Ich hatte es bereits gesagt: Die neu eingerichteten Kriminaldienste von Bautzen und Kamenz sind damit beauftragt.
Wir kommen zur Frage laufende Nr. 18, gestellt von der Abg. Astrid Günther-Schmidt. Es geht um die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Am 22.04.2009 stellte ich in der Fragestunde des Görlitzer Kreistages folgende Frage an Landrat Lange: „Seit wann ist den Verantwortlichen des Landkreises Görlitz als zuständige Genehmigungsbehörde bekannt, dass die Firma ETU GmbH Altbernsdorf aufgrund der alten, weiterhin gültigen Genehmigung für die sogenannte Bodensanierungsanlage befugt ist, jährlich bis zu 50 000 Tonnen gefährliche Schlämme anzunehmen, und wann wird der Landkreis Görlitz dafür Sorge tragen, dass den Anforderungen des UVP-Gesetzes Genüge getan wird, wonach bei Überschreitung der in Anlage 1, Punkt 8.8 definierten Mengenschwellen von Amts wegen eine Umweltverträglichkeitsprüfung veranlasst werden muss?“ Mit Schreiben vom 15.05.2009 antwortete Landrat Lange: „Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.“
1. Über welchen Zeitraum erstreckte sich die genannte Umweltverträglichkeitsprüfung mit welchem konkreten Prüfauftrag?
Zur Frage 1. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist generell unselbstständiger Teil eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Das in Rede stehende Genehmigungsverfahren für die Bodensanierungsanlage wurde mit der Antragstellung am 18.12.1992 eröffnet und mit der Erteilung der Genehmigung mit Bescheid vom 04.10.1993 abgeschlossen. Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung war der Endbericht zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung vom 27.05.1993. Der Untersuchungsrahmen war von der zuständigen Behörde mit dem Vorhabensträger erörtert worden. Insbesondere waren der Ist-Zustand des Standortes und des Umfeldes sowie die Auswirkungen der geplanten Anlage unter anderem auf Klima und Luft, Grund- und Oberflächenwasser, Lärm sowie Fauna und Flora darzustellen und zu bewerten.
Zur Frage 2. Im Ergebnis wurde eingeschätzt, dass das Vorhaben hinsichtlich der Umweltverträglichkeit grundsätzlich alle Zulassungsvoraussetzungen zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfüllt. Der Untersuchungsumfang und die Ergebnisse im Detail sind in dem Ihnen als Anlage 1 zu meiner Antwort vom 18.12.2008 auf Ihre Kleine Anfrage, Drucksache 4/13618, übergebenen Genehmigungsbescheid vom 04.10.1993 dargestellt.
Genau zu dieser Drucksache würde ich gern eine Nachfrage stellen. Ich gehe davon aus, dass es sich lediglich um eine Vorprüfung handelt, die damals durchgeführt wurde. Können Sie mir dazu etwas sagen?
Frau Präsidentin! Ich habe mit dem Minister vereinbart, dass er diese Frage schriftlich beantwortet.
Frau Günther-Schmidt stellt die Frage laufende Nr. 19. Sie betrifft die Beantwortung mündlicher Anfragen durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. Bitte schön.
Frau Präsidentin! In der Fragestunde des Sächsischen Landtages vom 12. Dezember 2008 fragte ich nach Müllimporten in den Landkreis Görlitz seit dem Jahr 2000. Staatsminister
Kupfer konnte lediglich Angaben zu den Notifizierungen der Jahre 2007 und 2008 machen, sicherte aber zu, die ausstehenden Angaben schriftlich nachzureichen.
Im März wurde die Beantwortung der Frage für den 31. Mai 2009 in Aussicht gestellt, am 17.06.2009 erging per E-Mail die Mitteilung, dass die gewünschten Daten voraussichtlich bis zum 30.09.2009 zur Verfügung stehen werden. Diese Verfahrensweise legt die Vermutung nahe, dass die Staatsregierung entweder nicht gewillt ist, die zugesagten Angaben öffentlich zu machen, oder über ein derart mangelbehaftetes Archivierungssystem bezüglich der Notifizierung gefährlicher Abfälle verfügt, dass sich ein solches praktisch auch erübrigen würde.
1. Welche organisatorischen Mängel wurden im Zuge der bislang vergeblichen Beantwortung der genannten Mündlichen Anfrage im Verantwortungsbereich des SMUL festgestellt und welche Konsequenzen wurden daraus sowohl personell als auch organisatorisch gezogen?
2. Ist der Staatsregierung bekannt, ob in anderen Bundesländern ein unmittelbarer Zugriff auf Notifizierungen beim Import gefährlicher Abfälle möglich ist?
Erstens. Die Unterstellung, vorhandene Informationen nicht öffentlich zu machen oder mangelhafte Archivierung des Themas zu betreiben, weise ich zurück. Nach EU-Recht sind von den zuständigen Behörden alle im Zusammenhang mit einer Notifizierung stehenden Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Dieser Pflicht kommt die Landesdirektion Dresden nach.
