In einer Pressemeldung des Innenministeriums wird festgestellt, dass nach Schaffung der neuen Polizeistruktur, insbesondere bezüglich der Polizeireviere und -posten, weiterer Optimierungsbedarf besteht. In einer mündlichen Anfrage hatte ich am 10. Dezember 2004 darauf verweisen, dass es in der Oberlausitz, speziell im so genannten Oberland, wegen des hohen Niveaus der Grenzkriminalität den Wunsch gibt, die auf einzelne Orte verstreuten Polizeiposten zu einem durchgängig besetzten Polizeirevier zusammenzufassen. Der Minister, damals Dr. Thomas de Maizière, bezeichnete diesen Vorschlag als „durchaus überlegenswert“.
1. Zu welchen Ergebnissen ist die Staatsregierung bei ihren Überlegungen bezüglich eines Polizeireviers im Oberland gekommen?
Herr Präsident! Frau Abgeordnete! Der Staatsminister des Innern hat sich im Mai 2005 vor Ort über die Situation im Zittauer Oberland informiert. In Gesprächen mit den kommunalen Verantwortungsträgern wurde ihm deutlich, dass die gegenwärtige, durch eine Vielzahl von Polizeiposten gekennzeichnete Polizeistruktur den Anforderungen der Bürgerinnen und Bürger an ihre Polizei nicht mehr umfassend gerecht wird. Daher ist die Formulierung „Optimierungsbedarf“ richtig.
Die organisatorische Ausgangslage im Zittauer Oberland ist allerdings kein Einzelfall. Bereits im Rahmen der Neuorganisation der sächsischen Polizei haben viele Betroffene, unter anderem die Personal- und Berufsvertretungen, übereinstimmend festgestellt, dass die Struktur der Polizeireviere und -posten in vielen Bereichen zu
kleingliedrig ist und daher der Optimierung bedarf. Eine Anpassung der Struktur in diesem Bereich wurde jedoch mit Blick auf die Stabilität der Gesamtorganisation unmittelbar nach der Strukturreform der Polizei zunächst zurückgestellt.
In Absprache mit den Leitern der Polizeidirektionen hat sich das Sächsische Staatsministerium des Innern entschlossen, nicht punktuell Veränderungen vorzunehmen, zum Beispiel im Zittauer Oberland, sondern die Polizeirevier- und -postenstruktur gesamtheitlich in den Blick zu nehmen. Nachdem die neue Organisation der Polizei in den Dienststellen mit Erfolg umgesetzt werden konnte, hat Herr Staatsminister Dr. de Maizière vor wenigen Wochen seinem Haus den Auftrag zur Fortschreibung von Aufgaben und Organisation der polizeilichen Basisdienststellen, also der Posten und Reviere, gegeben.
In einer ersten Phase soll eine Projektgruppe, in der alle Dienststellen vertreten sind, landesweit Standards definieren und ein Grundmodell für die künftige Organisation der Reviere und Posten erarbeiten. Diese Phase soll – damit zu der zeitlichen Dimension – im Januar 2006 abgeschlossen sein. Anschließend werden die Polizeidirektionen ein an den spezifischen Gegebenheiten ihrer jeweiligen Dienststelle ausgerichtetes lokales Organisationsmodell erarbeiten. In dieser Phase, die im Juni 2006 abgeschlossen sein soll, ist an eine möglichst breite Einbeziehung auch kommunaler Verantwortungsträger gedacht.
Frau Abgeordnete, ich will den Eindruck vermeiden, der Staatsregierung ginge es um die bloße Reduzierung der Anzahl der Dienststellen vor Ort. Es ist Ziel der Anpassungen, die zum Teil nebeneinander agierenden Organisationseinheiten zu schlagkräftigen, funktionierenden, effizienten Vor-Ort-Dienststellen zusammenzuführen und dabei die Kräfte zu bündeln. Der Erhalt eines regionalen Organisationsbezuges hat dabei hohe Bedeutung.
