über die die Verwaltung verfügt. Das dient der Transparenz, es dient der Bürgerbeteiligung und es kann Beiträge dazu leisten, Korruption zu vermeiden oder aufzudecken.
Informationsfreiheitsgesetze sind in anderen Ländern längst üblich, in Skandinavien seit Jahrzehnten. Dort gibt es übrigens den Begriff des Amtsgeheimnisses, wie wir ihn haben, bereits anfänglich nicht in dieser Ausprägung. Andere Bundesländer haben seit langem Informationsfreiheitsgesetze – Brandenburg seit 1998, SchleswigHolstein seit dem Jahr 2000, Nordrhein-Westfalen – und dort, Herr Kollege Schiemann, ist die Verwaltung nicht unter den zahllosen Auskunftsbegehren der Bürger zusammengebrochen.
Wir Liberalen halten auch in Sachsen die Zeit für gekommen, ein Informationsfreiheitsgesetz auf den Weg zu bringen und es zu verabschieden. Allein die Tatsache, dass die Linksfraktion.PDS zeitlich früher dabei war, einen solchen Gesetzentwurf einzubringen, hat uns davon abgehalten, unseren Gesetzentwurf, den wir in Vorbereitung hatten, in den Geschäftsgang einzubringen.
Das werden wir aber nachholen, denn – Herr Kollege Bartl, ich habe es bereits erläutert – diesem Entwurf können wir in der vorliegenden Fassung nicht zustimmen.
Sie verfolgen mit dem Informationsfreiheitsgesetz ein richtiges Ziel, aber Sie schießen darüber hinaus, denn Sie fügen Regelungen ein, die dann wieder kontraproduktiv und dem Anliegen eigentlich nicht dienlich sind. Sie haben in Ihrem Änderungsantrag einiges nachgebessert. Ich nenne hier die Grundgesetz-Grundrechtszitierung in § 24 des Entwurfs. Anderes, was wir kritisiert haben und weiterhin kritisieren, ist aber nach wie vor enthalten, zum Beispiel die Wahl der Auskunftsberechtigung auch zugunsten uneingeschränkt aller juristischen Personen des Privatrechts, gleichzeitig die Auskunftsverpflichtung, die sehr weit gefasst ist und die alle privaten und juristischen Personen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, vollumfänglich umfasst.
Kollege Dr. Martens, Sie haben sich eben grundsätzlich für ein Informationsfreiheitsgesetz ausgesprochen und anderer
seits gesagt, dass unseres zu weit geht. Darf ich die einfache Frage stellen, warum Sie dann nicht von der parlamentarischen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Änderungsanträge zu dem vorliegenden Gesetzentwurf zu stellen, die möglicherweise im Ausschuss zu einem Konsens geführt hätten?
Dazu ist Folgendes zu sagen, Herr Kollege Dr. Friedrich: Der Gesetzentwurf enthält in zahlreichen Punkten und auch in einigen Grundkonstruktionen bereits Punkte, mit denen wir uns nicht einverstanden erklären können und zu denen wir auch sagen müssen, dass sie sich mit einfachen Änderungsanträgen nicht reparieren lassen. – So viel dazu.
Ich kann auch die einzelnen Punkte gern noch erläutern: Die Auskunftsberechtigung, die Auskunftsverpflichtung, beides jeweils beim Betroffenenkreis zu weit gefasst.
Wir haben einen nach unserer Auffassung unzureichenden Schutz von Betriebsgeheimnissen in § 13. Dort haben wir es dann auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen und einer Prüfungsklausel zu tun, wonach Betriebsgeheimnisse nur dann nicht offenbart werden dürfen, wenn an ihrer Geheimhaltung ein „berechtigtes wirtschaftliches Interesse“ besteht. Hier wird ein unbestimmter Rechtsbegriff eingeführt, von dem kein Mensch weiß, wie er von den Auskunft gebenden Stellen nachher ausgefüllt wird. Außerdem ist es nicht klar, was die Unternehmen darlegen müssen, um ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an einer Auskunftssperre darzutun. Die Ausnahmeregelungen – –
Sie reizen mich gleich noch zu mehr Fragen. – Sie haben angesprochen, dass der Kreis der Auskunftsverpflichteten bei den öffentlichen Unternehmen zu weit gehe. Sind Sie bereit, zur Kenntnis zu nehmen, dass der Gesetzentwurf dort ausdrücklich nur Unternehmen einbezieht, in denen die öffentliche Hand die Mehrheit ausübt? Würden Sie mir dann nicht zustimmen, dass das vollkommen richtig ist, oder wollten Sie auch bei allen Unternehmen, die beispielsweise Kommunen betreiben, grundsätzlich den Informationsanspruch ausschließen?
