Protocol of the Session on December 8, 2020

Wir kommen zur Abstimmung. Wer dafür ist, dass in der heutigen Sitzung die Zweite Lesung des Gesetzentwurfes durchgeführt wird, den bitte ich um ein Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass die erforderliche Zweidrittelmehrheit erreicht ist und der Gesetzentwurf in der heutigen Sitzung abschließend in Zweiter Lesung beraten wird.

Ich eröffne dazu die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung über den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe, Drucksache 16/1535 neu 2 - in Zweiter und letzter Lesung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/1535 - neu 2 - in Zweiter und letzter Lesung einstimmig angenommen ist. Zugestimmt haben alle Fraktionen im Hohen Hause sowie der fraktionslose Kollege Lutz Hecker.

Wir kommen zu Punkt 5 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der CDU-Landtagsfraktion und der SPD-Landtagsfraktion eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und des Schulmitbestimmungsgesetzes (Drucksache 16/1534)

Zur Begründung des Gesetzentwurfes erteile ich Herrn Abgeordneten Jürgen Renner das Wort.

(Sprechen und Unruhe.)

Der Platz ist gereinigt. Sie müssen sich entscheiden, wer diesen Gesetzentwurf begründet.

(Sprechen.)

Sie haben den Gesetzentwurf vor sich, man braucht nur grob zu skizzieren, worum es geht. - Danke schön, Herr Kollege Renner, ich erteile Ihnen das Wort.

Meine Damen und Herren! Im Zuge der coronabedingten Schulschließungen wurde die saarlandweite Bildungscloud Online-Schule Saarland vom Ministerium für Bildung und Kultur implementiert. Die Online-Schule verfügt über ein pädagogisches Identitätsmanagement und bietet Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften eine Lehr-LernPlattform sowie eine Anbindung an die Online-Mediendistribution Saarland. Darüber hinaus kommen an den Schulen alternativ oder ergänzend weitere digitale Plattformen und Dienste zum Einsatz, die das Erreichen der in der KMK-Strategie „Bildung in der digitalen Welt“ und der daraus abgeleiteten, im Basiscurriculum „Medienbildung und informatische Bildung an saarländischen Schulen“ niedergelegten Unterrichtsziele ermöglichen. Das Angebot an digitalen Lehr-LernArrangements über Online-Schule Saarland und die übrigen Plattformen wird durch die Lehrkräfte sukzessive ausgebaut und erweitert. Derzeit findet die Einführung digitaler Schulbücher und ergänzender Materialien als Pilotprojekt statt. Kurzfristig bedarf es jedoch einer Änderung des Schulordnungsgesetzes, um für den Regelfall gerüstet zu sein. Daneben wurden durch die Verordnung zur Änderung von Ausbildungs-, Schul- und Prüfungsordnungen im Bereich des Ministeriums für Bildung und Kultur aufgrund der Corona-Pandemie vom 29. April 2020 Regelungen geschaffen, die es ermöglichten, abweichende Regelungen von den bestehenden Vorschriften in den Rechtsverordnungen im Bereich des Schulrechts durch Verwaltungsvorschrift zu erlassen.

Das Schulmitbestimmungsgesetz sieht in § 3 Abs. 2 für die Durchführung von Wahlen die gleichzeitige räumliche Anwesenheit der aktiv und passiv Wahlberechtigten vor. Für die derzeitige Wahlperiode konnten die Wahlen auf der Schulebene aufgrund der stagnierenden beziehungsweise rückläufigen Infektionszahlen noch derart vorgenommen werden. Allerdings stehen in nächster Zeit die Wahlen auf Schulregions- und Landesebene an, deren jeweilige Durchführung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Wahlberechtigten aufgrund der ansteigenden Infektionszahlen möglicherweise nicht vertretbar sein wird.

