Mit der gegenständlichen Gesetzesinitiative der Fraktion DIE LINKE haben sie jedoch ursprünglich nichts zu tun. Uns geht es um die Stärkung der Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger sowie um die Stärkung der Rechte der Eigentümer von Grund und Boden sowie von wasserwirtschaftlichen Anlagen. Es wird höchste Zeit, diese Änderungen im Sächsischen Wassergesetz zu vollziehen. Zu ihnen gibt es keine vernünftigen Alternativen.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Da hat uns die Linksfraktion wieder einmal ein buntes Päckchen auf den Tisch unseres Parlaments gelegt, auf dem steht, dass es
Verbesserungen enthalte, die zum Allgemeinwohl die Rechte der Bürgerinnen und Bürger stärken sollen.
Es soll Heilmittel gegen vermeintliche Krankheiten des Sächsischen Wassergesetzes enthalten. Aber wie so oft, wenn man das bunte Papier entfernt und schaut, was darin ist, sieht man nur Placebos oder – was noch schlimmer ist – Mittel mit erheblichen Nebenwirkungen. Lassen Sie mich auf einige wenige Punkte eingehen.
Eine Abschaffung der Vorkaufsrechte für Hochwasserentstehungs- und Überschwemmungsgebiete findet mit der CDU-Fraktion nicht statt. In diesen Rechten sehen wir ein wichtiges, aber nicht das einzige, jedoch sehr wesentliches Instrument der öffentlichen Hand, präventive Hochwasserschutzmaßnahmen in Hochwasserentstehungs- und Überschwemmungsgebieten zu planen und durchzuführen.
Nach Vorliegen der Negativliste der Landestalsperrenverwaltung sind die notwendigen Prüfverfahren zur möglichen Inanspruchnahme von Vorkaufsrechten deutlich beschleunigt worden. Dass die Linken ihre Argumente selbst als wenig stichhaltig ansehen, kommt wohl auch darin zum Ausdruck, dass sie in der Begründung zum Gesetzentwurf auf eine drei Jahre alte Kleine Anfrage des Kollegen Tino Günther zurückgreifen. Der dort beschriebene und damals noch vorhandene Antragsstau nach dem Hochwasser ist längst abgearbeitet. Das wissen Sie selbst.
Zur gesetzlichen Festschreibung der Bürgerbeteiligung bei der Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten: Dazu haben die Sachverständigen in der Anhörung ein eindeutig ablehnendes Votum gegeben, und das nicht, weil sie gegen Bürgerbeteiligungen sind, sondern weil erstens bereits in der Sächsischen Gemeindeordnung in den §§ 11 und 12 die Informationspflicht gegenüber den Bürgern und deren Petitionsrechte ausreichend geregelt sind. Keine Gemeinde und kein Zweckverband können heutzutage Bau- und Erschließungsmaßnahmen, die von den Bürgern oftmals lang erwartet werden, ohne deren Information durchführen.
Und zweitens scheinen die Linken selbst nicht genau zu wissen, was sie wollen, denn der Änderungsbefehl im Gesetzentwurf und die Begründung widersprechen sich. Unter Ziffer 2 des Gesetzentwurfs wird lediglich eine Bürgerbeteiligung in Form der Auslegung der ABK vorgesehen. In der Begründung hingegen verlangen die Linken aber eine Anlehnung des Verfahrens an die Bauleitplanung. Die Grundstückseigentümer sollen gegen Festsetzungen der Abwasserbeseitigungskonzepte verwaltungsrechtlich vorgehen können.
Der Blick in die Praxis würde sie vor derart abstrusen Vorstellungen bewahren. Die Aufgabenträger arbeiten sehr öffentlichkeitswirksam. In den Mitgliedsgemeinden liegen die Pläne langfristig aus. Bis hinein in die Ortschaftsräte werden ABK vor der Beschlussfassung diskutiert.
Es obliegt im Übrigen jeder Mitgliedsgemeinde eines Verbandes und den entsprechenden Gremien, wie sie ihre Bürgerbeteiligung organisieren.
