Niemand? – Meine Damen und Herren, es gibt wirklich eine große Unruhe im Saal. Ich denke, dass es auch damit zusammenhängt, dass man mich schlecht versteht. Wir wollen keine Verzögerung mehr eintreten lassen. Ich erteile nun dem Abg. Bartl das Wort.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist bekannt, dass der Bundestag im vergangenen Monat ein Gesetz angenommen hat, dessen erklärtes Anliegen es ist, durch eine Verschärfung des Versammlungsstrafrechts rechtsextremistische Kundgebungen und Aufmärsche sowie sonstige Aktivitäten neonazistischer Kräfte besser bekämpfen zu können.
In strafrechtlicher Hinsicht wurde dazu im so genannten Volksverhetzungsparagrafen 130 des Strafgesetzbuches ein Absatz 4 ergänzt, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass
Das ist eine jedenfalls rechtspolitisch bemerkenswerte Regelung, die zeitgerecht und der tatsächlichen Problemlage angemessen ist und bei sachgerechter Anwendung auch nicht wirkungslos bleiben wird. Allerdings ist sie nicht ohne verfassungsrechtliche Risiken.
Als noch diffiziler sehen wir – die Anlage unseres Antrages bzw. seine Begründung machen es deutlich – die vorgenommenen Änderungen des Versammlungsrechtes an, im Zuge derer ins Versammlungsrecht ein entsprechender Passus eingeführt wurde – ich zitiere: „Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn erstens die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert und zweitens nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.“ Weiter heißt es in dem Gesetz: „Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.“
Wir sind – das haben wir wiederholt erklärt – keine Freunde des Herumbastelns am Versammlungsrecht, sondern wünschen uns vielmehr eine Lösung materiell-rechtlicher Art auf Verfassungsebene, wie sie mit der eingebrachten Ergänzungsklausel zu den Staatszielen für unsere Verfassung existiert, oder auch eine entsprechende Ergänzungsklausel zu Artikel 26 des Grundgesetzes. Wir halten jedenfalls die Bedenken jener für nicht unberechtigt, die sagen, dass in den Ziffern 1 und 2 eine derartige Häufung an unbestimmten Rechtsbegriffen angelegt ist, die durchaus Angriffsflächen für Klagen bilden könnte, so dass sich noch erweisen muss, ob der Versuch, mit derartigen im Versammlungsrecht angelegten Gesetzesregelungen den grassierenden Erscheinungen des Neonazismus begegnen zu können, rechtsfest ist.
Verwiesen sei auf den Standpunkt des ausgewiesenen Verfassungsrechtlers Prof. Ulrich Karpen, der am Tag vor der Gesetzesverabschiedung gegenüber der Fernsehsendung „Panorama“ am 10.03.2005 auf Befragen erklärte – ich zitiere –: „ Das Risiko, dass dieses Gesetz in Karlsruhe scheitert, halte ich für recht groß. Das Gesetz ist vage. Es bietet keine zusätzlichen Anhaltspunkte. Auf der anderen Seite steht die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Basis unserer Demokratie ist.“
Der CDU-Innenpolitiker Wolfgang Bosbach erklärte zur Fragestellung von „Panorama“, ob das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hat, in der gleichen Sendung: „Nein, eine Garantieerklärung können wir nicht abgeben. Das gilt allerdings auch für alle anderen Gesetze. In der Tat wäre es auch eine Blamage für den Bundesgesetzgeber und ein unerfreulicher Erfolg für die NPD.“
Das Fazit von „Panorama“ lautet wie der Titel der Sendung: „Der Aufstand der Hilflosen“. Sicher kann man diese Gesetzesänderung, die zweifellos in guter Absicht die Zustimmung der Mehrheit fand, auch anders sehen. Der Streit hierüber ist legitim. Wir begehren – und dafür erbitten wir die Zustimmung des Landtages –, dass die Sächsische Staatsregierung ersucht wird, diesem Landtag zum Zwecke der Meinungsbildung ihre generelle Haltung bzw. ihre Erwägungen und Motivationen bezüglich des Abstimmungsverhaltens zum Gesetzesbeschluss in der 809. