1. Wie ist das Verfahren zur Abstufung einer Staatsstraße zu einer Gemeindestraße nach § 7 Abs. 3 Sächsisches Straßengesetz geregelt?
2. Welche verkehrsrechtlichen Anordnungen kann eine Gemeinde für die Straßen treffen, für die sie nicht Trägerin der Straßenbaulast ist?
Frau Präsidentin! Frau Abg. Roth! Das Sächsische Straßengesetz schreibt dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit vor, der betroffenen Gemeinde möglichst drei Monate vor Erlass der Abstufungsverfügung die Absicht zur Abstufung anzukündigen, und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
Bei Gemeindeverbindungsstraßen werden beide betroffenen Gemeinden am Verfahren beteiligt. Außerdem schließt das jeweils zuständige Straßenbauamt im Namen des Freistaates mit der Gemeinde, die die Straßenbaulast zukünftig innehaben wird, eine Abstufungsvereinbarung ab. Darin werden beispielsweise Maßnahmen festgelegt, um die Straße in einen ihrer Verkehrsbedeutung entsprechenden Unterhaltungszustand zu versetzen. Nach Abschluss der Anhörung verfügt das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit in Form einer Allgemeinverfügung die Abstufung der Staatsstraße. Die Abstufung wird sodann von der Gemeinde, die neuer Träger der Straßenbaulast wird, im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.
Die Abstufung einer Staatsstraße zu einer Gemeindestraße kann auch im Rahmen eines Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahrens nach den jeweiligen Verfahrensregeln erfolgen. Auch in diesen Verfahren werden die Gemeinden angehört. Die öffentliche Bekanntmachung der Abstufung kann durch Kenntlichmachung in den ausgelegten Plänen ersetzt werden. Nach erfolgter Abstufung wird die betroffene Straße aus dem Straßenverzeichnis für Staatsstraßen entfernt und in das jeweilige Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen aufgenommen. Zudem stellt die betroffene Gemeinde einen Antrag auf Grundbuchberichtigung, um sich als neue Eigentümerin des Straßengrundstückes eintragen zu lassen.
Nun zu Ihrer zweiten Frage. Nach derzeitiger Rechtslage können kreisangehörige Gemeinden, unabhängig von der Straßenbaulast, keinerlei verkehrsrechtliche Anordnungen treffen. Zuständig sind allein die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen Kreisstädte. Das ändert sich am 1. August 2008 aufgrund einer Regelung im Verwal
tungsneuordnungsgesetz. Dann sind die Gemeinden wiederum unabhängig von der Baulast für den Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen zuständig.
Danke schön, Herr Minister. Ich habe noch eine Nachfrage. Sie haben jetzt den Gesetzestext interpretiert. Wie ist das, wenn die Kommune, die Gemeinde, beantragt, dass die Staatsstraße zur Gemeindestraße abgestuft wird? Geht dieses Verfahren auch?
Ich kenne die Straße, um die es geht. Es geht um Klingenthal–Kraslice. Das muss man sich sicher im Detail anschauen.
Daher weiß ich es ja. Dann können wir das auch mit der Beantwortung der Kleinen Anfragen – es sind, glaube ich, mehrere – vertiefen.
Aber wenn Sie bei der Beantwortung meine mündliche Frage noch im Hinterkopf hätten, wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Danke schön. – Die Firma Eigensche Trocken- und Umwelttechnik GmbH ETU Altbernsdorf a. d. Eigen plant an ihrem Standort in Altbernsdorf die Errichtung einer Anlage zur Abfallzwischenlagerung und Behandlung ausgewählter Abfälle.
1. Teilt die Staatsregierung die Auffassung, dass die Verladung und Bearbeitung gefährlicher, teilweise staubförmiger, Abfälle nur in geschlossenen Räumen erfolgen darf und eine Verladung unter freiem Himmel unter Hinzuziehung einer Berieselungsanlage, die die staubförmigen Gefahrstoffe binden soll, nicht ausreichend ist, um auftretenden Gefahren zu begegnen?
2. Wie schätzt die Staatsregierung die Gefahr ein, dass bei einer Verladung gefährlicher, staubförmiger Stoffe unter freiem Himmel entweder das Grundwasser oder das nahe liegende Fließgewässer Pließnitz mit gefährlichen Stoffen kontaminiert werden, insbesondere beim Auftreten von Starkniederschlägen im zeitlichen Zusammenhang mit den Verladevorgängen?
