieht.

Ich darf den § 1 Abs. 1 des Meldegesetzes zitieren: „Die Meldebehörden registrieren die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Personen (Einwohner), um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.“ – Kein Wort ist an dieser Stelle, wo es um die Zweckbindung geht, darüber zu finden, dass die Barrieren für die gewerbsmäßige Nutzung dieser Meldedaten durch Private und speziell durch die so genannten Power-User, also Versandhäuser, Verlage, Werbeagenturen usw., bewusst niedrig gelegt werden, wie es die Staatsregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigt; wohl wissend, dass dann zukünftig noch viel mehr Menschen – und ganz bestimmt nicht nur ältere Menschen – mit zahlreicher Werbepost, mit unerwünschten Telefonaten bzw. mit elektronischem Müll zugeschüttet werden.

Natürlich werden auch diejenigen, die sich beruflich mit der Durchsetzung von rechtlichen Interessen und Ansprüchen beschäftigen, mit dem vorliegenden Meldegesetz weitaus bessere Arbeitsbedingungen bekommen, als es vorher der Fall war.

Dagegen kann man generell und so lange nichts einwenden, wie man gleichzeitig nicht aus dem Blick verliert, dass es bei der Nutzbarmachung dieser Meldedaten für Dritte ausschließlich um eine Nutzbarmachung für letztendlich private Interessen geht.

Der Herr Rechtsanwalt Hilbrans hat dieses Problem in der Anhörung sehr prägnant beschrieben; Protokoll S. 23: „Das Meldewesen wird zu einer Servicestelle für private Dritte,

(Prof. Dr. Peter Porsch, Linksfraktion.PDS: Hört, hört!)

die Aufgaben außerhalb des Staates verfolgen. Die Meldedaten selbst sind aber die klassischen Früchte der Eingriffsverwaltung“ – So weit Rechtsanwalt Hilbrans.

Wir meinen, in diesen Gesetzentwurf hätte unbedingt eine substanzielle Gesetzesfolgenabschätzung dieser forcierten Weitergabe von Meldedaten an private Dritte gehört. Nur zu sagen, dass mit einem modernen Meldewesen der Wirtschaftsstandort Sachsen gestärkt wird, so wie dies die Staatsregierung auf Seite 28 ihrer Begründung schreibt, ist angesichts der Grundrechtsproblematik wohl doch ein wenig dünn.

Nicht zuletzt stellt sich die Frage, welche Sicherungen in das Melderecht eingebaut werden müssen, um zuverlässig auszuschließen, dass der Aufenthalt von potenziellen Opfern von Mobbing, Stalking, Nachstellungen aller Art, häuslicher Gewalt oder gar noch Schlimmerem im Wege einer einfachen Melderegisterauskunft von Dritten festgestellt werden kann.

Wir meinen, dass sich in diesen Fällen, in denen kein rechtlicher Informationsanspruch besteht, das Geheimhaltungsinteresse des Bürgers bzw. der Bürgerin nicht allein an den realen Gefahrenlagen messen lassen muss. Vom Grundsatz her – so meinen wir jedenfalls – muss sich ein solches Geheimhaltungsinteresse an den eigenen Daten auch ohne besondere Begründung durchsetzen lassen können.

Ein letzter, ziemlich komplizierter Problemkomplex betrifft das Kommunale Kernmelderegister. Eigens zu diesem Zweck wird das Gesetz über die Sächsische Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung, das so genannte SAKD-Gesetz, geändert; denn unter diesem Dach sollen die rund 300 kommunalen Meldebehörden in einem Zentralregister gespiegelt werden.

Allein aus dem Blickwinkel der Verwaltungseffektivität scheint es ein höchst löbliches Ziel zu sein, eine solche sachsenweite und im Prinzip tagesaktuelle Meldedatenbank zu haben, auf die die staatlichen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes – wie es im Gesetz etwas verklausuliert heißt –, aber auch Gerichte zugreifen können und natürlich auch Private, zum Beispiel über den automatisierten Abruf. Vor allem den Vielnutzern wie Behörden und Gerichten, aber auch Dienstleistern der Wirtschaft soll damit geholfen werden.

Doch diese faszinierende Zukunft hat Fußangeln, wie die Anhörung gezeigt hat. Das allergeringste Problem ist dabei noch die ungewisse Kostenteilung, die vor allem die Kommunen gegenwärtig beunruhigt. Mit etwas gutem Willen beim nächsten Finanzausgleichsgesetz wäre dieses Problem schnell vom Tisch.