Ihr Ansinnen, das Beteiligungs- und Einspruchsrecht auf den einzelnen Bürger zuzuspitzen, würde bedeuten, dass dieser dann im Klageverfahren die Erschließung eines ganzen Ortsteils oder einer ganzen Region über Jahre blockieren könnte. Vielleicht ist es das, was Sie eigentlich wollen. Abgesehen davon hat ein Abwasserbeseitigungskonzept nicht den Rechtscharakter eines Bebauungsplanes, sondern ist eine fachliche Strategie der Abwasserbeseitigung für ein Verbandsgebiet, also eine technische Systementscheidung, und es beinhaltet wasserrechtliche Anforderungen, die nicht gerichtlich ausgelegt werden können. Damit können Sie das ABK auch nicht als Grundlage eines Verwaltungsgerichtsverfahrens heranziehen.
Zur Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungen und des Baues von Wasserkraftanlagen im Freistaat Sachsen: Die bestehenden Regelungen sind von den Sachverständigen als gut und ausreichend bezeichnet worden. Dass sich DIE LINKE nun ausgerechnet das Votum des einen Sachverständigen zu eigen macht, dessen Rechtsauffassung bis zum obersten Sächsischen Verwaltungsgericht verworfen wurde und wofür eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen worden ist, ist das eigene Problem der Linksfraktion. Das aber dann als rechtsstaatlich unsauberes Mittel zu bezeichnen, Frau Kagelmann, nachdem Gerichte darüber entschieden haben, zeugt auch von Ihrem verqueren Rechtsverständnis.
Mit Verlaub: Allgemeinwohlinteressen vorzuschieben bei der Lösung eines Problems, das nur einige wenige Einzelfälle betrifft und darüber hinaus noch, wie Sie geschrieben haben, fundamentale Bedeutung als Maßnahme gegen den Klimawandel hat, ist einfach dümmlich. Nur ein Rechenbeispiel, das zeigt, dass die Linken jeglichen Bezug zur Realität verloren haben: Will man zum Beispiel die Stromerzeugung sächsischer Braunkohlenkraftwerke mit Wasserkraft kompensieren, müssten auf der Grundlage der Zahlen des Sächsischen Umweltberichtes und des Verbandes der Wasserkraftbetreiber circa 50 000 Kleinwasserkraftwerke errichtet werden.
Abgesehen davon, dass der ökologische Kollaps schon bei einigen Promille dieser Zahl in sächsischen Fließgewässern eintreten würde, wären damit auch alle erreichten Ergebnisse bei der Verbesserung der Gewässerökologie vernichtet.
Um nicht falsch verstanden zu werden: Die CDUFraktion steht zum Ausbau erneuerbarer Energien und auch zum Ausschöpfen der Potenziale für Wasserkraftanlagen, aber nicht dazu, wie DIE LINKE das Kind mit dem Bade auszuschütten und andere ökologische Probleme zu
Zur Herstellung des Einvernehmens der Landestalsperrenverwaltung mit der Naturschutzbehörde ist Folgendes zu sagen: Nach § 10 des Sächsischen Naturschutzgesetzes muss bei Eingriffen bereits jetzt das Einvernehmen mit den Naturschutzbehörden hergestellt werden. Ohne Anhörung der Naturschutzbehörde kann bei einem wasserrechtlichen Eingriff auch jetzt keine Entscheidung getroffen werden. Also, der Iststand ist ebenfalls ausreichend.
Last but not least zum Außerkrafttreten von § 100 Abs. 3, der die Überschwemmungsgebiete betrifft, die kraft Gesetzes gelten. Würden wir so verfahren, wie Sie vorschlagen, würde das bedeuten, dass die aus den Erfahrungen der Hochwasserkatastrophe von 2002 in den letzten Jahren mit riesigem Verwaltungsaufwand in Arbeitskarten erfassten Überschwemmungsgebiete per Anfang Januar 2009 nicht mehr kraft Gesetzes bestünden, außer wenn sie vorher per Rechtsverordnung der Wasserbehörden noch einmal förmlich festgestellt würden. Ein trefflicher Vorschlag, Frau Kagelmann, zur Versenkung öffentlicher Gelder!
Meine sehr verehrten Damen und Herren! In einem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren ist es guter Brauch, Expertenmeinungen in Anhörungen einzuholen und in den Fachgremien darüber zu diskutieren. Die Anhörung – insbesondere auch die Statements der kommunalen Spitzenverbände – hat im Grundsatz alle von mir vorgetragenen Positionen der CDU-Fraktion bestätigt.
