Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Gesetz über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht dereguliert werden. Die gesetzliche Berichtspflicht von Kleingartenvereinen gegenüber den Anerkennungsbehörden wird von drei auf fünf Jahre verlängert. Wir begrüßen den überfälligen Bürokratieabbau und werden dem Gesetzentwurf von CDU und SPD zustimmen.
Meine Damen und Herren! Auch die Linksfraktion besinnt sich im Wahljahr auf die sächsischen Kleingärtnerinnen und Kleingärtner
warten Sie ab! – und zaubert mit dem Sächsischen Kleingartenfreistellungsgesetz einen reichlich angestaubten Gesetzentwurf aus dem Jahr 2005 – hier haben wir es – wieder hervor.
Verehrte Kollegen der Linksfraktion, dazu kann ich nur anmerken: Es ist keine Schande zu schweigen, wenn man nichts zu sagen hat. Spätestens bei der Behandlung des Gesetzentwurfes in den Ausschüssen müsste dies auch Ihnen klar geworden sein. Themen wie Zweitwohnungsteuer und Kurtaxe wurden bereits vor drei Jahren mittels Erlass – wir haben darüber diskutiert – durch die Staatsregierung klargestellt. Da helfen auch keine Änderungsanträge mehr. Das Sächsische Kleingartenfreistellungsgesetz ist schlicht überholt. Wir werden deshalb nicht zustimmen.
Wird von den Fraktionen noch das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall. Damit haben Sie das Wort, Herr Staatsminister.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Staatsregierung bittet darum, dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zuzustimmen und den Gesetzentwurf der Linksfraktion abzulehnen.
Da dieser Gesetzentwurf schon etwas älteren Datums ist, möchte ich kurz die Vorgeschichte in Erinnerung rufen.
Am 10. November 2005 hatte der Landtag einen Beschluss zum Thema Verfahrensvereinfachung und Entbürokratisierung im Bereich des sächsischen Kleingartenwesens gefasst. Die Staatsregierung wurde darin unter anderem aufgefordert, die Erhebung von Zweitwohnungssteuern und Kurtaxen auf Kleingärten zu verbieten und den abwasserentsorgungspflichtigen Körperschaften zu ermöglichen, Abwasseranschlussbeiträge für Kleingärten zu stunden. Die Staatsregierung hat dies aufgegriffen und geprüft, inwieweit den Forderungen entsprochen werden kann und ob gesetzliche Änderungen erforderlich sind. Im Ergebnis erging am 6. September 2006 ein Rundschreiben an die Rechtsaufsichtsbehörden, das die einschlägigen Vorschriften speziell im Hinblick auf die Anwendbarkeit auf Kleingärten erläutert. Unseres Erachtens reicht dies aus; eine Gesetzesänderung ist nicht erforderlich, weil der gesetzliche Rahmen, der vom Bundeskleingartengesetz und vom KAG gegeben wird, ausreicht.
Das Ansinnen der Linksfraktion, Kleingartenbesitzer und Kleingarteneigentümer undifferenziert von den genannten Aufgabenpflichten zu befreien, ist nicht plausibel, sondern ungerecht und läge damit zumindest im Bereich einer möglichen Verfassungswidrigkeit. Dies unterstreicht ein jüngst ergangenes Urteil des Thüringischen Verfassungsgerichtshofes, das willkürliche Einschränkungen der Befugnisse der Gemeinden zur Erhebung von Abwasserbeiträgen durch den Gesetzgeber als Verstoß gegen die verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltung bewertet hat.
Wir haben in unserem Erlass aufgelistet, welche Fälle existieren können, und festgesetzt, wie das geltende Recht anzuwenden ist. Kleingartenbesitzer und ihre Gäste werden in den wenigsten Fällen zweitwohnungsteuer- oder kurtaxenpflichtig sein, da in Kleingärten in der Regel keine zu Wohnzwecken geeigneten Gebäude errichtet sind. Ich darf nur daran erinnern, dass das Bundeskleingartengesetz hier eine Größe der Lauben von 20 Quadratmetern festschreibt.
(Volker Bandmann, CDU: Herr Bartl, hören Sie zu, sonst wissen Sie es dann wieder nicht! – Margit Weihnert, SPD: 24!)
Sollten die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer oder der Kurtaxe doch ausnahmsweise einmal erfüllt sein, ist nicht einzusehen, weshalb diese Fälle privilegierungsbedürftig sein sollten.
Ähnlich ist die Situation im Anschlussbeitragsrecht. Häufig wird auch hier keine Abgabenpflicht entstehen, da eine bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit überhaupt nicht gegeben ist. Besteht sie jedoch, lässt sich nicht plausibel begründen, weshalb die Gemeinden so lange auf Beitragseinnahmen verzichten müssen, bis von der Nutzungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird.