Weitaus gravierender ist die Tatsache, dass die Staatsregierung ohne wirkliche Not und weit über die Vorgaben des Melderechtsrahmengesetzes des Bundes hinaus hier eine neue zentrale Ansprechstelle mit höchst brisantem Datenbestand etablieren will. Natürlich wird dies wieder ganz neue Begehrlichkeiten erwecken. Zudem sind die mit der Errichtung des Kernmelderegisters entstehenden Risiken des Datenmissbrauchs nicht von der Hand zu weisen; darauf haben mehrere Sachverständige hingewiesen. Vor allem durch die Einführung einer neuen zentralen Personenkennziffer, sozusagen einer sächsischen PKZ, wird das sehr problematisch, wobei ich – dies sage ich deutlich – weit von einem Vergleich mit den früheren Registern und der Personenkennzahl in der DDR entfernt bin. Aber es gibt genügend gute Gründe dafür, dass die Linksfraktion dieses Kommunale Kernmelderegister ablehnt.

Dies waren einige Problemstellungen aus der Sachverständigenanhörung am 3. November 2005, die uns letztendlich auch zu einigen Änderungsanträgen animiert haben, die wir im Innenausschuss eingereicht haben. Einige, die uns besonders am Herzen liegen, werden wir heute noch einmal einreichen. Ich möchte anerkennend feststellen, dass es im Innenausschuss eine substanzielle Diskussion gegeben hat – leider nicht im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss –, da es die CDU-Mehrheit des Innenausschusses für richtig gehalten hat, hierzu bereits einen endgültigen Beschluss zu fassen. Ich bedaure, dass im Verfassungsausschuss keine Fachdiskussion stattgefunden hat.

Im Innenausschuss ist es immerhin gelungen, den Antrag der Linksfraktion nach kostenfreier Auskunftssperre durchzubekommen – nach einer zehnminütigen Auszeit der CDU-Fraktion. Ihr sei diese Auszeit gegönnt, aber immerhin geschehen doch noch Wunder.

Ursprünglich wollte die Staatsregierung für die Eintragung der Auskunftssperre 20,45 Euro einziehen, was einer faktischen Erpressung dieser sich in realer Zwangslage befindenden Personen gleichgekommen wäre. Auch wurde auf unseren Antrag hin die Hürde für einfache Melderegisterauskünfte deutlich höher gelegt. Dies ist anzuerkennen. Wichtige Dinge jedoch, die uns am Herzen liegen, sind nicht durchgekommen. Wir werden dies nachher noch einmal einbringen. Ich werde Ihnen die Spannung nicht nehmen und werde es nachher begründen, darf aber sagen, dass die Linksfraktion mit der Annahme unserer wirklich guten Änderungsanträge kein Problem hätte, diesem Meldegesetz als Ganzem zuzustimmen.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der Linksfraktion.PDS)

Ich erteile der Fraktion der SPD das Wort; Herr Brangs, bitte.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wie von meinen Vorrednern bereits angesprochen, basiert dieser Gesetzentwurf der Staatsregierung auf dem Gesetz der rot-grünen Bundesregierung vom März 2002, die im Rahmen eines Melderrechtsrahmengesetzes die Grundlagen für moderne Informations- und Kommunikationstechnologien – gerade im Meldewesen – geschaffen hat.

Dies hat dazu geführt, dass wir nun über den Abbau von bürokratischen Hemmnissen und die Abschaffung von unnötigen Meldepflichten reden und dies auch festschreiben können. Ich will nicht verhehlen, dass ich mir gewünscht hätte, die Überarbeitung des Sächsischen Meldegesetzes in der vorgegebenen gesetzlichen Frist von zwei Jahren zu erreichen.

Nunmehr liegt ein Gesetzentwurf vor, der sowohl die bundesrechtlichen Vorgaben umsetzt als auch wichtige Anliegen aus dem Koalitionsvertrag aufnimmt. Wie Sie wissen, haben die CDU und die SPD in ihrem Koalitionsvertrag 2004 deutlich gefordert, dass über eine bloße Anpassung hinaus im Sächsischen Meldegesetz einige Punkte hinzukommen sollen.

Hervorheben möchte ich daher, dass der Gesetzentwurf nunmehr die rechtliche Voraussetzung dafür schafft, dass man so genannte Online-Meldeverbindungen zwischen den einzelnen Behörden schaffen kann und – mein Kollege Bandmann hat es bereits ausgeführt – mit der Errichtung und dem Betrieb des Kommunalen Kernmelderegisters zukünftig melderechtliche Aufgaben in Sachsen zentral von der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung als Landesmeldebehörde erledigt werden.

Hierdurch wird – letztendlich auch im Vorgriff auf die Zielsetzung der bevorstehenden Verwaltungsreform – ein wichtiger Beitrag geleistet, um moderne Kommunikationsstrukturen und E-Government zu ermöglichen und damit behördliche Meldepflichtaufgaben zu erleichtern.

Es ist auch wichtig, dass wir mit diesem Gesetz einen Beitrag dazu leisten, das Thema Bürgerfreundlichkeit künftig in Meldevorgängen stärker in den Mittelpunkt zu stellen und dass über Online die Möglichkeit besteht, diese Vorgänge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur vorzunehmen. Ich könnte es auch anders sagen: Viele Wege des Bürgers zum Amt werden mit diesem neuen Meldegesetz entfallen und notwendige Auskunftsersuchen können daher schneller abgefordert werden.