2. Welche Schlussfolgerungen hinsichtlich des Vorliegens einer angemessenen Einbeziehung der Bürger bei der „Erarbeitung und Überprüfung des Abwasserbeseitigungskonzeptes“ sowie hinsichtlich der angemessenen Förderung und Unterstützung der aktiven Beteiligung der Betroffenen – ich zitiere aus den Grundsätzen –, „um eine möglichst breite Akzeptanz für die gewählten Abwasserlösungen zu erreichen“, sind aus der Tatsache zu ziehen, dass Bürgerinnen und Bürger der Stadt Lommatzsch und ihrer Ortsteile ein kassierendes Bürgerbegehren gegen den Beschluss über das Abwasserbeseitigungskonzept vom 19. Juni 2008 mit mehr als den erforderlichen Unterstützungsunterschriften bei der Stadtverwaltung eingereicht haben, über dessen Zulässigkeit der Lommatzscher Stadtrat am 9. Oktober 2008 entschieden hat?
Die Überprüfung des vom Stadtrat der Stadt Lommatzsch am 19. Juni 2008 beschlossenen „Abwasserbeseitigungskonzeptes für die Stadt Lommatzsch und ihre Ortsteile“ bei der zuständigen Wasserbehörde ist noch nicht abgeschlossen. Das Abwasserbeseitigungskonzept wurde am 30. Juni 2008 dem zu diesem Zeitpunkt noch zuständigen Regierungspräsidium Dresden vorgelegt.
Aufgrund der Verwaltungs- und Funktionalreform erfolgt die Prüfung seit dem 1. August 2008 bei der unteren
Wasserbehörde, dem Landratsamt Meißen. Von der zuständigen unteren Wasserbehörde wird nach Auskunft der Landesdirektion Dresden vom 10.10.2008 eingeschätzt, dass das Abwasserbeseitigungskonzept im Wesentlichen den Anforderungen der „Grundsätze des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft gemäß den Paragrafen des Sächsischen Wasserschutzgesetzes für die Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen 2007 bis 2015“ vom 28. September 2007 entspricht.
Es bestehen jedoch Mängel bezüglich der Angaben zu den Teilbereichen Kleinkläranlagen, Bürgermeisterkanäle und Niederschlagswasser. Sie sind noch zu vervollständigen.
Die Prüfung des Abwasserbeseitigungskonzeptes kann erst abgeschlossen werden, wenn die benannten Nachforderungen erbracht sind.
Sehr verehrte Damen und Herren Abgeordneten! Die Zeitdauer der Fragestunde ist abgelaufen. Wir haben alle Fragen beantwortet, die heute hier beantwortet werden konnten. Ich bitte die Staatsregierung, die Anfrage des Abg. Heinz, CDU-Fraktion, schriftlich zu beantworten. Ich danke Ihnen.
Seit dem 1. August 2008 sind den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß § 4 Abs. 3 StVZustG die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden nach § 45 StVO übertragen worden, soweit sich diese auf Gemeinde- und sonstige öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes beziehen.
1. Dürfen Kommunen diese im Rahmen der Funktionalreform übertragenen Aufgaben per Zweckvereinbarung durch andere Kommunen durchführen lassen?
Die an die Staatsregierung gerichtete Anfrage des Abg. Heinz zur Aufgabenübertragung im Rahmen der Verwaltungsreform möchte ich wie folgt beantworten:
Zu Frage 1: Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit ermöglicht unter anderem, dass mehrere Kommunen im Rahmen einer sogenannten Zweckvereinbarung einen gemeinsamen Aufgabenträger bestimmen, welche diese Befugnis für alle beteiligten Körperschaften wahrnimmt.
Eine solche Zweckvereinbarung ist auch bei denjenigen Aufgaben denkbar, die mit Wirkung zum 1. August 2008 den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß § 4 Abs. 3 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes übertragen wurden. Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine dezentrale und bürgernahe Aufgabenerfüllung wird
durch eine solche Form der interkommunalen Kooperation nicht infrage gestellt; denn die Aufgaben werden weiterhin auf der gemeindlichen Ebene wahrgenommen und nicht auf eine andere Verwaltungsebene übertragen.
