Protocol of the Session on February 12, 2020

(Ministerin Rehlinger: Applaus! - Beifall von der SPD und bei der CDU.)

Dann möchte ich noch eine Bemerkung zum Kollegen Schäfer machen, der heute das Thema Nordsaarlandklinik angesprochen hat. Ich glaube, Sie haben es heute zweimal geschafft, weite Teile des Plenums zum Kopfschütteln zu bringen. Einmal war es heute Morgen, als Sie den Raum verlassen haben, und einmal heute Mittag, als Sie zum Thema Nordsaarlandklinik gesprochen haben. Die Landkreise St. Wendel und Merzig-Wadern sind im Übrigen diejenigen, die zunächst gefordert sind. Sie werden wissen, was sie zu tun haben. Auf Ihren Rat sind sie nicht angewiesen.

Danke, Herr Abgeordneter. Weitere Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zu überweisen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 16/1173. Wer für die Annahme dieses Gesetzentwurfs in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Danke schön. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/1173 einstimmig unter Zustimmung aller Fraktionen dieses Hohen Hauses und der fraktionslosen Abgeordneten angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie überwiesen ist.

Wir kommen nun zu Punkt 9 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Unterbringungsgesetzes (Drucksache 16/1174)

Zur Begründung des Gesetzentwurfs erteile ich Frau Ministerin Monika Bachmann das Wort.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich darf Ihnen die Änderungen des Saarländischen Unterbringungsgesetzes vorstellen. Der Umgang, die Betreuung und Behandlung psychisch kranker Menschen stellt nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für die Menschen in ihrem persönlichen Umfeld, Behörden, Gerichte und die Polizei eine Herausforderung dar.

(Vizepräsident Heinrich übernimmt den Vorsitz.)

(Abg. Dr. Jung (SPD) )

Letztendlich verfolgen aber alle an diesem Verfahren Beteiligte ein Ziel: Im Sinne des kranken Menschen soll dessen optimale Betreuung und Heilbehandlung sichergestellt werden, wenn Gefahren für ihn selbst oder für Dritte drohen. Dazu kann auch eine stationäre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer psychosomatischen Abteilung eines Krankenhauses durchaus notwendig sein. Hierfür bietet das geltende Saarländische Unterbringungsgesetz eine gute Grundlage.

Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings die Verfassungswidrigkeit von Teilen des bayerischen Unterbringungsgesetzes und des baden-württembergischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten festgestellt. Dort waren keine ausreichenden Rechtsgrundlagen zur Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen, insbesondere von Fixierungen während der Unterbringung, normiert. Auch wenn dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts primär nur die vorgenannten Gesetze Bayerns und Baden-Württembergs betrifft, erwächst daraus auch gegenüber den übrigen Bundesländern gesetzgeberischer Handlungsbedarf, ihre Landesgesetze entsprechend materiell-rechtlich anzupassen. Dies soll nunmehr mit der vorgelegten Änderung des Unterbringungsgesetzes erfolgen, um auch für die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen während der Unterbringung eine ausreichende Rechtsgrundlage und damit Rechtssicherheit zu schaffen.

Gestatten Sie mir, dass ich Ihnen deshalb die elementaren Änderungen kurz erläutere: Erstens. Normierung der zulässigen besonderen Sicherungsmaßnahmen: Bei einer von einer untergebrachten Person ausgehenden gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der untergebrachten Person oder Dritter können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, soweit diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Es sind dann zulässig: Die ständige Beobachtung der untergebrachten Person, auch durch technische Hilfsmittel, wenn sichergestellt ist, dass nur befugte Personen den Überwachungsbildschirm einsehen können, die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände, Fixierungsmaßnahmen durch die die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person vollständig aufgehoben wird oder die sonstige Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung.

Da all diese Sicherungsmaßnahmen einen nicht unerheblichen Eingriff in die Selbstbestimmungs- und Freiheitsrechte der untergebrachten Personen darstellen, wurde dem im Gesetz durch weitergehende

Normierungen zum Schutz der Rechte der untergebrachten Person Rechnung getragen. Die Maßnahmen sind des Weiteren hinsichtlich ihrer Anordnung, Begründung, Durchsetzung, Dauer sowie Überwachung je nach Zuständigkeit durch einen Arzt oder eine Ärztin oder das Pflegepersonal der behandelnden Einrichtung zu dokumentieren. Gleichfalls zu dokumentieren sind die Nachbesprechung und der Hinweis auf die gerichtliche Überprüfbarkeit. Damit wird sowohl für den betroffenen Menschen als auch für die behandelnden Ärzte Rechtssicherheit geschaffen.