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005 darzulegen. Vor allem geht es uns darum, alsbald die Position der Staatsregierung zur Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und möglichen Reichweite der Inanspruchnahme der vorhin wiedergegebenen, im neuen § 15 Abs. 2 Satz 3 des Versammlungsgesetzes beinhalteten Öffnungsklausel darzulegen, nach der durch Landesgesetz konkrete Orte festgelegt werden können, an denen Versammlungen, Demonstrationen, Kundgebungen und Aufmärsche verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden können. Tatsächlich entnahmen wir den reflektierten, eher knappen Meinungsäußerungen aus der Staatsregierung im Vorfeld der Gesetzesverabschiedung eine eher reservierte Haltung, von der besagten Ermächtigung Gebrauch zu machen, was – diese tendenziöse Äußerung sei gestattet – von uns eher begrüßt würde. Wir teilen nämlich die Auffassung all jener, die die große Gefahr sehen, dass die im Bundesgesetz erfolgte und für das Landesrecht per Landesgesetz möglich gemachte Benennung herausgehobener Orte und Gedenkstätten für untersagte oder durch Auflagen besonders erschwerte rechtsextremistische Aufzüge mit sich bringt, dass die potenziellen Anmelder aus dem Kreis von Neonazis und ihrer Parteigänger, aber auch Gerichte und Rechtsanwender in den Behörden den Eindruck gewinnen könnten, dass dann alle im Gesetz nicht aufgeführten sensiblen Orte im Lande quasi als weniger schützenswert zu erachten sind, Versammlungsgenehmigungen lockerer erteilt werden können usw. Was uns noch mehr besorgt, ist die Tatsache, dass ganz im Gegensatz zu dem eigentlich vom Gesetzgebungsanliegen verfolgten Zweck eher neue Einfallstore für das flexible Reagieren der neonazistischen Kräfte in der Demonstrations- und Anmeldestrategie eröffnet werden, mittels derer sie quasi bewusst die Versammlungsbehörden und Gerichte fortwährend zwingen, in Reflexion auf jeweilige Anmeldungsstandorte eine Skala der Sensibilitäten aufzustellen, ganz zu schweigen davon, dass mit jedem neuen für rechtsextremistische, neonazistische Umtriebe relevanten Jahres- oder gesellschaftlichen Gedenktag ein vermeintlicher gesetzgeberischer Anpassungszwang hinsichtlich besonders schützenswerter Orte entstehen könnte. Zu welchen Ambivalenzen in der einschlägigen Rechtsanwendung und Rechtsprechung dies dann führen würde, ist für jedermann absehbar. Wir bitten sehr, die Verständigung zu dieser Problematik heute in der Debatte zu ermöglichen und – soweit uns die Staatsregierung bereits heute erschöpfend und abschließend Auskunft geben kann – unseren Beschlussanträgen zu entsprechen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Schon seit der Landtagswahl im September des vergangenen Jahres diskutieren wir im Freistaat Sachsen über eine mögliche Einführung einer Bannmeile um das Landtagsgebäude. Der Anlass dafür ist bekannt. Man befürchtet Demonstrationen mit extremistischem Hintergrund und den Missbrauch des Versammlungsrechts sowie in der Folge davon gewalttätige Ausschreitungen. Diese Befürchtung gilt insbesondere für geschichtsträchtige Tage. Aktualität gewinnt das Thema auch durch die Debatte über die Möglichkeiten der Verhinderung eines neonazistischen Aufmarsches am Brandenburger Tor am 60. Jahrestag des Kriegsendes am 8. Mai 2005. Das Ergebnis dieser bundesweiten Debatte ist die Änderung des Versammlungsgesetzes. Dieses Gesetz hat nicht, wie ursprünglich geplant, die Erweiterung der Bannmeile um den Bundestag zum Inhalt. Es legt vielmehr grundsätzlich fest, dass an einem Ort, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, Demonstrationen künftig nicht oder nur mit Auflagen zulässig sein sollen. Als ein solcher Ort wurde das Holocaust-Mahnmal im Gesetz genannt. Die Länder und somit auch der Freistaat Sachsen können weitere Orte benennen. Natürlich prüft die Sächsische Staatsregierung – davon gehe ich aus, Herr Staatsminister –, ob die Benennung weiterer Orte in Betracht kommt.
Ich gehe davon aus, dass die Staatsregierung den Stand der Prüfungen bereits heute darlegt und wir uns dabei ein umfassendes Bild von den derzeitigen Prüfungen machen können. Ich gehe weiterhin davon aus, dass die Prüfungen hinsichtlich all derjenigen Orte erfolgt, an denen gewalttätige Ausschreitungen zu erwarten sind. Damit meine ich Aufzüge sowohl von gewalttätigen Rechts- als auch Linksextremen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dennoch frage ich mich: Mit welchem Recht müssen wir uns in dieser Form über das Versammlungsrecht unterhalten? Die Nationalsozialisten und ihre Büttel, ob Arbeiter, Angestellte, Intellektuelle, Juristen, Staatsbeamte, Parteifunktionäre bis hin zu Hitler, waren eine Bande von gemeinen Mördern. Mörder stehen an der Spitze der Kriminellen. Es schmerzt mich schon, wie locker in Deutschland diese Diskussion über die nationalsozialistischen Mörder geführt wird.
