Ich rufe den Abschnitt 3, die §§ 5 bis 7, Sicherstellung der Beratung, in der Fassung des Ausschusses auf. Wer stimmt zu? – Die Gegenstimmen, bitte. – Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen ist Abschnitt 3 mehrheitlich bestätigt worden.
Wir kommen zum Abschnitt 4, § 8, Schlussbestimmungen. Hierzu liegen keine Änderungsanträge vor und ich rufe ihn zur Abstimmung auf. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen ist Abschnitt 4 beschlossen.
Jetzt rufe ich noch einmal den gesamten Artikel 1 zur Abstimmung auf. Wer stimmt Artikel 1 in seiner beschlossenen Fassung in Einzelabschnitten zu? – Danke schön. Stimmen dagegen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen ist Artikel 1 mehrheitlich beschlossen.
Wir kommen zum Artikel 2, Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen. Hier stimmen wir zunächst über die Nrn. 1 bis 5 ab. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Keine Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen ist den Nrn. 1 bis 5 im Artikel 2 mehrheitlich gefolgt worden.
Ich rufe die Nr. 6 auf. Hierzu gibt es einen Änderungsantrag der CDU- und der SPD-Fraktion; er liegt Ihnen in der
Drucksache 4/12378 vor. Frau Nicolaus hatte ihn vorhin bereits eingebracht. Gibt es dazu noch einmal Aussprachebedarf? – Das scheint nicht notwendig zu sein. Somit stimmen wir über diesen Änderungsantrag ab. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Keine Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen ist diesem Änderungsantrag mehrheitlich gefolgt worden.
Wir stimmen noch einmal über die Nr. 6 mit der beschlossenen Änderung ab; ich rufe sie zur Abstimmung auf. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Keine Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? – Gleiches Abstimmverhalten: Bei Stimmenthaltungen ist der Nr. 6 mit der beschlossenen Änderung mehrheitlich zugestimmt worden.
Ich rufe Nr. 7 auf. Hierzu gibt es keinen Änderungsantrag. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer größeren Anzahl von Stimmenthaltungen und ohne Gegenstimmen ist Nr. 7 mehrheitlich beschlossen.
Ich rufe Artikel 2 in seiner Gesamtheit zur Abstimmung auf. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen ist Artikel 2 mehrheitlich beschlossen.
Ich rufe Artikel 3, Inkrafttreten, auf. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Gleiches Stimmverhalten, Artikel 3 ist mehrheitlich beschlossen.
Damit ist die 2. Beratung des Gesetzentwurfes abgeschlossen. Meine Damen und Herren, wir haben zwar soeben in der 2. Lesung eine Änderung gegenüber der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses beschlossen, Frau Nicolaus hat allerdings vorhin im Auftrag von CDU- und SPD-Fraktion gebeten, da es sich um eine mehr oder weniger redaktionelle Änderung handelt, die 3. Lesung heute noch anzuschließen. Ich frage das Hohe Haus, ob es sich diesem Ansinnen anschließen kann. – Ich vernehme Zustimmung.
Wir treten demzufolge in die 3. Lesung ein. Es liegt kein Wunsch zur allgemeinen Aussprache vor. Deshalb ist das Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen mit den soeben beschlossenen Änderungen zur Abstimmung aufgerufen. Ich bitte Sie bei Zustimmung um Ihr Handzeichen. – Danke schön. Gibt es Gegenstimmen? – Das ist nicht der Fall. Gibt es Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen ist diesem Gesetzentwurf in seiner aktuellen Fassung zugestimmt. Somit können wir diesen Tagesordnungspunkt beenden.
Inzwischen liegt das Ergebnis der geheimen Wahl eines Vertreters des Sächsischen Landtages für den gemeinsamen Landesbeirat der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde vor. Es wurden 113 Stimmscheine abgegeben, ein Stimmschein war ungültig. Es wurde wie folgt abgestimmt: Für Herrn Bandmann stimmten 57 Abgeordnete. Gegen Herrn Bandmann stimmten 43 Abgeordnete. Der Stimme enthielten sich 12 Abgeordnete. Damit ist Herr Bandmann als Vertreter des Sächsischen Landtages für den gemeinsamen Landesbeirat der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde gewählt.
Herr Bandmann, damit kann ich Ihnen den Glückwunsch aussprechen. Ich wünsche Ihnen Erfolg bei der Arbeit. Wir können den Tagesordnungspunkt 3 nun ebenfalls beenden.
2. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes zur Stärkung der Beteiligungs- und Eigentümerrechte
Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Es beginnt die Linksfraktion und danach die gewohnte Reihenfolge. Für die Linksfraktion spricht Frau Kagelmann.
Frau Präsidentin! Werte Damen und Herren Abgeordnete! In der 1. Lesung des Gesetzentwurfes der Linksfraktion am 12. Dezember 2007 im Sächsischen Landtag habe ich zu Sinn und Zweck der von uns begehrten Änderungen im Sächsischen Wassergesetz ausführlich gesprochen. Auch im Ergebnis der öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf vor dem Ausschuss für Umwelt und Landwirtschaft kommen wir zu keinem anderen Ergebnis. Die Änderungen sind richtig und wichtig.
Erstens. Der völlige Verzicht auf das gesetzlich verbriefte Vorkaufsrecht des Freistaates für Grundstücke in Hochwasserentstehungsgebieten und in Überschwemmungsgebieten, die ohne förmliches Verfahren festgesetzt sind, entbürokratisiert und beschleunigt den Grundstücksverkehr. Dieser Verzicht ist berechtigt, weil der Freistaat nach unseren Erkenntnissen bisher in den von mir genannten Gebieten keine Grundstücke erworben hat oder zu erwerben gedenkt.
Zweitens. Die Regelung in § 100 Abs. 3 Sächsisches Wassergesetz, nach der Überschwemmungsgebiete kraft Gesetzes gelten, wenn diese Gebiete in Arbeitskarten der
zuständigen Wasserbehörden oder technischen Fachbehörden dargestellt sind, ohne dass es der Festsetzung durch Rechtsverordnung bedarf, soll Ende 2008 außer Kraft treten. In der Anhörung wurde dieser Vorschlag von der Vertreterin des Städte- und Gemeindetages heftig kritisiert. Diese Kritik ist unangebracht. Die Regelung war erst in der 2. Lesung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes im Juni 2004 per Änderungsantrag der CDU-Fraktion in das Gesetz aufgenommen worden.
Dabei hatte ein Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes des Sächsischen Landtages einen Monat vorher durchgreifend rechtliche Bedenken gegen die Rechtsnatur der zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls beabsichtigten Form der Ausweisung von Hochwasserentstehungsgebieten in Arbeitskarten aufgezeigt. Ich will aus diesem Rechtsgutachten zwei Stellen zitieren, weil die rechtlichen Probleme der daraufhin fallen gelassenen Vorschrift für Hochwasserentstehungsgebiete und der in das Gesetz aufgenommenen Vorschrift für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten identisch sind. Die erste Stelle findet sich auf Seite 6 des Gutachtens: „Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes möglicher Betroffener durchgreifend problematisch erscheint bereits, dass die Karten in ihrer rechtlichen Natur in keiner Weise definiert werden. Eine Karte ist ein Werkzeug der bildlichen Darstellung, wie es allgemein insbesondere aus den Bereichen Geometrie und Geografie bekannt ist. Als Rechtsbegriff ist der Begriff Karte hingegen nirgends definiert.“
Die zweite Stelle findet sich auf Seite 8: „Ohne derartige wesentliche Verbesserungen, einschließlich der Klarstellung, in welcher Rechtsform die Karte letztendlich erlassen werden soll, erscheint die jetzt vorgesehene Regelung nicht verfassungsgemäß.“
Alles Weitere konnten Sie, meine Damen und Herren der Koalitionsfraktionen, im juristischen Gutachten selbst nachlesen, um zu der gleichen Überzeugung zu gelangen wie wir. Vorwerfen können Sie uns höchstens, dass wir vorgeschlagen haben, dieses Verfahren nicht sofort, sondern erst am 31. Dezember 2008 wegfallen zu lassen.
Drittens. Wir sehen die unmittelbare Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Aufstellung und an der Fortschreibung der Abwasserbeseitigungskonzepte als unumgänglich an. Dafür wird meine Fraktionskollegin Andrea Roth in der zweiten Runde nochmals vehement werben.
Viertens. Einige Bemerkungen zur Änderung in § 136, alte wasserrechtliche Entscheidungen: Mit der Neufassung des § 136 Sächsisches Wassergesetz, der die Gültigkeit von alten wasserrechtlichen Entscheidungen regelt, sollen die mit der Gesetzesänderung im Jahr 2004 aufgebauten außerordentlich hohen Hürden wieder beseitigt werden. Danach hat ein altes Recht nur Bestand, zu dessen Ausübung am 1. Juli 1990, dem Tag des Inkrafttretens der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion, rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen vorhanden waren. Das klingt ja noch annehmbar.