Zweitens. Normierung der Sicherungsmaßnahmen beim Risiko des Entweichens: Es kann notwendig sein, eine untergebrachte Person während eines Transports zu fixieren. Etwa bei der Fahrt zu einer gerichtlichen Verhandlung, zu einer medizinischen Untersuchung oder in eine andere Einrichtung. Hierfür enthält die neue Normierung einen erweiterten Eingriffstatbestand für den Transport der untergebrachten Person. Ohne die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage wären entsprechende Maßnahmen unzulässig. Ein Richtervorbehalt ist für solche Maßnahmen nicht erforderlich, da der mit der kurzfristigen Fesselung einhergehende Grundrechtseingriff noch von der richterlichen Unterbringungsanordnung gedeckt ist. Derartige Maßnahmen dürfen weder über einen längeren Zeitraum noch regelmäßig erfolgen.

Drittens. Normierung des unmittelbaren Zwangs: Es wird der behandelnden Einrichtung mit dieser Vorschrift eine Möglichkeit zur Hand gegeben, die besonderen Sicherungsmaßnahmen in den Fällen umzusetzen, in denen die Bereitschaft und Mitwirkung der untergebrachten Person zur Befolgung von Anordnungen nicht vorliegen. Auch bei solchen Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit streng zu beachten. Die Regelungen zur Androhung erfolgen in Anlehnung an die entsprechende Vorschrift des Saarländischen Polizeigesetzes.

Viertens. Normierung ärztlicher Zwangsmaßnahmen bei Gefahr in Verzug: Zur Durchführung ärztlicher Heilmaßnahmen oder Untersuchungen gegen den Willen des Patienten ist grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung erforderlich. Es gibt aber Fälle, dass in den Einrichtungen beispielsweise wutentfesselte Patienten nicht in der Lage sind, den Nutzen einer ärztlichen Heilbehandlung zu erkennen. Vielleicht erst am nächsten Morgen können sie erkennen, dass es notwendig war. Um dem Patienten dann aber die für ihn in diesem Zeitpunkt indizierte dringend notwendige ärztliche Versorgung zukommen lassen zu können, ist es erforderlich, eine Rechtsgrundlage für medizinisches Handeln bei

(Ministerin Bachmann)

spielsweise Medikamentengabe zur Beruhigung des Patienten zu schaffen. Kann eine richterliche Anordnung wegen Eilbedürftigkeit nicht vorher eingeholt werden, ist eine nachträgliche Genehmigung des Gerichts zu beantragen. Die betroffene untergebrachte Person ist, sobald ihr Gesundheitszustand es wieder zulässt, im Nachhinein auch über die Erforderlichkeit der Eilmaßnahme aufzuklären. Bereits bestellte Betreuer oder Verfahrenspfleger beziehungsweise sonstige Personensorgeberechtigte sind gleichfalls über diese Eilmaßnahme zu informieren. Hierüber ist von dem zuständigen Arzt natürlich auch eine Dokumentation zu führen.

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, wie aus dem Vorgesagten folgt, soll mit dem Ihnen vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Saarländischen Unterbringungsgesetzes eine für alle an der Durchführung der Unterbringung beteiligten Personen, insbesondere für die von einer besonderen Sicherungsmaßnahme betroffenen Patientinnen und Patienten, eine rechtsklare Gesetzesnormierung geschaffen werden.

Oberstes Ziel dabei war und ist, die bestmögliche Versorgung der Patientinnen und Patienten in einer psychiatrischen Einrichtung zu erreichen und die Grundrechte der Patientinnen und Patienten, insbesondere ihre Freiheitsrechte, bestmöglich zu achten. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwächst dem Saarland ein entsprechender Gesetzesauftrag, diesem Erfordernis wollen wir heute nachkommen. Ich darf Sie deshalb um Ihre Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Saarländischen Unterbringungsgesetzes und um Verweisung in den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie bitten. - Ich danke Ihnen ganz herzlich.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Ich danke der Frau Ministerin und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Es ist vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zu überweisen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 16/1174. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 16/1174 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist, den bitte ich eine Hand zu erheben. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Ich stelle fest, dass der

Gesetzentwurf Drucksache 16/1174 mit den Stimmen aller Mitglieder dieses Hohen Hauses einstimmig angenommen worden ist.