Eine gewisse fachliche Urteilskraft sollte man auch bei Politikern der Linksfraktion voraussetzen. Hätten Sie diese tatsächlich, dann wären Sie gut beraten gewesen, diesen fachlichen Unsinn vor der öffentlichen Beschlussfassung hier im Plenum zurückzuziehen. Unsinn bleibt nun einmal Unsinn, daran kann auch ein parlamentarisches Verfahren nichts ändern.
Ich bitte daher das Hohe Haus, der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt und Landwirtschaft zu folgen und den Gesetzentwurf aus fachlichen Gründen abzulehnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Kürzlich las ich einen Artikel in der „Freien Presse“, der folgendermaßen überschrieben war: „Altrecht öffnet die Tür für neue Wasserkraftanlage“. Das ist aus meiner Sicht tatsächlich so, denn in Sachsen wird das Thema Wasserkraft sehr restriktiv gehandhabt.
Damit es hier aber keine Missverständnisse gibt: Natürlich ist auch nach neuem Recht eine Wasserkraftanlage möglich. Nur sind die Anforderungen, da der Stand der
Technik zugrunde zu legen ist, sicherlich höher. Aber auch Altanlagen können zusätzliche Auflagen erhalten. Für den Betreiber ist es ganz einfach ein Rechenexempel, ob sich eine Investition für ihn lohnt. Bei einer Genehmigung sind Klimaschutz- und Naturschutzbelange abzuwägen. Dabei geht es um ein Miteinander und nicht um ein Gegeneinander. Dies hinzubekommen ist offensichtlich bei der Wasserkraft nicht so einfach.
Unter dem Aspekt des Klimawandels kommt der Erzeugung von regenerativen Energien generell eine größere Bedeutung zu. Dazu zählt natürlich auch die Wasserkraft. Dies gilt allerdings nur, wenn der Betrieb der Anlagen die Bedingungen zum Schutz der Natur erfüllt, wie zum Beispiel Mindestwasserrückfluss und Fischtreppen. Gerade da ergeben sich bei Altrechten in der Praxis meist Probleme.
Auch wenn wir dem Grundanliegen des Gesetzentwurfs in diesem Punkt eine gewisse Sympathie entgegenbringen können, werden wir, und zwar nicht zuletzt auch im Ergebnis der Anhörung, Ihren Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit ablehnen.
Zu Ihrem Anliegen, die überlassungspflichtigen Eigentümer und Besitzer der Grundstücke stärker als bisher bei der Aufstellung oder Fortschreibung der Abwasserbeseitigungskonzepte zu beteiligen, ist zu sagen, dass wir grundsätzlich unter demokratischen Aspekten den Ausbau von Beteiligungsrechten befürworten. Allerdings ist die im Begründungstext des Gesetzentwurfs geforderte Orientierung am Verfahren der Aufstellung der Bebauungspläne äußerst fraglich. Nicht nur der Städte- und Gemeindetag hat in der Anhörung darauf hingewiesen, dass ein Abwasserbeseitigungskonzept eher ein internes Planungsinstrument darstellt und daher nicht den Rechtscharakter eines Bebauungsplanes mit rechtlich einklagbaren Regelungen hat.
Hinsichtlich der Frage der Beteiligung der unteren Naturschutzbehörden bei wasserrechtlichen Entscheidungen mit naturschutzrelevanten Eingriffen handelt es sich nur um eine deklaratorische Klarstellung. Darauf wurde sowohl von meiner Kollegin Windisch als auch in der Anhörung selbst verwiesen.
Nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Ekardt wird außerdem das geplante Umweltgesetzbuch voraussichtlich Teile des Gesetzentwurfs auf Bundesebene regeln. Das betrifft zum Beispiel die Eigentumsrechte in Bezug auf Hochwasser und auf kleinere Wasserkraftanlagen.
Zudem widerspricht der im Gesetzentwurf enthaltene Verzicht auf das Vorkaufsrecht des Freistaates den Regelungen, die im Sächsischen Naturschutzgesetz festgeschrieben sind. Wir warten daher erst einmal ab, was diesbezüglich auf Bundesebene passiert.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen Änderungen in vier verschiedenen Bereichen des Sächsischen Wassergesetzes vorgenommen werden, auf die ich in meinem Beitrag im Einzelnen eingehen möchte. Zuvor möchte ich aber einen wesentlichen Aspekt in Erinnerung rufen, der in der Expertenanhörung deutlich gemacht wurde.
Wenn es denn so sein sollte, dass nun in absehbarer Zeit auf Bundesebene das Umweltgesetzbuch beschlossen wird, dann ist der vorliegende Gesetzentwurf vielleicht schon in einigen Monaten ein Fall für den Papierkorb. Ein einheitliches Umweltgesetzbuch des Bundes wäre auf jeden Fall wünschenswert. Da unsere Fraktion aber wenig Vertrauen in die Handlungsfähigkeit und die Schnelligkeit der Berliner Politik hat, werden wir uns auf Landesebene weiter mit den betroffenen Landesgesetzen auseinandersetzen müssen. Die Flut von Regelungen im Umweltbereich wird dadurch noch unübersichtlicher.
Zu den einzelnen Punkten des Gesetzentwurfes: Der Forderung der Linksfraktion, das Vorkaufsrecht des Freistaates für Grundstücke in Hochwasserentstehungsgebieten und Überschwemmungsgebieten aus dem Gesetz zu streichen, wird unsere Fraktion nicht folgen. Die gleiche Forderung wurde vor nicht allzu langer Zeit auch von der Koalition gestellt und zeigt, dass weder die Koalition noch die Linken eine Lehre aus der Flutkatastrophe von 2002 gezogen haben. Dass das Vorkaufsrecht bisher nicht genutzt wurde, ist für uns kein Beweis der überflüssigen Regelung. Es ist vielmehr der Beweis für ein unpraktikables Verfahren und ein Beweis für leere Staatskassen.
Heutzutage werden für den Hochwasserschutz wertvolle Auenwälder und Rückhalteflächen eher vom Staat verscherbelt, anstatt weitere solcher Flächen zu erwerben. Die Linksfraktion reiht sich mit ihrer Forderung direkt in die Reihen der Koalition ein. Unsere Fraktion verkennt in Bezug auf das Verfahren den erheblichen Aufwand nicht. Wir haben deshalb vor einiger Zeit den Vorschlag der FDP-Fraktion unterstützt, nach dem das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt erfolgen soll, damit die Negativatteste entfallen können. Dies sehen wir nach wie vor als praktikabel an, weil der Staat weiterhin ein Instrument für wirksamen Hochwasserschutz in der Hand behält. Ob die Regierung dieses Instrument auch nutzt, liegt freilich nicht in unserer Macht. Die Streichung des Vorkaufsrechts lehnen wir ab, denn der Hochwasserschutz ist für uns keine Beschneidung von Eigentümerrechten, sondern ureigenste Staatsaufgabe.
In einem weiteren Punkt des Gesetzentwurfes soll für Maßnahmen an Gewässern 1. Ordnung, die bisher in alleiniger Zuständigkeit der Wasserbaudienststellen
liegen, das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen. Angesichts des Personalmangels in den Naturschutzbehörden wird dies aber kaum Wirkung zeigen. Wir fordern deshalb, Maßnahmen an Gewässern auch als Eingriffe im naturschutzrechtlichen Sinne zu verstehen. Bereits zur Novellierung des Naturschutzgesetzes hatten wir entsprechende Änderungsanträge vorgelegt. Das bloße Einvernehmen reicht aus unserer Sicht nicht aus. Für uns sind Wasserbaumaßnahmen Eingriffe nach dem Naturschutzgesetz und dementsprechend zu bewerten und – wenn nötig – zu kompensieren.
Wasserbau und Naturschutz sind beides Staatsaufgaben, die gleichberechtigt behandelt werden müssen. Die Regelungen zur stärkeren Beteiligung der Betroffenen an der Abwasserbeseitigung und die Stärkung der Rechte der Grundstückseigentümer werden von uns vollständig unterstützt. Es ist inakzeptabel, dass in vielen Gebieten Sachsens die Bürger die Zeche für Fehlentscheidungen tragen müssen und vielerorts Millionen an Steuergeldern weiterhin buchstäblich vergraben werden.
Die Einführung des Klagerechts beim Verwaltungsgericht begrüßen wir außerordentlich. Damit wird sichergestellt, dass sich die Bürger beim Vorliegen einer nachgewiesenermaßen günstigeren Entsorgungsvariante rechtlich durchsetzen können.