Die bereits elektronisch erfassten Unterlagen für 2007 und 2008 haben Sie erhalten. Die Vorgänge vor 2007 müssen von einem Bearbeiter auf ihren Bezug zu einer Entsorgungsanlage im Landkreis Görlitz geprüft werden. Aus praktischen Gründen sind die Dokumente nach den notifizierenden Personen geordnet. Jede der 1 200 Akten, die allein für den Zeitraum 2004 bis 2006 angelegt wurden, mussten daher einzeln durchsucht werden. Das geschieht neben der Wahrnehmung der laufenden Aufgaben, sodass Verzögerungen weder absichtlich sind noch auf eine mangelhafte Archivierung hindeuten.
Nach Angaben der Landesdirektion Dresden werden die gewünschten Daten voraussichtlich bis zum 30.09.2009 zur Verfügung stehen.
Zur zweiten Frage. Über die Datenhaltung anderer Länder zu den Notifizierungsvorgängen ihrer Regierung liegen der Staatsregierung keine Informationen vor.
Ja. Ich möchte gern wissen: Mit welchen Konsequenzen durch die Landesdirektion Dresden müsste ein im Abfallgeschäft tätiges Unternehmen, das zur Abgabe der genannten Notifizierungsunterlagen verpflichtet ist, rechnen, wenn es diese mit Ihrer Begründung – ich habe die Dokumente so gut verwahrt, dass ich sie gerade nicht finden kann – der Landesdirektion über einen Zeitraum von 9,5 Monaten nicht beibringen kann?
Ich kommentiere jetzt nicht die Fragestellung, verspreche Ihnen aber, dass ich Ihre Frage schriftlich beantworten werde.
Herr Kupfer, ich habe noch eine Frage. Ich möchte von Ihnen gern wissen, ob es für Sie nicht unangenehm ist, Nachfragen auf mündliche Anfragen ständig zurückzuweisen mit dem Verweis darauf, dass Sie sie nicht beantworten können.
Die nächsten Anfragen sollen schriftlich beantwortet werden. Herr Weichert von den GRÜNEN stellt noch eine Frage; Frage Nr. 22.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Im Zusammenhang mit dem Weinanbau am Störmthaler See und dem Wunsch der Staatsregierung, die Weinreben zu roden und ein Bußgeld zu verhängen, frage ich Folgendes:
Die „Leipziger Volkszeitung“ vom 17. Juni 2009 berichtet in ihrer Online-Ausgabe vom Weinanbau in der Gemeinde Großpösna (Kreis Leipzig). Dort wurden als lokale Initiative im letzten Jahr auf 0,3 Hektar 1 300 Weinreben der Sorten Grauburgunder und Müller-Thurgau angepflanzt.
Die Staatsregierung fordert nun die Rodung der Rebstöcke und verhängt ein Bußgeld in Höhe von 3 700 Euro. Die Begründung: Das Anbaugebiet verstoße gegen die EU-Weinmarktverordnung.
1. Was kann die Gemeinde Großpösna tun, um ihre 1 300 Rebstöcke zu erhalten und künftig auch nutzen zu können? Ich möchte nicht wissen, warum es nicht geht, sondern ich möchte gern wissen, wie es geht.
2. Warum wurden Teile der zusätzlichen Weinrechte, die der Freistaat 2009 vom Land Rheinland-Pfalz erhielt, nicht an Großpösna vergeben?
Ich kann das kurz machen. Herr Kollege Weichert, wir hatten gestern schon einmal darüber gesprochen. Jetzt noch einmal offiziell: Eine nachträgliche Legalisierung der Flächen ist aus Sicht des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft nicht möglich.
Die Gemeinde Großpösna wurde bereits mehrfach vor der Pflanzung darauf hingewiesen, dass der Anbau von Keltertrauben am Störmthaler See nicht genehmigt werden kann. Obwohl der Gemeinde die geltenden gesetzlichen Bestimmungen bekannt waren, hat sie sich nicht daran gehalten. Angebotene Alternativen wie die Anlage von Obstterrassen wurden leider nicht genutzt. Die Aufrebung der Keltertraubensorten Grauburgunder und Müller-Thurgau ist somit eine unrechtmäßige Anpflanzung nach der Europäischen Weinmarktordnung VO (EG) 479/2008, da die Flächen ohne das erforderliche Pflanzrecht bepflanzt wurden. Derartige Flächen sind nach Recht und Gesetz zu roden. Wir haben hier keinen Spielraum. Die Rodepflicht obliegt dem Erzeuger.
Zur zweiten Frage. Das deutsche Weingesetz regelt, welche Flächen Pflanzrechte aus der Reserve erhalten können. Danach dürfen Genehmigungen für eine Neuanpflanzung nur für solche Flächen erteilt werden, die zur Erzeugung von Qualitätswein eines bestimmten Anbaugebietes bestimmt sind. Sie müssen sich außerdem in der Nähe von mit Reben bestockten Flächen oder einer vorübergehend nicht bepflanzten Rebfläche befinden.
Die Anpflanzungen in der Gemeinde Großpösna liegen nicht im sächsischen Anbaugebiet. Dieses erstreckt sich im Wesentlichen in den Lagen Pillnitz, Dresden, Radebeul und Meißen, nachzulesen in § 2 Abs. 1 und 2 der Weinrechtsdurchführungsverordnung. Somit ist eine Vergabe von Pflanzrechten an die Gemeinde Großpösna nicht möglich.