Wir kommen zu Punkt 10 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der AfD-Landtagsfraktion eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Schulpflichtgesetzes (Drucksache 16/1202)

Zur Begründung des Gesetzentwurfs erteile ich Herrn Fraktionsvorsitzendem Josef Dörr das Wort.

Herr Präsident! Verehrte Gäste! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Zeitung wurde heute ja schon einmal zitiert, ich bin dabei heute Morgen auch erwähnt worden. Es wurde geäußert, mein Steckenpferd sei die Bildungspolitik. Das muss ich richtigstellen: Mein Steckenpferd ist das Skat-Spiel. Aber die Bildungspolitik bewegt mich tatsächlich seit meiner Kindheit, und ich habe beruflich - „beruflich“, darin steckt das Wort Berufung, so habe ich das auch empfunden 45 Jahre in der Bildungspolitik gearbeitet. Auch in meiner politischen Tätigkeit als Amateurpolitiker war die Bildungspolitik natürlich immer ein wichtiger Punkt. Seit ich dieses Thema kenne, wird immer wieder betont, die Bildungspolitik sei äußerst wichtig und unsere Zukunft, die Zukunft unserer Kinder hänge davon ab. Es wird betont, dass das außerordentlich wichtig sei. Hinzu kommt, dass das Land in der Bildungspolitik die Hoheit hat, also sein Schicksal diesbezüglich selbst in die Hand nehmen kann.

Allerdings war auch ein Weiteres in der Berichterstattung nicht zutreffend: dass die AfD-Fraktion diesem sogenannten Steckenpferd fröne und dementsprechend nur bildungspolitische Anträge einbringe. Tatsächlich haben wir zu allen Gebieten der Politik schon Anträge eingebracht, auch heute sind wir zu mehreren Themenfeldern hervorgetreten. Uns ist die Bildungspolitik schon wichtig, aber auch die anderen Felder sind uns sehr, sehr wichtig. Ich denke zum Beispiel an das, was Herr Müller zum Thema Stahlindustrie und zum Thema Verbrennungsmotor gesagt hat. Und unser Kollege Hecker ist auf die Energiepolitik eingegangen.

Nun aber zurück zum aktuellen Tagesordnungspunkt. Kein Mensch würde gern immer nur ein Auto aus dem Jahr 1938 fahren. Als Oldtimer kann man das einmal haben, im täglichen Gebrauch aber doch wahrscheinlich eher nicht.

(Zuruf des Abgeordneten Kurtz (SPD).)

(Ministerin Bachmann)

Tatsächlich haben wir aber aktuell ein Schulpflichtgesetz, das auf dem Reichsschulpflichtgesetz aus dem Jahr 1938 basiert. Insgesamt ist unsere Schule auch nicht viel anders ausgestaltet, als sie das in dieser Zeit war.

(Lachen bei den Regierungsfraktionen. - Abg. Spaniol (DIE LINKE) : Die Rohrstockpädagogik ist vorbei! - Abg. Dr. Jung (SPD): Du warst wohl schon lange nicht mehr dort?)

Das können Sie nicht wissen: Ich war intensivst dort und habe mich auch in der kürzeren Vergangenheit noch intensiv um Schule gekümmert, weil mir das am Herzen liegt. Und ich kann Ihnen versichern: Im Großen und Ganzen hat sich nicht viel verändert, außer zum Schlechteren.

(Lachen des Abgeordneten Renner (SPD).)

Die Organisation ist ungefähr immer noch die gleiche, wie sie früher schon war. Es wird aber heute in der Schule nicht mehr so gut organisiert wie früher. Deshalb denken die Leute, wenn sie an Schule denken, meist an nichts sehr Erfreuliches. Vor allem die Eltern verknüpfen mit der Schule meist Sorgen. Deshalb habe ich, ich habe Ihnen das Heftchen auch schon einmal gezeigt, vor 35 Jahren die Broschüre „Schule - ja bitte!“ geschrieben, da damals auch schon das „Schule - nein danke!“ vorherrschend war.

(Abg. Dr. Jung (SPD) : Hast du es noch einmal mitgebracht? - Abg. Renner (SPD): Zeig es doch noch einmal!)