Für die vom Landtag im Jahr 2005 angesprochene Problematik, meine sehr geehrten Damen und Herren, enthält das geltende Recht bereits die richtigen Antworten und ausreichende Handlungsoptionen. Kleingärtner sollen nicht unfairerweise mit Kommunalabgaben überzogen werden. Es hilft auch nichts, wenn in der Vergangenheit einige Gebietskörperschaften einen Rechtsverstoß begangen haben, dies mit einem neuen Gesetz korrigieren zu wollen.
Herr Staatsminister, geben Sie mir darin recht, dass der Gesetzentwurf, den wir eingebracht haben, ausdrücklich damit argumentiert, dass wir diese „Besserstellung“ einfach damit rechtfertigen, dass die Kleingärtner ohne sonstige Gegenleistung des Freistaates eine gemeinnützige Leistung von besonderer Dimension erbringen und sich daraus das Recht ergibt, von Kommunalabgaben freigestellt zu werden? Das betrifft zum Beispiel ökologisches Grün und die soziokulturelle Funktion. Wir haben ja begründet, weshalb wir meinen, dass es diese Freistellung geben darf.
Herr Abg. Bartl, den Kleingärtnern wird die Gemeinnützigkeit zuerkannt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorhanden sind. Dann können sie natürlich die mit dieser Gemeinnützigkeit im Zusammenhang stehenden Vorteile genießen. Wo dies nicht der Fall ist, kann das schlichtweg nicht zum Ansatz kommen.
Ich habe gesagt, dass wir meinen, dass die generelle Entlastung von den Kommunalabgaben durch die besondere Gemeinnutzfunktion gerechtfertigt ist, die die Kleingärten für die Bürgerinnen und Bürger ihrer jeweiligen Gemeinde, ihrer Stadt usw. erbringen. Daraus ergibt sich die Rechtfertigung, sie „besser zu behandeln“ als andere Anschlussgrundstücke. Weshalb ist das nicht korrekt?
Herr Abg. Bartl, wir wissen beide, dass es bei den Kleingärten im Osten Deutschlands eine sehr breite Gemengelage gibt. Es gibt in der Tat Kleingärten, die nach dem Bundeskleingartengesetz zu behandeln sind. Es gibt aber auch andere Kleingarteneinrichtungen, die nicht danach zu behandeln sind. Dort muss natürlich das Abgabengesetz greifen dürfen.
Manches Problem, das in der Vergangenheit aufgetreten ist, hat sich durch das bereits mehrfach erwähnte Rundschreiben vom 6. September 2006 erledigt.
Ich bitte Sie, meine verehrten Damen und Herren, dem Gesetzentwurf der Linksfraktion keine Zustimmung zu geben. Dies gilt natürlich auch für den Änderungsantrag.
Von der Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nach dem Bundeskleingartengesetz gehen wesentliche Vorteile aus, beispielsweise niedrige Pachtpreise bzw. bessere Kündigungsregelungen.
Damit diese Vorteile auch rechtskonform in Anspruch genommen werden, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit selbstverständlich zu überwachen. Hierzu sind im Landesrecht Regelungen über die Gemeinnützigkeitsaufsicht zu treffen. Zur Aufsicht gehört sinnvollerweise eine regelmäßige Berichtspflicht der Kleingartenorganisationen. Dazu liegen Ihnen auch zwei Entwürfe vor. Die Linksfraktion will den Turnus für die Tätigkeitsberichte generell auf fünf Jahre festlegen. Die Kleingartenorganisationen sollen nach dem Entwurf der Regierungsfraktionen nicht mehr im Abstand von drei, sondern nur noch im Abstand von fünf Jahren ihren Bericht vorlegen müssen. Aber die Behörden müssen auch weiterhin die Möglichkeit haben, wenn sie Bedenken haben, einen vorzeitigen Bericht anzufordern.
Dem Entwurf der Regierungskoalition ist aus meiner Sicht der Vorzug zu geben. Ich bitte Sie daher, dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen Ihre Zustimmung zu geben.
Meine Damen und Herren, wir kommen zu den Abstimmungen. Wir behandeln als Erstes die Drucksache 4/3553, Gesetzentwurf der Linksfraktion, Gesetz zur Freistellung der Kleingärten von der Erhebung kommunaler Beiträge, Verbrauch- und Aufwandsteuern.
Wir stimmen über die Überschrift ab. Wer der Überschrift die Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmen dafür ist die Überschrift mehrheitlich abgelehnt.
Wir kommen jetzt zu Artikel 1, Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes. Hierzu gibt es einen Änderungsantrag, Drucksache 4/15824 Nr. 1. Ich bitte um Einbringung. Herr Bartl, bitte.
Die Nr. 1 ist eine redaktionelle Änderung einfach in Anpassung an die derzeit geltende Fassung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes.