Auch hier ist keine Aussprache vorgesehen. Deshalb bitte ich jetzt die Staatsregierung um Einbringung. Herr Minister Prof. Wöller, bitte.
Sehr verehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf bringt die Staatsregierung die Regelungen des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages in den Sächsischen Landtag ein, auf die sich die Regierungschefs der Länder am 12. Juni 2008 mit ihren Unterschriften verständigt haben.
Der Elfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzt eins zu eins die Feststellungen um, die die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in ihrem 16. Bericht zu Beginn dieses Jahres getroffen hat. Die Kommission hat für die nächste Gebührenperiode 2009 bis 2012 einen zusätzlichen Finanzbedarf von rund 944 Millionen Euro bei der ARD, 524 Millionen Euro beim ZDF und rund 43 Millionen Euro beim Deutschlandradio festgestellt.
Im Ergebnis des 16. KEF-Berichtes ist daher zum 1. Januar 2009 eine Anhebung der Rundfunkgebühr um insgesamt 95 Cent pro Monat erforderlich. Die Rundfunkgebühr wird damit von bislang 17,03 Euro um diese 95 Cent auf 17,98 Euro angehoben. Das bedeutet eine Erhöhung der nur für Rundfunk bzw. neuartige Empfangsgeräte geltenden Grundgebühr von bislang 5,52 Euro um 24 Cent auf 5,76 Euro und der Fernsehgebühr von bislang 11,51 Euro um 71 Cent auf 12,22 Euro. Von dem Erhöhungsbetrag entfallen auf die ARD 56 Cent, auf das ZDF 34 Cent und auf das Deutschlandradio sowie auf die Landesmedienanstalten jeweils rund 2 Cent.
Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs hat damit die ursprünglichen Anmeldungen der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten drastisch gekürzt. Wären die Anmeldungen der Anstalten vollständig berücksichtigt worden, wäre ein Erhöhungsbetrag von bis zu 1,69 Euro herausgekommen. Die KEF war nicht zuletzt der Auffassung, dass bei den größeren Anstalten noch ein höheres Potenzial an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit mobilisiert werden kann, als dies die Anstalten selbst vorgesehen hatten. Die 95 Cent stellen somit einen drastisch reduzierten und im Hinblick auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung moderaten Erhöhungsbedarf für die kommende vierjährige Gebührenperiode dar. Dies gilt insbe
sondere, wenn man berücksichtigt, dass über den Gesamtverlauf der Gebührenperiode die Erhöhung mit diesem Betrag unterhalb der zu erwartenden Inflationsrate liegen wird.
Mit der exakten Umsetzung des KEF-Verfahrens in die staatsvertragliche Regelung halten die Länder genau jenen Rahmen ein, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom September 2007 gesetzt hat. Sie erinnern sich, meine sehr verehrten Damen und Herren, dass vor vier Jahren mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Länder von den Empfehlungen der KEF korrigierend nach unten abgewichen waren. Die Art und Weise dieser Abweichung hat das Bundesverfassungsgericht veranlasst, das Verfahren der KEF ausdrücklich zu bestätigen, um den Handlungsspielraum der Länder bei der Umsetzung des KEF-Vorschlages eindeutig zu konkretisieren. Die Länder haben die Entscheidungen und die Hinweise des Bundesverfassungsgerichtes selbstverständlich akzeptiert und konsequent umgesetzt. Sie haben aber in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auch eine klare Bestätigung der Zuständigkeit und ihres Gestaltungsanspruches in der Medienordnung gefunden.
Das Bundesverfassungsgericht hat eindeutig hervorgehoben, dass es den Ländern obliegt, die Medienordnung in Deutschland politisch zu gestalten. Diese medienpolitisch aktiv gestaltende Rolle nehmen wir umfassend wahr, und zwar auf den Feldern, auf denen medienpolitische Gestaltung die Zukunftsfähigkeit und die Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichert und ausbaut.
Dazu gehören die Präzisierung und Konkretisierung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, insbesondere im Übergang in die digitale Welt. Mit den derzeit laufenden Beratungen zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag formulieren wir den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im digitalen Zeitalter. Dieser konkretisierte Auftrag wird den Rahmen für das Verfahren der KEF in der kommenden Gebührenperiode bilden.
Im Übrigen haben die Länder sehr wohl erkannt, dass die dauerhafte Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Mehrheit der Bevölkerung und damit die Grundlage für die Auftragserfüllung des öffentlichrechtlichen Rundfunks sehr eng auch mit der Finanzierungssystematik für den Rundfunk in Deutschland verbunden sind. Nicht erst die Diskussion um die Gebühren
pflicht für neuartige Empfangsgeräte hat uns gezeigt, dass ein einfaches, klares, transparentes, in sich stimmiges und gerechtes Finanzierungssystem für eine strikt auftragskonforme bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks in Deutschland zwingend ist.
Die Länder werden deshalb sehr rasch im Anschluss an den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Finanzierungssystematik in diesem Sinne fortentwickeln und verbessern. Ziel ist es dabei, das Verfahren der KEF für die im Jahr 2013 beginnende Gebührenperiode auf einer überzeugenden neuen Grundlage durchzuführen.
Mit den Regelungen des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages kommen die Länder ihrer verfassungsgemäßen Pflicht zur bedarfsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsequent nach.
Mit den Regelungen zum Zwölften und den folgenden Rundfunkänderungsstaatsverträgen setzen sie darüber hinaus aktiv ihren medienpolitischen Gestaltungsspielraum um. Wir stärken und sichern damit die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als unverzichtbaren Faktor im demokratischen Meinungsbildungsprozess.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit der im Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag zusätzlich enthaltenen Änderung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages sichern die Länder auch die Fortführung der Arbeit von Jugendschutznet bis zum Jahre 2012. Jugendschutznet
drängt auf die Einhaltung des Jugendschutzes im Internet und sorgt dafür, dass Anbieter problematische Inhalte rasch ändern, löschen oder für Kinder und Jugendliche sperren. Die Jugendministerien haben diese länderübergreifende Stelle 1997 gegründet. Sie ist an die Kommission für Jugendmedienschutz angebunden, um eine einheitliche Aufsicht für Rundfunk und Internet zu gewährleisten. Diese wichtige Aufgabe zum Schutz der Jugend gilt es auf gesicherter Grundlage fortzuführen.
Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Gesetz zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag an den Ausschuss für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien – federführend – und an den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss zu überweisen. Wer diesen Überweisungen die Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Ich sehe Einstimmigkeit. Damit ist die Überweisung beschlossen und dieser Tagesordnungspunkt ist beendet.
Drucksache 4/11670, Antrag der Fraktionen der CDU und der SPD, mit Stellungnahme der Staatsregierung
Missbrauch personenbezogener Daten wirksam unterbinden – Informationskampagne zum Selbstdatenschutz starten
Hierzu können die Fraktionen Stellung nehmen. Die Reihenfolge in der ersten Runde: Linksfraktion, danach folgen CDU, SPD, NPD, FDP, GRÜNE und die Staatsregierung, wenn sie das wünscht. Ich erteile nun der Linksfraktion das Wort; Herr Abg. Bartl, bitte.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Unser Antrag schließt eigentlich durchaus an den vorhin durch Kollegen Lichdi eingebrachten Gesetzentwurf zu den kommunalen Daten zum Melderegister an. Am 15. Dezember 1983, mithin vor knapp 25 Jahren – somit haben wir also ein Jubiläum ins Haus stehen –, hat das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Volkszählungsurteil das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des
Die zentrale Stelle dieser Entscheidung lautet – ich gebe sie hier einmal auszugsweise wieder: „Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wäre eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was, wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet und weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Dieses würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare
Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.“
Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz umfasst.
Die informationelle Selbstbestimmung bedeutet damit Herrschaft aller Betroffenen in diesem Land über ihre Daten, und zwar über alle Daten. Einschränkungen sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig. Ausdrücklich hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es keine – überhaupt keine! – belanglosen Daten gibt.
Dieses Urteil hat sowohl auf die Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes von 1990 als auch auf die Datenschutzgesetze der Länder und speziell der neuen Länder großen Einfluss genommen – aus gutem Grund in den neuen Ländern. Dabei hat der Freistaat Sachsen an sich vorbildlich gehandelt. Wir sind nach allem, was wir wissen, das einzige Land in der Bundesrepublik Deutschland, das in der Verfassung selbst dieses Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Grundrecht eigenständig formuliert hat: Im Artikel 34 finden wir den Verfassungstext: „Jeder Mensch hat das Recht, über die Erhebung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Sie dürfen ohne freiwillige und ausdrückliche Zustimmung der berechtigten Personen nicht erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden. In dieses Recht darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
Von diesem Maßstab, den das Bundesverfassungsgericht in puncto Datenschutz vorgegeben hat und den unsere eigene Sächsische Verfassung hier eindeutig konstituiert, sind wir inzwischen Lichtjahre entfernt. So nüchtern muss man das einschätzen. Kaum ein Grundrecht ist derart im Kern ausgehöhlt, im Alltag missachtet und verletzt wie eben das auf Datenschutz. Die Voraussetzungen dafür haben nicht zuletzt die Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene selbst – sei es durch Tun oder Unterlassen – mit geschaffen.
Nicht zuletzt das schlechte Beispiel des Staates – Stichwort: Rechtsvorschriften zur Telefonüberwachung, zum Kfz-Scanning, zur Onlinedurchsuchung, zur Vorratsdatenspeicherung – hat die guten Sitten völlig verdorben. Die mehr und mehr ausufernde Datensammelwut staatlicher Stellen hat bewirkt, dass auch die Privatwirtschaft in haltloser Weise nachzieht, um mit dem Sammeln, der Verwertung und dem Handel personenbezogener Daten gutes Geld zu verdienen. Callcenter, Wirtschaftsauskunftsdateien der Schufa, Auskunftsdateien für Privatpersonendaten, wie die CEG Creditreform oder die Deutsche Mieterdatenbank, private Adresshändler und nicht zuletzt die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der öffentlichen Rundfunkanstalten machen nur die Spitze des Eisberges
eines großen, einträglichen Marktes von geschäftsmäßig tätigen privaten Datensammlern, Verwertern, Vermittlern und Händlern aus.
Auslöser für unseren Antrag waren die Pressemeldungen – Kollege Lichdi nahm vorhin darauf Bezug – in der zweiten Augusthälfte, wonach die Verbraucherzentrale von Schleswig-Holstein dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz, dem ULD Schleswig-Holstein, eine CD mit zunächst 17 000 Personendatensätzen, die auf eine Herkunft von der Süddeutschen Klassenlotterie deuteten, und eine weitere CD mit circa einer Million Datensätzen übergab, wobei es sich bei Letzteren um Daten für ein Callcenter handelte. Enthalten waren Daten zu Kontenverbindungen, zu E-Mail-Adressen, zu weiteren Verbraucherdaten; und nach Einschätzung der ULD Schleswig-Holstein sind die Adressen der gesamten bundesdeutschen Bevölkerung für Marketingzwecke und Verkaufsakquisen im Umlauf.
Die Bundesverbraucherzentrale trat Mitte August mit einem Beispiel in die Öffentlichkeit, dass ein von ihr zu diesem Zweck beauftragter Rechercheur auf dem Datenschwarzmarkt binnen 44 Stunden eine CD mit sechs Millionen Datensätzen deutscher Bundesbürger – beinhaltend auch sensible Daten wie Adresse, Geburtsdatum, Kontenverbindung – vorlegen konnte für eine Zahlung von 850 Euro.
Nach Einschätzung des Leiters des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz in Schleswig-Holstein würden derzeit allein etwa zehn bis 20 Millionen Kontodaten illegal „vagabundieren“. Diese Daten würden vornehmlich von Callcentern für dubiose Geschäftspraktiken genutzt und insbesondere beim Telefonverkauf, bei Glücksspielen und Preisausschreiben sowie bei Verkaufsbörsen im Internet abgeschöpft.
Die Gesetzeslage ist an sich klar: Die Praxis des Verkaufs von Kundendaten ist ebenso illegal wie unaufgeforderte Telefonwerbung. Nur, wen interessiert das letzten Endes schon? Der Staat schiebt nicht nur keinen Riegel vor, liefert nicht nur den Bürgern keine Aufklärung und keine Mittel der Gegenwehr; er ist in flagranter Weise Mittäter, jedenfalls Beihelfer im an sich kriminellen Geschäft mit den Daten.