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Abgeordnete! Ich beantworte Ihre Fragen wie folgt: Die Antwort zur ersten Frage lautet ja. Insofern sehen wir natürlich auch die Gefahr, dass bei einem Umschlag staubender, gefährlicher Stoffe im Freien die Umwelt kontaminiert werden kann, und sind der Auffassung, dass dies nicht dem Stand der Technik entspricht.
Für die in Rede stehende Anlage der Firma Eigensche Trocken- und Umwelttechnik trifft dies jedoch nicht zu.
Sowohl in der bestehenden Anlage als auch der geplanten Erweiterung werden gefährliche Abfälle ausschließlich in geschlossenen Räumen behandelt. Es wird auch keine Verladung staubender gefährlicher Stoffe unter freiem Himmel stattfinden. Diese dem Stand der Technik entsprechende Verfahrensweise wird auch Bestandteil der beantragten Änderungsgenehmigung sein.
Innerhalb der Halle der Firma wird für Kleincontainer eine portable Feinstberieselungsanlage installiert, damit auch dort beim Entladen die Staubentwicklung auf ein Minimum begrenzt wird und die Schadstoffe unmittelbar am Entstehungsort aufgefangen werden können.
Ja. Auf einer Bürgerversammlung, die auf Einladung der Firma ETU auf deren Betriebsgelände erfolgte, teilte das Unternehmen mit, dass die Lkws, die die Stoffe anliefern, zum Teil zu groß sein werden, um in die Halle einzufahren, und dass deshalb aus Sicherheitsgründen eine Berieselung im Freien erfolgen würde, damit keine Stäube freigesetzt werden.
Ich kann zu dem Sachverhalt nichts sagen, würde ihn aber gern mitnehmen und prüfen. Ich gehe davon aus, dass er Bestandteil des Genehmigungsverfahrens sein wird.
Meine Frage bezieht sich auf die Schließung und Verlegung des Internats des Sorbischen Gymnasiums in Bautzen.
Laut Presseberichten steht die Schließung und Verlegung des Internats des Sorbischen Gymnasiums in Bautzen bevor. Das Sorbische Gymnasium wurde erst unlängst in das Sorbische Schul- und Begegnungszentrum Bautzen integriert.
1. Wie ist das Verhältnis der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner des Internats des Sorbischen Gymnasiums am bisherigen Standort im Vergleich zu den Anmeldungen für das Internat des Sorbischen Gymnasiums am geplanten Alternativstandort in der Albert-Schweitzer-Straße Bautzen?
2. Wie viele einsprachige, das heißt der sorbischen Sprache nicht kundige Internatsbewohner werden im Mai 2008 im Objekt in der Albert-Schweitzer-Straße in Bautzen untergebracht sein?
Frau Präsidentin! Herr Abgeordneter! Zur ersten Frage. Das Internat des Sorbischen Gymnasiums befindet sich in Trägerschaft des Domowina e.V. Dessen Witaj-Sprachzentrum informierte am 14. April 2008, dass im laufenden Schuljahr bis April insgesamt 40 Schüler im Internat angemeldet waren. Ab Mai werden es nur noch 29 sein. Für das kommende Schuljahr liegen bisher 23 Anmeldungen vor, wobei eine Anmeldung noch bis Juni möglich ist.
Das Witaj-Sprachzentrum des Domowina e. V. schätzt ein, dass für das Schuljahr 2008/2009 weniger Schüler als bisher das Angebot des Internates nutzen würden. Ob und in welchem Umfang diese Annahme eintrifft, dazu kann noch nicht ausgesagt werden.
Zur 2. Frage. Eine Anfrage beim Träger des Internates Albert-Schweitzer-Straße in Bautzen, dem Landkreis Bautzen, ergab keine weiteren Informationen, wie viele der künftigen Internatsbewohner der sorbischen Sprache kundig sind. So weit zur Antwort.
Meine Damen und Herren! Die letzten beiden Fragen von den Abg. Frau Kagelmann und Frau Herrmann werden durch die Ministerin schriftlich beantwortet, sodass wir am Ende unserer Fragestunde angekommen sind. Es wurden alle Fragen beantwortet.