Herr Kollege, dazu zunächst: Das, was Sie hier zitiert haben, habe ich bereits zur Kenntnis genommen.
Aber das ist es, was uns zu weit geht. Man könnte hier differenzieren, beispielsweise zwischen Eigenbetrieben und kommunalen Eigenbetrieben. Wieder etwas anderes ist die Frage der Eigengesellschaften. Aber das wird hier nicht angesprochen. Deswegen ist uns das zu weit gehend.
Lassen Sie mich fortfahren! Die Ausnahmeregelungen, wann etwas offenbart werden soll, was als Betriebsgeheimnis anzusehen ist, sind zu weit und zu unklar.
Eines muss ich auch sagen: Der Antrag gewinnt nicht dadurch an Substanz, dass man ihn auf die Schnelle noch mit etwas Gammelfleisch anreichert und dort Teile einfügt, die eigentlich in ein Verbraucherinformationsgesetz gehören, aber nicht in ein Informationsfreiheitsgesetz. Wenn Sie Beispiele brauchen, wo Sie über das Ziel hinausgeschossen sind, ist das einer der Punkte, die wir hier rügen.
Meine Damen und Herren! Für uns völlig inakzeptabel sind die Verpflichtungen zur Führung eines Informationsregisters, das nicht nur vorhandene Datensammlungen als solche aufführt, sondern auch noch, wie im § 17 Abs. 2, ein Informationsregister vorsieht, das für jede Information, die die Verwaltung hat, eine Bezugsnummer aufzuführen hat neben dem Aktenzeichen des Vorgangs, Gegenstand Beschreibung des Inhalts der Informationen sowie des Datums des Eingangs und Erstellung der Aufnahme der Information in das Register der informationspflichtigen Stelle. Man kann etwas überbürokratisch abwürgen. Genau das, befürchten wir, soll hier auf den Weg gebracht werden.
Mit einem solchen Register leisten Sie der Informationsfreiheit wirklich einen Bärendienst. Damit schaffen Sie jenes bürokratische Monster, das Kollege Schiemann – wenn auch mit etwas krassen Farben – hier an die Wand gemalt hat.
Abschließend: Wir sind für ein Informationsfreiheitsgesetz. Wir werden auch einen entsprechenden Entwurf einbringen. Diesem Entwurf können wir so nicht zustimmen, sondern wir werden uns der Stimme enthalten.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Die Linksfraktion.PDS hat bereits im Januar dieses Jahres diesen Gesetzentwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz vorgelegt. Ich beglückwünsche Sie herzlich dazu. Sie haben damit nicht nur die Kreativität der FDP-Fraktion abgestoppt, sondern auch unsere. Ich denke, das war sozusagen Absicht. Es ist guter parlamentarischer Brauch, dass Sie versuchen, etwas schneller zu sein als die anderen Oppositionsfraktionen. Deswegen herzlichen Glückwunsch! Das ist Ihnen gelungen.
Nichtsdestotrotz fußt dieser Gesetzentwurf natürlich auf den Vorarbeiten, die in den letzten Jahren maßgeblich in rot-grünen Landesregierungen geleistet wurden.
Ich erwähne hier Nordrhein-Westfalen oder SchleswigHolstein. Herr Kollege Friedrich, da Sie es jetzt so offensiv gegenüber unserer Fraktion angesprochen haben, kann ich Ihnen den Hinweis nicht ganz ersparen, dass im Lande Mecklenburg-Vorpommern, in dem Sie meines Wissens seit 1998 mitregieren, jetzt erst angekündigt ist, ein Informationsfreiheitsgesetz noch bis Ende 2006 zu machen. Wir sind sehr gespannt, ob sie das hinbekommen.
