2. Warum hält das Landratsamt Annaberg-Buchholz trotz Kenntnis der geltend gemachten Verstöße gegen das Kommunalrecht, insbesondere den beanstandeten Umgang mit öffentlichen Geldern in Millionenhöhe, ein kommunalrechtliches Einschreiten bisher für nicht geboten?
In Vertretung des Innenministers, Herr Abgeordneter: Das Landratsamt Annaberg hat den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 21. Februar 2005 zu den umfangreichen Dienstaufsichtsbeschwerden vom 28. Oktober und 8. November 2004 mitgeteilt, dass die dort aufgeführten Sachverhalte aus seiner Sicht bisher keinen Tatbestand ergeben, der das Petitum des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Bürgermeister rechtfertigt. Die weiteren Dienstaufsichtsbeschwerden konnten bisher vom Landratsamt Annaberg noch nicht abschließend ge
prüft und beantwortet werden. Die Gründe für die Zeitverzögerung wurden den Beschwerdeführern in mehreren Gesprächen mitgeteilt.
Zur zweiten Frage. Die in den Dienstaufsichtsbeschwerden angesprochenen Sachverhalte führten unter anderem dazu, dass die rechtsaufsichtlichen Maßnahmen gegen die Stadt Kurort Oberwiesenthal weiter verschärft wurden. Wegen der instabilen Haushaltslage wurde vom Landratsamt Annaberg bestimmt, dass unter anderem alle Entscheidungen der Stadt mit finanziellen Auswirkungen über 1 000 Euro pro Jahr dem Landratsamt vorzulegen sind.
Im Vorjahr konnten aufgrund der engen rechtsaufsichtlichen Begleitung ein positives Jahresergebnis erzielt und hierdurch der Fehlbetrag aus den Vorjahren um zirka 200 000 Euro abgebaut werden. Ferner wurde vom Landratsamt Annaberg eine Anordnung nach § 115 Sächsische Gemeindeordnung zur Erstellung eines überarbeiteten Haushaltssicherungskonzepts bis zum 30.06.2005 erlassen. Falls durch das Haushaltssicherungskonzept die Leistungsfähigkeit der Stadt Kurort Oberwiesenthal nicht gesichert werden kann, wird seitens des Landratsamts die Anwendung weiterer Aufsichtsmittel geprüft.
Eine Nachfrage dazu, Herr Staatsminister. In den Gesprächen wurde auf zeitliche Überlastung der Behörde hingewiesen. Hält es die Staatsregierung vom Sachverhalt her nicht für ausreichend bzw. für so schwierig, dass sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde, bei der – entgegen der Gemeindeordnung – auf Verlangen eines bestimmtes Quorums, zu dem die Gemeinderatsmitglieder nicht einberufen wurden, in drei Monaten nicht erledigen ließe?
Die Staatsregierung hält Verweise auf zeitliche Überlastung dann, wenn es um Petita von Bürgern geht, immer für bedauerlich. Ob hier im konkreten Fall tatsächlich der Sachverhalt so war, dass eine erhebliche Überlastung eingetreten ist, die eine Nichtbeantwortung über einen solchen Zeitraum rechtfertigt, kann ich mangels Kenntnis des konkreten Sachverhalts nicht angeben.
Dann verweise ich noch einmal auf Frage 1, in der wir gefragt haben, warum diese Dienstaufsichtsbeschwerden nicht beantwortet werden.
Darauf habe ich geantwortet: Sie werden nicht beantwortet, weil sie bisher teilweise abschließend nicht geprüft werden konnten. Da drehen wir uns im Kreis.
Die Mittelschule Berthelsdorf soll zum Ende des laufenden Schuljahres geschlossen werden. Zu ihrer Modernisierung wurden vor wenigen Jahren in erheblichem Umfang Fördermittel eingesetzt, deren Bewilligung mit einer zwanzigjährigen Zweckbin
dung bezüglich der Nutzung des Gebäudes als Schule verbunden war. Fragen an die Staatsregierung: 1. Wird mit der Schließung der Mittelschule Berthelsdorf gegen die Zweckbindung der Fördermittel verstoßen? 2. Wer übernimmt die Rückzahlung der Fördermittel wegen des Verstoßes gegen die Zweckbindung?
Verehrte Frau Präsidentin! Verehrte Frau Abg. Simon! Nach gründlicher Prüfung und Abwägung haben wir die Bescheide über Mitwirkungsentzüge und Endaufhebungstermine von Schulen an die Schulträger verschickt. Wenn in diesem Zusammenhang – wie im Falle der Mittelschule Berthelsdorf – mit zu entscheiden ist, wie mit der Zweckbindung von ausgereichten Fördermitteln zu verfahren ist, so sind alle Beteiligten aufgefordert, eine sachgerechte Entscheidung herbeizuführen. Dies muss unter Einhaltung des rechtlichen Rahmens erfolgen. So ist die Zweckbindungsfrist von 25 Jahren nach den Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung festgelegt. Auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides für die Sanierung der Mittelschule Berthelsdorf im Jahre 1995 wurde in den damals geltenden Regelungen für den Schulhausbau auf diese rechtliche Grundlage verwiesen. Die Förderung erfolgte für die Einrichtung dringend benötigter Unterrichtsräume. Für weitere geplante Bauabschnitte konnten bereits 1998 keine Fördermittel mehr bewilligt werden, da die Schule nicht mehr als bestandssicher eingeordnet werden konnte.
Nach Schließung der Schule bedarf es einer gründlichen Einzelfallprüfung. Dabei sind alle Umstände genau abzuwägen und es ist zu prüfen, ob nach geltendem Recht von einer Rückforderung abgesehen werden kann.