Diese Verbrecher – Mörder kann man nicht anders nennen als Verbrecher – haben Tod, Unheil, Hunger, Not und Elend über ganz Europa und darüber hinaus gebracht; 60 Millionen Tote, 25 Millionen Kriegsversehrte, Menschen, die den Rest ihres Lebens mit einem Bein, ohne Beine, mit einer Hand und, wie mein Vater mit nur einem Auge bis zu seinem Tode, leben mussten, Frauen,
Männer, Kinder. Ich erinnere zum Beispiel an Auschwitz. Da gibt es ein Bild, da liegen Zehntausende von Schuhen und Tausende von kleinen Schuhen von kleinen Kindern. Wer das Wichtigste, was ein Volk hat, einmal im Arm gehalten hat, ein Baby, der wird spüren, was es bedeutet, dass Deutsche Tausende von Babys und Millionen von Menschen vernichtet haben. Diese Kriminellen haben es zu verantworten und es waren auch Deutsche.
Diese Taten der Schreckensherrschaft der NSDAP verdienen unsere tiefe Verachtung und binden uns an das Versprechen nach dem Zweiten Weltkrieg. Deutsche Patrioten haben gesagt: Wir werden niemals eine Wiederholung dieser Taten zulassen. Deutsche Patrioten werden das Andenken der Opfer des Nationalsozialismus in Ehren halten und diejenigen, die dem System widerstanden haben, achten,
Deshalb halte ich es für perfide, dass wir uns in den letzten Jahren eben von solchen treiben lassen, die keine Achtung vor Opfern haben, die Opfer mit Schmutz bewerfen und die Kriminelle glorifizieren, die Kriminelle glorifizieren bei ihren Aufmärschen und die Möglichkeit haben, in deutschen Ländern darüber so zu sprechen, wie sie es in den letzten Jahren getan haben. Wir lassen uns treiben. Wir müssen uns sagen: Wer demokratische Rechte in Anspruch nimmt, um kriminelles Treiben zu glorifizieren, der handelt selber kriminell.
Der Kriminelle muss sich selbstverständlich die Frage gefallen lassen, ob er ein Anrecht hat, ein demokratisches Grundrecht für kriminelle Handlungen für sich zu beanspruchen. Ich glaube, dass er diesen Anspruch durch sein Handeln verwirkt hat.
Noch eines: Die Frauen und Männer, die im Herbst 1989 in Leipzig, in Berlin, in Magdeburg, in vielen Städten auf die Straße gegangen sind, sind für Freiheit, für Demokratie und eben für dieses Versammlungsrecht auf die Straße gegangen. Sie wollten dieses Versammlungsrecht. Sie wollten ihre Meinung frei sagen, aber sie wollten nicht, dass jemals wieder eine Zeit glorifiziert wird, die Schande über Deutschland gebracht hat.
Ich glaube, niemand hat damals in Leipzig – um bei Leipzig oder Dresden zu bleiben – im Kleinsten daran gedacht, dass eine solche Welle von Hass, von Missachtung, Störung der Totenruhe wieder entstehen kann. Wie kann man bei Menschen, die Opfer sind, oder bei Menschen, die vernichtet worden sind, die Totenruhe stören? Es müsste uns viel mehr schmerzen, was uns letztendlich dieser Nationalsozialismus mit ein paar übertünch
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe die Sorge, dass wir uns auch in der Diskussion zum Versammlungsrecht sehr stark von einer solchen Entwicklung treiben lassen, nicht von Menschen, die bereit sind, demokratisch zu handeln, indem das Recht demokratisch angenommen wird, aber auch die Verpflichtung, die Schande, die Deutschland über die Welt und über Europa gebracht hat, nie wieder zuzulassen. Nur die sind, glaube ich, Demokraten, die auch einen Anspruch auf Demonstrationsrecht haben.
Ich glaube dennoch, dass es ein Kompromiss ist, was die Bundesregierung, die deutschen Länder und der Bundestag erarbeitet haben. Die neue Bundesregelung schützt sensible Orte vor extremistischen Aufzügen. Des Weiteren werden auch Sinn und Zweck der Bannmeile, über die sich auch grundsätzlich gut streiten lässt, über die Maßen ausgedehnt. Zweck der Bannmeile ist nämlich die Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Bundestages oder seiner Gremien. Die Einbeziehung des Brandenburger Tores in die Bannmeile des Bundestages ist nicht möglich. Dies wird jeder einsehen, der diese Orte in Berlin kennt. Dennoch, so glaube ich, gehört das Brandenburger Tor ebenso geschützt, damit keine Bilder mehr in die Welt gehen können, wie sie in den dreißiger und vierziger Jahren die Welt ansehen musste.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich wollte darauf hinweisen, dass es auch für die CDU-Fraktion sehr wichtig ist, dass es das große und hohe Gut des Versammlungsrechts, das sich die Menschen in den neuen Ländern erstritten und dann innerhalb dieser deutschen Einheit wiedergefunden haben, weiterhin gibt, dass der Bürger die Nähe zum Abgeordneten suchen kann, dass die Frauen und Männer, die Probleme haben, auch ihre Probleme mit der Möglichkeit der Demonstration und der Versammlung in die Öffentlichkeit tragen können. Aber es muss einen Grundkonsens geben, der nicht in der Verfassung verankert ist. Es muss ein Gefühl geben, das uns unsere Großmütter mitgegeben haben. Es gibt einen Punkt, einen Schritt, einen Strich, den wir nicht übertreten dürfen. Es ist der Punkt, als uns die Großmutter gesagt hat, wenn wir aus dem Haus gegangen sind: Bleibe anständig! Ich hoffe, dass wir die Verpflichtung haben, uns diesen Grundkonsens, der nirgendwo aufgeschrieben ist – bleibe anständig, schütze das Ansehen des Freistaates Sachsen! –, auch im Zusammenhang mit dem Versammlungsrecht stärker aufzuerlegen.
Ich glaube, meine sehr geehrten Damen und Herren, dass ich mich anständig bemüht habe, auf der einen Seite dieses hohe Gut des Versammlungsrechtes hier noch einmal darzulegen. Ich habe gleichsam davor gewarnt, dass unser Land weiter Schaden nimmt von Ideen, die längst von unseren Vätern in die Geschichte vertrieben worden sind. Ich glaube, dass das neue Versammlungsrecht auch uns in unserem Land die Möglichkeit gibt, Orte zu schützen, die zu schützen sind.
Abschließend: Wir brauchen aber auch das Gefühl, dass wir selbst verantwortlich sind für Orte, an denen Leid und Not geschehen ist. Auch wir sollten so viel Kraft und Mut aufbringen, uns selbst für die Orte einzubringen, die zu schützen sind. Das sollten wir im täglichen Leben tun. Deshalb freue ich mich auf den Bericht der Staatsregierung und danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich möchte im Namen der SPD-Fraktion Herrn Schiemann ausdrücklich für seine klaren Worte danken. Wir finden es richtig und wichtig, dass Sie hier im Rahmen dieser Debatte noch einmal ausdrücklich an das Leid der Opfer des Nationalsozialismus erinnert haben. Dem bleibt eigentlich nichts hinzuzufügen. Es ist jetzt für mich schwierig und, so glaube ich, auch gar nicht notwendig, zum praktischen Teil dieses Versammlungsgesetzes viele Worte zu verlieren. Vielleicht nur so viel: Wir überlassen der Prüfung der Staatsregierung, inwieweit durch eine landesgesetzliche Regelung für das Gebiet des Freistaates Sachsen Gedenkstätten für die Opfer der nationalsozialistischen Gewaltund Willkürherrschaft besonders geschützt werden sollen. Wir gehen davon aus, dass bereits entsprechende Überlegungen seitens der Staatsregierung existieren, und wir sind insoweit auf den Bericht des Ministers gespannt.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der vorgelegte Antrag der PDS ist überflüssig und dumm, aber er gibt mir wenigstens die Gelegenheit, auf die unglaubliche Rechtsverachtung einzugehen, die hinter den aktuellen Änderungen im Versammlungsgesetz und im neuesten Hilfsstraftatbestand im Strafgesetzbuch steckt. Dass der PDS zu dieser haarsträubenden Grundgesetzverletzung nichts Besseres einfällt, als darüber nachzudenken, ob die in ihren Grundrechten Geschädigten schlussendlich eventuell noch einen Vorteil daraus ziehen könnten, ist für diese Partei beschämend und passt zu ihrer SPD- und Stasivergangenheit. Dass es der PDS dadurch gelingt, von den so genannten Volksparteien CDU und SPD in den Rang eines antifaschistischen Bündnispartners gehoben zu werden, passt zum geistigen Zustand dieser strauchelnden Republik.
Damit will ich mich aber nicht weiter aufhalten, sondern lieber an die Worte von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries anknüpfen, die diese im Bundestag bei der Ein
bringung des Gesetzentwurfes ganz am Anfang ihrer Rede sprach – nicht etwa, weil diese Worte besser sind als die Auslassungen der PDS, sondern weil sie wenigstens einen Sinn ergeben. Sie zeigen, dass bei dieser neuerlichen Grundrechtseinschränkung rechtliche Maßstäbe praktisch gar keine Rolle spielen, sondern vielmehr politische Erpressbarkeit, Opportunität und machtpolitisches Kalkül. Bevor ich Frau Zypries zitiere, möchte ich davor warnen, meine Damen und Herren, gleich vor Begeisterung Purzelbäume zu schlagen. Frau Zypries fing ihre Rede mit folgenden Worten an – Zitat: „Schön an dieser Debatte ist, dass sich alle einig sind, dass wir als Demokraten gegen Neonazis, Antisemiten und Rassisten kämpfen müssen.“