Eine große Rolle spielt dabei die Überreglementierung und das den Schulen übergestülpte Korsett. Als AfD-Fraktion können wir hier nicht ein Gesamtkonzept vorlegen, in den uns zur Verfügung stehenden 8 Minuten Redezeit ohnehin nicht. Deshalb versuchen wir immer, mit einzelnen Punkten, die uns bei der Schulpolitik wichtig sind, ein Zeichen zu setzen. Heute geht es daher um das Schulpflichtgesetz, genauer: um das Einschulungsdatum. Das hat sich durchaus im Laufe der Zeit geändert und man hat zu verschiedenen Zeitpunkten an unterschiedliche Altersstufen in Sachen Schulreife geglaubt. Dafür gibt es hinreichend Beispiele. So bin ich zum Beispiel in einem Jahr in die Schule gekommen, in dem man gemeint hat, die Zeitspanne vom 01. Januar bis zum 31. Dezember wäre geeignet. Heute ist es vom 30. Juni bis zum 01. Juli des folgenden Jahres. Diese Dinge ändern sich also.

Was sich aber nicht geändert hat und was jetzt für viele Leute ein Problem ist - die sich wohl nicht an die Frau Berg wenden, weil die ja Juristin ist, sondern an Leute, die von der Schule ein bisschen Ah

nung haben und dort auch einige Zeit verbracht haben -, ist die große Sorge zum Beispiel bei der Einschulung: Schule ich mein Kind jetzt ein, lasse ich es einschulen - ja oder nein -, da es doch im Zeitraum vom 02. Juli bis zum 31. Dezember geboren ist? Das ist ja immerhin ein halbes Jahr. Es ist nicht so, als ginge es nur um drei Monate; das war auch schon mal der Fall. Es ist jetzt aber ein halbes Jahr.

Die Eltern überlegen lange und beraten sich mit Freunden, sie beraten sich mit den Lehrern. Am Schluss müssen sie aber eine Entscheidung treffen, das Kind einzuschulen oder eben nicht. Lassen sie es einschulen und dies erweist sich als Fehlentscheidung, weil das Kind damit zu früh eingeschult worden ist, hat das Kind die ganze Schulzeit darunter zu leiden. Warten die Eltern aber zu lange, kann sich auch das für das Kind als nachteilig erweisen. Das Kind langweilt sich im Kindergarten und langweilt sich anschließend in der Schule. Und es nimmt dabei Verhaltensweisen an, die es normalerweise nicht annehmen würde, wenn es normal gefordert und gefördert wäre. Das ist also durchaus ein Problem.

Wie kann man nun diesem Problem entgehen? Man könnte zum Beispiel die Einschulung individualisieren, das ist auch unser Vorschlag. So, wie man beim Erwachsenen sagt, dass er mit 18 Jahren volljährig ist, könnte man sagen: Das Kind ist mit sechs Jahren schulpflichtig. Nun kommt der Staat immer als derjenige auf die Bürger zu, der die Leute zu etwas zwingt. Man könnte daraus aber auch eine Freiwilligkeitsgeschichte machen, dann wäre das nicht nur ein Schulpflichtgesetz, sondern auch ein Schulrechtgesetz. Man könnte also sagen, mit der Vollendung des fünften Lebensjahres hat das Kind ein Recht, eingeschult zu werden.

Die jetzige Regelung mit allem, was nachfolgt - Untersuchung durch Ärzte und so weiter, das ist ja auch alles sinnvoll -, hat einen großen Nachteil: Wir haben jetzt zwar eine Jahrgangsklasse, das ist aber nur eine fiktive Jahrgangsklasse. Es finden sich darin Kinder, die sehr weit voraus sind. In der ersten Klasse finden wir Kinder, die schon lange lesen können, die auch schon schreiben und rechnen können. Wir haben aber auch Kinder in den ersten Klassen, die weder lesen noch schreiben noch rechnen können. Sie können eigentlich noch gar nichts, können noch nicht einmal die Farben bezeichnen. Alle diese Kinder finden sich in einer ersten Klasse.

Angesichts dessen wäre es doch gar nicht so schlecht, dass ein Kind, das fünf Jahre alt ist, das schulreif ist und auch gerne in die Schule gehen möchte, auch in die Schule gehen könnte. Und ein

(Abg. Dörr (AfD) )

Kind, das sechs Jahre alt ist, soll oder muss auch in diesem Moment in die Schule eintreten. Das ist also der Sinn dieser Geschichte. Ich glaube, dass da viele Sorgen von den Leuten genommen werden könnten, wenn man das so machen würde. Deshalb bitte ich um Ihre Zustimmung.

(Beifall von der AfD.)

Ich danke dem Fraktionsvorsitzenden und eröffne die Aussprache. - Ich erteile das Wort für die SPD‑Landtagsfraktion Frau Abgeordneter Martina Holzner.