So scheint der Handel mit personenbezogenen Daten auch für Behörden – Kollege Lichdi ist auf die Meldebehörden eingegangen – durchaus ein einträgliches Geschäft zu sein. Die Gesetzgeber, in dem Fall sogar der sächsische Landesgesetzgeber, haben das selbst sanktioniert. In der Presse war im August von der Stadt Bochum als Beispiel zu lesen: Die „Westdeutsche Allgemeine Zeitung“ schrieb, dass jährlich rund 220 000 Euro für gebührenpflichtige Melderegisterauskünfte gegenüber Privaten erzielt werden. Der Ansatz im Dresdner Haushalt liegt demzufolge noch höher. Also kann man sich in etwa vorstellen, wie hier – mehr oder weniger völlig prinzipienlos, völlig haltlos und vorbei an der klaren Verfassungsrechtsprechung – agiert wird.
Offen wie ein Scheunentor ist für einen derartigen Datenhandel auch unser Sächsisches Meldegesetz. Man muss allerdings hinzufügen: All das, was die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN rückabwickeln will, ist ja in der Debatte über dieses Melderegistergesetz von denjenigen, die verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet haben, gesagt worden. Im Jahr 2006 haben wir definitiv gesagt: Das darf nicht hinein! Es wird genau das passieren, was mit dem neuen Gesetz wieder abgewickelt werden soll.
Im Zeitraum 2002 bis 2006 hat es bereits intensive Debatten über den Missbrauch von persönlichen Daten durch Privatfirmen gegeben, im „Spiegel“ und anderswo. Schon 2006 war das kein verborgenes Problem mehr. Aber damals ist ohne jedwede Fähigkeit, die Situation zu reflektieren bzw. sensibel zu erfassen, mit den Stimmen der Koalition ein Gesetz geschaffen worden, das dem prinzipienlosen Verkauf von Daten durch staatliche Behörden Tür und Tor geöffnet hat, mit allen Konsequenzen, vor denen wir jetzt stehen.
Was bietet denn der Staat momentan demjenigen an, der sich einmal davon überzeugen will, was an Datenmissbrauch, ihn persönlich betreffend, im Raum steht? Was passiert? Da gibt es nichts. Er kann sich sicherlich an den Datenschutzbeauftragten wenden, der aber mit der Vielfalt der Anfragen nicht mehr nachkäme; dann müssten wir dessen Haushalt gravierend verändern. Mangels anderweitiger Auskunftsmöglichkeiten oder gar Unterrichtungspflichten der privaten Datenhändler gehen betroffene Bürger über eine im Internet eigens hierzu eingerichtete Personensuchmaschine – yasni.de – der Frage nach bzw. lassen recherchieren, welche Daten über ihre Person im Internet öffentlich einsehbar oder abrufbar sind. Darauf muss sich der Interessierte dann konzentrieren. Inzwischen recherchieren nach Auskunft der Betreiber von yasni.de monatlich rund fünf Millionen Menschen, welche Daten über sie im Internet kursieren, um auf diesem Weg gegebenenfalls rechtliche Schritte wegen unerlaubter Veröffentlichung einzuleiten. Das spricht dafür, dass ein Teil der Bevölkerung sensibilisierter ist, das heißt, aufmerksamer auf diese Frage reagiert als bisher. Das ist eine Entwicklung, die noch wesentlich unterstützt werden muss – was wir mit dem Antrag anstreben. Die Fähigkeit der Bürger zur Selbsthilfe in diesen Fragen soll ausgebaut werden. Ihnen sollen entsprechende Kenntnisse vermittelt werden. Die Bürger sollen aber auch ihre Rechte auf diesem Gebiet kennen, insbesondere wenn es darum geht, sich der illegalen Weitergabe von Kunden-, Adress- und Kontodaten zu verweigern.
Zum anderen gibt sich nun auch die Politik aufgescheucht, siehe das Spitzengespräch von Bundesinnenminister Dr. Schäuble mit Experten aus Politik und Wirtschaft Anfang dieses Monats.
Wir trauen dem Frieden selbstverständlich nicht und glauben auch der Lauterkeit dieser Ankündigungen bislang nicht, weil es nur darum gehen soll, wieder irgendwelche Strafmaße, Bußgelder und Ähnliches zu
erhöhen. Das kann der alleinige Hilfszweck nicht sein. Wir brauchen eine klare, ganz anders geartete Art und Weise des Eingriffs des Staates in den Missbrauch von Daten. Missbrauch von Daten zu verhindern ist definitiv eine verfassungsrechtliche Aufgabenstellung, die gerade im Freistaat Sachsen ganz eindeutig aus Artikel 34 der Verfassung resultiert.