Dann kommen wir zur Lösung, die im Gesetzentwurf vorgeschlagen wird. Da die formale Einführung digitaler Schulbücher und dieser ergänzenden Materiali

en derzeit lediglich als Pilot-Projekt möglich ist und bei zunehmenden Online-Angeboten und dem Lernen von zu Hause die Verwendung digitaler Bildungscontents mehr und mehr zum Regelfall wird, wird durch eine Ergänzung des § 17a des Schulordnungsgesetzes, der die Einführung und Verwendung von Schulbüchern regelt, die Verwendung digitaler Schulbuchsubstitute ermöglicht. Daneben soll der Schulaufsichtsbehörde ermöglicht werden, abweichende Regelungen durch Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift zu erlassen, wenn einzelne Vorschriften insbesondere zum Inhalt und der Gestaltung von Bildungsgängen sowie zu Abschlussprüfungen aufgrund der pandemischen Situation keine oder nur eingeschränkt Anwendung finden können. Hierfür wird ein neuer § 52a geschaffen.

In das Schulmitbestimmungsgesetz wird mit dem neuen § 3 Abs. 2a eine Regelung aufgenommen, die die derzeit anstehenden Wahlen der Schulregions- und Landesebene in schriftlicher oder digitaler Form ermöglicht, da bei hohen Infektionszahlen eine gleichzeitige räumliche Anwesenheit der aktiv und passiv Wahlberechtigten nicht erfolgen soll, um der Weiterverbreitung des Virus entgegenzuwirken. Damit werden notwendige Rahmenbedingungen geschaffen bei der weiteren Bekämpfung der CoronaPandemie im Bereich des Schulrechts.

Ich bitte Sie um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Vielen Dank, Herr Kollege Renner, für die Begründung des Gesetzentwurfs. Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien zu überweisen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag der Koalitionsfraktionen Drucksache 16/1534. Wer für die Annahme dieses Gesetzentwurfs in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/1534 einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien überwiesen ist. Zugestimmt haben alle Fraktionen im Hohen Hause sowie der fraktionslose Abgeordnete Lutz Hecker.

Wir kommen zu Punkt 6 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des Gesetzes zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften (Drucksache 16/1389 - neu) (Abänderungsan- trag: Drucksache 16/1523 - neu)

Zur Berichterstattung erteile ich der Vorsitzenden des Ausschusses für Inneres und Sport, Frau Abgeordneter Petra Berg, das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Landtag hat den von der Regierung eingebrachten Gesetzentwurf in seiner 40. Sitzung am 26. August 2020 in Erster Lesung angenommen und an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen. Der Ausschuss hatte im Rahmen seiner weiteren Beratungen beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen, die am 17.09.2020 stattgefunden hat.

(Vizepräsidentin Ries übernimmt den Vorsitz.)

Bei dem Gesetzentwurf handelt sich um ein sogenanntes Artikelgesetz, welches acht Artikel enthält, die in mehreren Rechtsbereichen Änderungen vorsehen. Der Gesetzentwurf enthält die erforderlichen Änderungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, des Saarländischen Beamtengesetzes sowie des Beamtenversorgungsgesetzes und des Kommunalabgabengesetzes sowie die Aufhebung des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens im Saarland.

Im Bereich des KSVG sieht er unter anderem Möglichkeit von Ton- und Bildaufzeichnungen sowie von Ton- und Bildübertragungen aus öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats grundsätzlich durch Regelung in der Geschäftsordnung der Gemeinde vor. Dem einzelnen Ratsmitglied bleibt jedoch ein Widerspruchsrecht vorbehalten. Des Weiteren wird Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, gegen die der Gemeinderat die Einleitung eines Abwahlverfahrens beschlossen hat, die Möglichkeit eröffnet, durch Verzicht auf die Durchführung des Abwahlverfahrens die Wirkung der Abwahl herbeizuführen. Auch wird die Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses aufgehoben, da der daraus zu ziehende Nutzen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem dafür einzusetzenden Verwaltungsaufwand steht.

In § 51 Abs. 4 wird nunmehr die Erstattung von Kosten für die zur Teilnahme an Ratssitzungen notwendige Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen geregelt. Das Saarländischen Beamtengesetz wird unter anderem in Bezug auf das Rückkehrrecht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit in Artikel 3 geändert. Mit der neuen Regelung in § 119 soll die Wechselbereitschaft von Lebenszeitbeamtinnen und Lebenszeitbeamten in ein Beamtenverhältnis auf Zeit gefördert werden.

Das Gesetz wurde im Ausschuss gelesen. Es wurde eine Anhörung unter Beteiligung des Landkreistages, des Städte- und Gemeindetags, des ehemali

(Abg. Renner (SPD) )

gen Rechtsdezernenten der Landeshauptstadt Saarbrücken, Hans Jürgen Wohlfahrt, des Unabhängigen Datenschutzzentrums sowie der NGO Transparency International Deutschland e.V. durchgeführt. Die Anregung und der Formulierungsvorschlag des SSGT, dass für die Besetzung von Gemeinderatsausschüssen in § 48 Abs. 2 KSVG zumindest optional ein Zuteilungs- und Benennungsverfahren vorzusehen sei, hat hierbei Berücksichtigung in einem Abänderungsantrag der Koalitionsfraktionen gefunden. Die Koalitionsfraktionen haben besagten Abänderungsantrag mit der Drucksache 16/1523 ‑ neu ‑ eingebracht, der des Weiteren vorsieht, dass der Gemeinderat in seiner Geschäftsordnung regeln kann, dass gegen Gemeinderatsmitglieder, die wiederholt ohne genügende Entschuldigung an den Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse nicht teilnehmen, ein Ordnungsgeld bis zur dreifachen Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung verhängt werden kann.

Der Abänderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde bei Zustimmung der Koalitionsfraktionen CDU und SPD und Enthaltung der DIE LINKE-Landtagsfraktion sowie Zustimmung der AfD-Landtagsfraktion einstimmig angenommen.

Das Gesetz zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften, Drucksache 16/1389 - neu ‑, wurde mit Zustimmung der Koalitionsfraktionen CDU und SPD sowie der AfD-Landtagsfraktion und bei Ablehnung der DIE LINKE-Landtagsfraktion unter Berücksichtigung des Abänderungsantrags der Koalitionsfraktionen mehrheitlich beschlossen. Der Ausschuss für Inneres und Sport empfiehlt dem Plenum die Annahme des Gesetzes in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Herzlichen Dank, Frau Berichterstatterin. Ich eröffne die Aussprache. - Das Wort hat der Abgeordnete Raphael Schäfer von der CDU-Landtagsfraktion.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit und aufgrund des Umstandes, dass wir heute die Zweite Lesung haben, werde ich mich bemühen, mich kurz zu fassen. Gleichwohl, die Frau Ausschussvorsitzende ist darauf eingegangen, handelt es sich hier wirklich um ein wichtiges Artikelgesetz, das zahlreiche einzelne Rechtsbereiche ändert und wesentliche Änderungen für unsere kommunale Familie, für die kommunalen Mandatsträger, aber auch für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister beinhaltet.

Ich will einen Punkt herausgreifen und schaue dabei zu unserer Sozialministerin, weil es deren wesentli

ches Anliegen war. Ich hatte schon in der Ersten Lesung darauf hingewiesen, es gibt mit Blick auf Betreuungen während Rats- und Ausschusssitzungen künftig die Regelung, dass Mandatsträger und Mandatsträgerinnen bei einer entgeltlichen Kinderbetreuung, aber auch bei der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen einen Erstattungsanspruch gegenüber der Kommune haben. Ich glaube, das ist wirklich ein ganz zentraler Punkt, der die Situation der einzelnen Betroffenen stärkt.

Ein zweiter, ebenfalls wichtiger Punkt, ist angesprochen worden, es ist das Thema Rücktrittsrecht für Bürgermeister. Wir hatten leider Gottes, auch darauf habe ich in der Ersten Lesung hingewiesen, die tragischen Vorkommnisse in Duisburg anlässlich der Love Parade. Die damalige Gesetzeslage in Nordrhein-Westfalen hat es eben nicht ermöglicht, dass der damalige Oberbürgermeister mehr oder minder die politische Verantwortung für mögliche Fehler übernommen hat, weil er dadurch seine Pensionsansprüche verloren hätte. Wir schaffen jetzt hier eine klare Regelung: Wenn Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen im Saarland künftig das für die Amtsführung erforderliche Vertrauen der Bevölkerung nicht mehr haben, besteht die Möglichkeit eines Rücktritts auf Antrag.

Weil die Linksfraktion das in der Ersten Lesung etwas kritisch gesehen hat, möchte ich das gerne noch einmal aufgreifen. Ich halte das für einen ganz wichtigen Punkt. Man muss da unterscheiden. In der Regel haben solche Personen ja eine berufliche Vergangenheit. In Duisburg war es so, dass Oberbürgermeister Sauerland Oberstudienrat gewesen war, er war lange Zeit Lehrer gewesen, im Grunde genommen wie Sie, Herr Dörr. Er hat dann in seiner Tätigkeit als Oberbürgermeister möglicherweise einen Fehler gemacht. Wenn er deswegen zurückgetreten wäre, hätte das dazu geführt, dass er seine Pensionsansprüche komplett verloren hätte. Ich glaube, man muss das wirklich sachlich betrachten und eine ganze Lebensleistung im Kontext sehen. Wenn jemand beispielsweise 30 Jahre Lehrer gewesen ist und dann noch acht Jahre irgendwo ein hauptamtliches Mandat bekleidet hat, sollte ihm daraus, auch wenn er einen politischen Fehler begeht, kein Nachteil mit Blick auf seine Lebensleistung entstehen. Deswegen diese entsprechende Regelung.

Ein zweiter wichtiger Punkt. Wir haben als Koalition auch das Thema demografischer Wandel und Veränderung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen im Blick. Wir wollen den Kommunen im Satzungsrecht die Möglichkeit einräumen, die Gemeinderäte zu verkleinern, sodass künftig weniger Mandatsträger in den kommunalen Räten, sei es im Gemeinderat oder im Ortsrat, sitzen. Wir haben das Thema intensiv in der Koalition beraten, ich kann auch sagen, dass wir das rückgekoppelt haben mit unseren kommunalpolitischen Vereinigungen in bei

(Abg. Berg (SPD) )

den Parteien. Wir haben wirklich überlegt, ob es zielführend ist, mit einer starren Regelung zu arbeiten, indem wir pauschal alle Räte verkleinern, oder ob es vielleicht besser ist, individuell auf die heterogenen Gegebenheiten in den Kommunen Rücksicht zu nehmen. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass das, was der Gesetzentwurf der Regierung vorsieht, eine gute Regelung ist, nämlich den Kommunen vor Ort die Optionen an die Hand zu geben, den Gemeinderat oder die Ortsräte zu verkleinern, wenn der Gemeinderat vor Ort das möchte. Wenn sich entsprechende Mehrheiten vor Ort finden, kann von diesem Recht Gebrauch gemacht werden. Gleichwohl ziehen wir eine Untergrenze ein, Gemeinderäte müssen mindestens 21 Mitglieder haben und Ortsräte mindestens 5. Wie gesagt, wir halten das im Sinne eines selbstbestimmten kommunalen Handelns für einen wichtigen Punkt, dass individuell vor Ort mit dieser Thematik umgegangen werden kann.

Ein weiterer wichtiger Punkt, auf den die Ausschussvorsitzende auch kurz rekurriert hat, sind Übertragungen von öffentlichen Ratssitzungen durch Rundfunk, Medien oder die Kommunen selbst. Ich glaube, das ist gerade in der heutigen Zeit, in Zeiten von Corona, ein wichtiger Punkt, dass wir die Möglichkeit gesetzlich normieren, dass Ratssitzungen öffentlich übertragen werden können, dass die Bürgerinnen und Bürger das, was sich im öffentlichen Teil der Sitzungen in den Räten abspielt, nachvollziehen und mitverfolgen können. Aber natürlich müssen wir das Persönlichkeitsrecht der Einzelnen wahren. Ich glaube, es ist deswegen auch wichtig und richtig, dass wir jedem Einzelnen die Möglichkeit einräumen, dem mit Blick auf seine Person zu widersprechen, wenn er nicht möchte, dass sein Redebeitrag übertragen wird oder sein Gesicht gezeigt wird.

Ich komme zum Schluss meiner Ausführungen noch auf den Abänderungsantrag von CDU und SPD zu sprechen. Ein Antrag greift einen Wunsch des Städte- und Gemeindetages auf, den er in der Anhörung vorgetragen hat, hierbei geht es um die Besetzung der Ausschüsse. Aktuell ist ja immer, wenn ein Ratsmitglied aus welchen Gründen auch immer ausscheidet, die Frage, was dann mit der Ausschussbesetzung passiert. Das ist aktuell relativ problembehaftet. Wir wollen jetzt eine klare Regelung, die besagt, dass sich das Stärkeverhältnis, wie es im Gemeinderat gegeben ist, in den Ausschüssen abbildet. Deswegen wollen wir hier den Fraktionen ermöglichen, im Rahmen eines Entsendungsverfahrens nach dem mathematischen Zuteilungsverfahren nach D`Hondt Mitglieder in die Ausschüsse zu entsenden. Ich halte das für einen sehr wichtigen Punkt, weil es die Stabilität erhält und im Ausschuss das Abbild der Mehrheiten klar widerspiegelt.

Schließlich wollen wir auch noch eine Sanktionsregelung einführen. Wenn ein Ratsmitglied wiederholt

unentschuldigt in Rats- oder Ausschusssitzungen fehlt, muss das unserer Meinung nach sanktioniert werden können, wir wollen ein Ordnungsgeld bis maximal zur dreifachen Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung vorsehen. Ich glaube, das ist ein wichtiger Punkt. Man muss sagen, ein Ratsmitglied hat auch Pflichten, die es im Sinne aller Bürgerinnen und Bürger bestmöglich wahrnehmen muss. Wenn man unentschuldigt dagegen verstößt, muss das sanktioniert werden können.

Dabei will ich es belassen; ich bitte Sie um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf in Zweiter und letzter Lesung. Es ist wirklich ein wichtiges Gesetz für die Handlungsfähigkeit unserer kommunalen Familie. Ich hoffe, es stößt auf Ihre Zustimmung. - Vielen Dank.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter. - Der nächste Redner ist Dennis Lander von der Fraktion DIE LINKE.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Gesetz regelt ganz verschiedene Punkte. Ich denke, manches davon ist hier im Hause wirklich unstrittig. Das ist etwa zum Beispiel die flexible Größe der Gemeinderäte oder die Weiterbeschäftigung von hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten bei einer Zusammenlegung von Kommunen oder eben auch die Übernahme von Betreuungskosten bei Ratssitzungen. Wenn es nur das wäre, würden wir heute hier auch zustimmen.

Aber es gibt leider auch andere Punkte, die wir sehr kritisch sehen, beispielsweise die sogenannte Lex Lorig. Dabei soll ein Rathauschef, der das Vertrauen entweder der Bevölkerung oder des Gemeinderates verspielt hat, selbst beantragen können, in den Ruhestand versetzt zu werden - und das natürlich ohne dabei die Pensionsansprüche zu verlieren. Das Ziel dabei ist natürlich ganz klar: Man möchte verhindern, dass Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber sich an ihr Amt klammern, wenn sie eigentlich zurücktreten müssten, aus Angst, sie könnten ihre Pensionsansprüche verlieren. Angesichts der aktuell grassierenden Politikverdrossenheit, denken wir, ist das der falsche Weg, deshalb werden wir uns zumindest in dieser Frage enthalten.