Das ist mir ein wenig zu salomonisch. Ich hätte schon gern gewusst, Herr Minister: Kommen Rückforderungen von Fördergeldern auf die Kommunen zu – ja oder nein?
Frau Abgeordnete, ich habe auf die Rechtslage hingewiesen und angedeutet, wie die Lösung am Ende aussehen kann. Haben Sie aber bitte Verständnis dafür, wenn ich zum heutigen Zeitpunkt nicht das Endergebnis der Prüfung bereits präsentieren kann.
Das ist jetzt schwierig, aber ich habe in diesem Hohen Hause wiederholt meine Auffassung zu diesen Problemen dargelegt, dass es nicht in meiner Absicht liegt, Kommunen zu schaden oder zu ruinieren.
Auf der anderen Seite habe ich sicherzustellen, dass die endgültigen Rechtsvorschriften eingehalten werden, so dass auch dieser Prozess einer sorgfältigen Abwägung bedarf. Diese wird zum gegebenen Zeitpunkt mit der Kommune zu einem Abschluss führen; nur kann ich heute nicht einseitig eine Frist festlegen, dazu gehören immer zwei Partner.
Frau Simon, Sie können jetzt keine Nachfrage mehr stellen, aber jemand anderes kann eine Nachfrage stellen.
Ja, aber ich kann darauf keinen Einfluss nehmen. – Gut. Ich rufe nun Herrn Abg. Petzold auf; – Frage Nr. 16.
Frau Präsidentin! Ich habe eine Frage zu finanziellen Vorteilen sächsischer Kommunen durch Ein-Euro-Arbeitsgelegenheiten. Fragen an die Staatsregierung:
2. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung dahin gehend, wie sich diese Schaffung von Arbeitsgelegenheit auf die Kommunalfinanzen einerseits und den ersten Arbeitsmarkt andererseits auswirkt?
Herr Abgeordneter! In Sachsen wurden Ende Mai 2005 13 340 Personen über Arbeitsgelegenheiten – die so genannten Ein-Euro-Jobs – nach § 16 Abs. 3 SGB II gefördert. Gleichzeitig gab es noch 1 196 Personen in Arbeitsgelegenheiten, die aus dem im Herbst 2004 begonnenen Programm „Arbeitsmarkt im Aufbruch“ finanziert werden. Trotzdem gingen die öffentlich geförderten Beschäftigungen gegenüber dem Vormonat um insgesamt 950 zurück; denn bei ABM, SAM, Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen und dem Programm „Arbeit für Langzeitarbeitslose“ waren weitere Rückgänge zu verzeichnen.
Inwieweit solche Maßnahmen bei Kommunen stattfinden, wird von der amtlichen Statistik nicht ausgewiesen. Das SMWA verfolgt gemeinsam mit dem Sozialministerium mit besonderer Aufmerksamkeit Diskussionen über Auswirkungen von Arbeitsgelegenheiten auf den ersten Arbeitsmarkt oder die Kommunalfinanzen.
Wenn durch Arbeitsgelegenheiten bestehende Arbeitsplätze verdrängt oder Kommunalfinanzen bei Pflichtauf
gaben entlastet würden, kann es sich dem Grunde nach nur um Missbrauch handeln; denn die Vorgaben des Gesetzgebers sind eindeutig, auch wenn es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt: Arbeitsgelegenheiten sollen zusätzlich und gemeinnützig sein.
Um einen sinnvollen Einsatz von Arbeitsgelegenheiten in Sachsen zu sichern, zur Vermeidung von Verdrängungseffekten und von Missbrauch hat sich der Landesbeirat zur Umsetzung von Hartz IV im Freistaat Sachsen bereits in seiner ersten Sitzung auf Grundsätze zur Nutzung von Arbeitsgelegenheiten verständigt.
Erstens. Arbeitsgelegenheiten sind nachrangig zu anderen Aktivierungsinstrumenten. Sie sollen zuerst Bausteine einer Integrationsplanung sein. Vermittlung hat zudem Vorrang.
Zweitens. In allen Regionen sollen Beiräte unter Beteiligung von Wirtschaft und Gewerkschaften über die Bewilligungspraxis hinsichtlich Arbeitsgelegenheiten befinden. Ein regionales Beschwerdemanagement soll entwickelt werden.
Drittens. Arbeiten, die üblicherweise von Wirtschaftsunternehmen ausgeführt werden, sind nicht genehmigungsfähig.
An dieser Stelle will ich ausdrücklich all denen bei den Kammern und Verbänden danken, die die in Sachsen bei ABM seit langem übliche Praxis der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Maßnahmen im Bereich der Werterhaltung und -schaffung fortsetzen.
Aus den uns vorliegenden Übersichten ist Sorgfalt zu erkennen, aber auch Wissen und Verständnis um die Nöte auf dem Arbeitsmarkt.
Ich habe eine Frage zur Goethe-Mittelschule Mügeln. Die Goethe-Mittelschule Mügeln kann inzwischen 42 Anmeldungen vorweisen. Die entsprechenden Schülerlisten sind sowohl dem Kultusministerium als auch dem Regionalschulamt Leipzig bekannt. Nach Mitteilung des Schulträgers will die Staatsregierung trotzdem an dem Mitwirkungsentzug festhalten, obwohl die Mindestschülerzahlen gemäß § 4a des Sächsischen Schulgesetzes erfüllt werden.
2. Wenn ja, warum kann dann dort trotz ausreichender Anmeldezahlen keine Klassenstufe 5 im Schuljahr 2005/2006 gebildet werden?