Die hohen Hürden werden erst aus der Begründung zu dieser Gesetzesänderung ersichtlich. Dies ist an und für sich schon fragwürdig.
Als rechtmäßig und funktionsfähig vorhanden gilt eine Anlage, „die die Ausübung der zugelassenen Benutzung auch nach Zweck, Art und Ausmaß (Umfang) der einmal bestehenden Zulassung ermöglichte“.
Nun bekommen wir erklärt, die zuständigen Wasserbehörden hätten vom ersten Tag an diese und keine anderen Kriterien für das Fortgelten alter Wasserrechte verwendet.
Wenn das tatsächlich so gewesen wäre, hätten in Sachsen am 1. Juli 1990 ausnahmslos alle Altrechte von Wasserkraftanlagen ihre Gültigkeit verloren. Nein, die Daumenschrauben für Betreiberinnen und Betreiber von Wasserkraftanlagen wurden vor etwa acht oder neun Jahren drastisch angezogen, und zwar aus politischen Gründen.
Wir hören des Weiteren, das Altrechtsproblem könne nur eine ganz geringe Anzahl von kleinen Wasserkraftanlagen betreffen, nämlich nur, falls es zu behördlichen Verfügungen gegen deren Betreiberinnen und Betreiber kommt und sich diese gerichtlich dagegen wehren. Da frage ich: Wer kann ausschließen, dass die behördlichen Verfahren nicht willkürlich überhand nehmen? Außerdem, meine Damen und Herren, der politische Zweck darf in keinem einzigen Fall rechtsstaatlich unsaubere Mittel heiligen.
Das Mindeste, was Rechtsstaatlichkeit verlangt, ist eine angemessene Entschädigungsregelung für den Fall, dass nachträglich beispielsweise aufgrund gewachsener ökologischer Anforderung stillgelegt werden muss.
Gestatten Sie mir, auch wenn es mit der Gesetzesänderung ursächlich eigentlich nichts zu tun hat, noch einige Bemerkungen zur Bewertung der Kleinwasserkraft selbst.
Nach den Zahlen der sächsischen Wehrdatenbank sind bis jetzt in Sachsen 2 284 Querverbauungen in 282 Fließgewässern kartiert, die deren Durchgängigkeit ganz oder teilweise behindern. Davon entfallen lediglich 302 auf aktive kleine Wasserkraftanlagen. Das sind rund 13 %. Rechnet man nun noch die 106 Anlagen, die mit einer funktionsfähigen Fischaufstiegsanlage versehen sind, heraus, verbleiben noch 196 Wasserkraftanlagen oder 9 % aller in Sachsen registrierten Fließgewässerhindernisse.
Angesichts dieser Relationen und der Tatsache, dass Wasserkraftnutzung in Sachsen eine historisch gewachsene dezentrale Form der Energiegewinnung ohne CO2Ausstoß darstellt, sollte ein Kompromiss zwischen verschiedenen Nutzungsinteressen möglich sein.
Noch einen Aspekt bitte ich Sie zu berücksichtigen. Die Formen der regenerativen Energiegewinnung unterliegen einem ungeheuren Innovationsschub. Vielleicht haben Sie schon einmal von der mobilen Wasserkraftstaudruckmaschine oder von der Wasserwirbelturbine gehört. Hier vollzieht sich eine Entwicklung, die inzwischen erfolgreich versucht, den ökologischen Problemen der Energiegewinnung aus Wasserkraft – ich darf hinzufügen, dass jede Form der Energiegewinnung einen Eingriff in den Naturhaushalt darstellt – produktiv zu begegnen. Daraus ergeben sich Chancen, meine Damen und Herren. Deshalb fordern wir als Linke ein Ja für die regenerative Energie aus Wasserkraft und vor allem ein Ja für die technischen und technologischen Möglichkeiten, diese Energiegewinnung mehr und mehr in Einklang mit den Zielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der FFHRichtlinie zu bringen.
Mit der gegenständlichen Gesetzesinitiative der Fraktion DIE LINKE haben sie jedoch ursprünglich nichts zu tun. Uns geht es um die Stärkung der Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger sowie um die Stärkung der Rechte der Eigentümer von Grund und Boden sowie von wasserwirtschaftlichen Anlagen. Es wird höchste Zeit, diese Änderungen im Sächsischen Wassergesetz zu vollziehen. Zu ihnen gibt es keine vernünftigen Alternativen.