Es ist daher zulässig, wenn mehrere kreisangehörige Gemeinden eine Zweckvereinbarung mit dem Inhalt abschließen, dass Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden im Sinne gemäß § 4 Abs. 3 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes i. V. m. § 45 der Straßenverkehrsordnung künftig durch eine beauftragte Gemeinde für die anderen kommunalen Körperschaften mit wahrgenommen werden. Möglich ist dies aber nur für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Sächsischen Straßengesetzes.
Zu Frage 2: Die Inhalte, welche mindestens in einer solchen Zweckvereinbarung geregelt sein sollten, ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 71 ff. des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. Erforderlich ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Städten und Gemeinden, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.
Mit Abschluss der Vereinbarung gehen die Rechte und Pflichten zur Aufgabenwahrnehmung sowie die dazu notwendigen Befugnisse auf die beauftragte Körperschaft über. Allerdings kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Wahrnehmung der Aufgaben eingeräumt werden, dies ist beispielsweise durch die Gründung eines gemeinsamen Ausschusses möglich.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir legen an dieser Stelle die Mittagspause ein. Ich bitte, dass die Parlamentarischen Geschäftsführer für eine beschlussfähige Anwesenheit nach der Mittagspause sorgen, wie das generell bei uns üblich ist. Wir beginnen mit einer 3. Lesung.
Ich denke, die Fraktionen, die zurzeit hier nicht vertreten sind, werden das hören. Wir beginnen wieder mit der Beratung 13:30 Uhr. Vielen Dank.
Bevor ich das aber tue, muss ich noch einmal auf die Aktuelle Debatte „Das Demokratieverständnis der sächsischen Blockparteien nach den Kreistagswahlen“ zurückkommen. Dort hatte ich den Abg. Menzel wegen seiner Äußerung „Gegen Zionisten, Freimaurer, Kriegstreiber und andere Psychopathen, da helfen keine langen Reden, nur noch Handgranaten“ das Wort gemäß § 94 Abs. 2 unserer Geschäftsordnung entzogen.
Trotz dieser Wortentziehung hat der Abg. Menzel seinen Redebeitrag mit den Worten „Wo aber Rot-Front und Antifa haust, da helfen keine Sprüche, nur noch die Panzerfaust“ fortgesetzt.
Wegen dieser Nichtbeachtung des von mir verhängten Wortentzuges und der weiteren eben zitierten ungeheuerlichen volksverhetzenden Aussage schließe ich Sie, Herr Abg. Menzel – er wird es ja wenigstens hören, wenn er schon nicht da ist –, von der weiteren Sitzung aus.
Da ich aber aufgrund der Schwere der von Ihnen begangenen Ordnungsverletzung und des vorliegenden Wiederholungsfalls einen Ausschluss nur von der heutigen Sitzung nicht für ausreichend halte, rufe ich jetzt eine Sitzung des Präsidiums ein, um die angemessene Dauer der Wirksamkeit des eben von mir ausgesprochenen Sitzungsausschlusses gemäß § 95 Abs. 2 der Geschäftsordnung beraten zu lassen.
Über das Ergebnis der Beratung werde ich Sie noch vor Ende der heutigen Sitzung in Kenntnis setzen. Herr Abg. Menzel, ich fordere Sie daher auf, unverzüglich den Plenarsaal zu verlassen. – Ich sagte schon, er hat es vorgezogen, gar nicht erst zu erscheinen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir setzen unsere Beratung fort. Ich teile Ihnen mit, dass ich aufgrund der Schwere der Ordnungsverletzung und unter Beachtung des Wiederholungsfalles im Einvernehmen mit dem Präsidium entschieden habe, Herrn Abg. Menzel für zehn Sitzungstage von den Sitzungen des Landtages auszuschließen.
(Beifall bei allen Fraktionen und der Staatsregierung – Abg. Karl Nolle, SPD: Bravo! – Zuruf des Abg. Martin Dulig, SPD)
Dies beruht auf § 95 Abs. 2 unserer Geschäftsordnung. Des Weiteren werde ich die Staatsanwaltschaft bitten, die Äußerungen des Abg. Menzel unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. – So weit zur Entscheidung des Präsidiums.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich hatte gebeten, eine Erklärung außerhalb der Tagesordnung nach § 80 der Geschäftsordnung abzugeben, und zwar im Namen meiner Fraktion.
Die NPD-Fraktion distanziert sich von den Äußerungen des partei- und fraktionslosen Abgeordneten KlausJürgen Menzel