Wie sich das Ergebnis des Prozesses im Zittauer Oberland darstellen wird, kann ich Ihnen damit leider derzeit noch nicht sagen. Ich hoffe, dass Ihre Fragen zur Zeitschiene einigermaßen beantwortet worden sind.
Ich bitte, dass der Abg. Herr Dr. Müller, NPD-Fraktion, seine Frage an die Staatsregierung stellt; Frage Nr. 7.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei mir geht es um die EU-Arbeitszeitrichtlinie für Klinikärzte.
1. Welche Aktivitäten gibt es seitens der Staatsregierung (gegebenenfalls gemeinsam mit der Sächsischen Landes- ärztekammer) zur Sicherstellung der Umsetzung der EURichtlinie, durch die nach Ablauf der Übergangsfrist ab 01.01.2006 ärztliche Bereitschaftsdienstzeiten grundsätzlich als Arbeitszeit angerechnet werden müssen?
2. Welche Aktivitäten gibt es seitens der Staatsregierung (gegebenenfalls gemeinsam mit Sächsischer Landesärzte- kammer und Kassenärztlicher Vereinigung Sachsen) zur Sicherstellung des Notarztdienstes nach Umsetzung der EU-Richtlinie?
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich nehme zur ersten Frage wie folgt Stellung: Seit dem 01.01.2004 wirkt die Übergangsfrist in den bisherigen Regelungen für die Anrechnung des Bereitschaftsdienstes. Sie endet, wie schon dargestellt, zum 31.12.2005. Ab dem nächsten Jahr müssen also die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes infolge der EU-Arbeitszeitrichtlinie geändert und auch im Freistaat umgesetzt werden.
Ein paar Situationsanalysen aus dem Freistaat dazu. 86 Krankenhäuser sind betroffen. Diese und auch alle anderen Unternehmen, in denen Bereitschaftsdienste erforderlich sind, sind für die Einführung neuer Arbeitszeitmodelle selbst verantwortlich. Da jedes Unternehmen, jedes Krankenhaus andere Strukturen aufweist, müssen die Bausteine neuer Arbeitszeitgestaltung auf den konkreten Einzelfall abgestimmt werden. Insoweit bestand erheblicher Beratungsbedarf.
Die Staatsregierung hat den Prozess der Einführung neuer Arbeitszeitmodelle und den dadurch entstandenen Beratungsbedarf mit verschiedenen Aktivitäten unterstützt. Mit allen Beteiligten, zum Beispiel der Krankenhausgesellschaft, wurden zahlreiche Gespräche geführt und nach Lösungsmöglichkeiten gesucht. Die Gewerbeaufsicht hat Beratungen im Einzelfall vorgenommen.
Im Rahmen einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe entstand eine umfassende Broschüre zur Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern, die die Arbeitszeitproblematik am Beispiel des Ärztlichen Dienstes erläutert. Darin werden auch zahlreiche Lösungsmöglichkeiten und Modelle aufgezeigt.
Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Umsetzung im Einzelfall, die uns allen bekannt sind, insbesondere bei der Vorhaltung des notwendigen Personals, sollte von den betroffenen Einrichtungen die zweijährige Verlängerung der Übergangsfrist, die sich derzeit auf Bundesebene abzeichnet, genutzt werden.
Gestatten Sie mir auch zu dieser Frage, dass ich das Problem kurz darstelle. Nahezu 90 % aller notärztlichen Dienste werden von Krankenhausärzten abgedeckt. Zunehmende Unsicherheit und unterschiedliche Sichtweisen der Krankenhausträger zur Rechtslage im Arbeitszeitrecht der Krankenhäuser ab dem 01.01.2006 wirken sich daher auf die Sicherstellung und die Planung der notärztlichen Versorgung im Freistaat aus.
Nach der aktuellen Rechtslage fällt zum 1. Januar 2006 eine Übergangsregelung im Arbeitszeitgesetz für Tarifverträge weg, die zum Beispiel eine höhere Wochenarbeitszeit vereinbart haben, als dann gesetzlich zulässig ist. Der Wegfall dieser Übergangsregelung könnte für Krankenhäuser vor allem dann zu Schwierigkeiten führen, wenn der Einsatz als Notarzt auf die Arbeitszeit im Krankenhaus angerechnet werden müsste.
Die Staatsregierung hat das ihr Mögliche unternommen, um dieses Problem zu lösen. Aber ich glaube, es ist auch bekannt, dass wir keinen Einfluss auf die eigentlichen Problemursachen haben. Dies ist einerseits der lange Stillstand der europäischen Willensbildung zu der Frage, ob nur der aktive Teil von Bereitschaftsdienst auf die Arbeitszeit anzurechnen ist. Andererseits wäre es die Pflicht der deutschen Tarifvertragsparteien gewesen, bis zum 01.01.2006 eine Vereinbarung zu treffen, die die Arbeitszeit in Krankenhäusern und das Abdecken notärztlicher Dienste so regelt, dass sowohl der Arbeitsschutz als auch der Versorgungsauftrag berücksichtigt werden können.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales hat sich bereits zu Beginn des Jahres gemeinsam mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit um die Klärung der Frage bemüht, welche Auswirkungen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der Wegfall der Übergangsregelungen auf die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung haben werden. Seit Januar 2005, als der Sicherstellungsauftrag für die notärztliche Versorgung durch das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz von der Kassenärztlichen Vereinigung auf die Krankenkassen übergegangen ist, werden diese Gespräche auch mit der Arbeitsgemeinschaft Notärzte geführt.
Einige Krankenhäuser sind im Zweifel, ob und inwieweit die Arbeitszeit als Notarzt auf das Anstellungsverhältnis als Krankenhausarzt angerechnet werden muss, auch wenn dieser seine Tätigkeit als Notarzt außerhalb des Krankenhauses und in seiner Freizeit freiberuflich und selbstständig ableistet. Sie zögern daher, die erforderlichen Genehmigungen für diese Nebentätigkeiten zu erteilen.
Die Sächsische Krankenhausgesellschaft, die Krankenkassen, das SMWA und das SMS vertreten die Auffassung, dass es sich beim Notarztdienst um eine freiberufliche, selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht unter das Arbeitszeitgesetz fällt. Eine abschließende rechtliche Bewertung durch die Staatsregierung wird derzeitig erarbeitet. Mit dem Ergebnis wird in den nächsten Tagen gerechnet.
Ich habe noch eine Nachfrage. Sie gehen davon aus, dass eine Fristverlängerung erfolgen wird. Bis wann wäre damit zu rechnen und halten Sie dies für rechtssicher?
Das sind zwei verschiedene Dinge. Zum einen kennen Sie ja die derzeitige Bundesratsinitiative, die diskutiert wird. Inwieweit diese wirklich Mehrheiten findet und ob dann auch die entsprechende Veranlassung am 01.01.2006 schon wirksam wird, kann man im Moment nicht sagen. Deswegen haben wir die Problematik Notärzte davon abgekoppelt und gesagt, hier muss es eine schnelle Lösung unabhängig von der genannten geben. Die entsprechenden Ergebnisse sind in den nächsten Tagen zu erwarten und wir werden dann entsprechend informieren.
Ich bitte, dass die Abg. Frau Herrmann, GRÜNE, ihre Frage an die Staatsregierung stellt; Frage Nr. 1.
In Werdau bemüht sich seit zwei Jahren eine Bürgerinitiative um die Realisierung eines Radwegs (ein Umsetzungs- und Finanzierungskonzept liegt seit langem vor). Die „Richtlinie zur Fahrradwegweisung im Freistaat Sachsen“
gestattet in Anlage 6.1., Seite 29 f. die Kombination von Verkehrszeichen mit Fahrradwegweisern, da so erhebliche Kosten eingespart werden können. Diese Möglichkeit wird von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Landkreis Zwickauer Land mit Verweis auf die Straßenverkehrsordnung abgelehnt.
1. Ist eine Kombination von Fahrradwegweisern mit Verkehrszeichen in ganz Sachsen grundsätzlich möglich?