Wir sind in dieser Frage durchaus Leidensgenossen. Wir waren ja auch in der Koalition mit der SPD im Bund. Dort ist es uns ebenfalls nicht gelungen, das bis zum 01.01.2006 zu machen. Wenn ich dieses Bundesinformationsfreiheitsgesetz lese, dann ist es von – sage ich mal – sehr großer Zögerlichkeit geprägt. Man kann sich da sicherlich noch einiges mehr vorstellen.
Da Sie hier die Gammelfleischdebatte – ich denke, nicht ganz zu Unrecht – aufgebracht haben, möchte ich auch dazu noch kurz Stellung nehmen. Ich empfinde es schon als eine außerordentliche Unverschämtheit und Frechheit, wie der neue Verbraucherschutzminister, der ja durchaus mit guten Vorschusslorbeeren gestartet ist, jetzt versucht, seine Zögerlichkeit, die Unzulänglichkeit seines Handelns wirklich durch Tritte gegen Renate Künast irgendwie zu bemänteln.
Es ist tatsächlich so, dass es natürlich die CDU/CSUFraktion war, die das rot-grüne Verbraucherschutzgesetz vor drei Jahren im Bundesrat aufgehalten hat. Ich denke, das muss bei dieser Debatte auch gesagt werden.
Auf die Rolle der sächsischen SPD ist schon eingegangen worden. Ich hätte das jetzt vielleicht auch weggelassen, Herr Kollege Brangs. Aber nachdem Sie, Herr Bräunig, nicht nur einen Schlingerkurs wie der Kollege Friedrich, sondern sogar einen Schlängel- oder Schleuderkurs hier hingelegt haben, muss ich doch noch einmal darauf eingehen.
Einerseits bekennen Sie sich zum Prinzip eines Informationsfreiheitsgesetzes, andererseits schließen Sie sich nahtlos an Herrn Kollegen Schiemann an. Da frage ich mich: Wissen Sie, wovon Sie sprechen? Das Prinzip eines Informationsfreiheitsgesetzes ist es, dass Auskunft zu erteilen ist ohne Darlegung eines berechtigten Interesses und ohne dass der Mensch, der Bürger, im Verwaltungsverfahren, in dem es eben die Rechte, wie Kollege Schiemann sagte, nach den §§ 28, 29 Verfahrensgesetz gibt, dieses darzulegen hat. Genau das ist die neue Qualität eines Informationsfreiheitsgesetzes, die wir wollen.
Wir als Bündnisgrüne begrüßen den Grundgedanken, dass Bürgerinnen und Bürger im Grundsatz Einblick in die Verwaltungsakten erhalten sollen, und zwar ohne dass sie Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens sind und ohne ein besonderes Interesse im Allgemeinen – bei Betriebsgeheimnissen ist es etwas anderes – darzulegen.
Ich möchte noch etwas Grundsätzliches sagen, da das hier im Haus so umstritten ist. Die bürokratische Form der Verwaltung ist historisch im Spätmittelalter und in der Frühneuzeit aus dem Haus und Hof des regierenden Fürsten entstanden. Seit der Erkenntnis, dass nur die durch Wahlen ausgeübte Souveränität des Volkes die Legitimationsgrundlage politischer Herrschaft sein kann, ist eine Abkehr von der obrigkeitlich geprägten Verwaltung überfällig. Die Verwaltung ist eben nicht mehr das private Instrument des regierenden Landesfürsten, sondern Auftragnehmer des Volkes zur Durchsetzung der durch die Gesetze definierten Allgemeinwohlinteressen.
Es ist ja heute üblich und geradezu modern geworden, vom Dienstleistungscharakter der Verwaltung zu sprechen. Die Konsequenz aber, dass sich der Dienstherr Bürger dann auch über die Arbeitsleistung seines Dienstpflichtigen informieren darf, wird schon nicht mehr gezogen.
Ich sage es noch einmal: Das allgemeine Einsichtsrecht des Bürgers in die Akten der Verwaltung ist ein selbstverständliches Bürgerrecht in einer demokratischen Gesellschaft. Wer etwas anderes behauptet, enthält dem Bürger seine Rechte vor und – ich sage es so hart – möchte ihn in vordemokratischer Unmündigkeit festhalten.